B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2893/2018
Ur t e i l vom 2 4 . Ma i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 18. April 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger sunniti-
scher Religionszugehörigkeit aus B._______ – am 17. Februar 2015 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass am 24. Februar 2015 die Befragung zur Person (BzP) stattfand,
dass das SEM mit Verfügung vom 9. April 2015 auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers in Anwendung der Bestimmungen des Dublin-Verfah-
rens nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn
anordnete,
dass es im Rahmen des Beschwerdeverfahrens D-2315/2015 diese Verfü-
gung wiedererwägungsweise aufhob und das erstinstanzliche Verfahren
wieder aufnahm, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht das Beschwer-
deverfahren am 3. November 2015 als gegenstandslos geworden ab-
schrieb,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers (C._______) während des ge-
nannten Beschwerdeverfahrens ebenfalls in die Schweiz gelangte und hier
um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen
vom 15. September 2016 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesent-
lichen geltend machte, er habe – wie sein Stiefsohn D._______, der in der
Schweiz einen Aufenthalt (Asyl; Anmerkung des Gerichts) bekommen habe
– als Fahrer für ein amerikanisches Unternehmen gearbeitet,
dass er in diesem Zusammenhang im Jahr 2004 Opfer eines Sprengstoff-
anschlags geworden sei,
dass er nach einem Spitalaufenthalt das Unternehmen verlassen habe und
in B._______ in ein anderes Quartier umgezogen sei, nachdem sein Ver-
mieter ihm wegen seiner Arbeit für ein amerikanisches Unternehmen die
Wohnung gekündigt habe,
dass er danach noch zweimal innerhalb B._______ umgezogen sei, weil
er von den Leuten immer beobachtet worden sei,
dass er zuletzt ins Quartier E._______ gezogen sei, weil dort die meisten
Bewohner Sunniten seien,
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dass sein Bruder F._______ bei der Polizei gewesen und im Jahr 2006 bei
einem Angriff ums Leben gekommen sei,
dass sein Halbbruder G._______ Diplomat gewesen und seit 2006 ver-
schwunden sei,
dass sein Sohn H._______ am 25. Juli 2007 bei einer Explosion getötet
worden sei,
dass sein Sohn I._______ (N […]) eines Tages in E._______ beobachtet
habe, wie zwei Fahrzeuge in der Nachbarschaft in Brand gesteckt worden
seien,
dass er (der Beschwerdeführer) und seine Familie – um sich vor allfälligen
Konflikten zu schützen – nicht gewollt hätten, dass sein Sohn diesbezüg-
lich eine Aussage vor Gericht mache,
dass sie in der Folge von den Besitzern der zerstörten Fahrzeuge bedroht
worden seien,
dass seine Ehefrau daraufhin mit I._______ und einem weiteren Sohn
(J._______, N […]) in die Türkei gereist sei,
dass er mit seinem Sohn K._______, der sich mittlerweile in Deutschland
aufhalte, im Irak verblieben sei und von unbekannten Personen bedroht
worden sei,
dass er sein Hab und Gut verkauft habe und im Juli 2014 zusammen mit
K._______ den Irak verlassen habe,
dass weitergehend auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zur Untermaue-
rung seiner Vorbringen unter anderem (teilweise in Kopie) medizinische
Unterlagen zu Behandlungen im Irak, polizeiliche Berichte betreffend sei-
nen Bruder F._______, diverse Unterlagen betreffend seinen Halbbruder
G._______ sowie Todesscheine betreffend seinen Sohn H._______ und
seinen Bruder F._______ zu den Akten reichte,
dass das SEM die Asylgesuche von I._______ und J._______ mit Verfü-
gungen vom 24. August 2016 respektive vom 2. Mai 2017 ablehnte und
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deren Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug der Wegwei-
sung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufschob,
dass diese Verfügungen unangefochtenen in Rechtskraft erwuchsen,
dass das SEM die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner Ehe-
frau mit Verfügung vom 18. April 2018 – eröffnet am 21. April 2018 – ab-
lehnte und deren Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Vollzug der
Wegweisung indes ebenfalls wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vor-
läufigen Aufnahme aufschob,
dass das SEM die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen
damit begründete, dass das den Sohn I._______ betreffende Vorbringen
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR
142.31) nicht standhalte,
dass dem Beschwerdeführer an seiner Anhörung offengelegt worden sei,
dass es I._______ in seinem Asylverfahren nicht gelungen sei, dieses Vor-
bringen glaubhaft zu machen,
dass sich I._______ namentlich in diverse erhebliche Widersprüche in der
Darstellung des geltend gemachten Vorfalles verstrickt habe,
dass das Asylgesuch von I._______ gestützt auf Art. 7 AsylG abgelehnt
worden sei, wobei dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme an der Anhörung er-
klärt habe, es sei alles genau so passiert wie er es erzählt habe, er es aber
auch akzeptieren würde, wenn das SEM ihm nicht glaube,
dass I._______ den Brandanschlag mit seinem alten Mobiltelefon aufge-
nommen habe, dieses Mobiltelefon jedoch nicht mehr existiere,
dass diese Stellungnahme nicht zu einer anderen Einschätzung bezüglich
der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens zu führen vermöge,
dass der Vollständigkeit halber anzumerken sei, dass sich aus den Akten
des Beschwerdeführers bezüglich des erwähnten Vorfalles ohnehin keine
Hinweise auf eine Benachteiligung aus einem der in Art. 3 AsylG genann-
ten Gründe ergeben würden, weshalb dieses Vorbringen ebenfalls gestützt
auf Art. 3 AsylG abzuweisen wäre,
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dass gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis der Begriff der Flücht-
lingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend en-
gen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraussetze,
dass der Beschwerdeführer diverse Sachverhalte (den ihn betreffenden
Vorfall im Jahr 2004, Tötungen seines Bruders L._______ [recte:
F._______] und seines Sohnes H._______ in den Jahren 2006 und 2007,
Verschwinden seines Halbbruders G._______ im Jahr 2006) geltend ge-
macht habe, welche offensichtlich keinen Bezug zu seiner Ausreise aus
dem Irak gehabt hätten,
dass sich aus den Akten keinerlei Hinweise ergeben würden, dass die ge-
nannten Vorfälle eine Benachteiligung im Sinne von Art. 3 AsylG nach sich
gezogen hätten,
dass diese Vorbringen demzufolge den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden, wobei an die-
ser Einschätzung auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern
vermöchten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Mai 2018 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingsei-
genschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht – unter Einreichung einer Unter-
stützungsbestätigung – um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 23. Mai 2018 den Eingang der Be-
schwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass vorweg festzustellen ist, dass angesichts des aktenkundigen Ge-
trenntlebens des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (vgl. Akten SEM
B17 und 18) nicht ersichtlich ist, weshalb das SEM in dieser Sache eine
einzige Verfügung erlassen hat,
dass die angefochtene Verfügung lediglich der Ehefrau des Beschwerde-
führers zugestellt und damit dem Beschwerdeführer nicht korrekt eröffnet
wurde,
dass dem Beschwerdeführer daraus aber insofern kein Rechtsnachteil er-
wachsen ist, als er die Verfügung innert Frist anfechten konnte, und er die
fehlerhafte Eröffnung in der Beschwerde im Übrigen auch nicht rügte,
dass sich sodann aus der Beschwerdeschrift keinerlei Hinweis auf einen
Beschwerdewillen der Ehefrau des Beschwerdeführers ergibt, weshalb sie
nicht als Partei des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu betrachten ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht zunächst festzuhalten ist,
dass dem SEM beim Verfassen der angefochtenen Verfügung Flüchtig-
keitsfehler (Name des getöteten Bruders, Bezeichnung der eingereichten
Todesscheine resp. Sterbeurkunden als „Steuerunterlagen“) unterlaufen
sind,
dass indessen das SEM mit (ansonsten) zutreffenden Erwägungen zu
Recht zum Schluss gelangte, dass das angeblich ausreisebegründende
Ereignis (Aussageverweigerung durch I._______ im Zusammenhang mit
dem Brandanschlag auf zwei Fahrzeuge in der Nachbarschaft) den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und die weiteren Vor-
bringen – so tragisch die Vorfälle auch sein mögen – denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermöch-
ten,
dass zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die vorinstanzli-
chen Erwägungen verwiesen werden kann, denen auf Beschwerdeebene
nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird,
dass in der Beschwerde (sinngemäss) vorgebracht wird, dass der Be-
schwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise wegen seiner ehemaligen Tä-
tigkeit für ein amerikanisches Unternehmen, seiner Religionszugehörigkeit
sowie der Tätigkeit seines Bruders als Diplomat im Dienste des gestürzten
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irakischen Regimes, asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
gewesen sei beziehungsweise solche befürchtet habe, was das SEM igno-
riert habe,
dass sich aus den Akten (insb. dem Anhörungsprotokoll des Beschwerde-
führers) indes keine Anhaltspunkte für derartige Befürchtungen des Be-
schwerdeführers ergeben,
dass darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer nach dem letzten
von ihm geschilderten Vorfall (Tötung seines Sohnes H._______), den er
auf seine Tätigkeit beim amerikanischen Unternehmen zurückführte (vgl.
B13 F46 ff.), noch sieben Jahre unbehelligt in seinem Heimatland verblieb
und bis zu seiner Ausreise seinem Beruf als Taxichauffeur nachging (vgl.
B13 F26, 31 f. und 45),
dass er jedenfalls an der Anhörung an keiner Stelle Todesdrohungen im
Zusammenhang mit seiner Arbeit für ein amerikanisches Unternehmen er-
wähnte, weshalb dieses Beschwerdevorbringen als nachgeschoben er-
scheint,
dass im Übrigen auch das Zurückgreifen des Beschwerdeführers auf einen
unglaubhaften Ausreisegrund gegen dessen konkrete Gefährdung im Zeit-
punkt der Ausreise spricht,
dass sodann festzuhalten ist, dass er auf die Frage an der Anhörung, wovor
er bei einer Rückkehr am meisten Angst hätte, lediglich auf die allgemeine
Lage im Irak, und auf Nachfrage zu ihn persönlich betreffenden Gründen,
auf sein Leben in der Schweiz verwies (vgl. B13 F56 ff.),
dass nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer, der vor seiner
Ausreise – wie soeben dargelegt – mindestens sieben Jahre unbehelligt in
seinem Heimatland lebte, bei einer (rein hypothetischen) Rückkehr im jet-
zigen Zeitpunkt in asylrelevanter Weise gefährdet sein sollte, und diesbe-
züglich – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – keine wei-
teren Abklärungen zu treffen sind,
dass an der in diesem Zusammenhang vorgebrachten illegalen Ausreise
massive Zweifel bestehen, zumal der Beschwerdeführer sein Heimatland
gemäss seinen Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren mit seinem
Reisepass verliess (vgl. A15 S. 6, B13 F23),
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die weiteren Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Ände-
rung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzu-
gehen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 18. April 2018
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläu-
fig aufgenommen wurde, womit sich praxisgemäss Ausführungen zur Zu-
lässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges erübrigen,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ge-
worden ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung unabhängig einer allfälligen Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren,
weshalb die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht
erfüllt sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: