B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2896/2016/mel
Ur t e i l vom 2 7 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Angola,
vertreten durch Ange Sankieme Lusanga, Juristes et Théolo-
giens mobiles Migrations et Développement (JeTM-MeD),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege im Wiedererwägungsverfahren
vor dem SEM;
Verfügung des SEM vom 2. Mai 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM mit Verfügung vom 19. August 2015 auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 29. März 2015 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG (SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach
Portugal sowie den Wegweisungsvollzug verfügte,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobene Be-
schwerde vom 18. September 2015 infolge abgelaufener Beschwerdefrist
mit Urteil vom 24. September 2015 nicht eintrat (vgl. das Verfahren
D-5863/2015),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das SEM vom 23. Oktober
2015 ein sinngemässes Wiedererwägungsgesuch einreichen liess,
dass dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, der Wegwei-
sungsvollzug nach Portugal sei auszusetzen, es sei dem Gesuchsteller für
das Verfahren vor dem SEM die vollumfängliche unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren, und es sei seinem Rechtsvertreter eine Entschädi-
gung für die ihm bisher entstandenen Aufwendungen in der Sache des Be-
schwerdeführers auszurichten,
dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 4. Januar
2016 guthiess, seine Verfügung vom 19. August 2015 aufhob und das na-
tionale Asylverfahren wieder aufnahm,
dass sich das SEM dabei indessen nicht zu den im Wiedererwägungsge-
such gestellten Anträgen auf Gewährung der vollumfänglichen unentgeltli-
chen Rechtspflege und Entschädigung äusserte,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht vom 15. Januar 2016 anfechten liess (vgl. das Be-
schwerdeverfahren D-327/2016),
dass dabei im Wesentlichen nicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung beantragt, sondern lediglich gerügt wurde, die Vorinstanz habe sich
nicht mit den im Wiedererwägungsgesuch gestellten Anträgen auf Gewäh-
rung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege beziehungsweise
Zusprechung einer Parteientschädigung befasst,
dass ausserdem für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ersucht wurde,
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dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege mit Verfügung vom 21. Januar 2016 guthiess und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete,
dass anschliessend ein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, wobei der
Beschwerdeführer nachträglich noch die Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung beantragte,
dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) mit Verfügung vom 1. März
2016 abwies,
dass dem Beschwerdeführer gleichzeitig Gelegenheit gegeben wurde, in-
nert Frist beim SEM den Erlass einer anfechtbaren Verfügung bezüglich
der von ihm im Wiedererwägungsgesuch vom 23. Oktober 2015 gestellten
und in der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. Januar 2016 nicht behandel-
ten Anträge auf Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechts-
pflege und Zusprechung einer Parteientschädigung zu verlangen,
dass der Beschwerdeführer dem SEM mit Eingabe vom 5. März 2016 ein
entsprechendes Schreiben zukommen liess, wobei er (sinngemäss) um
Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege für das Ver-
fahren vor dem SEM ersuchen liess,
dass das SEM dieses Gesuch mit Verfügung vom 2. Mai 2016 abwies,
dass für die Begründung der abweisenden Verfügung auf die Akten zu ver-
weisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht vom 3. Mai 2016 (E-Mail-Eingabe) anfechten liess,
dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung
vom 10. Mai 2016 aufforderte, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung
(eigenhändige Unterschrift) einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde
nicht eingetreten werde,
dass mit Eingabe vom 9. Mai 2016 die Beschwerde mit Originalunterschrift
eingereicht wurde,
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dass in der Beschwerde beantragt wird, „die letzten zwei Verfügungen des
SEM in dieser Angelegenheit“ seien aufzuheben, und die Sache sei zur
Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen,
dass eventuell die vorinstanzliche Verfügung vom 2. Mai 2016 insofern ab-
zuändern sei, als dass der Rechtsvertretung das Recht auf unentgeltliche
Rechtspflege zuzusprechen sei,
dass festzustellen sei, dass die Rechtsvertretung für ihre Aufwendungen in
dieser Sache seit August 2015 von insgesamt Fr. 4‘400.– keine Kostenent-
schädigung erhalten habe,
dass im Weiteren (zumindest sinngemäss) um Gewährung der vollumfäng-
lichen unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Beschwerdeverfah-
ren ersucht wurde,
dass auf die Begründung – soweit entscheidwesentlich – in den nachfol-
genden Erwägungen einzugehen ist,
dass mit Entscheid vom heutigen Datum das Beschwerdeverfahren
D-327/2016 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass sich die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 2. Mai 2016
richtet, mit welcher dem Beschwerdeführer im Rahmen eines asylrechtli-
chen Wiedererwägungsverfahrens die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege verweigert wurde,
dass die vorinstanzliche Verfügung als Zwischenverfügung im Sinne von
Art. 107 Abs. 1 AsylG zu qualifizieren ist, welche grundsätzlich nur mit Be-
schwerde gegen die Endverfügung angefochten werden kann,
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dass dieses Erfordernis als erfüllt zu erachten ist, da die vorliegende Zwi-
schenverfügung infolge einer Unterlassung des SEM erst nach der End-
verfügung (die Verfügung vom 4. Januar 2016) erlassen wurde und die
Endverfügung bereits mit Beschwerde vom 15. Januar 2016 angefochten
worden war,
dass die vorliegende Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom
2. Mai 2016 daher zulässig ist,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass in der Beschwerde gerügt wird, das SEM habe dem Beschwerdefüh-
rer im Wiedererwägungsverfahren zu Unrecht keine vollumfängliche unent-
geltliche Rechtspflege sowie eine Parteientschädigung gewährt, was un-
gerecht, gesetzeswidrig und willkürlich sei,
dass das SEM in seiner Verfügung vom 4. Januar 2016 das Wiedererwä-
gungsgesuch gutgeheissen und dementsprechend auch keine Kosten auf-
erlegt hat,
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dass der Beschwerdeführer demnach im Wiedererwägungsverfahren
durchgedrungen ist und keine Verfahrenskosten übernehmen musste,
weshalb auch kein Anspruch auf Kostenbefreiung (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
entstanden ist,
dass der Beschwerdeführer im Wiedererwägungsverfahren wie erwähnt
mit seinem Standpunkt durchgedrungen ist,
dass insofern in Betracht zu ziehen wäre, ob ihm für das vorinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten ist,
dass sich die diesbezüglich einschlägige Bestimmung von Art. 64 VwVG
indessen lediglich auf Beschwerdeverfahren bezieht und keine rechtliche
Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung in einem erstin-
stanzlichen Verwaltungsverfahren bildet,
dass es sich bei der Pflicht zur Entrichtung einer Parteientschädigung so-
dann auch nicht etwa um einen allgemeinen prozessualen Grundsatz han-
delt (vgl. dazu MARCEL MAILLARD, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfah-
rensgesetz, Waldmann/Weissenberger [Hrsg], 2. Auflage, Zürich 2016,
Art. 64 N 1),
dass das SEM dem Beschwerdeführer daher zu Recht trotz seines Obsie-
gens keine Parteientschädigung im Sinne von Art. 64 VwVG zugesprochen
hat,
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Wiedererwägungsverfah-
ren indessen auch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung er-
sucht hat,
dass es sich bei der unentgeltlichen Rechtspflege – welche die unentgelt-
liche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung umfasst –, um
einen verfassungsrechtlichen Anspruch handelt (Art. 29 Abs. 3 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]), weshalb die Bestimmungen von Art. 65 VwVG auch
für nicht streitige Verwaltungsverfahren gelten (vgl. dazu MARTIN KAYSER,
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 2 zu Art. 65; MAILLARD,
a.a.O., Art. 65 N 4; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3535/2010 vom 14. Juli 2010 E. 3),
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dass daher zu prüfen bleibt, ob das SEM dieses Gesuch zu Recht abge-
wiesen hat,
dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2
VwVG) zunächst die Bedürftigkeit der betreffenden Partei sowie die Nicht-
aussichtslosigkeit der hauptsächlichen Prozessbegehren voraussetzt (vgl.
Art. 65 Abs. 1 VwVG, welcher die Grundlage für die Zuerkennung der amt-
lichen Verbeiständung darstellt),
dass diese beiden Kriterien vom SEM bejaht wurden,
dass die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung darüber hinaus
bedingt, dass sie zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist (Art. 65
Abs. 2 VwVG), das heisst, dass der Beschwerdeführer zur Wahrung seiner
Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines An-
waltes bedurfte (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2; BGE 122 I 49 E. 2c;
BGE 120 Ia 43 E. 2a),
dass diese sachliche Notwendigkeit dann zu bejahen ist, wenn die Interes-
sen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und
der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, wel-
che den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen,
dass die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich
geboten ist, wenn das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die
Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen droht,
dass ansonsten die Beiordnung eines amtlichen Anwalts nur dann notwen-
dig erscheint, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächli-
che oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchstel-
ler auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (vgl. dazu BGE 130 I 180
E. 2.2; MAILLARD, a.a.O., Art. 65 N 38),
dass die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes, der Offizialmaxime oder
des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen eine anwaltli-
che Vertretung nicht ohne Weiteres als unnötig erscheinen lässt, es aber
erlaubt, einen strengeren Massstab anzuwenden,
dass die konkreten Umstände des Einzelfalls massgebend und demnach
auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht zu ziehen
sind, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, wobei
in diesem Zusammenhang namentlich wesentlich ist, ob er rechtskundig ist
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(MAILLARD, a.a.O., Art. 65 N 39; KAYSER, a.a.O., Rz. 33 zu Art. 65; vgl. zum
Ganzen auch: Urteile des BVGer A-3535/2010 vom 14. Juli 2010 E. 5.1
sowie A-1411/2007 vom 18. Juni 2007 E. 2.1.3),
dass für den vorliegenden Fall vorab festzustellen ist, dass die zuständige
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am 12. Juni 2015 eine Beistän-
din für den minderjährigen Beschwerdeführer ernannt hat (vgl. A17), wel-
che ihn im erstinstanzlichen Asylverfahren (Dublin-Verfahren) auch in
rechtlicher Hinsicht vertrat,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht auf sich alleine gestellt war,
sondern durch seine Beiständin unterstützt wurde respektive wird,
dass im Wiedererwägungsverfahren weder in rechtlicher noch in tatsächli-
cher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestanden, da sowohl die Sachlage
(die Tante des Beschwerdeführers tauchte unter, worauf dieser neu als un-
begleiteter minderjähriger Asylsuchender qualifiziert werden musste) als
auch die daraus resultierenden rechtlichen Konsequenzen (Wiederauf-
nahme des nationalen Asylverfahrens) offensichtlich waren,
dass daher das Kriterium der Notwendigkeit der Beiordnung eines profes-
sionellen Anwalts vorliegend nicht erfüllt ist,
dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers selber gar nicht Rechtsanwalt ist, weshalb er die unent-
geltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG – welche pa-
tentierten Anwälten und Anwältinnen vorbehalten ist – gar nicht überneh-
men könnte,
dass schliesslich die Hinweise in der Beschwerde auf Art. 6 EMRK sowie
Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) un-
behelflich sind, da diese Bestimmungen den Betroffenen keine weiterge-
henden Rechte einräumen als die vorliegend anwendbare innerstaatliche
Bestimmung von Art. 65 Abs. 2 VwVG,
dass das SEM das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Verbeistän-
dung bezüglich des Wiedererwägungsverfahrens nach dem Gesagten zu
Recht abgewiesen hat,
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dass dieser Entscheid entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auf-
fassung angesichts der vorstehenden Erwägungen offensichtlich weder
willkürlich noch rechtsungleich ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass in der Beschwerdeeingabe vom 9. Mai 2016 um Gewährung der voll-
umfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwer-
deverfahren ersucht wird,
dass dieses Gesuch ungeachtet der mutmasslichen Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren nach
dem Gesagten als aussichtslos erweisen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechts-
pflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: