B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-289/2019
Ur t e i l vom 7 . Mä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli;
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
und ihre gemeinsamen Kinder,
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch Nora Maria Riss,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Beschwerdeführerin 1 – eine afghanische Staatsangehörige aus
E._______ (Ghor Provinz) – suchte am 20. Oktober 2016 in der Schweiz
um Asyl nach. Am 27. Oktober 2016 wurde sie summarisch befragt und am
24. April 2018 einlässlich angehört.
A.b Beschwerdeführer 2 – ein afghanischer Staatsangehöriger aus
F._______ (Badakhshan Provinz) – suchte am 19. September 2017 in der
Schweiz um Asyl nach. Am 13. Oktober 2017 wurde er summarisch befragt
und am 24. April 2018 respektive am 26. Juni 2018 einlässlich angehört.
A.c. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführen-
den im Wesentlichen geltend, dass sie beide Afghanistan bereits im Kin-
desalter zusammen mit ihren Familien verlassen und fortan im Iran gelebt
hätten. Obwohl Beschwerdeführerin 1 einem ihrer Cousins zur Heirat ver-
sprochen gewesen sei, hätten sie gegen den Willen ihrer beiden Väter am
26. November 2008 geheiratet. Als die Cousins der Beschwerdeführerin 1
sechs Jahre später von ihrer Heirat erfahren hätten, hätten sie sie an ihrem
Wohnort im Iran bedroht und verlangt, dass sie sich scheiden liessen.
Nachdem die Beschwerdeführenden von den Cousins auch gewaltsam an-
gegangen worden seien, hätten sie sich im Frühjahr 2015 einstweilen nach
Teheran zu den Eltern von Beschwerdeführer 2 begeben. Circa ein Jahr
später hätten die Cousins sie dort aufgespürt und sie abermals bedroht und
ihre Scheidung verlangt. Aus Furcht vor weiteren Behelligungen hätten sie
sich in der Folge so schnell wie möglich ausser Landes begeben.
B.
Mit am 18. Dezember 2018 zugestellter Verfügung vom 12. Dezember
2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und wies ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz, schob
den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme auf.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. Januar 2019
beantragten die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei in
den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen
und ihnen sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht stellten sie den
Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf
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die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeverbesserung.
D.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine
Beschwerdeergänzung ein und beantragten zusätzlich die Einsetzung der
unterzeichnenden Rechtsvertreterin als unentgeltlichen Rechtsbeistand im
vorliegenden Verfahren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG (SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann im Bereich des
Asyls die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und
Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten
Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt,
handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Entgegen der in der Beschwerde sinngemäss erhobenen Rüge führt eine
Prüfung der Akten zur Erkenntnis, dass das SEM sich im vorliegenden Fall
keine unrichtige Anwendung der Beweisregel von Art. 7 AsylG vorzuwerfen
hat. Wie in der angefochtenen Verfügung mit umfassender Begründung er-
läutert wird, halten die Vorbringen der Beschwerdeführenden in den we-
sentlichen Punkten den Anforderungen an das reduzierte Beweismass des
Glaubhaftmachens nicht stand. In erster Linie gilt dies für die im Zentrum
stehenden Behelligungen durch die Cousins von Beschwerdeführerin 1,
wozu vorweg auf die Argumentation in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden kann (vgl. SEM act. A30, Ziff. II/1.). Beschwerdeführerin 1
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bestätigte in der Anhörung, es sei in Afghanistan üblich, dass Mädchen aus
traditionellen Familien mit acht- bis elfjährig verheiratet würden (vgl. SEM
act. A25, F99). Sie konnte vor diesem Hintergrund aber nicht nachvollzieh-
bar darlegen, weshalb sich ihr Cousin – dem sie angeblich zur Heirat ver-
sprochen gewesen sei – erst um eine Eheschliessung mit ihr bemüht habe,
als sie vierundzwanzig Jahre alt gewesen sei. Das Argument, dass ihre
Ehe dem Cousin über Jahre unbemerkt geblieben sein soll, ist – in Über-
einstimmung mit der Vorinstanz – als wirklichkeitsfremd zu werten und die
diesbezüglichen Erklärungsversuche in der Beschwerdeergänzung grün-
den auf blossen Mutmassungen (vgl. daselbst, S. 2). Das SEM erwägt wei-
ter zurecht, dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu den an-
geblich erlebten Behelligungen durch die Cousins an ihrem ersten Wohnort
im Iran vage, pauschal und ohne persönlichen Bezug ausgefallen sind. Der
Umstand, dass die Beschwerdeführenden in ihrer freien Erzählung zahlrei-
che Angaben zu den Geschehnissen gemacht hätten, wie in der Beschwer-
deergänzung darauf hingewiesen (vgl. daselbst, S. 6 f.), ist für sich alleine
noch kein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, zumal sie die not-
wendige Substanz vermissen lassen und mithin – entgegen der Beschwer-
deergänzung – nicht als Realkennzeichen taxiert werden können. Vor al-
lem blieben die Beschwerdeführenden klar umrissene Aussagen schuldig,
durch welche die jeweiligen Interaktionen und ihre eigene Teilnahme am
Geschehen wie insbesondere körperliche Befindlichkeiten, psychische
Vorgänge sowie spontane Reaktionen auf die angeblich erlittenen Drohun-
gen und Gewalteinwirkungen widerspiegelt worden wären. Sodann ist mit
der Vorinstanz einig zu gehen, dass auch die Aussagen der Beschwerde-
führenden zu den sich angeblich fortgesetzten Behelligungen durch die
Cousins an ihrem späteren Wohnort in Teheran als substanzarm bezeich-
net werden müssen, sie – entgegen der Beschwerdeergänzung (vgl. da-
selbst, S. 7 f.) – mithin anlässlich der Befragungen ebenfalls keine vertief-
ten, mit Realkennzeichen versehene Sachverhaltsschilderungen machten.
Zudem entspricht es nicht dem natürlichen Verhalten einer ernsthaft um ihr
Wohl besorgten Person, sich einerseits angesichts der als akut empfunde-
nen Gefahrenlage zum Umzug nach Teheran gezwungen zu sehen, ande-
rerseits dort aber in ein Gespräch mit den Cousins einzuwilligen und diese
in ihr Haus zu lassen. Demnach ist die Einschätzung des SEM, wonach die
Beschwerdeführenden im Wahrheitsfall Vorsichtsmassnahmen getroffen
hätten, vollauf zu bestätigen. Das SEM hat im Ergebnis somit hinreichend
und nachvollziehbar begründet, dass sich aufgrund des gesamten Aussa-
geverhaltens der Beschwerdeführenden ein stark konstruiertes Bild einer
Verfolgungssituation ergibt. Stichhaltige Beschwerdeargumente für eine
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andere Sichtweise fehlen. Diesen Erwägungen gemäss ist nicht nachvoll-
ziehbar, dass die Beschwerdeführenden wegen ihrer Eheschliessung in Af-
ghanistan ernsthafte Nachteile seitens ihrer Verwandtschaft zu gewärtigen
hätten. Im Ergebnis ist somit nicht glaubhaft, dass sich ihre Situation wegen
der Eheschliessung in der geltend gemachten Form zugespitzt hätte. Den
Beschwerdeführenden ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, dass sie in Afghanistan aktuell begründete Furcht
vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG haben müssen.
Auch die Verfolgungslage im Iran ist in der geltend gemachten Intensität
nicht glaubhaft. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen detail-
lierter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können, zumal es
sich beim Iran nicht um den Heimatstaat handelt. Das SEM hat die Asylge-
suche zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
7.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 12. Dezember 2018 die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeord-
net hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässig-
keit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläu-
fige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund
kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht
stattgegeben werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten
von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) somit den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs.
1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht eines Kos-
tenvorschusses gegenstandslos geworden. Der Antrag auf Fristansetzung
zur Beschwerdeverbesserung ist mit der erfolgten Beschwerdeergänzung
gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdefüh-
renden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
Versand: