B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2895/2018
Ur t e i l vom 1 8 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
B._______, geboren am (...),
Eritrea,
beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. April 2018.
D-2895/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, stammend aus dem Dorf C._______ (Zoba
D._______; Subzoba E._______), verliess Eritrea eigenen Angaben zu-
folge am (...) und gelangte am 11. August 2015 illegal in die Schweiz. Am
gleichen Tag suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
F._______ um Asyl nach, wo am 25. August 2015 die Befragung zur Per-
son (BzP) stattfand. Am 2. Mai 2017 wurde die Beschwerdeführerin erst-
mals und am 11. April 2018 ergänzend vom SEM angehört.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin
anlässlich der ersten Anhörung geltend, sie habe während sechs Jahren
die Schule besucht und sei danach als (...)-jährige von ihren Eltern verhei-
ratet worden. In der Folge habe sie nicht mehr zur Schule gehen können,
sondern sei mit ihrem Ehemann zusammengezogen. Da er Soldat gewe-
sen sei, habe er sich nur selten zuhause aufgehalten. Im Jahr (...) sei ihr
Mann aus dem Militärdienst desertiert respektive nach einem Urlaub nicht
mehr eingerückt. Etwa ein oder zwei Wochen später seien Soldaten er-
schienen und hätten nach ihm gesucht. Ihr Mann sei aus dem Fenster ge-
sprungen und habe sich so dem Zugriff entziehen können. Die Soldaten
seien ihm hinterher und hätten auch geschossen, ihren Mann aber nicht
erwischt. Man habe ihr in der Folge gedroht, dass man sie anstelle ihres
Mannes verhaften werde. Deswegen habe sie sich nur noch tagsüber zu-
hause und in der Nacht im unbewohnten Gebiet oder in der Kirche aufge-
halten. In der Folge seien etwa sieben oder acht Mal Soldaten bei ihr er-
schienen und hätten kontrolliert, ob ihr Mann in der Zwischenzeit wieder
nach Hause zurückgekehrt sei. Beim Erscheinen der Soldaten habe sie
jeweils – um nicht verhaftet zu werden – die Flucht ergriffen und diese da-
her kaum gesehen beziehungsweise jeweils die Nachbarin zu den Vorfäl-
len befragt. Einmal, als sie zuhause gewesen und zufällig auch ihr Vater
zugegen gewesen sei, hätten Soldaten sie mitgenommen und im Gefäng-
nis von E._______ inhaftiert. Nachdem durch die Vermittlung ihres Vaters
eine Nachbarin für sie gebürgt habe, habe man sie nach (Nennung Dauer)
wieder aus der Haft entlassen. Die Entlassung sei mit der Auflage verbun-
den gewesen, innert (...) Wochen nach E._______ zurückzukehren, an-
sonsten der Bürge oder ihr Vater verhaftet würde. Während der Haft habe
man ihr körperlich nichts angetan, der Aufenthalt im Gefängnis sei jedoch
ansonsten unangenehm gewesen. Sie habe sich daher zur Ausreise ent-
schieden und sei vor Ablauf der zweiwöchigen Frist aus Eritrea geflüchtet.
Bei der Ausreise sei sie an einer Kontrollstelle in G._______ von den dort
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stationierten Wachen vergewaltigt worden. Kurz nach ihrer Ausreise habe
sie von ihrer (Nennung Verwandte) erfahren, dass die Behörden ihren Va-
ter verhaftet hätten.
A.c Im Rahmen der zweiten Anhörung führte die Beschwerdeführerin er-
gänzend an, sie habe von ihrer (Nennung Verwandte) erfahren, dass sich
ihr Vater ihretwegen noch immer im Gefängnis befinde, ansonsten aber
alles in Ordnung sei. Nachdem ihr Mann nach dem Urlaub nicht zu seiner
Einheit zurückgekehrt sei, seien die Behörden auf der Suche nach ihm fast
jeden Tag zu ihnen nach Hause gekommen. Bei der ersten Suche sei ihr
Mann nicht daheim gewesen. Sie selber habe sich insgesamt dreimal zu-
hause aufgehalten, als man nach ihrem Mann gesucht habe. Die Behörden
hätten dabei jeweils weitere Besuche angekündigt. Als ihr Mann am besag-
ten Tag die Behörden vor ihrem Haus erblickt habe, sei er über den Zaun
gesprungen und weggerannt. Sie sei daraufhin von den Behörden nach
E._______ mitgenommen und während (Nennung Dauer) im Gefängnis in-
haftiert worden. Man habe sie solange festhalten wollen, bis sich ihr Mann
bei den Behörden melden würde. Während der Haft sei sie von den Wäch-
tern (...) vergewaltigt worden. Aufgrund einer Bürgschaft sei sie freigekom-
men. Diese sei solange gültig gewesen, bis sich ihr Mann bei den Behör-
den melden würde. Zwischen ihrer Entlassung und der Ausreise sei zirka
ein Monat oder etwas weniger Zeit vergangen. Sie habe keinen Militär-
dienst geleistet und sei wegen ihrer Heirat auch nie dazu aufgeboten wor-
den.
Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin am Schluss der ergänzenden
Anhörung mit Unstimmigkeiten konfrontiert, die sich im Vergleich zu ihren
Aussagen in der vorgängigen Befragung ergaben, wobei ihr die Möglichkeit
zur Stellungnahme eingeräumt wurde.
B.
Mit Verfügung vom 17. April 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin ab, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie de-
ren Vollzug an.
C.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Mai 2018
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei der
angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben und aufgrund subjek-
tiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vor-
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läufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit bezie-
hungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeistän-
dung.
Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei.
D.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2018 hiess der damals zuständige Instruktions-
richter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und amtlichen Verbeiständung gut, ordnete den rubrizierten Rechtsvertre-
ter als amtlichen Rechtsbeistand bei und verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
E.
Am (...) brachte die Beschwerdeführerin ihren Sohn B._______ zur Welt.
F.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren am 28. September 2018 zur Behandlung auf Richterin Jeannine
Scherrer-Bänziger übertragen.
G.
Mit Eingabe vom 27. November 2018 legte der Rechtsvertreter seine Kos-
tennote ins Recht.
H.
Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 19. März 2019 wurde der Be-
schwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, sich bis am 3. April 2019 zur
beabsichtigten Motivsubstitution und zu ihrer aktuellen Beziehung zum Va-
ter ihres am (...) zur Welt gekommenen Kindes zu äussern und allfällige
Beweismittel einzureichen.
I.
Mit Eingabe vom 3. April 2019 legte die Beschwerdeführerin ihre Stellung-
nahme unter Beilage diverser Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins
Recht.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft
getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
1.6 Das nach Erlass der angefochtenen Verfügung und nach Einreichung
der Beschwerde geborene Kind B._______ wird in das vorliegende Verfah-
ren einbezogen.
2.
Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der Vor-
instanz nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es eine angefoch-
tene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Be-
gründung zu Grunde legen. Die Möglichkeit einer solchen Motivsubstitution
ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet.
Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren An-
wendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen Gelegenheit zu ge-
ben, sich vorgängig dazu zu äussern (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/
LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
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2. Aufl. 2013, S. 24 Rz. 1.54; BVGE 2009/61 E. 6.1 S. 856; 2007/41 E. 2
S. 529 f.).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Voraussetzungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
So habe sie im Verlaufe des Verfahrens in wesentlichen Punkten ihrer
Asylbegründung unterschiedliche und stereotype Angaben gemacht. Die
Aussagen im Rahmen der ersten Anhörung zur angeblichen Verfolgung
seien sehr einsilbig und nichtssagend ausgefallen. Zudem habe sie sich
bei der angeführten Haftdauer widersprochen. Im Rahmen der ergänzen-
den Anhörung seien weitere Widersprüche hinzugekommen, so hinsicht-
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lich des Aufenthaltsortes des Ehemannes anlässlich der ersten behördli-
chen Suche, des Zeitpunktes der Festnahme der Beschwerdeführerin, der
Gegenwart von Personen anlässlich ihrer Festnahme, der Haftdauer, der
während der Haft erlittenen Übergriffe sowie der Zeitdauer ihrer Ausreise
bis nach H._______. Diese Unstimmigkeiten habe sie auf Vorhalt nicht
plausibel erklären können. Vor diesem Hintergrund sei die geltend ge-
machte Reflexverfolgung als unglaubhaft zu bewerten. Zudem sei die
Glaubhaftigkeit des Vorbringens, dass sie auf dem Weg zur Grenze an ei-
nem Checkpoint von den dortigen Wächtern vergewaltigt worden sei, an-
gesichts der vorstehenden Ausführungen grundsätzlich in Frage zu stellen.
Dennoch sei diesbezüglich auf die Asylrelevanz dieses Sachverhaltsele-
ments einzugehen. Angesichts ihrer Ausführungen sei der Schluss zu zie-
hen, dass sie zufällig Opfer einer Vergewaltigung geworden sei. So ver-
werflich diese Tat auch einzustufen sei, stelle diese dennoch ein gemein-
rechtliches Delikt und keine Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG ge-
nannten Gründe dar.
4.2 Demgegenüber wendet die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitte-
leingabe im Wesentlichen ein, die Glaubhaftigkeit von Aussagen müsse vor
dem Hintergrund der persönlichen Kompetenz einer Person analysiert wer-
den, insbesondere der allgemeinen und sprachlichen intellektuellen Fähig-
keiten. Vorliegend müssten die an die Glaubhaftigkeit gestellten Anforde-
rungen aufgrund ihrer verminderten intellektuellen Fähigkeiten herabge-
setzt werden. Betrachte man ihre Angaben vor diesem Hintergrund, habe
sie alle Ereignisse nachvollziehbar und mit hinreichender Detailgenauigkeit
schildern können. Die Vorinstanz lasse beim Vorhalt widersprüchlicher Vor-
bringen ausser Acht, dass sie immer klar, deutlich und mit der nötigen Prä-
zision die Fragen beantwortet habe. Wenn sie eine Frage nicht verstanden
habe, habe sie dies klar formuliert, was für ihre Glaubhaftigkeit spreche.
Zudem habe das SEM – mit Verweis auf dessen Handbuch zum Asyl- und
Wegweisungsverfahren – nur Widersprüche erwähnt, jedoch die übrigen,
für ihre Glaubwürdigkeit sprechenden Elemente nicht berücksichtigt. So
habe sie sämtliche Erlebnisse so gut als möglich substanziiert, keine Tat-
sachen nachgeschoben, keine gefälschten Beweismittel eingereicht und
sich auch sonst im Asylverfahren nicht unglaubwürdig verhalten. Bei der
Beurteilung der Glaubhaftigkeit sei auf eine objektivierte Sichtweise abzu-
stellen und es verbiete sich ein schematisches Vorgehen, wie beispiels-
weise beim Vorhandensein eines Widerspruchs auf generelle Unglaubwür-
digkeit zu schliessen. Hinzu komme, dass die Aussagen anlässlich der BzP
nur mit Zurückhaltung zum Vergleich herangezogen werden dürften. Die
Vorinstanz habe vorliegend den herabgesetzten Beweisanforderungen
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nicht hinreichend Rechnung getragen. Zudem sei bei der Beurteilung der
Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu beachten, dass lediglich eine verkürzte
BzP durchgeführt wurde, weshalb dieser umso mehr bloss summarischer
Charakter beizumessen sei. Bei einer Gesamtbetrachtung ergebe sich zu-
dem – trotz einzelner Widersprüche – das Bild von insgesamt kohärenten,
nachvollziehbaren und schlüssigen Aussagen. Auffallend sei überdies,
dass ihre Angaben zur Flucht aus Eritrea gleichbleibend stringent und prä-
zise ausgefallen seien, so beispielsweise hinsichtlich des Fluchtdatums,
der Farbe des Autos des Schleppers und dem Vorfall beim Grenzposten in
G._______.
Ferner habe sie – auch in Ermangelung anderer Hinweise – eine illegale
Ausreise aus Eritrea glaubhaft machen können, weshalb sie die Flücht-
lingseigenschaft erfülle. Die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts (D-7898/2015 vom 30. Januar 2017), wonach das Ri-
siko einer asylrelevanten Bestrafung bei einer illegalen Ausreise nur dann
anzunehmen sei, wenn weitere Faktoren hinzutreten würden, welche die
asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als misslie-
bige Person erscheinen lassen würden, sei nicht nachvollziehbar und an-
gesichts zahlreicher Quellen als nicht überzeugend zu erachten.
5.
5.1 Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen ebenso we-
nig wie die angerufenen Beweismittel zu einem anderen Ergebnis hinsicht-
lich der im angefochtenen Entscheid des SEM gezogenen Schlussfolge-
rungen zu führen.
5.2
5.2.1 Vorweg ist festzuhalten, dass vorliegend an der Verwertbarkeit der
anlässlich der beiden Anhörungen protokollierten Aussagen keine Zweifel
bestehen. Wohl machte die Hilfswerkvertretung (HWV) sowohl während
der ersten Anhörung als auch jeweils auf den – der jeweiligen Anhörung –
beigefügten Unterschriftenblättern der HWV gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG
unter den Bemerkungen darauf aufmerksam, dass es den Anschein ma-
che, dass die Beschwerdeführerin mit der Anhörungssituation sprachlich
und intellektuell überfordert sei, weshalb lediglich sehr konkrete Fragen zu
stellen seien, da sie (die Beschwerdeführerin) komplexe Zusammenhänge
nicht verstehe und für Einzelheiten wohl einen zu geringen Wortschatz auf-
weise. Demgegenüber wurde jedoch nicht moniert, dass die Beschwerde-
führerin den Anhörungen letztlich nicht hätte folgen können, sondern ange-
merkt, dass Fragen mehrmals hätten umformuliert werden müssen und
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trotz guter Mitwirkung der Beschwerdeführerin nur wenig Inhalt zusam-
mengekommen sei (vgl. act. A15/28 S. 13, Anhang Unterschriftenblatt
HWV; A22/18: Anhang Unterschriftenblatt HWV). Dementsprechend wur-
den im Rahmen der ersten Anhörung die Fragen anders gestellt, aber
ebenso darauf aufmerksam gemacht, dass es zentral sei, dass die Be-
schwerdeführerin auch von sich aus zu berichten vermöge (vgl. act. A15/28
S. 13). Sodann bestätigte die Beschwerdeführerin – welche den Akten zu-
folge immerhin über eine mehrjährige Schulbildung verfügt – zu Beginn der
ersten und am Schluss der zweiten Anhörung, dass sie die Dolmetscherin
gut verstehe respektive verstanden habe (vgl. act. A15/28 S. 1; A22/18
S. 16). Die Beschwerdeführerin bestreitet ihrerseits denn auch nicht, dass
sie nicht alle ihre Asylgründe hätte schildern können, sondern anerkennt,
es sei ihr möglich gewesen, sämtliche Vorfälle deutlich, nachvollziehbar
und mit der nötigen Dichte in der Substanz darzulegen (vgl. Beschwerde-
schrift S. 7).
5.2.2 Sodann hat das SEM die geltend gemachten verminderten intellek-
tuellen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung der vorge-
brachten Fluchtgeschichte durchaus mitberücksichtigt. In seinen Erwägun-
gen hat es sich zur Hauptsache auf krasse Widersprüche in den protokol-
lierten Aussagen beschränkt und bloss am Rande auf den mangelnden De-
tailgehalt der Vorbringen anlässlich der ersten Anhörung hingewiesen, was
letztlich eine weitere, ergänzende Anhörung erforderlich gemacht habe
(vgl. act. A24/7 S. 3). Zu Beginn dieser ergänzenden Anhörung hält die Be-
fragerin gegenüber der Beschwerdeführerin denn auch fest, dass sie noch-
mals zu einer Anhörung eingeladen worden sei, weil einige Punkte der
Asylbegründung unklar geblieben seien und sie somit nochmals Gelegen-
heit erhalte, sich zu ihrer Fluchtgeschichte zu äussern (vgl. act. A22/18
S. 1). Deshalb verfängt die Rüge, das SEM habe vorliegend den herabge-
setzten Beweisanforderungen keine hinreichende Beachtung geschenkt,
nicht. Soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren anführt, es sei bei der
Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu beachten, dass lediglich
eine verkürzte BzP durchgeführt worden sei, vermag sie daraus für die
Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nichts abzuleiten. So hat die Vorinstanz für
ihre Erwägungen und Schlussfolgerungen die Aussagen in der BzP ledig-
lich bei der Würdigung der Reisedauer von Eritrea bis in den I._______
verwendet. Anzufügen bleibt in diesem Zusammenhang, dass sich die Be-
schwerdeführerin in diesem Punkt auch bei einem Vergleich ihrer Aussa-
gen in beiden Anhörungen unstimmig geäussert hat. Im Übrigen kann dem
Einwand, das SEM habe – entgegen den Vorgaben in seinem Handbuch
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zum Asyl- und Wegweisungsverfahren – im angefochtenen Entscheid aus-
schliesslich Widersprüche erwähnt und die für ihre Glaubwürdigkeit spre-
chenden Elemente nicht berücksichtigt, nicht gefolgt werden. Beim zitierten
Handbuch handelt es sich um eine interne Weisung der Vorinstanz, aus
der seitens der Beschwerdeführerin keine Rechte und Pflichten abgeleitet
werden können, zumal es sich dabei um eine Verwaltungsverordnung ohne
Aussenwirkung handelt (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-7803/2016 vom
9. Januar 2017, E. 3.3 m.w.H.).
5.2.3 Weiter hatte die Beschwerdeführerin grundsätzlich nur eigene Erleb-
nisse zu schildern und lediglich selber Erlebtes wiederzugeben. Es durfte
daher erwartet werden, dass sie die Gründe, die zu ihrer Flucht geführt
haben, in den wesentlichen Punkten wiederholt übereinstimmend und wi-
derspruchsfrei wiedergeben kann. Die vom SEM zu Recht und mit zutref-
fender Begründung aufgezeigten Widersprüche in ihren Aussagen deuten
jedoch darauf hin, dass versucht wird, einen asylbegründenden Sachver-
halt zu konstruieren, der indessen nicht auf eigenen Erlebnissen beruht.
So handelt es sich bei den von der Beschwerdeführerin geschilderten Um-
ständen ihrer Verhaftung, den zeitlichen Begebenheiten der behördlichen
Suche nach ihrem Ehemann sowie bei der Dauer und den Umständen der
Haft um einschneidende Ereignisse, die erfahrungsgemäss besonders gut
im Gedächtnis haften bleiben. Dies gilt hier insbesondere hinsichtlich der
erst bei der zweiten Anhörung vorgebrachten Vergewaltigungen während
des Freiheitsentzugs, nachdem sie in der ersten Anhörung auch auf wie-
derholte Nachfrage der Befragerin zu ihrer Behandlung während der Haft
anführte, körperlich unversehrt geblieben zu sein (vgl. act. A15/28 S. 19).
Diese Einschätzung wird auch dadurch gestützt, dass sie in beiden Anhö-
rungen von einem reinen Frauenteam zu den Gründen ihrer Ausreise aus
Eritrea befragt wurde und überdies keine Hinweise ersichtlich sind, dass
die erste Anhörung in einer Atmosphäre durchgeführt worden wäre, welche
es der Beschwerdeführerin damals verunmöglicht hätte, die sexuellen
Übergriffe vorzubringen. Unbesehen ihrer Ausführungen in der BzP können
sodann auch ihre Angaben in den Anhörungen zur Reisedauer von ihrer
Heimat bis nach H._______ im I._______ nicht in Übereinstimmung ge-
bracht werden. Mit sämtlichen Widersprüchen konfrontiert, vermochte die
Beschwerdeführerin im Rahmen der ergänzenden Anhörung keine über-
zeugenden Erklärungen für diese Unstimmigkeiten (vgl. act. A22/18 S. 15)
anzuführen. Auch in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 8) werden dazu keine
konkreten Argumente vorgebracht, sondern es wird in pauschaler Form
festgehalten, dass trotz einzelner Widersprüche die Aussagen in einer Ge-
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Seite 11
samtbetrachtung kohärent und schlüssig seien. Da es sich bei diesen ein-
zelnen Widersprüchen jedoch um zentrale Elemente der Asylbegründung
handelt, erweisen sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift als nicht
stichhaltig.
Die Beschwerdeführerin vermag demnach die geltend gemachte Re-
flexverfolgung infolge der Desertion ihres Ehemannes nicht glaubhaft zu
machen.
5.2.4 Die Vorinstanz stellte sodann die Glaubhaftigkeit des Vorbringens zur
Vergewaltigung anlässlich des Grenzübertritts in den I._______ aufgrund
der übrigen, als unglaubhaft zu erachtenden Sachverhaltselemente in
Frage, würdigte dieses Vorbringen jedoch letztlich unter dem Blickwinkel
von Art. 3 AsylG. Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsge-
richt in diesem Punkt eine Motivsubstitution im Sinne von E. 2 oben vor und
gelangt nachstehend zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin diesen
Vorfall nicht glaubhaft zu machen vermag. Im Sinne der Gewährung des
rechtlichen Gehörs hatte sie in der Beschwerdeinstruktion Gelegenheit,
sich diesbezüglich zu äussern (vgl. oben Bstn. H. und I.). Die Ausführun-
gen in ihrer Stellungnahme vermögen nicht zu einer anderen Einschätzung
zu führen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Ausführungen der Be-
schwerdeführerin zu ihrer Ausreise aus Eritrea in den I._______ bezüglich
der Reisedauer bei jeder Befragung auffallend anders ausgefallen sind
(vgl. act. A3/11 S. 6; A15/28 S. 20; A22/18 S. 10) und sie mit diesen unge-
reimten Ausführungen nicht glaubhaft zu machen vermag, sie sei effektiv
in der geschilderten Weise ausgereist. Sodann verkennt die Beschwerde-
führerin, dass Angaben zu den Umständen der Flucht beziehungsweise zur
Ausreise in dem Sinne als wesentlich für die Flüchtlingseigenschaft ange-
sehen werden können, als sie der Beurteilung der generellen Glaubhaf-
tigkeit der Asylvorbringen und insbesondere der persönlichen Glaubwür-
digkeit einer Asylgesuchstellerin dienen. Sind diese Ausführungen – wie
vorliegend – als mit erheblichen Zweifeln belastet und somit als überwie-
gend unglaubhaft zu werten, so lässt dies auch Rückschlüsse auf die ge-
nerelle Glaubhaftigkeit der eigentlichen Asylgründe zu (vgl. bspw. Urteil
des BVGer D-2559/2017 vom 22. Oktober 2018 E. 5.1.2 mit Verweis auf
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). Soweit sie in ihrer Stellungnahme
anführt, dass es sich bei einer Vergewaltigung um ein traumatisierendes
Ereignis handelt, infolge dessen die zeitliche Einordnung nachfolgender
Ereignisse massiv erschwert werden könne, stellt das Bundesverwaltungs-
gericht nicht in Abrede, dass bisweilen unterschiedliche Sachverhalte oder
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Seite 12
ausgelassene Sachverhaltsteile mit dem Aussageverhalten von Men-
schen, die ein Trauma erlitten haben beziehungsweise die an einer post-
traumatischen Belastungsstörung leiden, erklärt werden können. Indessen
ist auch in diesen Fällen davon auszugehen, dass die Grundzüge einer
Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen ohne auffallende Widersprü-
che oder markante Ungereimtheiten und folglich mehrheitlich übereinstim-
mend dargestellt werden (vgl. Urteil des BVGer D-2737/2017 vom 28. Juni
2017 E. 5.5.2). Vorliegend kommt hinzu, dass die fraglichen Widersprüche
keinen Bezug zum geltend gemachten traumatisierenden Ereignis aufwei-
sen. Es ist daher festzuhalten, dass aufgrund der in E. 5.2 f. dargelegten
Unstimmigkeiten und Widersprüchen im Sachverhaltsvortrag und den wie-
derholt unstimmigen Aussagen zur Dauer ihrer Ausreise der Schluss zu
ziehen ist, die Beschwerdeführerin habe die durch Grenzwächter verübte
Vergewaltigung anlässlich ihrer illegalen Ausreise in der Tat gar nicht erlebt
beziehungsweise nur vorgeschoben, um ihrem Asylgesuch mehr Substanz
zu verleihen.
5.2.5 Die Beschwerdeführerin hatte zudem vor ihrer Ausreise keinerlei
Kontakt mit den eritreischen Behörden betreffend einen allfälligen Einzug
in den Nationaldienst. Sie verneinte ausdrücklich, je ein offizielles Aufgebot
zum Militärdienst erhalten zu haben und führte an, dass sie als verheiratete
Frau keinen solchen Dienst leisten müsse (vgl. act. A22/18 S. 15 oben).
Allein die Befürchtung, eines Tages in den Militärdienst einberufen zu wer-
den, erfüllt im Übrigen die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität ohnehin
nicht (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10).
5.2.6 Der Beschwerdeführerin ist es somit insgesamt nicht gelungen, eine
im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende asyl-
rechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
5.3
5.3.1 Somit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen der Aus-
reise aus Eritrea, die illegal erfolgt sei, bei einer Rückkehr dorthin – mithin
wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten
muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu wer-
den.
5.3.2 Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Aus-
reise Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer
Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl.
BVGE 2009/29).
D-2895/2018
Seite 13
5.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im als Referenzurteil publi-
zierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst, ob
Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein des-
wegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Unter Bezug-
nahme auf die konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige
Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft
führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorge-
nommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal
aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zu-
rückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Aus-
reise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend ge-
machte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG er-
scheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv be-
gründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht
um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven er-
folge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blick-
winkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die
Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr ge-
stützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der
illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1).
5.3.4 Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der von der Beschwer-
deführerin geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels
flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die ille-
gale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgung zu begründen, und zusätzliche Gefährdungsfakto-
ren sind vorliegend nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin die vor-
gebrachte Reflexverfolgung infolge der Desertion des Ehemannes nicht
glaubhaft zu machen vermochte. Die in der Beschwerdeschrift geäusserte
Kritik am erwähnten Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 und
an den vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang ge-
troffenen Einschätzungen und Schlussfolgerungen vermögen nicht zu ei-
ner anderen Betrachtungsweise zu führen.
D-2895/2018
Seite 14
5.3.5 Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe
(Art. 54 AsylG) nicht.
5.4 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch zutreffend abge-
lehnt, weshalb es sich erübrigt auf die weiteren Vorbringen und Beweismit-
tel auf Beschwerdeebene näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis
nichts zu ändern vermögen.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Kind
verfügen über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung oder über
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde dem-
nach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4;
2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
D-2895/2018
Seite 15
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die Be-
schwerdeführerin keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuwei-
sen oder glaubhaft zu machen vermochte, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden.
7.2.3 In ihrer Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin geltend,
sie sei zwar selber nie im Militärdienst beziehungsweise von diesem befreit
gewesen, was insbesondere an ihrer Ehe gelegen haben müsse. Jedoch
sei die Freistellung vom Militärdienst von verheirateten Frauen gemäss ein-
schlägigen Berichten keine endgültige und sichere Befreiung. Da sie sich
im wehrdienstfähigen Alter befinde, müsse davon ausgegangen werden,
dass sie bei einer Rückkehr in den zivilen Teil des Militärdienstes eingezo-
gen werde.
7.2.4 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der
Frage, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Ver-
letzung von Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden dürfe, ge-
geben sei (vgl. a.a.O. E. 12). Dabei gelangte das Gericht zum Schluss,
dass Personen, die erst nach der Leistung des Nationaldienstes ausgereist
sind, keine Haftstrafe zu gewärtigen haben werden, und bei solchen Per-
sonen auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge-
hen ist, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut in den National-
dienst eingezogen würden. Zwar bleiben in Eritrea auch aus dem Dienst
Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig, und offenbar
kann es zu Wiedereinberufungen kommen. Es ergibt sich aus den Berich-
ten jedoch nicht, dass dies systematisch vorkommen würde. Die aktuellen
Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen,
D-2895/2018
Seite 16
deuten nicht darauf hin, dass das Risiko der Wiedereinberufung als hoch
zu beurteilen ist. Das Bundesverwaltungsgericht erwog diesbezüglich wei-
ter, dass es entgegen anderslautender Berichte – insbesondere bei verhei-
rateten Frauen – regelmässig zu Entlassungen aus dem Dienst kommt (vgl.
a.a.O. E. 13.3). Sodann wurde weiter ausgeführt, dass Personen, die sich
bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten und bei denen davon
auszugehen ist, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Be-
zahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes gere-
gelt haben, den "Diaspora-Status" und ein Dokument namens Residence
Clearance Form erhalten. Es ist davon auszugehen, dass Inhaber dieses
Dokumentes von der Dienstpflicht befreit sind und Eritrea ohne Ausreisevi-
sum wieder verlassen dürfen, wobei dieser "Diaspora-Status" offenbar bei
einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder wegfällt.
Während dieser drei Jahre ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass diesen Personen eine konkrete Gefahr drohe, in
den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden.
Wie die Situation nach Ablauf dieser drei Jahre einzuschätzen wäre, kann
im Rahmen der konkreten Gefährdung nicht geprüft werden, da ein bloss
hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit,
dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen
könnten, nicht ausschlaggebend sein kann (vgl. a.a.O. E. 13.4).
7.2.5 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, aus
den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Be-
schwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Be-
handlung drohe. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Wie
bereits angeführt (vgl. Sachverhalt Bst. A.b) heiratete die Beschwerdefüh-
rerin mit (...) Jahren und lebte in der Folge im westlich von J._______ ge-
legenen Heimatdorf bei ihrem Mann, wo sie behördlich registriert war und
sich um den Haushalt kümmerte sowie auf dem Feld arbeitete (vgl. act.
A3/11 S. 3 ff.; A15/28 S. 5 ff.; A22/18 S. 3 f. und 15). Es ist demzufolge da-
von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von den Dienstpflicht dis-
pensiert wurde und daher im Zeitpunkt der Ausreise weder im Dienst stand
noch desertiert ist. Angesichts dieser Sachlage ist – entgegen der in der
Beschwerde vertretenen Ansicht – nicht damit zu rechnen, dass sie bei ei-
ner Rückkehr nach Eritrea wegen Missachtung der Dienstpflicht inhaftiert
oder (noch) in den Nationaldienst eingezogen würde, da sie davon dispen-
siert wurde. Auch andere Gründe für eine drohende Haftstrafe sind nicht
zu erkennen und werden auch nicht geltend gemacht. Es ist somit nicht
D-2895/2018
Seite 17
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Rück-
kehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Dem Gesagten nach erübrigen sich zudem Erwägungen zur – in der
Beschwerdeschrift (in allgemeiner Weise ohne konkreten Bezug zur Be-
schwerdeführerin) einlässlich diskutierten – Frage, ob es sich beim Natio-
naldienst um Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK handle oder nicht.
7.2.6 Nachdem die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge mit dem
eritreischen Staatsangehörigen K._______ (nachfolgend K._______;
N_______) – ihm wurde in der Schweiz Asyl gewährt und er ist im Besitz
einer Aufenthaltsbewilligung – ein gemeinsames Kind hat, stellt sich die
Frage, ob vorliegend der Schutzbereich von Art. 8 EMRK betroffen ist.
7.2.7 Art. 8 EMRK gewährt den Schutz des Privat- und Familienlebens.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK schützt
bestehende Familien. Der Begriff Familienleben umfasst unter anderem die
Beziehungen zwischen Partnern, ob ehelich oder nicht, also auch die Be-
ziehungen zwischen Personen, die eine De-facto-Familie bilden. Diesbe-
züglich gelten als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respek-
tive der gemeinsame Haushalt, gemeinsame Kinder, die finanzielle Ver-
flochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse
und die Bindung der Partner aneinander (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.3.2 f.).
Staatliche Massnahmen sind ein Eingriff in Art. 8 EMRK, wenn Betroffene
im Aufenthaltsstaat persönliche oder Familienbindungen haben, die aus-
reichend stark sind und durch eine Abschiebung beeinträchtigt würden.
7.2.8 Hinsichtlich der Beschwerdeführerin ist diesbezüglich Folgendes
festzuhalten: Ihren Angaben in der ergänzenden Anhörung zufolge – an
denen im Wesentlichen in der Rechtsmitteleingabe (S. 5) festgehalten
wurde – bestehe die Beziehung zu K._______ seit etwa (...), wobei sie sich
regelmässig treffen würden, vor allem aber an den Wochenenden.
K._______ wandte sich mit Eingabe vom 24. Januar 2019 direkt an das
SEM und machte darin geltend, dass er die Beschwerdeführerin im (...)
kennengelernt habe und sie seit (...) Jahren eine Beziehung führen würden.
B._______ sei ihr gemeinsames Kind, welches er anerkannt habe. Zudem
bestehe die Absicht, einen (offiziellen) gemeinsamen Haushalt zu gründen
und zu heiraten. Dementsprechend ersuchte K._______ das SEM um Zu-
teilung der Beschwerdeführerin und des gemeinsamen Kindes in seinen
Wohnsitzkanton Waadt und um deren Einbezug in seine Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 51 AsylG. Dieses Verfahren ist beim SEM pendent. Die
D-2895/2018
Seite 18
Beschwerdeführerin reichte (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. Sie
brachte vor, aus dem (Nennung Beweismittel) gehe hervor, dass
K._______ seinen Sohn anerkannt habe. Ausserdem hätten sie und
K._______ die gemeinsame elterliche Sorge vereinbart. Sie würden mitei-
nander als Familie so viel Zeit wie möglich verbringen. K._______ pflege
eine innige Beziehung mit dem gemeinsamen Sohn, wie die eingereichten
Fotos zeigen würden. Zudem wollten sie noch immer heiraten und hätten
beim zuständigen Zivilstandsamt das Ehevorbereitungsverfahren eingelei-
tet. Ihre frühere Ehe stehe dem nicht entgegen, da sie lediglich religiös
getraut worden sei und Ehen, von denen nur eine kirchliche Heiratsurkunde
vorliege, in der Schweiz regelmässig nicht anerkannt würden. Zudem
dürfte eine Anerkennung ihrer früheren Ehe auch deshalb ausgeschlossen
sein, weil sie in ihrer Heimat zwangsweise verheiratet worden sei.
Vorliegend steht fest, dass K._______ – der Partner der Beschwerdefüh-
rerin respektive Vater des gemeinsamen Sohnes – am (...) in der Schweiz
als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt wurde; mithin verfügt dieser
über einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbe-
willigung und ist aktuell im Besitz einer solchen. Sein Aufenthaltsstatus in
der Schweiz entspricht somit einem gefestigten Aufenthaltsrecht im Sinne
der bundesgerichtlichen Praxis.
Angesichts obiger Ausführungen und der diesbezüglich eingereichten Be-
weismittel wird für das Gericht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin
und K._______ den Willen zum Ausdruck bringen, als Paar respektive als
Familie zusammenleben zu wollen und zu heiraten. Sie übernehmen ge-
meinsam die elterliche Sorge und haben sich über die Obhut, den persön-
lichen Verkehr sowie über den Unterhaltsbeitrag für das gemeinsame Kind
verständigt, auch wenn die Beschwerdeführerin die Betreuung des Sohnes
aktuell zum überwiegenden Teil übernehmen dürfte. Weiter wiesen sie da-
rauf hin und ist aus den eingereichten Fotos zu ersehen, dass sich
K._______ ebenfalls der Betreuung seines Sohnes widmet und eine innige
Beziehung zu diesem pflegt. Zwar führen die Beschwerdeführerin und
K._______ derzeit noch keinen gemeinsamen Haushalt. Diesbezüglich ist
jedoch zu erwähnen, dass sie mittlerweile alles ihnen derzeit Mögliche un-
ternommen haben (Gesuche um Kantonswechsel und um Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft), um demnächst einen solchen zu gründen. An-
sonsten bestehen aufgrund des gemeinsamen Kindes, der Länge der Be-
ziehung sowie des Interesses und ihrer Bindung zueinander Hinweise für
eine im heutigen Zeitpunkt tatsächlich gelebte Beziehung, weshalb die Fa-
milie unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt.
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Seite 19
Sodann ist zu berücksichtigen, dass die ganze Familie die eritreische
Staatsangehörigkeit besitzt, weshalb es ihnen verunmöglicht ist, ein ge-
meinsames Leben im Heimatstaat zu führen, da der als Flüchtling aner-
kannte M.G. befürchten muss, dort verfolgt zu werden. Die Familie kann
deshalb nur in der Schweiz zusammen leben. Im Weiteren ist bei einem
Entscheid über den Wegweisungsvollzug, von dem auch Kinder betroffen
sind, das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 KRK).
Sodann würde eine Trennung des Sohnes von einem seiner beiden Eltern-
teile seine Entwicklung gefährden, zumal er ein Recht auf Kontakt mit bei-
den Eltern hat, was überdies einen Verstoss gegen Art. 10 KRK bedeutete.
7.2.9 Aus diesen Gründen können sich die Beschwerdeführenden auf
Art. 8 EMRK berufen beziehungsweise würde der Vollzug der angeordne-
ten Wegweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen.
7.3 Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn sind somit in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen, zumal sich aus den Akten keine Gründe für den Aus-
schluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben.
Bei dieser Sachlage kann auf die Prüfung weiterer Wegweisungsvollzugs-
hindernisse verzichtet werden (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, EMARK
2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, so-
weit sie die Frage der Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft,
auf Gewährung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung als solche
betrifft, Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
daher insoweit abzuweisen. In Bezug auf die beantragte Gewährung der
vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs ist sie gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5
des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. April 2018 sind
aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden vor-
läufig aufzunehmen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsiegen
der Beschwerdeführenden auszugehen, wobei bei vorliegender Verfah-
renskonstellation von einem hälftigen Durchdringen ausgegangen wird.
Den Beschwerdeführenden wären somit für ihr hälftiges Unterliegen redu-
zierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1
D-2895/2018
Seite 20
Bst. a VGG i.V.m. Art. 2, 3 und 5 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.310.2]). Da ihnen jedoch mit Verfügung vom 25. Mai
2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und keine Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidre-
levant verändert hätte, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
9.2 Mit Verfügung vom 7. Juli 2017 wurde ausserdem das Gesuch um amt-
liche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und der rubri-
zierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bestellt.
Soweit die Beschwerdeführenden obsiegen, haben sie Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten, die
vom SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts
des hälftigen Obsiegens ist die Parteientschädigung indessen zu reduzie-
ren. Soweit die Beschwerdeführenden – ebenfalls hälftig – unterliegen, ist
dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ein Honorar zu Lasten der Gerichts-
kasse auszurichten, wobei diesbezüglich, wie in der Instruktionsverfügung
vom 25. Mai 2018 festgehalten, ein reduzierter Stundenansatz von
Fr. 150.– anzuwenden ist.
Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 27. November 2018 eine Kos-
tennote zu den Akten. Darin wird ein Aufwand von 9,6 Stunden bei einem
Stundeansatz von Fr. 300.–, total (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
Fr. 3109.60 ausgewiesen. Dieser ausgewiesene zeitliche Aufwand er-
scheint nicht durchwegs notwendig. Namentlich bestand vorliegend in Be-
rücksichtigung der in E. 6.2.5 enthaltenen Feststellungen zu Anwendung
und Relevanz der Art. 3 und 4 EMRK keine Veranlassung zu entsprechend
einlässlichen Ausführungen. Der zeitliche Aufwand ist daher um zwei Stun-
den zu kürzen. Sodann in der Kostennote nicht berücksichtigt ist der Auf-
wand für die Eingabe vom 3. April 2019, der auf 1,4 Stunden veranschlagt
wird. Es ergibt sich demnach ein Gesamtaufwand von 9 Stunden. Die Aus-
lagen erhöhen sich um Fr. 7.30 auf insgesamt Fr. 14.60. Der ausgewie-
sene Stundenansatz von Fr. 300.– ist für die Bemessung der Parteient-
schädigung reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Auslagen
sind hälftig zu Lasten des SEM beziehungsweise der Gerichtskasse zu ver-
legen. Die Parteientschädigung ist gerundet demnach auf Fr. 1462.– fest-
zusetzen, und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen
Betrag zu entrichten. Das Honorar für den unentgeltlichen Rechtsbeistand
D-2895/2018
Seite 21
zu Lasten der Gerichtskasse ist demgegenüber gerundet auf Fr. 735.– fest-
zusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2895/2018
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Vorinstanz wird angewie-
sen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr.1462.– auszurichten.
4.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono-
rar von Fr. 735.– zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
Versan