Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2891/2011 / D-2892/2011
Urteil vom 30. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien A._______, geb. (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
Russland,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 10. Mai 2011 /
N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
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der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (Dublin-II-VO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2),
stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, russische Staatsangehörige
tschetschenischer Herkunft, eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat
im August 2010 verliessen und am 2. März 2011 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Jahre 2010 ein
Asylgesuch in Polen stellte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zen-
traleinheit Eurodac) ergab, dass auch die Beschwerdeführerin mit ihren
Kindern am 30. August 2010 in Polen um Asyl ersucht hatte,
dass das BFM anlässlich der Befragungen vom 23. März 2011 zur
Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______
die Personalien der Beschwerdeführenden erhob und sie summarisch
zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des
Heimatstaats befragte,
dass den Beschwerdeführenden anlässlich dieser Befragungen im
Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Polens für die Durchführung des
Asylverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde,
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dass das BFM am 2. Mai 2011 die polnischen Behörden um Übernahme
der Beschwerdeführenden ersuchte,
dass sich die polnischen Behörden am 5. Mai 2011 zur Übernahme der
Beschwerdeführenden gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Dublin-II-
Verordnung bereit erklärten,
dass das BFM mit Verfügungen vom 10. Mai 2011 – eröffnet am 17. Mai
2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 2. März 2011 nicht eintrat,
die Wegweisung nach Polen verfügte, die Beschwerdeführenden – unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton H._______ verpflichtete, die
Wegweisungsverfügungen zu vollziehen, feststellte, eine allfällige
Beschwerde gegen die vorliegenden Verfügungen habe keine
aufschiebende Wirkung, und den Beschwerdeführenden die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass die Beschwerdeführenden mit (inhaltlich übereinstimmenden)
Eingaben vom 20. Mai 2011 (Poststempel vom 21. Mai 2011) gegen
diese Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und beantragten, die Verfügungen des BFM seien aufzuheben und den
Beschwerdeführenden in der Folge Asyl zu gewähren,
dass eventualiter die angefochtenen Verfügungen des BFM zu kassieren
und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen,
subeventualiter die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen seien und demnach die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anzuordnen sei,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Mai 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerden legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden
– unter nachstehendem Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG
sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeverfahren D-2891/2011 und D-2892/2011 aus
prozessökonomischen Gründen vereinigt werden,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass deshalb auf die Beschwerdeeingaben nicht einzutreten ist, soweit
die Beschwerdeführenden beantragen, es sei ihnen Asyl zu gewähren,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügungen im Wesentlichen
geltend macht, die Beschwerdeführenden hätten im Jahre 2010 in Polen
um Asyl nachgesucht,
dass die Behörden Polens die Ersuchen des BFM um Übernahme der
Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Dublin-II-VO
am 5. Mai 2011 gutgeheissen hätten, weshalb gemäss DAA die
Zuständigkeit bei Polen liege, das Asyl- und Wegweisungsverfahren
durchzuführen,
dass das BFM den Beschwerdeführenden am 23. März 2011 das
rechtliche Gehör gewährt habe, wobei der Beschwerdeführer geltend
gemacht habe, es gebe in Polen viele tschetschenische Kriminelle, man
werde ihn dort töten, er habe sich in Polen verstecken müssen und es
gebe vier oder fünf Tschetschenen, welche dort Blutrache nehmen
wollten,
dass die Beschwerdeführerin gleichfalls ihrer Furcht vor der Ausübung
der Blutrache in Polen Ausdruck gegeben habe,
dass diese Ausführungen indessen die Zuständigkeit Polens zur
Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht zu widerlegen
vermöchten, habe doch Polen den Ersuchen der Schweiz zugestimmt
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und sich somit ausdrücklich für die Beschwerdeführenden zuständig
erklärt, weshalb es diesen zuzumuten sei, die zuständigen polnischen
Behörden um Schutz vor allfälligen Nachstellungen von Drittpersonen zu
ersuchen,
dass die Überstellung nach Polen – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (vgl. Art. 19f
Dublin-II-VO) – bis spätestens am 5. November 2011 zu erfolgen habe,
dass somit auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten werde,
dass das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder
Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, da die Beschwerdeführenden in
einen Drittstaat reisen könnten, wo sie Schutz vor Rückschiebung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden und keine Hinweise auf eine
drohende Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr der
Beschwerdeführenden nach Polen bestünden,
dass weder die in Polen herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprächen und
der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Zustimmung Polens technisch
möglich und praktisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführenden in ihren Beschwerdeeingaben vom
20. Mai 2011 im Wesentlichen geltend machen, der Wegweisungsvollzug
nach Polen sei ihnen nicht zuzumuten, weil ihnen dort die Blutrache
drohe und die polnischen Behörden ausserstande seien, dagegen
wirksame Massnahmen zu ergreifen,
dass der Beschwerdeführer zudem psychisch schwer erkrankt sei, und
sein Arzt dies auf Anfrage bestätigen könne,
dass die polnischen Behörden nicht in der Lage seien, die nötige
medizinische Versorgung für die Asylsuchenden zu gewährleisten,
weshalb die grosse Gefahr für den Beschwerdeführer darin bestehe,
ohne ständige und qualifizierte ärztliche Aufsicht irreparablen oder gar
lebensbedrohlichen Zuständen ausgesetzt zu werden,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
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dass die polnischen Behörden am 5. Mai 2011 der Übernahme der
Beschwerdeführenden gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung
zustimmten,
dass die Beschwerdeführenden somit ohne Weiteres in den Dublin-Staat
(Polen) ausreisen können und der allfällige Vollzug der Wegweisung nach
Polen möglich ist,
dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die einen Selbsteintritt des
BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, da Polen
unter anderem Signatarstaat der Flüchtlingskonvention, der EMRK und
des FoK ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Polen würde
sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass insbesondere der Beschwerdeführer geltend macht, er befürchte in
Polen Übergriffe tschetschenischer Männer, die an ihm Blutrache
nehmen wollten,
dass sich die Beschwerdeführenden, falls derartige Sorgen sie tatsächlich
umtrieben, nach der Überstellung nach Polen vertrauensvoll an die
polnischen Behörden wenden können, die ihnen beispielsweise auf dem
weitläufigen polnischen Staatsterritorium von mehr als 300'000
Quadratkilometern zu ihrem Schutz einen Aufenthaltsort zuweisen
können, an dem sie keine Tschetschenen sehen,
dass es darüber hinaus, falls es an diesem – möglicherweise
abgeschiedenen – Ort trotzdem zu Sichtkontakt mit gefährlichen
Subjekten aus Tschetschenien kommen sollte, nicht den geringsten
Anlass zur Annahme gibt, die polnische Polizei würde ihnen den allenfalls
erforderlichen Schutz vor allfälligen Verfolgern versagen,
dass die Beschwerdeführenden bislang zum einen keinen Anlass sahen,
die polnische Polizei wegen der angeblichen Gefährdung zu kontaktieren,
wobei die dazugehörige Begründung, die polnische Polizei verhalte sich
in solchen Fällen passiv (A19/16 Ziff. 16 S. 11), nicht zu überzeugen
vermag,
dass der Beschwerdeführer zum anderen, wie sich aus seinen
österreichischen Asylakten ergibt, damals noch nichts von einer
Bedrohung am 20. September 2010 durch Tschetschenen (A19/16 Ziff.
16 S. 10) zu berichten wusste, weshalb davon auszugehen ist, der
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Beschwerdeführer konnte schon damals nicht auf Erinnerungen an eine
tatsächliche Begebenheit zurückgreifen,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde zusätzlich geltend macht,
er sei psychisch schwer erkrankt, ohne jedoch einen entsprechenden
medizinischen Attest einzureichen,
dass es grundsätzlich keine psychischen Krankheiten gibt, die den
Wegweisungsvollzug nach Polen unzulässig oder auf Dauer unzumutbar
erscheinen lassen, zumal die erforderlichen medizinischen Institutionen in
Polen vorhanden und auch Asylgesuchstellern zugänglich sind,
dass eine allfällige psychische Erkrankung des Beschwerdeführers somit
lediglich Einfluss auf die Modalitäten des Wegweisungsvollzugs hat,
dass es sich demnach erübrigt, zusätzliche Abklärungen zum
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu treffen,
dass es sich bei dieser Sachlage auch erübrigt, die vorinstanzlichen
Entscheide zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen oder auf weitere Vorbringen oder Beweismittel
einzugehen,
dass die gemeinsamen Kinder mit ihren Eltern nach Polen zurückkehren
können, weshalb kein Verstoss gegen die KRK ersichtlich ist,
dass das BFM daher in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
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dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der
Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 2
und 3 AuG) regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst
Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] D-645/2010 vom 1. März 2010 E.
8.1),
dass demnach auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non-
Refoulement-Gebots bzw. der Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung
an dieser Stelle nicht mehr einzugehen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern ebenfalls vor der Prüfung des
Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE
D-645/2010 vom 1. März 2010 E. 8.2), welches wie vorstehend
ausgeführt, nicht zur Anwendung gelangt,
dass das BFM demnach die Wegweisung nach Polen und den Vollzug
der Wegweisung zu Recht verfügt bzw. angeordnet hat,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzen, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen
oder unangemessen sind (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerden
abzuweisen sind, soweit auf diese einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden direkten Entscheides in
der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerden abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.—
(Art. 1 - 3 VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.— werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: