B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2892/2012
U r t e i l v o m 8 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Anaïs Arnoux,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. April 2012 / N .
D-2892/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat
am 28. August 2011 von Colombo aus auf dem Luftweg verliess und am
30. August 2011 unkontrolliert in die Schweiz einreiste, wo sie noch glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um
Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Befragung vom 13. September 2011 zur Person
(BzP) im EVZ M._______ sowie der direkten Anhörung vom 16. Februar
2012 durch das BFM zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Her-
kunft und stamme aus N._______ (Distrikt Jaffna),
dass ihr Vater, ein Tempelpriester in O._______, am 26. Mai 2006 nicht
nach Hause zurückgekehrt und im Juni 2006 tot aufgefunden worden sei,
woraufhin sie und ihre Familienangehörigen Probleme mit der sri-
lankischen Armee (SLA) und der EPDP (Eelam People's Democratic Par-
ty) bekommen hätten, weil sie den Verdacht auf sich gezogen habe, sie
sei eine Sympathisantin der LTTE,
dass es zu vielen Kontrollen der SLA und der EPDP in ihrem Haus, zu
unsittlichen Berührungen, zu Misshandlungen und Verletzungen und zu
Mitnahmen in ein Camp gekommen sei,
dass ein Mitglied der EPDP, das ihr unterstellt habe, sie sei Sympathisan-
tin der LTTE gewesen, sie unbedingt habe heiraten wollen, was den
Mann indessen nicht daran gehindert habe, ihr zweimal mit der Erschies-
sung zu drohen,
dass ihre Mutter im Jahre 2011 einmal versucht habe, auf dem Polizei-
posten von P._______ Strafanzeige zu erstatten, doch sei sie bei dieser
Gelegenheit lediglich ausgelacht und abgewimmelt worden,
dass ihre Schwester zu ihrer Tante nach Q._______ gezogen und dort
nicht mehr belästigt worden sei, doch sei es ihr (der Beschwerdeführerin)
aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen, ebenfalls bei ihrer Tante
wohnen zu können, weshalb sie habe ausreisen müssen,
dass sie auch nach ihrer Ausreise mehrmals zu Hause gesucht worden
sei, letztmals im Januar 2012,
D-2892/2012
Seite 3
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 25. April 2012 – eröffnet am 27. April 2012 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund von
widersprüchlichen und vagen Aussagen bestünden erhebliche Zweifel am
Wahrheitsgehalt der Sachverhaltsvorbringen,
dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei auch nach ihrer
Ausreise zu Hause von Angehörigen der SLA und EPDP gesucht worden,
letztmals im Januar 2012, nicht glaubhaft sei, zumal sie zum einen ange-
geben habe, wegen der vermuteten LTTE-Anhängerschaft ihres Vaters
verfolgt worden zu sein, und zum anderen angesichts ihres geringen poli-
tischen Profils davon auszugehen sei, die sri-lankischen Behörden könn-
ten heute – sechs Jahre nach dem Tode ihres Vaters und knapp drei Jah-
re nach dem Ende des Bürgerkriegs mit der vernichtenden Niederlage
der LTTE – kein ernsthaftes Interesse daran haben, gerade die Be-
schwerdeführerin zu verfolgen,
dass nicht anzunehmen sei, ein Mann, der die LTTE bekämpfe, wolle
ausgerechnet eine Frau heiraten, die er bezichtige, Sympathien für diese
Bewegung zu hegen,
dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dieser Mann habe ihr gar
gedroht, sie zu erschiessen, in diesem Zusammenhang ebenfalls unlo-
gisch sei,
dass die Beschwerdeführerin des Weiteren geltend gemacht habe, sie
habe nicht wie ihre Schwester in Sicherheit bei ihrer Tante in Q._______
leben können, weil dies die finanziellen Mittel ihrer Tante überstiegen hät-
te, es indessen der Logik des Handelns widerspreche, stattdessen einen
viel grösseren Geldbetrag für die Reise in die Schweiz auszugeben,
dass der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Mai 2012 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die ange-
fochtene Verfügung vom 25. April 2012 sei vollumfänglich aufzuheben
und der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuali-
ter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
D-2892/2012
Seite 4
festzustellen und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der
Schweiz anzuordnen. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und eine Parteientschädigung zuzusprechen,
insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten. Schliesslich sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende
Wirkung hat,
dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälli-
gen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55
Abs. 2 VwVG),
D-2892/2012
Seite 5
dass daher auf das Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die Be-
schwerde aufschiebende Wirkung habe, mangels Feststellungsinteresses
nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten
Betrachtungsweise zu führen vermögen,
D-2892/2012
Seite 6
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP geltend machte, sie ha-
be den Heimatstaat von Colombo aus und in Begleitung eines Schleppers
auf dem Luftweg verlassen und sei in Mailand gelandet (A6/11 Ziff. 16
S. 7),
dass es zweckmässig sein dürfte, einen Schlepper zu engagieren, um ei-
ne Staatsgrenze in unwegsamem Gelände unter Umgehung der Grenz-
kontrolle ohne grössere Risiken überschreiten zu können,
dass es demgegenüber für Interkontinentalflüge keines Schleppers be-
darf, weshalb nicht anzunehmen ist, der von der Beschwerdeführerin be-
nützte Reisepass sei bei einer solchen Person geblieben,
dass die Beschwerdeführerin bezeichnenderweise nicht in der Lage war,
den für die Reise benützten, angeblich gefälschten Reisepass vorzule-
gen,
dass derartige Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Schilderung
des Reisewegs Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend ge-
machten Verfolgungssituation zulassen (Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17
E. 4b S. 150), was sich auch in casu bestätigt,
dass der Bürgerkrieg in Sri Lanka beendet ist und für die LTTE mit einer
totalen militärischen Niederlage endete,
dass sich die Beschwerdeführerin durch vollständiges Fehlen eines politi-
schen Profils auszeichnet,
dass dementsprechend das Vorbringen, die sri-lankischen Behörden hät-
ten noch im Januar 2012 nach ihr fahnden lassen, wirklichkeitsfremd ist,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Direktanhörung Sachver-
haltselemente nachgeschoben hat, welche anlässlich der BzP unerwähnt
blieben (A17/15 F86 – F89 S. 8 und 9),
dass das Vorbringen, sie habe aus Sri Lanka ausreisen müssen, weil ein
Mann, der die LTTE bekämpfe und ihr Sympathien zu dieser Bewegung
vorgeworfen habe, sie habe erschiessen beziehungsweise heiraten wol-
len (A6/11 Ziff. 15, S. 6, A17/15 F70 S. 7), den Eindruck aufkommen lässt,
die Beschwerdeführerin konnte bei ihren Schilderungen nicht auf Erinne-
D-2892/2012
Seite 7
rungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen und hat stattdessen
eine Verfolgungssituation lediglich erfunden,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägun-
gen der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde-
schrift weiter einzugehen, da sie nicht zu einer veränderten Betrach-
tungsweise zu führen vermöchten,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
D-2892/2012
Seite 8
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sin-
ne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts (vgl. das zur Publikation vorgesehene Länderurteil
BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011) der Wegweisungsvollzug hin-
sichtlich des gesamten Gebiets der Ostprovinz und auch hinsichtlich der
Nordprovinz, dort allerdings mit Ausnahme des Vanni-Gebiets (geogra-
fisch definiert in E. 13.2.2.1), grundsätzlich zumutbar ist, wobei nament-
lich bei Personen, deren letzter Aufenthalt in der Nordprovinz längere Zeit
zurückliegt, die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzu-
klären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu über-
prüfen sind,
D-2892/2012
Seite 9
dass in diesem Zusammenhang für das Gericht namentlich die Existenz
eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der
Sicherung des Existenzminimums sowie der Wohnsituation als begünsti-
gende Faktoren erscheinen,
dass aufgrund der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin in
casu vom Vorhandensein solcher begünstigender Faktoren auszugehen
ist,
dass es sich zunächst um einen junge, gemäss den Akten im Wesentli-
chen gesunde Frau handelt, die in der Beschwerdeschrift zwar psychi-
sche Probleme geltend macht, bislang aber keinen Anlass sah, sich in
medizinische Behandlung zu begeben,
dass sie auf einen zehnjährigen Schulbesuch zurückblicken kann (A6/11
Ziff 8 S. 3) und offenbar in Verhältnissen aufwuchs, die es ihr ohne Weite-
res erlaubten, nach dem Schulabschluss auf eine Erwerbstätigkeit zu
verzichten,
dass es ihr überdies ohne Weiteres möglich war, einen grösseren Geld-
betrag für ihre Reise nach Europa aufzuwenden (A6/11 Ziff. 16 S. 7),
dass sie über ein weit verzweigtes Beziehungsnetz verfügt (A6/11 Ziff. 12
S. 4), von dem sie sich zumindest in der ersten Zeit nach der Rückkehr
unterstützen lassen kann, und es ihr im Übrigen zuzumuten ist, sich nöti-
genfalls um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu bemühen,
dass angesichts dieser Umstände nicht zu erwarten ist, die Beschwerde-
führerin gerate bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzbedro-
hende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung – übereinstim-
mend mit dem BFM – auch als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
D-2892/2012
Seite 10
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit auf diese einzutreten ist,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2892/2012
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: