B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2895/2015
pjn
Ur t e i l vom 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 8. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Eritrea 1994 im
Alter von (…) Jahren zusammen mit seinem Vater und lebte fortan im Su-
dan. Von B._______ aus reiste er 2014 nach Libyen, von wo aus die Über-
fahrt nach Italien stattfand. Am 29. März 2014 gelangte er in die Schweiz,
wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 9. April 2014 führte das BFM
(heute SEM) die Befragung zur Person (BzP) durch. Die Anhörung fand am
25. Februar 2015 statt.
Der Beschwerdeführer machte geltend, tigrinischer Ethnie zu sein und aus
C._______ zu stammen. Wegen des protestantischen Glaubens sei sein
Vater unter Druck gestanden. Er sei Opfer von Festnahmen und Misshand-
lungen geworden. Nachdem die Sicherheitskräfte einen Onkel desselben
Glaubens festgenommen und später hingerichtet hätten, sei er zusammen
mit ihm in den Sudan geflohen, wo sie als Flüchtlinge unter prekären Um-
ständen gelebt hätten. Er sei auch protestantischen Glaubens, praktiziere
ihn aber nicht beziehungsweise habe im Sudan mit Gleichgesinnten in pri-
vaten Haushalten gebetet. Politisch habe er sich nicht betätigt. 2011 sei
sein Vater gestorben. In der Folge habe er sich zur Flucht nach Europa
entschlossen.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 8. April 2015 – eröffnet am 11. April 2015 – lehnte das
SEM das Asylgesuch vom 29. März 2014 ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz an. Die Vorinstanz erwog, die Vorbringen des Beschwer-
deführers im Zusammenhang mit den angeblichen Ereignissen in Eritrea
vor der Ausreise müssten als substanzlos qualifiziert werden. Auch auf
Nachfragen hin sei er nicht in der Lage gewesen, den Eindruck von tat-
sächlich Erlebtem zu vermitteln. Ferner habe er gemäss seinen Aussagen
nicht geltend gemacht, wegen des protestantischen Glaubens eigene
Probleme mit den eritreischen Behörden bekommen zu haben.
Im Weiteren habe er angegeben, Eritrea im Alter von (…) Jahren verlassen
zu haben. Gemäss Kenntnisstand des SEM könne davon ausgegangen
werden, dass Kinder bis ungefähr 11 Jahren wegen der illegalen Ausreise
bei der Rückkehr kaum begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen hät-
ten.
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Wegen der vom SEM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig
aufgenommen.
C.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2015 beantragte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids in
den Dispositivziffern 1, 2 und 3 beziehungsweise die Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft verbunden mit der entsprechenden vorläufigen Auf-
nahme. Das SEM sei anzuweisen, seine Quellen und Informationen offen-
zulegen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG
[SR 142.31]).
Er machte geltend, seine Eingabe richte sich gegen die Feststellung des
SEM, wonach er trotz der illegalen Ausreise im Alter von (…) Jahren zu-
sammen mit seinem Vater die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Diese
Sichtweise sei nicht zu teilen. Die Beschwerdeinstanz habe auch schon bei
einer Person, welche Eritrea in frühestem Kindesalter verlassen habe, eine
entsprechende Gefährdung erkannt. Hinzu komme, dass auch sein Vater
illegal ausgereist sei, was ihn als seinen Sohn im Falle einer Wiederein-
reise zusätzlich gefährde. Das SEM habe diese Sachlage verkannt und
einen von der Praxis abweichenden Entscheid gefällt. Eine für diese Pra-
xisänderung erforderliche Verbesserung der Situation vor Ort sei gemäss
übereinstimmenden Quellen indes nicht zu erkennen. Das SEM berufe sich
in diesem Zusammenhang auf seinen Kenntnisstand, ohne die diesbezüg-
lichen Informationen offenzulegen. Fakt sei, dass die geltende Praxis bei
illegaler Ausreise grundsätzlich von einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Gefährdung ausgehe. Der in seinem Fall ergangene abweichende Ent-
scheid verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot. Die überwiegende
Mehrheit der Entscheide des SEM und des Gerichts hätten in vergleichba-
ren Fällen die Flüchtlingseigenschaft festgestellt.
Der Eingabe lagen eine Bestätigung für die prozessuale Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers und ein Zeitungsartikel bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2015 stellte das Gericht die aufschie-
bende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und hiess das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
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gut. Im Zusammenhang mit der beantragten Verbeiständung wurde der Be-
schwerdeführer aufgefordert, eine dafür geeignete Person zu benennen.
Gleichzeitig wurde ihm Frist zur Präzisierung der Rechtsbegehren ange-
setzt.
E.
Mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2015 beantragte das SEM die Abwei-
sung der Beschwerde. Vorliegend bestünden keine Anhaltspunkte für eine
flüchtlingsrechtlich relevante Bestrafung wegen Republikflucht. Der Be-
schwerdeführer habe keine individuelle und glaubhafte Verfolgung in Erit-
rea nachweisen können. Auch lägen keine glaubhaften Hinweise auf Ver-
folgung von Familienangehörigen vor. Er habe sein Heimatland als (…)jäh-
riger verlassen und sei damals nicht im wehrdienstpflichtigen oder rekru-
tierungspflichtigen Alter gewesen. In diesem Zusammenhang verwies das
SEM erneut auf ein von ihm im Entscheid erwähntes Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts.
F.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2015 zeigte die Rechtsvertretung des Beschwer-
deführers dem Gericht ihre Mandatsübergabe an und erklärte, der vor-
instanzliche Entscheid sei im Asylpunkt nicht angefochten worden.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2015 wurde das Gesuch um amtliche
Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a AsylG gutgeheissen und die im
Rubrum aufgeführte Rechtsvertreterin zur amtlichen Rechtsbeiständin be-
stellt. Antragsgemäss wurde ihr die Vernehmlassung des SEM verbunden
mit Fristansetzung zur Replik respektive Beschwerdeergänzung übermit-
telt.
H.
In ihrer Eingabe vom 22. Juni 2015 hielt die Rechtsvertretung fest, das
SEM habe in der Vernehmlassung keine neuen Argumente vorgebracht
und sich zu den Beschwerdeargumenten verbunden mit Hinweisen auf die
geltende Rechtsprechung nicht hinlänglich geäussert. Ausserdem habe es
seine Quellen für die vorgenommene Einschätzung nicht präzisiert. Es ver-
kenne nach wie vor die Gefährdung des Beschwerdeführers wegen seines
Vaters und des Onkels. Dass er diese 20 Jahre zurückliegenden Ereignisse
nicht mehr substanziiert habe, sei nachvollziehbar.
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Der Eingabe lag eine Liste der bisherigen Aufwendungen der Rechtsver-
tretung bei. In Anbetracht mutmasslicher weiterer Schriftenwechsel sei
nach Abschluss des Instruktionsverfahrens Frist zur Einreichung einer ak-
tuellen Kostennote anzusetzen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
3.1 Der Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren ist auf die Frage
beschränkt, ob der Beschwerdeführer aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 AsylG infolge illegaler Ausreise die Flüchtlings-
eigenschaft erfüllt.
3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.4 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
3.5 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des
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Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK,
SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
4.
Der Beschwerdeführer lastet dem SEM respektive der sachbearbeitenden
Person an, die Verfügung habe nur eine einzige Quelle – einen Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts – für die vorgenommene Einschätzung er-
wähnt. In diesem Zusammenhang gilt es indes festzuhalten, dass eine Of-
fenlegung beziehungsweise eine Auflistung sämtlicher verwendeter Quel-
len in Verfügungen im Verwaltungsverfahren weder üblich noch erforderlich
ist, zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Ab-
handlung handelt. Die Begründungspflicht dient nicht der Offenlegung von
Amtswissen. Sie verlangt vielmehr, dass das Staatssekretariat die wesent-
lichen Überlegungen nennt, die es dem konkreten Entscheid zugrunde
legt, damit der Entscheid sachgerecht angefochten werden kann. Die Be-
schwerde zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung – gestützt
auf die damals relevante Praxis – möglich war. Der Begründungspflicht ist
damit Genüge getan. Im Weiteren ist unbesehen der Frage, inwieweit im
Sinne der Beschwerdevorbringen zu weiteren Urteilen des Gerichts über-
haupt von einem vergleichbaren Sachverhalt ausgegangen werden kann,
ein allfälliger Anspruch auf „Gleichbehandlung“ durch die unten erwähnte
veränderte Rechtsprechung des Gerichts ohnehin obsolet geworden.
5.
5.1 Zur bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Eritrea – und na-
mentlich auch die illegale Ausreise aus diesem Land betreffend – kann auf
das Bundesveraltungsgerichtsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
(zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) verwiesen werden (vgl.
E. 4.1 f.).
5.2 Im besagten Urteil wurde unter Bezugnahme auf die konsultierten
Quellen festgehalten, die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise
per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten wer-
den könne. Aus der vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche
Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in
ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig auf-
grund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung
drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nach-
teilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise
nicht als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei
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einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzuneh-
men, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, wel-
che die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als
missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 5.1).
5.3 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Glaubhaftigkeit
der illegalen Ausreise vorliegend offen gelassen werden, da solche zusätz-
lichen Faktoren im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen sind. Er
hatte vor seiner Ausreise 1994 in Anbetracht seines Alters offensichtlich
keinen Behördenkontakt betreffend einen allfälligen Einzug in den eritrei-
schen Nationaldienst, so dass er klarerweise nicht als Deserteur oder Re-
fraktär gelten kann. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen
des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könn-
ten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Dabei kann die Frage der Glaubhaf-
tigkeit der in Eritrea geltend gemachten Verfolgung des Vaters und eines
Onkels offen gelassen werden, da auch bei angenommener Wahrheit die-
ser Vorbringen kein entscheidrelevantes Risikoprofil zu bejahen ist. Eine
Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Beschwerdeargumenten er-
übrigt sich mithin. Der Beschwerdeführer macht geltend, ein Onkel sei we-
gen der Ausübung des protestantischen Glaubens im Gewahrsam der Si-
cherheitskräfte ums Leben gekommen, und seinen Vater habe man aus
religiösen Gründen ebenfalls verfolgt. Im Zusammenhang mit seinem eige-
nen religiösen Engagement legte er vorerst dar, protestantischen Glaubens
zu sein, diesen aber nicht praktiziert zu haben (vgl. A 5/14 S. 9). Später
brachte er vor, im Sudan gemeinsam mit anderen Gläubigen gebetet zu
haben (vgl. A 22/15 Antworten 109 ff.). Unbesehen der Frage, ob er im Falle
einer Rückkehr nach Eritrea überhaupt versuchen würde, seinen Glauben
zu leben, ist in Anbetracht des religiösen Profils nicht mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit von einer relevanten Gefährdung auszugehen, zumal
er das Land als (…)jähriger verliess, mehr als zwei Jahrzehnte landesab-
wesend war und entsprechend nicht zu befürchten ist, er stünde wegen der
allfälligen Ereignisse in den 90er-Jahren bei der Wiedereinreise entscheid-
relevant im Fokus der Sicherheitskräfte. Da der Onkel umgebracht worden
und sein Vater, welcher keine besondere religiöse Stellung innegehabt
habe, mittlerweile verstorben sei, ist die konkrete Gefahr – etwa auch im
Sinne einer Reflexverfolgung wegen Fahndungsbemühungen – umso
mehr zu verneinen. Ausserdem machte er kein (exil-)politisches Engage-
ment geltend und liess erkennen, dass er kaum Bezüge zu allfälligen Ver-
wandten vor Ort habe (vgl. A 5/14 S. 5 unten f.; A 22/15 Antworten 109 ff.).
Seine Befürchtungen im Falle einer Rückkehr nach Eritrea formulierte er in
sehr allgemeiner Form und vermittelte so erneut nicht den Eindruck einer
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konkreten und flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr im Heimatland (vgl.
A 22/15 Antworten 118 f.; A 5/14 S. 10).
Somit bleibt festzuhalten, dass allein die illegale Ausreise vorliegend keine
Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu
begründen vermag, da keine zusätzlichen Faktoren für ein Risikoprofil er-
kennen sind. Wie bereits erwähnt, kann die Frage der Glaubhaftigkeit der
illegalen Ausreise mangels Asylrelevanz daher offenbleiben.
Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht. Der eingereichte Zeitungsartikel führt offensichtlich ebenfalls
nicht zu einer anderen Beurteilung.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vor-
läufige Aufnahme bleibt dadurch jedoch unberührt.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellte in seiner
Rechtsmitteleingabe vom 6. Mai 2015 jedoch ein Gesuch um unentgeltli-
che Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht
am 19. Mai 2015 guthiess. Folglich werden keine Verfahrenskosten erho-
ben.
7.2 Mit Verfügung vom 8. Juni 2015 wurde ausserdem das Gesuch um
amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und dem
Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeistand zugeordnet.
Die Festsetzung des amtlichen Honorars für die eingesetzte Rechtsbei-
ständin erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Rechtsvertreterin
reichte mit Eingabe vom 22. Juni 2015 eine vorläufige Kostennote zu den
Akten, welche als abschliessend zu beurteilen ist, da danach keine weite-
ren Verfahrensschritte erfolgten. Der darin aufgelistete Aufwand ist im Ver-
gleich zu ähnlich gelagerten Fällen und dem Umstand, dass die Mandatie-
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rung erst nach Beschwerdeerhebung erfolgte, nicht vollumfänglich ange-
messen und entsprechend zu kürzen. Nach dem Gesagten sowie gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE)
ist der Rechtsvertreterin demnach zulasten der Gerichtskasse des Bundes-
verwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 700.– (inkl.
MwSt) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein Honorar zulasten der Gerichts-
kasse in der Höhe von Fr. 700.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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