B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2897/2013
U r t e i l v o m 2 2 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Partei
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 27. März 2013 / D-42/2012.
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller reichte am 24. Dezember 2008 ein Asylgesuch in der
Schweiz ein. Dieses wurde vom BFM mit Verfügung vom 1. Dezember
2011 abgelehnt, der Gesuchsteller wurde aus der Schweiz weggewiesen
und der Wegweisungsvollzug angeordnet. Die gegen diese Verfügung
beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil
D-42/2012 vom 27. März 2013 abgewiesen.
B.
Mit als "Wiedererwägung in Asyl verfahren" betitelter Eingabe vom
26. April 2013 an das BFM beantragte der Gesuchsteller, das Urteil vom
27. März 2013 sei aufzuheben und neu zu prüfen, es sei ihm die Flücht-
lingseigenschaft zuzusprechen und die Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen, somit die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Eventualiter sei festzustellen, dass eine Rückkehr in sein Heimatland
nicht zumutbar respektive nicht zulässig sei und es sei ihm die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der
Gesuchsteller, es sei jegliche Kontaktaufnahme mit seinem Heimatland
im Rahmen der Papierbeschaffung sowie die Weitergabe von Daten jegli-
cher Art an die heimatlichen Behörden zu unterlassen. Überdies ersuchte
er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Eingabe vom 26. April 2013 lagen ein Brief des Vaters des Ge-
suchstellers und ein Bestätigungsschreiben einer Drittperson (je mit
Übersetzung) sowie diverse fremdsprachige Berichte über die Situation in
Sri Lanka bei.
Das BFM überwies die Eingabe des Gesuchstellers samt Beilagen mit
Schreiben vom 22. Mai 2013 an das Bundesverwaltungsgericht zur Prü-
fung allfälliger Revisionsgründe.
C.
Der Instruktionsrichter ordnete mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2013
an, der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt und der Ge-
suchsteller habe das Urteil im Ausland abzuwarten. Die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kosten-
vorschusses wurden abgewiesen und der Gesuchsteller aufgefordert, bis
zum 7. Juni 2013 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.– zu
bezahlen.
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D.
Der Kostenvorschuss wurde am 6. Juni 2013 geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des
Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des
BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig
für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdein-
stanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das
sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das
Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen
Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen
(vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 247 Rz. 5.36).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
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2.2 Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund neuer Tat-
sachen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und die
Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens ergibt sich ohne Weiteres aus
den Akten. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch
ist deshalb – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutre-
ten.
3.
3.1 Der Gesuchsteller verweist in seiner Eingabe vom 26. April 2013 zu-
nächst auf den Brief seines Vaters vom 22. (recte: 15.) September 2012,
wonach dieser ihn gewarnt und ihm mitgeteilt habe, es seien am
30. August 2012 unbekannte Personen erschienen, die nach ihm (Ge-
suchsteller) gefragt und den Vater bedroht hätten. Das frühere Parla-
mentsmitglied B._______ sei darüber informiert worden und habe eine
entsprechende Bestätigung verfasst.
Im Weiteren wendet der Gesuchsteller ein, entgegen der Auffassung des
Bundesamtes (und gemeint wohl auch des Bundesverwaltungsgerichts)
habe sich die Lage in Sri Lanka nicht verbessert. Dabei stützt sich der
Gesuchsteller insbesondere auf den Bericht der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe vom 1. Dezember 2010.
3.2 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind.
Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet
zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah-
rens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich soge-
nannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache
während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfäl-
lung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass
es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht
möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren bei-
zubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund
der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der
Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, Bundesge-
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richtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger
[Hrsg.], Basel 2011, N 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit
auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer
Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich ausgeschlos-
sen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschun-
gen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden
können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstel-
lenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008,
S. 249 f. Rz. 5.47). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur
dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue er-
hebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsa-
chen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber
zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind,
respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu
einem anderen Entscheid geführt hätten. Neue, das heisst erst nach dem
angefochtenen Entscheid entstandene Beweismittel sind als Revisions-
grund ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn sie sich auf vorbe-
standene Tatsachen beziehen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; vgl.
auch zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-3913/2009 vom 5. Juni 2013).
3.3
3.3.1 Das Schreiben des ehemaligen Parlamentsmitglieds B._______ da-
tiert vom 15. April 2013 und ist somit nach dem Beschwerdeurteil vom
27. März 2013 entstanden. Damit kann es nach dem vorstehend Gesag-
ten im Revisionsverfahren keine Berücksichtigung finden beziehungswei-
se ist insoweit auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.
3.3.2 Soweit der Gesuchsteller in der Eingabe vom 26. April 2013 eine ei-
gene Einschätzung der Gefährdungssituation für Personen tamilischer
Ethnie vornimmt, so kann er sich damit von vornherein nicht auf einen
Revisionsgrund berufen. Solche appellatorische Kritik ist im Revisionsver-
fahren unbeachtlich. Der Vollständigkeit halber ist der Gesuchsteller aber
immerhin darauf hinzuweisen, dass der von ihm erwähnte Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 1. Dezember 2010 im Grundsatzur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts zur Sicherheitslage in Sri Lanka (vgl.
BVGE 2011/24 insb. E. 6.2) bereits berücksichtigt wurde. Die vom Ge-
suchsteller darüber hinaus eingereichten, fremdsprachigen Dokumente
datieren alle aus den Jahren 2011 und 2012. Der Gesuchsteller legt mit
keinem Wort dar, weshalb ihm die Einreichung dieser Dokumente nicht
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bereits im ordentlichen Asyl- beziehungsweise Beschwerdeverfahren
möglich gewesen sein sollte. Sie sind deshalb als verspätet zu qualifizie-
ren. Dasselbe gilt für das Schreiben des Vaters des Gesuchstellers vom
15. September 2012. Zwar ist aufgrund der beiden eingereichten Kuverts
nicht ausgeschlossen, dass eine erste Zustellung scheiterte, da eines der
Kuverts mit einem Vermerk der schweizerischen Post "Nicht abgeholt"
versehen ist. Allerdings wurde auch das zweite Kuvert von der sri-
lankischen Post noch im Jahr 2012 abgestempelt und vom Gesuchsteller
wurde nicht dargetan (und belegt), dass und weshalb er das Schreiben
nicht früher, mithin vor dem 27. März 2013 hätte einreichen können.
3.3.3 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dennoch zur
Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vor-
bringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller oder der Gesuchstel-
lerin Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und da-
mit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht. Ein Abweichen
von der Verwirkungsfolge im Sinne von Art. 125 BGG ist allerdings nur in
sehr engen Grenzen zulässig (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insbes.
7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt
sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG
übertragen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5972/2012 vom
24. Januar 2013 E. 5.1). Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es
dabei praxisgemäss nicht, eine drohende Verletzung von Art. 25 Abs. 3
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten.
Der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuel-
len und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen. Dabei genügt
allerdings der herabgesetzte Beweismassstab der Glaubhaftmachung.
3.3.4 Das Schreiben des Vaters des Gesuchstellers kann diesen Voraus-
setzungen nicht genügen, zumal es als mögliches Gefälligkeitsschreiben
nur über einen sehr beschränkten Beweiswert verfügt. Keine konkreten
Ausführungen lassen sich der Eingabe vom 26. April 2013 hinsichtlich der
eingereichten, fremdsprachigen Situationsberichte entnehmen. Deshalb
ist auch bezüglich dieser keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer ak-
tuellen und ernsthaften Gefahr dargetan.
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4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 27. März 2013 ist demzufolge abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
5.
Mit dem vorliegenden Urteil ist das Revisionsverfahren abgeschlossen.
Die Anträge auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen wie Unterlassung
jeglicher Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes im Rah-
men der Papierbeschaffung sowie der Datenweitergabe an diese Behör-
den erweisen sich damit als gegenstandslos.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.– dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und i.V.m.
Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Gesuchsteller aufer-
legt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrech-
net.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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