B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2889/2014
law/joc
U r t e i l v o m 3 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Bangladesh,
vertreten durch Ali Tüm, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 15. Mai 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 25. Februar 2014 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Mai 2014 – eröffnet am 26. Mai
2013 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, den Kanton
E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, und die
Beschwerdeführenden – unter Androhung der Inhaftnahme und zwangs-
weisen Rückführung nach Italien – aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte sowie fest-
stellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM ausserdem festhielt, die Beschwerdeführenden würden
zur Sicherstellung des Vollzugs für höchstens dreissig Tage in Haft ge-
nommen und den Kanton E._______ mit dem Haftvollzug beauftragte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
28. Mai 2014 (Poststempel; Übermittlung vorab per Fax am 27. Mai 2014)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben und dabei beantragen lassen, der Entscheid des BFM sei aufzu-
heben und es sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersucht wird, der Beschwer-
de sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, es sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei den Beschwerdefüh-
renden die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) zu gewähren,
dass der Beschwerde – nebst der angefochtenen Verfügung und einer
Vollmacht – eine im Auftrag des Beschwerdeführers, A._______, von ei-
nem italienischen Anwalt verfasste strafrechtliche Klageschrift vom
5. Februar 2014 und ein ärztlicher Termin das Kind C._______ betreffend,
vorgesehen für den 14. Oktober 2014, beilagen,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Juni 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel, so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit – unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung – auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den
für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb
das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl.
BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645 zu aArt. 34 Abs. 2 Bst. d, welcher Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG entspricht),
dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse
im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitäts-
klausel (Art. 17 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist [Dublin III-VO] i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) zu prüfen sind,
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dass folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 83
Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht,
dass daher auf den dahingehenden Antrag, es sei die Unzumutbarkeit
des Vollzuges der Wegweisung (Art. 83 Abs. 4 AuG) festzustellen, nicht
einzutreten ist,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren mithin einzig zu prüfen ist, ob
das BFM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedes-
sen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
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Zuständigkeitsfrage vorliegend zutreffend gestützt auf die Dublin-III-VO,
deren Bestimmungen die Schweiz seit dem 1. Januar 2014 zu einem
grossen Teil vorläufig anwendet, geprüft hat,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000,
nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Re-
geln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt
werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO besagt, dass wenn ein Antragssteller re-
spektive eine Antragsstellerin einen gültigen Aufenthaltstitel besitzt, der
Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz re-
spektive zur Prüfung des Asylgesuches zuständig ist, der den Aufent-
haltstitel ausgestellt hat,
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dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO für den Fall, dass ein Antrags-
steller respektive eine Antragsstellerin im Besitz eines gültigen Visums ist,
der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz
respektive zur Prüfung des Asylgesuches zuständig ist, der das Visum er-
teilt hat, es sei denn das Visum sei im Auftrag eines anderen Mitglied-
staats im Rahmen einer sog. Vertretungsvereinbarung erteilt worden,
dass sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz in
Italien aufgehalten haben (vgl. act. A5/12 S. 4,7 und 9, act. A6/11 S. 7,
act. A7/10 S. 5), wobei der Beschwerdeführer A._______ seinen Aussa-
gen zufolge in Italien ein Geschäft besessen und über eine Arbeitsbewilli-
gung sowie über einen Aufenthaltstitel in Form einer Aufenthaltsbewilli-
gung verfügt habe (vgl. act A5/12 S. 5 und 9),
dass er – wie sich den Akten entnehmen lässt – ausserdem über eine ita-
lienische Identitätskarte (für Ausländer), ausgestellt durch die Gemeinde
Rom am 11. Juni 2013 verfügt, welche bis am 1. Oktober 2023 gültig ist
(vgl. act. A5/12 S. 7),
dass der Beschwerdeführer damit über eine weiterhin gültige Aufenthalts-
bewilligung in Italien verfügt und dort einen Wohnsitz begründet haben
muss, da solche Identitätskarten unter anderem nur bei gültiger Aufent-
haltsbewilligung und Vorhandensein einer Wohnsitzbescheinigung aus-
gestellt werden,
dass auch aus der auf Beschwerdeebene eingereichten italienischen
Klageschrift vom 5. Februar 2014 ersichtlich ist, dass der Beschwerdefüh-
rer in Rom, Italien, eine Wohnadresse besitzt respektive er dort wohnhaft
ist,
dass die Beschwerdeführerin B._______ sowie deren Kinder – wie deren
Aussagen und den von ihnen eingereichten Reisepässen zu entnehmen
ist – über Visa für Italien verfügen, welche von der italienischen Botschaft
in Dhaka am 19. Januar 2014 ausgestellt wurden und vom 15. Februar
2014 bis am 1. März 2015 gültig sind (vgl. act. A6/11 S. 5 und 8, act.
A7/10 S. 4),
dass gestützt auf diese Sachlage das BFM zu Recht die italienischen Be-
hörden am 14. März 2014 unter Anrufung von Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO
(mit Bezug auf den Beschwerdeführer) und Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO
(mit Bezug auf die Ehefrau und die Kinder) um Rückübernahme der Be-
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schwerdeführenden ersuchte (vgl. act. A11/5 S. 1 ff., act. A12/5 S. 1 ff.,
act. A13/5 S. 1 ff.),
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen,
womit sie die Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-
VO),
dass die Beschwerdeführenden die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens
nicht bestreiten, indes der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm ge-
währten rechtlichen Gehörs vom 11. März 2014 gegen eine Rücküberfüh-
rung nach Italien einwendet, er sei in Italien von einem Schuldner, dem er
sein Geschäft verkauft habe, bedroht worden, weshalb er gegen diesen
Anzeige erstattet habe (vgl. act. A5/12 S. 9)
dass die Beschwerdeführerin erklärt, ihr Leben sei in Italien in Gefahr, da
der Beschwerdeführer dort durch eine Gruppe von Leuten bedroht werde
(vgl. act. A6/11 S. 7 f.),
dass in der Beschwerde dazu ausgeführt wird, der Beschwerdeführer ha-
be mit der Mafia Probleme und werde mit dem Tod bedroht,
dass in der Rechtsmittelschrift zudem – unter pauschaler Bezugnahme
auf Berichte respektive Mitteilungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) – auf verschiedene Problembereiche im italienischen Asylsystem,
insbesondere auf die allgemeinen Lebensbedingungen für durch Italien
anerkannte Flüchtlinge sowie auf medizinische Probleme des Kindes
C._______ hingewiesen wird, welches deswegen in der Schweiz behan-
delt werde,
dass dazu festzuhalten ist, dass es derzeit keine wesentlichen Gründe für
die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der
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FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des
internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von
Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtli-
nie), ergeben,
dass es sich im Falle der Beschwerdeführenden nicht etwa – wie in der
Beschwerde suggeriert – um von Italien anerkannte Flüchtlinge handelt,
da diese in Italien bis anhin nicht um Asyl ersucht hatten,
dass sich der Beschwerdeführer – wie erwähnt – mehrmals respektive
seinen Worten zufolge "immer wieder" aus geschäftlichen Gründen in Ita-
lien aufgehalten hat, weshalb er über eine Arbeitsbewilligung, eine gültige
italienische Aufenthaltsbewilligung sowie eine bis im Jahr 2023 gültige ita-
lienische Identitätskarte (für Ausländer) und insbesondere auch über eine
Wohnadresse verfügt,
dass es dem Beschwerdeführer zudem möglich war, in Italien im Februar
2014 einen Anwalt zu engagieren und er dort den Akten zufolge auch
krankenversichert war,
dass daher nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdefüh-
rer und seine Familie würden bei einer Rücküberführung nach Italien –
wie in der Beschwerde dahingehend argumentiert – mit grosser Wahr-
scheinlichkeit ein Leben in Obdachlosigkeit führen müssen,
dass auch sonst keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die Beschwerde-
führenden würden bei einer Überstellung nach Italien in eine existenzielle
Notlage geraten,
dass auch keine Hinweise dafür vorliegen, sie würden in Italien gravie-
renden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt oder ohne Prüfung ihrer
Asylgesuche und unter Verletzung des Non-Refoulementgebots nach
Bangladesch zurücküberstellt,
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dass demnach kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel
besteht und unter diesen Umständen keine Hindernisse einer Überstel-
lung der Beschwerdeführenden nach Italien entgegenstehen,
dass daran auch der Umstand, dass sich die Beschwerdeführenden in
Italien von Dritten bedroht fühlen, nichts ändert, da sie – wie bereits mit
erwähnter strafrechtlicher Klageschrift vom 5. Februar 2014 Gebrauch
gemacht – die Möglichkeit besitzen, sich an die schutzwilligen und
schutzfähigen italienischen Polizei- und Justizbehörden zu wenden, um
gegen allfällige gegen sie verübte strafrechtliche Delikte vorzugehen,
dass schliesslich auch die dargelegten medizinischen Probleme – der
Beschwerdeführer leidet an Diabetes und Bluthochdruck, die Kinder sind
in ihrem Sehvermögen beeinträchtigt und C._______ hat zudem im Okto-
ber 2014 einen Termin bei einer kardiologischen Poliklinik (vgl. act. A5/12
S. 6) – einer Überstellung nach Italien nicht entgegenstehen, da Italien
über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und entspre-
chende medizinische Untersuchungen oder Behandlungen auch dort vor-
genommen werden können,
dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass die Mit-
gliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versor-
gung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche
Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen um-
fasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und
den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizi-
nische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeig-
neten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, daher anzuweisen sind, den medizinischen
Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstel-
lung der Beschwerdeführenden Rechnung zu tragen und die italienischen
Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizini-
schen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht einge-
treten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gülti-
gen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung
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von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen – wie erwähnt – bereits Voraus-
setzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache die Gesuche
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden sind,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – ungeachtet
der bis dato nicht belegten prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerde-
führenden – zufolge Aussichtslosigkeit der gestellten Beschwerdebegeh-
ren abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behör-
den werden angewiesen, die italienischen Behörden vorgängig in geeig-
neter Weise über spezifische medizinische Umstände zu informieren.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: