B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2887/2014
U r t e i l v o m 3 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren … ,
Marokko,
… ,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 19. Mai 2014 / N … .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 16. Januar 2014 … [in X._______] an die
Polizei gelangte und gegenüber dieser Behörde vorbrachte, er wolle in
der Schweiz ein Asylgesuch einreichen,
dass er sich bei dieser Gelegenheit nicht ausweisen konnte, weshalb er
von der Polizei in Haft gesetzt und zu seiner Person, zu seiner Herkunft
und zu den Umständen seiner Einreise in die Schweiz befragt wurde,
dass er im Anschluss daran von der Polizei im Auftrag des kantonalen
Migrationsamtes dem nächstgelegenen Empfangs- und Verfahrenszent-
rum des BFM zugeführt wurde, wo er am 17. Januar 2014 um die Gewäh-
rung von Asyl in der Schweiz ersuchte,
dass er am 23. Januar 2014 vom Bundesamt zu seiner Person, seinem
Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde,
dass es sich beim Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge um einen
Staatsangehörigen von Marokko handelt, welcher seine Heimat schon im
Frühjahr 2009 verlassen hat, um in Italien auf dem Bau … zu arbeiten,
dass er während der letzten Jahre stets in Mailand gelebt habe, zumal er
nach Aufenthalten auch in Frankreich (2009) und Deutschland (2010) je-
weils wieder dorthin zurückgekehrt sei, und er am 12. Januar 2014 von
Mailand kommend in die Schweiz gereist sei,
dass er auf entsprechende Fragen hin angab, er habe sich in Italien ille-
gal aufgehalten und er habe weder dort noch während seiner Aufenthalte
in Frankreich oder in Deutschland jemals ein Asylgesuch eingereicht,
dass er auf die Frage nach dem Grund für sein Asylgesuch vorbrachte, es
gebe in Italien viel weniger Arbeit als früher, weshalb er in die Schweiz
gekommen sei um zu sehen, wie der hiesige Arbeitsmarkt sei und ob er
hier Unterstützung bekomme,
dass er im Weiteren auf entsprechende Nachfragen hin ausführte, in sei-
ner Heimat sei er weder politisch noch religiös aktiv gewesen und er habe
dort auch nie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden gehabt,
gegen eine Rückkehr nach Marokko spreche jedoch, dass es dort keine
Arbeit gebe und die Menschenrechte nicht eingehalten würden,
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dass er sich in der Folge auch gegen eine Rückkehr nach Italien aus-
sprach und diesbezüglich geltend machte, dort sei die Lage für Marokka-
ner schlimm, da dort rassistische Verhältnisse herrschten,
dass der Beschwerdeführer in der Eurodac-Datenbank nicht verzeichnet
ist, weshalb das BFM am 10. Februar 2014 ein Auskunftsersuchen an Ita-
lien richtete, welches von Italien jedoch nicht beantwortet wurde,
dass das BFM in der Folge am 18. März 2014 – nach den Bestimmungen
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestell-
ten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – ein
Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers an Italien richtete, wel-
ches von Italien ebenfalls nicht beantwortet wurde,
dass das BFM im Nachgang dazu mit Verfügung vom 19. Mai 2014 (er-
öffnet am 23. Mai 2014) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylge-
setz (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an-
ordnete, wobei das Bundesamt eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist ansetzte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde
gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. für
die Begründung im Einzelnen die Akten),
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 27. Mai 2014
(Telefax und Poststempel) mittels zwei separaten, inhaltlich aber im We-
sentlichen gleichlautenden Eingaben Beschwerde erhob,
dass er im Rahmen seiner Eingaben – welche auf bekannten Vorlagen
basieren – zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
[1], die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl [2], eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme [3] beantragte,
dass er gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht [4] sowie um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung [5] ersuchte, und zudem um Anordnungen an das
BFM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden seines Hei-
matstaates [6], eventualiter eine diesbezügliche Information [7],
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dass er im Rahmen der Begründung seiner Beschwerde vorbrachte, er
könne momentan nicht nach Italien zurückkehren, da er dort keine Arbeit
habe und er zudem einigen Personen noch Geld schulde, weshalb er um
einen zeitlichen Aufschub ersuche, damit er vor dem Verlassen der
Schweiz respektive vor einer Rückkehr nach Italien seine Angelegenhei-
ten in Ordnung bringen könne,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Mai 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungs-
gesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 Verwaltungs-
gerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesge-
richtsgesetz [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG,
SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes
bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingaben als frist- und im Wesentlichen formgerecht erweisen
(Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde
– unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide,
mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Be-
gründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Fra-
ge beschränkt ist, ob das Bundesamt zu Recht auf das Gesuch nicht ein-
getreten ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstän-
digen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt
und die Sache zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1),
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dass demzufolge auf die Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist,
dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erweist, soweit darauf einzutreten ist, weshalb
über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist
(Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage vor seiner Einreise in
die Schweiz während mehreren Jahren in Italien aufgehalten hat und er
von dort kommend in die Schweiz eingereist ist,
dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen Be-
stimmungen zum Dublin-Verfahren (Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO) – Italien
für die Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig ist,
zumal von Italien das Ersuchen des BFM um eine Aufnahme des Be-
schwerdeführers (nach Art. 21 Abs. 1 und 3 [je erster Satz] Dublin-III-VO)
innert der vorliegend massgeblichen Frist von zwei Monaten nicht beant-
wortet wurde, womit Italien seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfah-
rensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (vgl.
dazu Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO),
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Eingaben die Zuständig-
keit Italiens nicht bestreitet, sondern er sich lediglich gegen eine sofortige
Rückkehr respektive Rückführung nach Italien ausspricht, da er dort kei-
ne Arbeit habe und er zudem anderen Leute Geld schulde,
dass damit jedoch nichts geltend gemacht wird, was gegen den vom BFM
angeordneten (sofortigen) Wegweisungsvollzug sprechen würde,
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dass aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechts-
erheblicher Weise gegen eine Überstellung nach Italien sprechen würden,
dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30)
als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine konkre-
ten Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im Falle des Beschwer-
deführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass weder Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde in
Italien nicht Zugang zum ordentlichen Asylverfahren finden, noch Hinwei-
se darauf bestehen, im Falle einer Rückführung nach Italien würde er dort
in eine existenzielle Notlage geraten,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein
können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundes-
verwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen,
dass der Beschwerdeführer – gemäss Aktenlage ein gesunder und selb-
ständiger Mann, welcher über langjährige Arbeitserfahrung verfügt –
durchaus in der Lage sein dürfte, in Italien auch zukünftig ein Auskom-
men zu finden,
dass bei dieser Sachlage kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers (im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-
VO) gegeben ist, womit der Nichteintretensentscheid des in Anwendung
von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44
AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – einem Überstellungsverfahren
in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat – sys-
tembedingt kein Raum bleibt für die eventualiter beantragte Ersatzmass-
nahme für den Wegweisungsvollzug (im Sinne von Art. 44 i.V.m. Art. 83
Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]), sondern eine entsprechende
Prüfung soweit notwendig bereits im Rahmen des Nichteintretensent-
scheides stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen),
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dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und
die eingereichte Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – als offen-
sichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass es nach der Abweisung der Beschwerde einer Auseinandersetzung
mit den Anträgen um prozessleitende Anordnungen nicht bedarf, da diese
Anträge – wie auch die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde (gemäss Art. 107a Abs. 2 AsylG) und um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) – mit vorlie-
gendem Urteil in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als
aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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