B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2887/2018
Ur t e i l vom 4 . Sep t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr;
Gerichtsschreiberin Tamina Bader.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung);
Zwischenverfügung des SEM vom 2. Februar 2018,
Verfügung des SEM vom 9. April 2018 / N (…).
D-2887/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) am Flughafen Genf um Asyl
nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 31. Oktober 2014
und der Anhörung vom 3. November 2015 gab er im Wesentlichen an, er
sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, Distrikt C._______
(„D._______“), wo seine Eltern und Schwestern nach wie vor leben wür-
den. Er habe bis zum 10. Schuljahr die Schule besucht und dann im land-
wirtschaftlichen Bereich sowie als (…) gearbeitet. Im Jahr 2008 sei er von
den Liberation Tigers of Tamil Elam (LTTE) zur Absolvierung eines einmo-
natigen Trainings gezwungen worden. Im Laufe des Krieges habe er mit
seiner Familie in verschiedenen Flüchtlingslagern gelebt. Nach einigen
Monaten sei es ihm gelungen, das Lager mit Hilfe einer Tante zu verlassen.
Er habe danach bei ihr in E._______ gewohnt. Am (…) 2009 sei er im An-
schluss an (…) von Soldaten verhaftet worden. Man habe ihn drei Tage
lang befragt und misshandelt, bevor man ihn in ein Gefängnis in F._______
gebracht habe, wo er drei Monate festgehalten, befragt und geschlagen
worden sei. Während seiner Haft sei er vom Internationalen Komitee vom
Roten Kreuz (IKRK) besucht worden. Nach seiner Entlassung habe er erst
wiederum bei seiner Tante in E._______, später dann bei seinen Eltern in
B._______ gelebt. Er sei nach seiner Entlassung mehrmals von den sri-
lankischen Behörden gesucht worden. Im (…) 2014 sei er erneut verhaftet
und während zwei Tagen inhaftiert und misshandelt worden. Nach seiner
Entlassung habe er sich in G._______, C._______ und dann in F._______
versteckt gehalten, von wo aus er schliesslich am (…) 2014 per Flugzeug
und mit dem eigenen Pass aus Sri Lanka ausgereist sei. Weder er noch
seine Familie seien Mitglied bei den LTTE gewesen. Sie hätten den LTTE
Material geliehen und Nahrungsmittel zukommen lassen.
Er reichte eine sri-lankische Identitätskarte, einen Auszug aus einem Ge-
burtenregister, eine Haftbestätigung des IKRK vom (…) und (je im Original)
zwei Ausweise des IKRK im Zusammenhang mit Besuchen im Gefängnis,
eine Haftbestätigung des Verteidigungsministeriums vom (…), eine (…)
und eine temporäre sri-lankische Identitätskarte zu den Akten.
A.b Mit Verfügung vom 6. Mai 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
A.c Mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die gegen die Verfügung des SEM erhobene Beschwerde ab.
D-2887/2018
Seite 3
Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Be-
schwerdeführer zwar glaubhaft gemacht habe, in Haft gewesen zu sein,
seine Aussagen im Zusammenhang mit der Dauer und den Konditionen
der Haft aber konfus und widersprüchlich ausgefallen seien. Dazu komme,
dass er ohne Anklage aus der Haft entlassen worden sei. Dies sei logisch
stimmig mit seiner Aussage, dass niemand seiner Familie Mitglied der
LTTE gewesen sei. Der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen der Haft
im Jahr 2009 und seiner Ausreise im Jahr 2014 sei zudem nicht gegeben.
Die Umstände im Zusammenhang mit der dargelegten Verhaftung im Jahr
2014 seien nicht intensiv genug, um als asylrelevant zu gelten. Dasselbe
gelte für seine Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz, weil er hier
keine herausragende Rolle eingenommen habe. Da er keine Verbindung
zu den LTTE aufweise und Sri Lanka mit seinem eigenen Pass verlassen
habe, sei anzunehmen, dass er nicht auf einer sogenannten „Stop-List“ ge-
führt werde. Aufgrund seines Profils sei somit nicht davon auszugehen,
dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person
gelte, die heute noch bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder-
aufleben zu lassen.
B.
B.a Mit Eingabe vom 31. Januar 2018 an das SEM reichte der Beschwer-
deführer unter Verweis auf Art. 18 AsylG (SR 142.31) ein neues Asylgesuch
ein. In formeller Hinsicht ersuchte er um vollständige Einsicht in die Voll-
zugsakten sowie um Offenlegung sämtlicher im Zusammenhang mit der
Papierbeschaffung beim sri-lankischen Konsulat vorhandenen Akten, an-
dernfalls um eine umfassende Stellungnahme zum Vorgehen und der Ak-
tenführung im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung und um Erläute-
rungen betreffend die Rekonstruktion, welche Unterlagen und Informatio-
nen in jedem Einzelfall dem sri-lankischen Generalkonsulat übergeben
würden. Ferner sei offenzulegen, welche Unterlagen und Informationen im
Zusammengang mit der Papierbeschaffung an das Generalkonsulat Sri
Lankas übermittelt worden seien, ebenso wie sämtliche Informationen,
welche vom sri-lankischen Generalkonsulat ans SEM übermittelt worden
seien. Im Weiteren hätten die Schweizer Behörden sich bei den zuständi-
gen sri-lankischen Behörden danach zu erkundigen, in welcher Weise die
ihn betreffenden und übermittelten Daten verwendet würden und diese In-
formationen seien ihm anschliessend offenzulegen. Schliesslich sei zu er-
läutern, wie er vorzugehen habe, wenn er sich bei den sri-lankischen Be-
hörden nach der Verwendung der übermittelten Daten erkundigen wolle
und welche Konsequenzen eine solche Erkundigung nach sich ziehen
würde. Ausserdem sei eine ausführliche Anhörung durchzuführen.
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Seite 4
B.b Zur Begründung seines neuerlichen Asylgesuchs machte der Be-
schwerdeführer geltend, er habe im ursprünglichen Asylverfahren auf An-
raten von Landsleuten seine tatsächliche LTTE-Verbindung nur in sehr un-
vollständiger Form wiedergegeben. Sein Vater und er hätten ab dem Jahr
2006 zwei- bis dreimal im Monat Material- und Personentransporte für die
LTTE gemacht. Er habe im (…) 2007 zwangsweise ein Training der LTTE
absolvieren müssen, einen Monat später sei er aus dem Trainingscamp
geflohen. Im (…) 2007 sei er von den LTTE aufgegriffen und bestraft wor-
den, dann habe er mit einer Waffenattrappe trainieren müssen. 20 Tage
später sei er erneut geflohen, er habe sich sodann versteckt gehalten und
habe nicht mehr bei seiner Familie gelebt. 2008 sei er erneut von den LTTE
aufgegriffen und bestraft worden. Er habe sich geweigert, eine Waffe an-
zunehmen, und sei wieder geflohen. Nachdem er zu seiner Familie zurück-
gekehrt sei, seien sie vom Bürgerkrieg geflohen, so wie er es im Rahmen
des ersten Asylverfahrens geschildert habe. Seine Inhaftierung im Jahr
2009 stehe im Zusammenhang mit der nun geschilderten LTTE-Vergan-
genheit. Er habe bei den Befragungen durch das Criminal Investigation De-
partment (CID) mehr Aktivitäten zugegeben, als er tatsächlich für die LTTE
gemacht habe, so auch, dass er für diese gekämpft habe. Er gehe davon
aus, dass er nur aufgrund der Intervention respektive des Besuchs des
IKRK aus der Haft entlassen worden sei. Auch bei seiner Inhaftierung 2014
sei er mit seiner LTTE-Mitgliedschaft konfrontiert worden. Bei der Beurtei-
lung seiner Geschichte sei zudem seinen Folternarben Rechnung zu tra-
gen. Ausserdem sei er weiter exilpolitisch tätig gewesen.
Er verwies ausserdem auf die Verfahren zweier anderer Personen, welche
in Sri Lanka geführt würden, wobei das eine bereits in einem Schuldspruch
geendet habe. Dies mache deutlich, dass jegliche Unterstützungstätigkeit
für die LTTE jederzeit zur Einreichung eines politisch motivierten Strafver-
fahrens und zu einer politisch motivierten Bestrafung führen könne.
Zudem machte er geltend, es sei davon auszugehen, dass das SEM im
Zusammenhang mit Bemühungen um den Vollzug der Wegweisung beim
sri-lankischen Generalkonsulat in Genf die Ausstellung von Ersatzreisepa-
pieren beantragt und in diesem Zusammenhang Daten übermittelt habe.
Die sri-lankischen Behörden hätten deshalb einen umfassenden Back-
groundcheck vorgenommen und es sei davon auszugehen, dass sie über
seine Verbindungen zu den LTTE Bescheid wüssten. Auch angesichts neu-
erer Entwicklungen in Sri Lanka sei er bei einer Rückkehr dorthin mit Si-
cherheit gefährdet.
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Seite 5
B.c Er reichte Akten zu einem Gerichtsverfahren betreffend eine andere
Person sowie mehrere Zeitungsartikel und Berichte über Sri Lanka zu den
Akten.
B.d Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2018 schränkte das SEM die
Einsicht in die mit „A“ (überwiegende öffentliche und private Interessen an
der Geheimhaltung) klassifizierte Akte (…) ein. Für die restlichen Akten des
Unterdossiers V (Vollzugsakten) entsprach es dem Einsichtsgesuch.
B.e Mit Verfügung vom 9. April 2018 – eröffnet am 17. April 2018 – lehnte
das SEM die Anträge um Ersuchen der sri-lankischen Behörden um Akten-
einsicht und um Löschung von Personendaten ab, stellte fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehr-
fachgesuch ab, soweit es darauf eintrat, und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug an. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr
von Fr. 900.–.
C.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde sowohl gegen die Zwischenverfügung des
SEM vom 2. Februar 2018 als auch gegen die Verfügung des SEM vom
9. April 2018.
Materiell beantragte er, die Verfügung vom 9. April 2018 sei wegen Befan-
genheit/Voreingenommenheit der verantwortlichen Sektionschefin
H._______ aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuali-
ter sei die Verfügung wegen der Verletzung des Willkürverbots, eventualiter
wegen Verletzung des Anspruches auf das rechtliche Gehör respektive der
Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur
Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver-
halts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter
sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl
zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 6 und 7 der vo-
rinstanzlichen Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder
zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
Eventualiter sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3619/2016
vom 16. Oktober 2017 in Revision zu ziehen und das entsprechende Be-
schwerdeverfahren wieder aufzunehmen. Ferner sei gestützt auf Art. 6, 8
und 25 Abs. 1 Bst. c DSG die Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner
Personendaten an die sri-lankischen Behörden festzustellen.
D-2887/2018
Seite 6
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungsge-
richt habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen,
welche Gerichtspersonen mit deren Behandlung betraut würden und zu
bestätigen, dass diese tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien. Das
vorliegende Verfahren sei betreffend die Fragen der Flüchtlingseigen-
schaft, des Asyls sowie der Wegweisung bis zum Entscheid über die sich
stellenden datenschutzrechtlichen Fragen zu sistieren. Ferner sei ihm voll-
ständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere in die ge-
samten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Er-
satzreisepapierbeschaffung – übersetzt in eine Schweizerische Landes-
sprache – zu gewähren und danach eine Frist zur Beschwerdeergänzung
anzusetzen. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, eine umfassende Stel-
lungnahme zum Vorgehen, der Konsequenzen und der Aktenführung im
Zusammenhang mit der Befragung abgewiesener tamilischer Asylsuchen-
der auf dem sri-lankischen Konsulat abzugeben.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die in der
Rechtsmittelschrift genannten Dokumente 1-58, darunter einen aktuellen
Lagebericht sowie mehrere Zeitungsartikel und Berichte über Sri Lanka,
ein.
D.
Am 18. Mai 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG[SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. a VwVG) ist – unter dem
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
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Seite 7
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid ohne Weiterungen zu behandeln und nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Im Sinne eines Eventualantrags verlangt der Beschwerdeführer, das Urteil
des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 sei in Revision zu ziehen
und es sei das Asylverfahren weiterzuführen. Gegenstand des vorliegen-
den Beschwerdeverfahrens ist jedoch die vorinstanzliche Verfügung vom
9. April 2018 sowie die Zwischenverfügung des SEM vom 2. Februar 2018,
während Gegenstand des eventualiter gestellten Revisionsgesuchs das
Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017
ist, mit welchem die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom
6. Mai 2016 abgewiesen wurde. Mithin sind die Anfechtungsobjekte nicht
identisch und demnach kann das vom Beschwerdeführer gestellte Revisi-
onsgesuch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
sein. Auf den entsprechenden Antrag ist daher nicht einzutreten. Es steht
dem Beschwerdeführer frei, ein Revisionsgesuch gemäss Art. 121-124
BGG einzureichen.
5.
Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist
nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018
E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
6.
Zu prüfen ist weiter die Rüge des Beschwerdeführers, die angefochtene
Verfügung sei unter Mitwirkung der Sektionschefin H._______ und damit
unter Verletzung von Ausstandsvorschriften zustande gekommen.
6.1 Der Anspruch auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung ergibt
sich aus Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. hierzu und zum folgenden: Urteil des BVGer
B-1583/2011 vom 8. Juni 2011 E. 2.1 - 2.6). Danach hat jede Person in
Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche
und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener
Frist. Art. 29 Abs. 1 BV wird durch Art. 10 Abs. 1 VwVG konkretisiert (vgl.
D-2887/2018
Seite 8
BREITENMOSER/SPORI FEDAIL in: Waldmann/Weissenberger, VwVG, Pra-
xiskommentar, 2016, N. 17 zu Art. 10 VwVG).
6.2 Mit den Ausstandsregeln soll die objektive Beurteilung durch eine un-
parteiische und unvoreingenommene Behörde gewährleistet werden. Die
Ausstandsvorschriften sind sowohl auf Personen anwendbar, welche einen
Entscheid alleine oder zusammen mit anderen zu fällen haben, als auch
auf Personen, welche an einem Entscheid in irgendeiner Form mitwirken
und auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss nehmen können, sei es be-
ratend oder instruierend (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, Die Befangenheit der
Verwaltung, 2002, S. 74; RETO FELLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich 2008 N 5 zu Art. 10 VwVG). Für die Annahme von Zweifeln an der
Unparteilichkeit genügen nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung Umstände, welche objektiv geeignet sind, den Anschein einer Vor-
eingenommenheit oder einer Gefährdung der Unparteilichkeit aufkommen
zu lassen. Das Misstrauen in die Unparteilichkeit muss objektiv und durch
vernünftige Gründe gerechtfertigt sein (vgl. BGE 127 I 196 E. 2b, BGE 119
V 456 E. 5b; SCHINDLER a.a.O., S. 91 f.). Eine tatsächliche Befangenheit
wird laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung für den Ausstand nicht ver-
langt. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung
den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1B_234/2007 vom 31. Januar 2008 E. 4.3, mit Hinweisen;
Urteil des BVGer B-4632/2010 vom 21. April 2011 E. 3.2).
6.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt vor, H._______ –
eine vormalige Mitarbeiterin in seiner Kanzlei – habe mehrere Verfügun-
gen, von welchen er als jeweiliger Rechtsvertreter betroffen gewesen sei,
erlassen. Deren Beschwerdefristen seien mehrheitlich am Osterdienstag,
3. April 2018, abgelaufen. Die Daten seien in schikanöser Absicht so ge-
wählt worden, dass die Beschwerdefristen nach Möglichkeit in die Oster-
zeit fielen, um so „einen maximalen Druck“ auf ihn aufzubauen. Wer als
Kaderangestellte so handle, leide „zwangsläufig unter dem Verlust der Ur-
teilsfähigkeit“, entscheide „voreingenommen“ und sei „befangen“.
6.4 Diese Aussagen des rubrizierten Rechtsvertreters sind deutlich über-
zeichnet. Weder das beschriebene Vorgehen der Sektionschefin noch der
Umstand, dass sie offenbar eine ehemalige Mitarbeiterin des rubrizierten
Rechtsvertreters ist, lassen auf eine Befangenheit schliessen. Das ge-
wählte Vorgehen, die Behandlung der vom Rechtsvertreter genannten Ge-
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Seite 9
schäfte zeitlich und personell zu koordinieren, erscheint angesichts der in-
haltlich weitgehend deckungsgleichen Eingaben vielmehr als nachvollzieh-
bar, wenn nicht gar prozessökonomisch geboten. Das vom Rechtsvertreter
geäusserte Misstrauen in die Unparteilichkeit von H._______ ist insofern
weder objektiv noch durch vernünftige Gründe gerechtfertigt. Für das Ge-
richt besteht kein Anschein der Befangenheit von H._______, so dass der
diesbezügliche Kassationsantrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist.
Es besteht auch kein Anlass, das Verhalten der Sektionschefin disziplina-
risch zu thematisieren, wobei das vorliegende Beschwerdeverfahren hier-
für ohnehin nicht in Betracht käme.
7.
Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens in Bezug
auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, des Asylpunkts sowie der
Wegweisung. Das vorliegende Verfahren betreffe nicht nur asylrechtliche,
sondern auch datenschutzrechtliche Fragen. Diese seien vorab koordiniert
zu beurteilen. Zudem sei zu klären, ob die Abteilung I des Bundesverwal-
tungsgerichts für die Beurteilung zuständig sei.
7.1 Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts ist zuständig für die Be-
handlung von Verfügungen über Einsichtsgesuche, welche die Akten eines
abgeschlossenen Asyl- beziehungsweise Vollzugsverfahrens betreffen und
die in Anwendung des DSG ergangen sind. Demgegenüber sind die asyl-
rechtlichen Abteilungen IV und V für Akteneinsichtsgesuche im Rahmen
der bei diesen Abteilungen hängigen Beschwerdeverfahren zuständig so-
wie in Fällen, in denen die angefochtenen Verfügung sich nicht auf das
Datenschutzgesetz stützt (vgl. Urteile des BVGer A-5275/2015,
A-5278/2015 vom 4. November 2016 E. 6). Der Beschwerdeführer er-
suchte das SEM im Zusammenhang mit seinem Asylgesuch vom 31. Ja-
nuar 2018 sinngemäss um Einsicht in die Vollzugsakten. Folglich sind die
Asylabteilungen zuständig für die Behandlung der Fragen im Zusammen-
hang mit der Weitergabe von Personendaten (Art. 97 AsylG) und es ge-
langt das VwVG zur Anwendung (vgl. Urteil des BVGer A-5275/2015 E.
8.4.1 f.). Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens zur Vorabklärung daten-
schutzrechtlichen Fragen ist daher abzuweisen.
7.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 25 VGG ist die Präsidialkonfe-
renz, mithin das Gericht, zuständig für die Koordination der Rechtspre-
chung. Auf den Antrag um Koordination des vorliegenden Verfahrens mit
(anderen) hängigen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen zwischen dem
D-2887/2018
Seite 10
Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozi-
alistischen Republik Sri Lanka vom 4. Oktober 2016 (Migrationsabkom-
men; SR 0.142.117.121) ist daher nicht einzutreten.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung fundamentaler Datenschutz-
bestimmungen durch die Vorinstanz. In Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16
Bst. c Migrationsabkommen sei abschliessend aufgelistet, welche Daten
über ihn an Sri Lanka übermittelt werden dürften. Es sei davon auszuge-
hen, dass das SEM darüber hinausgehende Daten übermittelt habe. Abge-
sehen davon sei eine grenzüberschreitende Datenübermittlung nach Art. 6
DSG nur dann zulässig, wenn sichergestellt sei, dass im Ausland eine Da-
tenschutzgesetzgebung existiere, welche mit dem Schutzniveau der
Schweiz vergleichbar sei. Dies sei für den Fall von Sri Lanka offensichtlich
nicht gegeben, so dass jede Datenübermittlung rechtswidrig sei.
8.2 Das Bundesverwaltungsgericht bezog in BVGE 2017 VI/6 zu entspre-
chenden Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen betref-
fend die Datenweitergabe und damit möglicherweise verbundene Ver-
pflichtung der Schweizer Migrationsbehörden Stellung. Es stellte fest, dass
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weder Art. 97 Abs. 3 AsylG
noch Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen abschliessend Daten aufzählten,
die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der be-
troffenen Person übermittelt werden dürften. So steht in Art. 97 Abs. 3
Bst. d AsylG, dass weitere Daten – nebst den in Bst. a-c und e-g genannten
Daten – übermittelt werden können, soweit sie der Identifikation einer Per-
son dienlich sind. In Übereinstimmung mit dieser Bestimmung sieht Art. 16
Bst. c Migrationsabkommen vor, dass übermittelte Personendaten sons-
tige Informationen, die zur Identifikation der rückzuführenden Person oder
zur Prüfung der Rücknahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen be-
nötigt werden, betreffen dürfen. Zudem erlaubt diese Bestimmung aus-
drücklich die Angabe besuchter Schulen der betroffenen Person.
Bei den Vollzugsakten und übermittelten Daten handelt es sich um stan-
dardisierte, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehende Pa-
pierbeschaffungsmassnahmen nach einem rechtskräftig abgewiesenen
Asylgesuch. Die routinemässige Weitergabe der N-Nummer des Be-
schwerdeführers ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es liegt demnach
keine Verletzung von Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsab-
kommen vor (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.5). Auch eine Verletzung von Art. 6
D-2887/2018
Seite 11
DSG ist zu verneinen, da das Asylgesetz die Bekanntgabe von Personen-
daten an den Heimat- oder Herkunftsstaat in Art. 97 AsylG spezialgesetz-
lich regelt und dem Art. 6 DSG damit vorgeht (vgl. Urteil des BVGer
D-5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2). Der Antrag auf Feststellung der
Widerrechtlichkeit (Art. 25 Abs. 1 Bst. c DSG) der Übermittlung der Perso-
nendaten des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.3 Hieraus ergibt sich, dass die Frage, inwiefern die sri-lankische Gesetz-
gebung dem schweizerischen Datenschutzniveau entspricht, für vorliegen-
des Verfahren offen bleiben kann (vgl. auch Urteil des BVGer D-1042/2018
vom 23. April 2018 E. 4.2). Der Antrag des Beschwerdeführers, das SEM
sei anzuweisen, entsprechende Darlegungen zu machen, und es habe auf-
zuzeigen, ob die an die sri-lankischen Behörden überwiesenen Personen-
daten gemäss einem dem Schweizer Datenschutzrecht entsprechenden
Schutzniveau behandelt würden, ist abzuweisen.
8.4 Da keine widerrechtliche Übermittlung von Personendaten vorliegt, ist
auch der Antrag auf Löschung übermittelter Informationen, welche nicht
ausschliesslich der Identifikation der Person dienten, durch die sri-lanki-
schen Behörden sowie auf Sperrung jeder weiteren Übermittlung nicht re-
levanter Informationen beziehungsweise der Verfolgung dienender Infor-
mationen gestützt auf Art. 16 Bst. f Migrationsabkommen abzuweisen (vgl.
dazu auch Urteil des BVGer D-1042/2016 vom 23. April 2018 E. 7.2).
9.
9.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz sodann Verletzungen
des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgewor-
fen.
Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.
Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt
es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent-
scheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu
gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines sol-
chen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubrin-
gen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen ge-
hört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mit-
zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn die-
ses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtli-
ches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
D-2887/2018
Seite 12
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE
2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
Aus dem Akteinsichtsrecht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, folgt,
dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten ge-
zeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung
darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des
Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch den von einer Verfügung
Betroffenen setzt eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus. Die Be-
hörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und
entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1).
9.2
9.2.1 Unter dem Titel des rechtlichen Gehörs und unter Berufung auf
Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen sowie Art. 6 und Art. 8 DSG moniert
der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei nicht auf seine Anträge einge-
gangen, dass bei den sri-lankischen Behörden abzuklären sei, welchen
Gebrauch diese von den durch das SEM übermittelten Daten gemacht hät-
ten, welche Ergebnisse damit erzielt worden seien und welche Behörden
in Sri Lanka nun Zugang zu den entsprechenden Informationen hätten. Da-
mit habe das SEM die Begründungspflicht verletzt.
Wohl trifft zu, dass diese Beweisanträge in den angefochtenen Verfügun-
gen nicht formell abgewiesen worden sind. Dem Rechtsvertreter ist jedoch
aus verschiedenen von ihm geführten Verfahren bekannt, dass eine Ein-
zelperson sich weder direkt auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen berufen
noch die Schweizerischen Behörden zur Einreichung eines entsprechen-
den Gesuchs um Information über den Gebrauch der übermittelten Daten
bei den sri-lankischen Behörden auffordern kann. Ein Gesuch um Einsicht
D-2887/2018
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in Akten der sri-lankischen Behörden wäre direkt an diese zu richten, wobei
das Auskunftsrecht der betroffenen Person in Art. 16 Bst. j Migrationsab-
kommen ausdrücklich geregelt ist (vgl. Urteil des BVGer E-4703/2017,
E-4705/2017 vom 25. Oktober 2017, E. 2.4.3). Es ist im Übrigen nicht Sa-
che des Gerichts, die Vorinstanz zur Erläuterung des genauen Verfahrens
bezüglich eines allfälligen Auskunftsersuchens anzuhalten, sondern es ob-
liegt dem Beschwerdeführer, die hierzu benötigten Informationen einzuho-
len und sich über das Prozedere zu erkundigen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die obengenannten Beweisan-
träge des Beschwerdeführers nicht zulässig waren und somit zur Klärung
der konkreten Streitfrage nichts beizutragen vermochten. Aufgrund der Un-
erheblichkeit der Beweisanträge war das SEM nicht gehalten, sich dazu zu
äussern.
9.2.2 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör im Umstand, dass die Quellen des Lageberichts des
SEM „Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016“ nicht vollstän-
dig offengelegt worden seien und insofern keiner Quellenkritik unterzogen
werden könnten. Da der Bericht öffentlich zugänglich ist und darin – nebst
einigen namentlich nicht genannten Gesprächspartnern und anderen ge-
heim gehaltenen Referenzen – überwiegend öffentlich zugängliche, ver-
lässliche Quellen referenziert werden, ist dem Anspruch des Beschwerde-
führers auf rechtliches Gehör Genüge getan (vgl. Urteil des BVGer
D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1). Davon klar zu unterschei-
den ist der Fall, dass ein zur Entscheidung herangezogener Dienstreise-
bericht nicht einmal in seinen Grundzügen veröffentlicht wird (vgl. das vom
Beschwerdeführer zitierte Urteil des BVGer D-3747/2011 vom 13. Juli 2012
E. 3.1.2 und 3.1.3). Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche
und überzeugende Quellen abstützt, beschlägt nicht das rechtliche Gehör
des Beschwerdeführers, sondern spielt im Rahmen der materiellen Würdi-
gung der Parteivorbringen durch das Gericht eine Rolle (vgl. Urteil des
BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 6.9).
9.3 Weiter rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe seine Begründungs-
pflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt, weil es in der angefochte-
nen Verfügung unter Verwendung standardisierter Textbausteine argumen-
tiert habe, dass die Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in
Genf der Identifizierung einer abgewiesenen Person diene. Dabei habe es
übersehen, dass er nie geltend gemacht habe, auf dem Generalkonsulat
D-2887/2018
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befragt worden zu sein und eine solche Vorsprache habe auch nie stattge-
funden. Die vom SEM verwendeten Textbausteine seien hier nicht anwend-
bar. Die Begründung des SEM zeige, dass dieses sich mit seinen Vorbrin-
gen nicht korrekt auseinandergesetzt habe.
Es trifft zu, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung (unter II. Ziff. 5.)
als nachträglich geltend gemachte Sachverhaltselemente sowohl die Be-
antragung von Ersatzreisepapieren als auch eine Vorsprache des Be-
schwerdeführers auf dem sri-lankischen Konsulat prüfte, obwohl eine sol-
che gemäss den Vollzugsakten nicht stattfand. Es ist allerdings nicht er-
sichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer aus diesem Umstand ein Nach-
teil erwachsen sein sollte, beziehungsweise das SEM im Zusammenhang
mit der Beantragung von Ersatzpapieren Sachverhaltselemente, die als re-
levant vorgebracht wurden, nicht beachtet hätte. Vielmehr hat es zusätzlich
Umstände geprüft, die nicht vorgebracht wurden. Es wurde dem Beschwer-
deführer mithin nicht verunmöglicht, die vorinstanzliche Verfügung sachge-
recht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt demnach
nicht vor.
9.3.1 Unter dem Titel der Begründungspflicht macht der Beschwerdeführer
ausserdem geltend, dass die sri-lankischen Behörden über seinen konkre-
ten Verfolgungshintergrund im Bilde seien, zumal sein Fall vom Bundes-
verwaltungsgericht (…) beurteilt worden sei. Obwohl das Urteil anonymi-
siert worden sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass es den sri-lan-
kischen Behörden anhand der Einzelheiten aus dem Sachverhalt und der
nunmehr über die Ersatzreisepapierbeschaffung gewonnenen Informatio-
nen möglich sei, Rückschlüsse auf ihn zu ziehen.
Die routinemässige Weitergabe der N-Nummer des Beschwerdeführers ist
nicht zu beanstanden (vgl. vorstehend E. 8.2). Es ist weder nachvollzieh-
bar, inwiefern sich aus dem als (…) veröffentlichten anonymisierten Asyl-
entscheid des Beschwerdeführers Rückschlüsse auf ihn ergeben sollten,
noch eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung im Zusammenhang mit
seinem zweiten Asylgesuch verunmöglicht oder erschwert werden sollte.
Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, es seien durch
die Datenübermittlung ihrer Auffassung nach keine neue Gefährdungsele-
mente geschaffen worden. Den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV und Art.
29 VwVG ist sie damit ohne Zweifel nachgekommen. Ob die Einschätzung
zutrifft, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die sich nach Art. 7 AsylG rich-
tet.
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Seite 15
9.4 Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des Willkürverbots..
Bei einem Asylgesuch sei in jedem Fall der gesamte Fall vor dem Hinter-
grund der aktuellen Situation zu beurteilen. Dies sei nicht geschehen und
verletze neben dem Willkürverbot auch die Begründungspflicht als Teilge-
halt des rechtlichen Gehörs.
Dem Willkürverbot (Art. 9 BV) kommt im vorliegenden Verfahren keine ei-
genständige Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer beruft sich nur in Ver-
bindung mit anderen Bestimmungen (namentlich im Zusammenhang mit
dem rechtlichen Gehör [Art. 29 Abs. 2 BV]) auf das Willkürverbot. Vor die-
sem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht der eigen-
ständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV.
9.5 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufge-
listeten Beweismittel.
9.5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Trag-
weite seiner Verfolgungsvorbringen im Kontext der aktuellen Situation Sri
Lankas nur unzureichend erkannt. Die sehr ausführlichen Darlegungen zur
Ländersituation und zur Schweizer Asylpraxis betreffend Sri Lanka können
dahingehend zusammengefasst werden, dass sowohl der Vorinstanz als
auch dem Gericht vorgeworfen wird, sich bei der Ermittlung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und seiner Beurteilung auf eine unzutreffende La-
geeinschätzung abgestützt zu haben, insbesondere auf den SEM-Bericht
"Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016". Viele Quellen dieses
Berichts seien nicht öffentlich und es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vo-
rinstanz zu ihrer Einschätzung habe gelangen können. Es wird in der Be-
schwerdeeingabe unterstellt, dass die Schweizer Behörden die Situation
für tamilische Rückkehrende in Sri Lanka aus politischen Erwägungen be-
schönigten und als weniger bedrohlich darstellten als sie eigentlich sei. Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte zum Beleg seiner Ein-
schätzung eine eigene sehr umfangreiche Dokumenten- und Quellen-
sammlung ein, welche das Lagebild kommentiere und die Einschätzung
des SEM widerlege. Insbesondere wird in der Beschwerdeschrift immer
wieder auf ein Ende Juli 2017 ergangenes Urteil des High Court von Va-
vuniya sowie ein vor dem High Court Colombo pendentes Strafverfahren
Bezug genommen. Die beiden Strafverfahren liessen den Schluss zu, dass
die sri-lankischen Behörden auch Jahrzehnte nach der offiziellen Beendi-
gung des Bürgerkrieges weiterhin LTTE-Aktivisten sowie einfache Unter-
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stützerinnen und Unterstützer der Bewegung aus politischen Gründen ver-
folgten; dies sowohl in Sri Lanka selbst als auch im Exil. Die Länderein-
schätzung des SEM sei damit widerlegt.
Hierbei vermengt der Beschwerdeführer die sich aus dem Untersuchungs-
grundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die
materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Alleine
der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der Lage in Sri Lanka auf
andere Quellen stützt als von ihm gefordert (vgl. dazu die als Beschwerde-
beilage in CD-ROM-Form eingereichten Quellen und teilweise selbst ver-
fassten Berichte [Beschwerdebeilagen Nrn. 2 – 57]), spricht nicht für eine
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Dasselbe gilt, wenn das SEM
gestützt auf seine Quellen und die Akten des vorliegenden Verfahrens die
Asylvorbringen anders würdigt als der Beschwerdeführer. Es liegt folglich
auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor.
9.5.2 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, der angefochtenen
Verfügung liege ein unrichtiger und unvollständiger Sachverhalt (Art. 106
Abs. 1 Bst. b AsylG) zugrunde. Die Vorinstanz habe seine neu dargelegte
LTTE-Unterstützung als revisionsrechtlich qualifiziert und demzufolge in
der angefochtenen Verfügung nicht zutreffend geprüft und gewürdigt. Es
ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz der angefochtenen Verfügung in Ver-
kennung der geltenden Beweiswürdigungsregeln einen falschen und ak-
tenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat.
Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angele-
genheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind. Ausgeschlossen ist mithin die revi-
sionsrechtliche Geltendmachung von Beweismitteln, welche zeitlich erst
nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22).
Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 31. Januar 2018 gel-
tend, er habe seine tatsächliche LTTE-Verbindung (vgl. Sachverhalt B.b)
auf Anraten Dritter bisher nur unvollständig dargelegt. So sei er mehrfach
von den LTTE mitgenommen worden und habe zwangsweise ein LTTE-
Training absolvieren müssen. Er begründete sein neues Asylgesuch dem-
nach (unter anderem) mit angeblichen Tatsachen, die er im ordentlichen
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Seite 17
Verfahren bewusst verschwiegen hatte. Somit werden keine nachträglich
erfahrenen Tatsachen geltend gemacht. Tatsachen, die der Partei bereits
im vorangegangen Verfahren bekannt waren, sie dort aber nicht geltend
machte, sind nicht nachträglich erfahren und können daher von vorneher-
ein kein Revisionsgrund bilden (vgl. Urteil des BVGer D-2526/2018 vom
9. Mai 2018 E. 7.1). Es kann indes im Asyl- und Wegweisungsverfahren –
abgesehen von der in Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in Bezug auf von der
Partei nachträglich entdeckte Tatsachen umschriebenen Ausnahme – nicht
Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz sein, den
rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen beziehungsweise Tatsachen
zu würdigen, welche deshalb nicht Gegenstand des ordentlichen Verfah-
rens bildeten, weil sie von der Partei verschwiegen und erst nach Ab-
schluss des ordentlichen Verfahrens geltend gemacht wurden. Es obliegt
in dieser Konstellation funktional vielmehr dem SEM als erstinstanzlicher
Behörde, zu prüfen, ob das verspätet geltend gemachte Vorbringen des
Beschwerdeführers in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder die Zu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu einem neuen Entscheid führt (vgl.
Urteil des BVGer D-1099/2015 vom 7. November 2017 E. 5.6, BVGE
2013/22 E. 5.4 und E. 11.4.3; EMARK 1998 Nr. 3 E. 3).
Das SEM hat demnach die in der Eingabe vom 31. Januar 2018 geltend
gemachten Vorbringen, der Beschwerdeführer sei mehrfach von den LTTE
mitgenommen worden und habe zwangsweise Trainings absolvieren müs-
sen, zu Unrecht nicht beurteilt und damit den Sachverhalt nicht vollständig
festgestellt.
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als mit ihr
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache
zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung
beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom 9. April 2018 ist aufzu-
heben und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur
vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Er-
wägungen ans SEM zurückzuweisen Es wird indes in der Kompetenz des
SEM liegen, darüber zu befinden, wie es die allenfalls erforderlichen Ab-
klärungen zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts
durchführt. Es ist deshalb davon abzusehen, das SEM verbindlich anzu-
weisen, eine weitere Anhörung durchzuführen, wie dies in der Beschwerde
beantragt wurde. Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens
ist auf die weiteren Rügen und Anträge nicht weiter einzugehen. Für den
Fall, dass die vom SEM erhobene Gebühr in der Höhe von Fr. 900. – vom
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Seite 18
Beschwerdeführer bezahlt wurde, ist das SEM anzuweisen, ihm den be-
zahlten Betrag zurückzuerstatten.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
11.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-
sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der
Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung
einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann
(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwen-
dige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerde-
eingaben sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige Ausfüh-
rungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, welche sich auch in den Einga-
ben des Rechtsvertreters in anderen Beschwerdeverfahren finden, enthal-
ten. Ferner werden formelle Rügen erhoben, welche vom entsprechenden
Rechtsvertreter bereits mehrfach erfolglos geltend gemacht wurden. Diese
Aufwendungen sind daher nicht zu entschädigen. Die von der Vorinstanz
zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung dieser Um-
stände sowie der übrigen massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8
ff. VGKE) auf Fr. 1‘000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im
Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 9. April 2018 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird für das Rechtsmittelverfahren eine Parteient-
schädigung von Fr. 1‘000.– zugesprochen, die durch das SEM zu entrich-
ten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader
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