B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2886/2011/mel
U r t e i l v o m 1 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________ , geboren (…),
und deren Kinder
B._______, geboren (…),
C.________, geboren (…)
Sri Lanka,
alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. April 2011 / N________
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine srilankische Staatsangehörige tamilischer
Ethnie aus D.________ mit letztem Wohnsitz in E._______ – ersuchte
zusammen mit ihrem Kind am 17. November 2008 in der Schweiz um
Asyl.
Am 20. November 2008 wurde sie im F._______ in einer summarischen
Erstbefragung und am 17. September 2009 vom BFM vertieft zu den
Asylgründen angehört. Sie machte dabei im Wesentlichen geltend, im Juli
beziehungsweise August 2006 sei sie bei einem Round-Up für einen Tag
verhaftet und befragt worden, ob sie Angehörige der LTTE kenne. Am 11.
Januar 2007 sei ihr Verlobter, welcher als Sympathisant die LTTE unter-
stützt habe, erschossen worden. Im September 2007 habe man sie eine
Woche in einem Armeecamp festgehalten, befragt und auch sexuell be-
lästigt. Am 16. Mai 2008 habe sie an einer Protestaktion vor dem Armee-
Camp, die wegen des Verschwindens des Ehemannes einer ihrer Freun-
dinnen stattgefunden habe, teilgenommen. In der Folge hätten Soldaten
am 20. Mai 2008 in ihrer Abwesenheit ihr Elternhaus aufgesucht und sich
nach ihr erkundigt. Danach sei sie auf Anraten ihres Vaters nicht mehr
nach Hause zurückgekehrt und habe sich einige Zeit in E.______ auf-
gehalten. Die allgemein häufigen Hausdurchsuchungen und die Tatsache,
dass sie aus D._______, dem Herkunftsort des LTTE-Führers Prabhaka-
ran, stamme, habe ihre Angst vor behördlichen Behelligungen verstärkt.
Es sei ihr gelungen, nach E._______ zu reisen, von wo sie nach dreimo-
natigem Aufenthalt nach F._______ und schliesslich in die Schweiz ge-
reist sei.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin im Rahmen
des erstinstanzlichen Verfahrens ihren Geburtsschein sowie einen Toten-
schein in Kopie betreffend ihres vormaligen Verlobten ein.
B.
Mit – am 26. April 2011 eröffnetem – Entscheid vom 21. April 2011 lehnte
das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom
17. November 2008 ab, ordnete deren Wegweisung an und erachtete den
Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe
ihres Rechtsvertreters vom 20. Mai 2011 an das Bundesverwaltungsge-
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richt Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung,
eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sowie um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2011 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutgeheissen und auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2011 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde dem Rechts-
vertreter am 1. Juli 2011 zur Kenntnis gegeben.
F.
Am 18. Dezember 2011 wurde das Kind C._____ geboren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen,
sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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rung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohn-
te, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frau-
enspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Zunächst ist auf die in Ziff. 4.5 ff. der Beschwerdeschrift erhobene
Rüge einzugehen, das BFM habe das rechtliche Gehör und die Begrün-
dungspflicht dadurch verletzt, indem es unterlassen habe, sich mit der
länderspezifischen Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ausei-
nanderzusetzen und überdies die Quellen nicht offengelegt, auf welche
seine aktuelle Neueinschätzung beruhten.
Angesichts dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht inzwischen im
Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 eine umfassende neue Analyse
der Situation in Sri Lanka vorgenommen hat (publiziert in BVGE
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2011/24), welche in den wesentlichen Punkten mit der Einschätzung
durch die Vorinstanz übereinstimmt, und in welcher alle für diese Ein-
schätzung relevanten Quellen angegeben werden, kommt der erhobenen
Rüge keine Bedeutung mehr zu. Es kann auf das genannte Urteil BVGE
2011/24 verwiesen werden. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs ist unbegründet.
4.2 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die wesentlichen
Vorbringen der Beschwerdeführerin, nach dem gewaltsamen Tod ihres
Verlobten im September 2007 eine Woche in einem Armeecamp fest-
gehalten und nach der Teilnahme an einer Protestaktion im Mai 2008
während ihrer Abwesenheit von Soldaten aufgesucht worden zu sein,
nicht ausdrücklich in Zweifel zog. Zwar wies das BFM darauf hin, dass die
Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Aufforderung der Befragerin die
geltend gemachten sexuellen Übergriffe während der einwöchigen Haft
im September 2007 nicht näher konkretisiert habe, führte indessen weiter
aus, auch wenn die Beschwerdeführerin während der Haft Bedrohungen
ausgesetzt gewesen sei, sei aufgrund dieser Haft nicht von einer begrün-
deten Furcht vor künftiger Verfolgung auszugehen.
Die Einschätzung der fehlenden Furcht der Beschwerdeführerin vor künf-
tiger Verfolgung im heutigen Zeitpunkt ist zu bestätigen. Wie das BFM zu-
treffend festgehalten hat, waren weder ihr verstorbener Verlobter – wel-
cher lediglich die LTTE mit Essen versorgt habe – noch die Beschwerde-
führerin selber Mitglied der LTTE oder in irgendeiner Weise politisch ak-
tiv. Im Weiteren wurde die Beschwerdeführerin ohne Auflagen aus der
kurzen Haft entlassen. Auch wenn die Sicherheitsbehörden die Be-
schwerdeführerin aufgrund ihrer geltend gemachten Teilnahme an der
Protestaktion vor dem Armee-Camp zuhause aufgesucht haben sollten,
ist zum heutigen Zeitpunkt nicht von der behördlichen Suche nach der
Beschwerdeführerin auszugehen, zumal sich die Situation nach Beendi-
gung des Krieges in Sri Lanka wesentlich verändert hat.
In seinem Grundsatzurteil BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsge-
richt eine Beurteilung der aktuellen Lage in Sri Lanka vorgenommen und
dabei festgehalten, gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten
sei insgesamt von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwi-
schen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich ver-
besserten Lage auszugehen. Die LTTE gälten militärisch als vernichtet
und die Sicherheitslage habe sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch
wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befinde.
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Indessen habe sich gleichzeitig die Menschenrechtslage namentlich hin-
sichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter ver-
schlechtert. Aufgrund der aktuell in Sri Lanka herrschenden allgemeinen
politischen, sicherheits- und menschenrechtlichen Situation hat das Bun-
desverwaltungsgericht – im Sinne von Risikogruppen – Personenkreise
definiert, deren Zugehörige heute einer erhöhten Verfolgungsgefahr un-
terliegen. Die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe im Sinne des obenste-
hend erwähnten Urteils ist aus den genannten Gründen nicht gegeben.
Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob die geltend
gemachten sexuellen Übergriffe, wie vom BFM in der angefochtenen Ver-
fügung behauptet, auch mangels fehlendem zeitlichem und sachlichem
Kausalzusammenhang zur erfolgten Ausreise als nicht asylrechtlich be-
achtlich zu erachten wären.
4.3 Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorin-
stanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht als nicht asylre-
levant erachtet hat. Die Beschwerdeführenden erfüllen somit die Voraus-
setzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die
Vorinstanz die Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat.
5.
5.1 In der Regel hat die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichtein-
treten auf ein Asylgesuch die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge.
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt und es besteht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (BVGE 2009/50 E.9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt
zu Recht angeordnet wurde.
5.2 Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Es darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
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gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs.
1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Betrachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, weil –
wie vorstehend dargelegt – die Beschwerdeführenden die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllen und keine Anhaltspunkte für eine den Beschwer-
deführenden in Sri Lanka drohende menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) vorliegen
(Art. 83 Abs. 3 AuG).
5.4 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzu-
mutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung die Rückkehr der alleinste-
henden Beschwerdeführerin mit ihrem Kind nach Trincomalee, wo sich
die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise für drei Monate aufgehalten
hatte und deren Eltern zum heutigen Zeitpunkt wohnen, als zumutbar er-
achtet mit dem Hinweis, mit ihren Eltern verfüge die Beschwerdeführerin
dort über die in ihrem bisherigen Leben wichtigsten Bezugspersonen.
Darüber hinaus stellten ihre übrigen Verwandten sowie ihre ehemaligen
Studienkollegen einen weiteren Teil ihres Beziehungsnetzes dar und die
in der Schweiz und Kanada lebenden Geschwister könnten ebenfalls Un-
terstützung leisten.
In seinem Grundsatzurteil (BVGE 2011/24) hat das Bundesverwaltungs-
gericht eine aktuelle Einschätzung vorgenommen, gemäss welcher unter
anderem der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz
als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. E. 13.1). Indessen beste-
hen vorliegend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Rückkehr der al-
leinstehenden Beschwerdeführerin und ihres Kindes mit deutlichen Er-
schwernissen verbunden wäre. Nach Angaben der Beschwerdeführerin
sind deren Eltern vier Monate nach ihrer Ausreise nach E.________ ge-
zogen (vgl. BFM-Protokoll A22 S. 5). Die übrigen entfernten Verwandten
der Beschwerdeführerin (Onkel, Tanten) wohnen entweder im in der
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Nordprovinz gelegenen Herkunftsort der Beschwerdeführerin oder in Va-
vuniya (vgl. A22 S. 5). Somit wäre die alleinstehende Beschwerdeführerin
mit ihrem Kleinkind bei einer Rückkehr nach E._______ gänzlich auf die
alleinige Unterstützung ihrer Eltern angewiesen, wobei die Mutter der Be-
schwerdeführerin offensichtlich unter gesundheitlichen Schwierigkeiten
leidet (vgl. A22 S. 6). Es kann daher nicht mit hinreichender Bestimmtheit
von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden. Zwar ver-
fügt die Beschwerdeführerin über eine gute Schulbildung, indessen ledig-
lich über berufliche Erfahrung als Nachhilfelehrerin (vgl. A1 S. 3). Somit
kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in
der Lage sein wird, ihren Lebensunterhalt selbständig bestreiten zu kön-
nen und auch in dieser Hinsicht fast gänzlich von der Unterstützung ihrer
Eltern abhängig wäre, zumal die anspruchsvolle Betreuung ihres Kindes
als erschwerender Faktor hinzukommt. Aus den genannten Gründen ge-
langt das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung
zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführen-
den zum heutigen Zeitpunkt als nicht zumutbar zu erachten ist. Da den
Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7
AuG entnommen werden können, sind die Beschwerdeführenden in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie den
Vollzug der Wegweisung betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ver-
fügung des BFM vom 21. April 2011 ist hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Be-
schwerdeführenden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4
AuG).
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die um die Hälfte redu-
zierten Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art.
63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da indessen den
Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2011 die un-
entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt
wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerde-
führenden auszugehen ist, wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten
verzichtet.
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7.2 Den teilweise obsiegenden Beschwerdeführenden ist sodann zulas-
ten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs.
1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Diese Entschädigung ist entsprechend dem
Grad des Durchdringens praxisgemäss um die Hälfte zu reduzieren. Es
wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertre-
tungsaufwand lässt sich indessen aufgrund der Aktenlage zuverlässig ab-
schätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden
kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Be-
stimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemes-
sungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurich-
tende, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung demnach von Amtes
wegen auf pauschal Fr. 500.– (inkl. MWSt) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der Wegwei-
sung betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 21. April 2011 wird bezüglich der Ziffern 4
und 5 des Dispositivs aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die
Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: