B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-289/2014
U r t e i l v o m 2 8 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
(Rechtsverzögerung) / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 15. Juni 2010 (Eingang Botschaft) mit
einem Gesuch um Gewährung von Asyl in der Schweiz und um Bewilli-
gung der Einreise an die schweizerische Botschaft in Colombo gelangte,
dass sie der Botschaft am 6. August 2010 aufforderungsgemäss eine er-
gänzende Eingabe zukommen liess,
dass die Gesuchsakten am 19. August 2010 von der Botschaft ans BFM
gesandt wurden, wobei von der Botschaft angemerkt wurde, infolge knap-
per Personalressourcen sei es nicht möglich, bei jedem Einreisegesuch
eine Anhörung durchzuführen, und vorliegend sei aufgrund der Aktenlage
auf eine Anhörung verzichtet worden,
dass der rubrizierte Rechtsvertreter das BFM mit Eingabe vom 9. Juli
2013 über seine Mandatsübernahme in Kenntnis setzte und um Auskunft
über den Verfahrensstand ersuchte,
dass diese Eingabe vom Bundesamt nicht beantwortet wurde, worauf der
Rechtsvertreter das BFM mit Eingabe vom 6. September 2013 aufforder-
te, bis Ende des Monats einen Entscheid auszufällen, ansonsten er eine
Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen werde,
dass das BFM in der Folge mit Schreiben vom 10. September 2013 mit-
teilte, die Beschwerdeführerin werde in absehbarer Zeit von der schwei-
zerischen Botschaft in Colombo zu einer Anhörung vorgeladen,
dass der Rechtsvertreter das BFM mit Eingabe vom 11. Oktober 2013 er-
neut um eine unverzügliche Behandlung der Sache ersuchte, unter Hin-
weis darauf, seiner Mandantin sei bereits im August von der Botschaft ei-
ne Anhörung "in den nächsten Monaten" in Aussicht gestellt worden,
dass diese Eingabe vom Bundesamt nicht beantwortet wurde, worauf der
Rechtsvertreter das BFM mit Eingabe vom 22. November 2013 nochmals
um eine unverzügliche Einladung zur Anhörung durch die Botschaft er-
suchte, wobei für den Unterlassungsfall wiederum eine Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde in Aussicht stellte,
dass das BFM in der Folge mit Schreiben vom 26. November 2013 mit-
teilte, die Abwicklung der Zustellung der Anhörungsvorladungen liege in
der Kompetenz der Botschaft, weshalb eine rasche Anhörung vorzugs-
weise direkt mit der Botschaft zu vereinbaren sei,
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dass die Beschwerdeführerin am 17. Januar 2014 – handelnd durch ihren
Rechtsvertreter – mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht gelangte,
dass sie in ihrer Eingabe beantragt, das BFM sei anzuweisen, innert Frist
ihr Asylgesuch aus dem Ausland zu behandeln, eventualiter sei ihr für das
weitere Verfahren die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, und sie in ih-
rer Eingabe um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersucht,
dass an dieser Stelle für die Beschwerdevorbringen im Einzelnen auf die
Akten zu verweisen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden
gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]),
dass gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer an-
fechtbaren Verfügung wie gegen die Verfügung selbst Beschwerde ge-
führt werden kann (Art. 46a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]; vgl. ferner BVGE 2008/15
E. 3.1.1), womit das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vor-
liegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig ist,
dass die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung legitimiert ist, zu-
mal sie auch weiterhin einen Anspruch auf Behandlung ihres am 15. Juni
2010 eingereichten Asylgesuches aus dem Ausland hat (vgl. Übergangs-
bestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 [BBL 2012 5359])
und sie das zuständige BFM schon mehrfach erfolglos um eine rasche
Behandlung ihres Verfahrens ersucht hat (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2),
dass sich die Beschwerde im Übrigen als formgerecht erweist (Art. 52
Abs. 1 VwVG), womit auf vorliegende Sache einzutreten ist,
dass sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde – wie nachfolgend aufge-
zeigt – als offensichtlich begründet erweist, weshalb darüber in einzelrich-
terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
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dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
das im Falle von Rechtsverzögerungsbeschwerden die Prüfungsbefugnis
des Gerichts auf die Frage beschränkt ist, ob das Gebot des Rechts-
schutzes innert angemessener Zeit (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]) im konkreten Fall verletzt wurde, wobei das Gericht im Falle der
Bejahung die Akten mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zu-
rückweist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), wogegen es sich nicht dazu äussert, wie
ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen,
da das Gericht – unter Vorbehalt von speziellen Konstellationen – nicht
anstelle der untätigen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instan-
zenzug verkürzt und möglicherweise weitere Rechte der Verfahrensbetei-
ligten verletzt würden (vgl. dazu BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.)
dass deshalb der im Übrigen kaum begründete Eventualantrag betreffend
Bewilligung der Einreise in die Schweiz für die Dauer des weiteren Ver-
fahrens abzuweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch vor über dreieinhalb Jahren
eingereicht hat und die Vorinstanz schon seit dem 27. August 2010 im
Besitz der Akten ist (vgl. Eingangsstempel BFM),
dass dem Bundesverwaltungsgericht die Überlastung des BFM wohl be-
kannt ist und nicht jedes Asylverfahren innert der in Art. 37 Abs. 2 und 3
AsylG erwähnten Behandlungsfristen abgeschlossen werden kann, wobei
gerade Auslandverfahren im Einzelfall auch deutlich mehr Zeit in An-
spruch nehmen können,
dass ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung jedoch nicht vor-
ausgesetzt wird, weshalb eine Behörde das Rechtsverzögerungsverbot
auch verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht
innert angemessener Frist verfügt (vgl. dazu das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-3203/2013 mit weiteren Hinweisen),
dass das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom BFM nach Eingang
der Akten während nahezu drei Jahren – bis zum 10. Juli 2013, mithin bis
zur ersten Eingabe ihres Rechtsvertreters – nicht an die Hand genommen
wurde, was offensichtlich als unverhältnismässig lange Untätigkeit qualifi-
ziert werden muss,
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dass darüber hinaus auch nach mehrmaliger Intervention des Rechtsver-
treters seit Juli 2013 noch keine konkreten Verfahrenshandlungen vorge-
nommen, sondern solche lediglich in Aussicht gestellt wurden,
dass demnach das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom BFM nicht
mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt wurde,
dass in vorliegender Sache angesichts der unverhältnismässig langen
Verfahrensdauer das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV
augenscheinlich missachtet worden ist,
dass nach dem Gesagten die Rechtsverzögerungsbeschwerde gutzu-
heissen ist, womit die Akten an die Vorinstanz zurückgehen, verbunden
mit der Anweisung an das BFM, das Gesuch der Beschwerdeführerin
nach sofortiger Anhandnahme der noch notwendigen Instruktionsmass-
nahmen umgehend einem Entscheid zuzuführen,
dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass der vertretenen Beschwerdeführerin zulasten des BFM eine Partei-
entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzu-
sprechen ist, zumal sie mit ihrer Beschwerde in der Hauptsache durchge-
drungen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass bei deren Bemessung grundsätzlich auf die Kostennote des Rechts-
vertreters vom 17. Januar 2014 abzustellen ist, in der Kostennote jedoch
nicht nur der Aufwand für die eingereichte Beschwerde, sondern auch alle
Aufwendungen im Verfahren vor dem BFM geltend gemacht werden,
dass im Übrigen der Aufwand für die relativ kurze Beschwerdeschrift als
deutlich zu hoch erscheint, weshalb dieser zu kürzen und die Parteient-
schädigung auf Fr. 450.– festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass das
Verfahren vor dem BFM bis dahin zu lange gedauert hat.
2.
Das BFM wird angewiesen, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
nach sofortiger Anhandnahme der noch notwendigen Instruktionsmass-
nahmen umgehend einem Entscheid zuzuführen.
3.
Der Eventualantrag betreffend Bewilligung der Einreise in die Schweiz für
die Dauer des weiteren Verfahrens wird abgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä-
digung von Fr. 450.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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