B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2892/2015
Ur t e i l vom 3 1 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Alan Sangines,
Amt für Jugend und Berufsberatung, Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 2. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am
29. Mai 2014 in Richtung Äthiopien. In der Folge gelangte er nach Zwi-
schenstationen im Sudan und in Libyen auf dem Seeweg nach Italien (Ta-
ranto). Mit dem Zug reiste er daraufhin über Rom und Mailand in die
Schweiz ein, wo er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
E._______ am 30. Juli 2014 ein Asylgesuch stellte. Das damalige Bundes-
amt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) be-
fragte den Beschwerdeführer am 8. August 2014 im Rahmen der Befra-
gung zur Person (BzP) kurz zu seinen Asylgründen. Am 31. März 2015
erfolgte eine ausführliche Anhörung zu den Asylgründen (Bundesanhö-
rung) durch das SEM. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen dieser
Anhörungen im Wesentlichen geltend, er habe mit seiner Familie in Eritrea
in D._______ in der Nähe von B._______ gelebt. Sein Vater habe in Eritrea
als Soldat gearbeitet und sei in C._______ stationiert gewesen. Im Mai
2014 habe er sich allerdings im Rahmen eines Urlaubs bei seiner Familie
aufgehalten. Am (…) seien frühmorgens drei Polizisten bzw. Soldaten auf-
getaucht, um nach seinem Vater zu suchen, weil dieser nach seinem Ur-
laub nicht rechtzeitig wieder zum Dienst eingerückt sei bzw. verdächtigt
worden sei, Landsleute bei der Flucht aus Eritrea zu unterstützen. Sein
Vater sei geflüchtet und einer der Soldaten habe mit einem Kalaschnikow-
Gewehr in die Luft geschossen. Er selbst sei daraufhin ebenfalls aus dem
Haus seiner Familie geflüchtet und noch gleichentags mit einem Freund
namens S._______ aus Eritrea ausgereist, weil er Angst gehabt habe, als
ältester Sohn der Familie von den Polizisten bzw. Soldaten wegen des Ver-
haltens seines Vaters mitgenommen zu werden. Sein Vater halte sich wie-
der bei seiner Familie in D._______ auf.
B.
Mit Verfügung vom 2. April 2015 – eröffnet am 7. April 2015 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz die
Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch
wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 8. April 2015 ersuchte der Beschwerdeführer vertreten
durch seinen Rechtsbeistand bei der Vorinstanz um vollständige Aktenein-
sicht. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2015 gewährte die Vorinstanz
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dem Beschwerdeführer Akteneinsicht und edierte zuhanden des Vertreters
des Beschwerdeführers eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien
der gewünschten Akten; keine Einsicht wurde gewährt in Akten, deren Edi-
tion aufgrund wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen ausge-
schlossen war (Art. 27 VwVG) bzw. die als interne Akten dem Aktenein-
sichtsrecht nicht unterstehen.
D.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2015 erhob der Beschwerdeführer vertreten durch
seinen Rechtsbeistand Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er
beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung des SEM vom 2. April
2015 sei aufzuheben [1] und es sei festzustellen, dass der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft erfülle [2]; als Flüchtling sei der Be-
schwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen [3]. Im Sinne eines
Eventualbegehrens verlangte der Beschwerdeführer, die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen [4]. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege [5].
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2015 hiess der zuständige Instrukti-
onsrichter das Gesuch um unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestel-
lung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a Abs. 1 lit. a AsylG
(SR 142.31) gut. Gleichzeitig ersuchte er die Vorinstanz um Einreichung
einer Vernehmlassung zur Beschwerdeschrift.
F.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2015 liess sich die Vorinstanz vernehmen. Mit
Zwischenverfügung vom 26. Mai 2015 liess der zuständige Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter ein Doppel der
Vernehmlassung zukommen und räumte ihm die Gelegenheit ein, sich zur
Vernehmlassung zu äussern und allfällige Beweismittel einzureichen.
G.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2015 kam der Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers dieser Aufforderung nach und reichte eine Replik zur Vernehmlas-
sung der Vorinstanz ein. Gleichzeitig reichte er verschiedene Berichte in-
ternationaler und nongovernmentaler Organisationen zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zugunsten des Be-
schwerdeführers angeordnet hat, beschränkt sich der Gegenstand des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens auf die Fragen der Flüchtlingseigen-
schaft, des Asyls und der Anordnung der Wegweisung.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Beruft sich eine Person da-
rauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr
Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbe-
sondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger
Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person des-
halb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt
würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015, E. 5.3). Durch
Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der un-
erlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht,
die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des
Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (CA-
RONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014,
S. 239, 241). Solche subjektiven Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner
Rechtsprechung bis anhin davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Erit-
rea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen ist, weil illegal Ausreisende
bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG rechnen müssen (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom
6. April 2010, E. 5.3.3).
4.2 Der Beschwerdeführer versucht seine Flüchtlingsstellung im Wesentli-
chen mit einer illegalen Ausreise aus Eritrea zu begründen. Zwar anerkennt
das Bundesverwaltungsgericht, dass eine legale Ausreise aus Eritrea nur
sehr eingeschränkt möglich ist (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20.
November 2014, E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert]). Nichtsdestotrotz
geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon
aus, dass die gesetzliche Beweislast für das Vorliegen von subjektiven
Nachfluchtgründen auch unter diesen Umständen nicht umgekehrt wird
(vgl. z.B. Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2016, E. 6.3.2).
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Es bleibt bei der Beweislastregel von Art. 7 AsylG, wonach eine asylsu-
chende Person die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest
glaubhaft machen muss. Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
reicht es deshalb nicht aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea lediglich
behauptet wird; die illegale Ausreise muss vielmehr glaubhaft gemacht
werden, wobei der Massstab der Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) uneinge-
schränkt gilt (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014,
E. 9 [als Referenzurteil publiziert]; zuletzt bestätigt durch die Urteile
E-5601/2015 vom 20. Januar 2016, E. 4.2 und E-7364/2015 vom 28. De-
zember 2015, S. 5). Diese Rechtsprechung wird unter anderem damit be-
gründet, dass eine grosse Zahl eritreischer Staatsangehöriger seit langer
Zeit, teilweise seit Geburt, in den Nachbarländern Eritreas lebt (vgl. aus
zuletzt die Urteile des BVGer E-7730/2015 vom 10. Februar 2016, S. 6;
E-7861/2015 vom 7. Januar 2016, S. 5; E-5878/2015 vom 30. Oktober
2015, E. 5.3; E-5753/2015 vom 29. Oktober 2015, E. 6.1).
4.3 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen
damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, so dass deren
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. So sei es nicht wahrscheinlich,
dass der Vater des Beschwerdeführers wie von diesem behauptet als ge-
suchter Deserteur längere Zeit zu Hause gelebt haben könnte, ohne von
den Behörden oder Sicherheitskräften gefasst zu werden. Als realitäts-
fremd erscheine die Behauptung, dass es dem Beschwerdeführer und sei-
nem Vater gelungen sei, beim Auftauchen der bewaffneten Soldaten noch
zu flüchten. Es sei davon auszugehen, dass die Soldaten nicht nur in die
Luft geschossen hätten, wenn es darum gegangen wäre, einen Deserteur
aufzugreifen. Ebenso könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt wer-
den, dass er als Minderjähriger nach diesem Vorfall ohne Rücksprache mit
den Eltern sofort den schwerwiegenden Entscheid zur Flucht ins Ausland
getroffen hätte. Es wirke konstruiert, dass der Beschwerdeführer ohne vor-
herige Absprache auf der Flucht in einem Versteck in der Gegend
K._______ zufällig einen Freund getroffen hätte, der ihm bei der Flucht
nach Äthiopien behilflich gewesen sein soll. Schliesslich seien die Angaben
des Beschwerdeführers zu den zeitlichen Abläufen zwischen seiner Flucht
aus dem Elternhaus und dem Überqueren der eritreischen Grenze inkohä-
rent. Die realitätsfremden und widersprüchlichen Angaben des Beschwer-
deführers zu zentralen Elementen der Fluchtgründe und des Fluchtweges
führten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sich mit seinen Asylvor-
bringen auf einen konstruierten Sachverhalt beziehe. Es könne daher nicht
geglaubt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers aus den geltend
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gemachten Gründen und unter den geschilderten Umständen von den erit-
reischen Sicherheitskräften gesucht worden sei. Ebenso wenig sei glaub-
haft, dass der Beschwerdeführer wegen der Suche nach seinem Vater
habe flüchten müssen und in der von ihm beschriebenen Art und Weise
Eritrea illegal verlassen habe.
4.4 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, sein Vater habe entge-
gen den Ausführungen der Vorinstanz zum Zeitpunkt des Vorfalls mit den
Polizisten bzw. Soldaten nicht längere Zeit zu Hause gelebt, sondern ledig-
lich seinen Urlaub unerlaubterweise leicht überzogen. Sodann sei es kei-
neswegs unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nach dem Vorfall
den schwerwiegenden Entschluss zur Flucht gefasst habe. So habe er auf-
grund des Vorfalls die berechtigte Angst gehabt, als ältester Sohn der Fa-
milie anstelle des Vaters in Gewahrsam genommen zu werden. Zusammen
mit der in Eritrea vorherrschenden Perspektivlosigkeit für junge Menschen
und dem Wunsch, dem willkürlichen und menschenrechtlich bedenklichen
Militärdienst zu entfliehen, sei der Entschluss des Beschwerdeführers
nachvollziehbar. Sein Entschluss sei ihm erleichtert worden durch den Um-
stand, dass er bereits Angehörige im Ausland gehabt habe. Zwar treffe es
zu, dass er ungereimte Angaben zu den zeitlichen Abläufen am Tag der
Flucht gemacht habe. Diese Ungereimtheiten seien allerdings auf die be-
sonderen Umstände anlässlich der BzP zurückzuführen. Überdies habe er
im Rahmen der Bundesanhörung nicht die Gelegenheit erhalten, die Wi-
dersprüche zu entkräften. Insgesamt seien seine Vorbringen – auch vor
dem Hintergrund seines jugendlichen Alters – als glaubhaft einzustufen
und folglich sei zu prüfen, ob die illegale Ausreise als subjektiver Nach-
fluchtgrund zu gelten habe.
4.5 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers
in Bezug auf seine Flucht bzw. die illegale Ausreise aus Eritrea als glaub-
haft einzustufen sind. Wie der Beschwerdeführer zurecht vorbringt, ist hier-
bei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sowohl bei der BzP als
auch bei der Bundesanhörung noch minderjährig war. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers müssen im Lichte seines Alters und seiner persönli-
chen Reife zum Zeitpunkt der Anhörungen gewürdigt werden (Urteil des
BVGer E-1928/2014, E. 2.4). In diesem Zusammenhang stellt das Bundes-
verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Be-
fragungen immerhin schon 16 (BzP) bzw. 17 (Bundesanhörung) Jahre alt
war; dass er die anspruchsvolle Reise aus Eritrea in die Schweiz zum
grössten Teil alleine bewältigt hat, spricht in den Augen des Gerichts zudem
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für eine doch beachtliche persönliche Reife und Selbständigkeit des Be-
schwerdeführers. Im Rahmen der Bundesanhörung legte die befragende
Person überdies aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers
grossen Wert darauf, dass sich der Beschwerdeführer – der von seiner
Vertrauensperson begleitet wurde – wohl fühlte (vgl. A23, F3). Wenngleich
also bei der Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen
der Anhörungen dessen Minderjährigkeit im Auge behalten werden muss,
dürfte dieser nach Einschätzung des Gerichts damals im Stande gewesen
sein, wesentliche von unwesentlichen Informationen zu unterscheiden und
Geschehnisse örtlich wie zeitlich zu verorten.
4.5.1 Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde zurecht vorbringt,
kann sich die Vorinstanz nicht auf die Befragungsprotokolle abstützen,
wenn sie äussert, dass es unwahrscheinlich sei, dass der Vater des Be-
schwerdeführers als gesuchter Deserteur längere Zeit zu Hause gelebt ha-
ben könne. Der Beschwerdeführer hat weder in der BzP noch in der Bun-
desanhörung geäussert, der Vater habe sich vor dem Zeitpunkt seiner
Flucht längere Zeit im Haus der Familie aufgehalten. Vielmehr trifft zu, dass
der Beschwerdeführer darauf hinwies, dass sein Vater nach seinem Urlaub
unerlaubterweise einen Monat nicht ins Militär einrückte, um seiner Familie
bei der Ernte zu helfen (A 23, F 52, F 103). Während dieser Zeit habe er
jeweils ausser Haus übernachtet (A 9, S. 8). Es ist nicht unplausibel, dass
die eritreische Militärverwaltung auf ein verspätetes Einrücken erst mit ei-
ner gewissen Verzögerung reagiert.
4.5.2 Allerdings widerspricht sich der Beschwerdeführer, wenn er sich
selbst einerseits als "Sohn eines Deserteurs" bezeichnet (Beschwerde,
Ziff. 4.7), andererseits in der Bundesanhörung aussagte, sein Vater sei
nach wie vor Soldat und in C._______ stationiert (A 23, F 36-37, F 101, F
107). Auf der einen Seite ist mit dem Vorbringen der Desertion nicht ver-
einbar, dass der Vater des Beschwerdeführers nach dem angeblichen Vor-
fall am (…) einfach wieder ins Militär zurückgekehrt ist, ohne dass dies
weitere Sanktionen zur Folge gehabt hätte. Auf der anderen Seite wider-
spricht sich der Beschwerdeführer gleich nochmals, indem er behauptet,
sein Vater sei nach seiner Flucht wieder ins Haus der Familie zurückge-
kehrt und ausser im August 2014 nicht mehr behelligt worden (A 23, F 115).
Diese letztere Version des Beschwerdeführers ist auch deshalb nicht
glaubhaft, weil aufgrund der verfügbaren Quellen davon auszugehen ist,
dass in Eritrea strukturiert und flächendeckend nach Militärdienstverweige-
rern und Deserteuren gesucht wird (vgl. mit einer Übersicht über die Quel-
len UK Home Office, Eritrea: National (incl. Military) Service, September
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Seite 9
2015, S. 71 ff.,
ads/attachment_data/file/459488/Eritrea_-_National__incl__Mili-
tary__Service_-_v2_0e.pdf, zuletzt abgerufen am 24. Februar 2016). Zwar
macht der Beschwerdeführer geltend, er wisse nicht, was mit seinem Vater
nach August 2014 passiert sei, weil er mit ihm keinen Kontakt mehr gehabt
habe (A 23, F 117-118). Dies steht allerdings wiederum in Widerspruch zur
Aussage des Beschwerdeführers in der Bundesanhörung, er habe vor 4-5
Monaten, mithin im November oder Dezember 2014 noch Kontakt zu sei-
nem Vater gehabt (A 23, F 111). Insgesamt ist aufgrund dieser Wider-
sprüchlichkeiten nicht glaubhaft gemacht, dass der Vater des Beschwerde-
führers desertiert ist. Daraus folgt, dass schon der angebliche Auslöser der
Flucht des Beschwerdeführers am (…) – nämlich die drohende Verhaftung
seines Vaters durch drei Polizisten bzw. Soldaten – nicht glaubhaft ge-
macht ist.
4.5.3 Wie die Vorinstanz bezweifelt das Gericht überdies die Version des
Beschwerdeführers, wonach er nach dem angeblichen Vorfall am (…) ohne
Rücksprache mit den Eltern sofort den schwerwiegenden Entscheid zur
Flucht ins Ausland getroffen hat. Das Gericht hat in einem anderen Fall
festgestellt, es sei lebensfremd anzunehmen, dass ein einmal gefasster
Fluchtentschluss ohne jegliche Vorbereitung noch gleichentags umgesetzt
werde (Urteil des BVGer E-326/2016 vom 18. Januar 2016,
S. 5). Noch unplausibler ist, dass ein Freund des Beschwerdeführers, den
er angeblich zufällig in seinem Versteck bei K._______ angetroffen hat,
sich – ohne unmittelbar von der behaupteten Desertion des Vaters des Be-
schwerdeführers betroffen zu sein – spontan der Flucht des Beschwerde-
führers anschloss und ihm den Weg nach Äthiopien wies (A 9, F 7.01).
4.5.4 Schliesslich liegt die Vorinstanz richtig, wenn sie feststellt, dass die
zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Flucht stark differie-
ren. Es kann in diesem Zusammenhang im Wesentlichen auf die zutreffen-
den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ein Detail, das die
Unglaubhaftigkeit der zeitlichen Schilderungen des Beschwerdeführers er-
härtet, ist der Umstand, dass er mit Bestimmtheit angibt, der Tag seiner
Flucht sei ein Sonntag gewesen (A 23, F54) – mithin ein schulfreier Tag –
gleichzeitig aber behauptet, es habe sich um den (…) – und damit um einen
Donnerstag – gehandelt.
4.6 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht nach Sichtung der Akten und
unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum
Zeitpunkt der Befragungen zum Schluss, dass sich die Geschehnisse am
D-2892/2015
Seite 10
(…) nicht so zugetragen haben können, wie dies der Beschwerdeführer
behauptet. Es ist dem Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht
gelungen, seine Vorbringen glaubhaft zu machen, weshalb darauf verzich-
tet werden kann, die Asylrelevanz dieser Vorbringen zu prüfen. Obwohl aus
der Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner an-
geblich illegalen Ausreise noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Aus-
reise geschlossen werden kann, ist eine solche nicht auszuschliessen.
Ebenso ist es möglich, dass sich der Beschwerdeführer zuletzt gar nicht
mehr in Eritrea aufgehalten hat, selbst wenn er in der BzP Fragen zu Erit-
rea schlüssig beantwortet hat (A9, F 6.01). Dem Beschwerdeführer ist es
nicht gelungen, das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
5.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz Der
Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 11. Mai
2015 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu er-
heben sind.
8.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2015 wurde dem Beschwerdeführer
in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
beigeordnet. Allerdings übt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
sein Mandat im Rahmen seiner Tätigkeit im Amt für Jugend und Berufsbe-
ratung der Bildungskommission des Kantons Zürich beziehungsweise in
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Seite 11
der Zentralstelle MNA ausschliesslich aufgrund staatlicher Beauftragung
aus. Die Rechtsvertretung ist für den Beschwerdeführer unentgeltlich. Dem
Rechtsvertreter ist folglich kein Honorar auszubezahlen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Rechtsvertreter wird
kein Honorar zuerkannt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: