B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2898/2012
U r t e i l v o m 1 3 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren […], Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 26. April 2012 / N […].
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am Flughafen Zürich am 11. Januar 2012
um Asyl nach. Bei den Befragungen vom 12. und 19. Januar 2012 mach-
te er geltend, er habe Sri Lanka im September 2009 verlassen und sei
nach Indien gereist. Einen Monat später seien seine Ehefrau und seine
Tochter nachgereist. Seine Ehefrau habe sich in Indien bei den Flücht-
lingsbehörden registriert, er habe dies aus Angst vor einer Rückschaffung
nach Sri Lanka unterlassen. Anfang September 2010 hätten unbekannte
Männer sich in seiner Abwesenheit zuhause nach ihm erkundigt. Einige
Tage später habe er sich nach Mumbai begeben, wo er von den indi-
schen Behörden kontrolliert worden sei. Drei Monate später seien wie-
derum unbekannte Männer bei ihm aufgetaucht. Danach habe er sich
entschlossen, Indien zu verlassen. Er sei mit einem indischen Reisepass
nach Bangladesch gereist, von wo aus er mit einem bangladeschischen
Reisepass in die Türkei weitergereist sei. Von dort aus sei er nach Zürich
gekommen.
B.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2012 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylge-
such ab. Es sei nicht absehbar, dass in Indien in Zukunft eine asylrele-
vante Verfolgung bestehen würde. Er wurde aus dem Transitbereich weg-
gewiesen und die zuständige kantonale Behörde wurde mit dem Vollzug
der Wegweisung beauftragt. Geprüft wurden die Voraussetzungen eines
Wegweisungsvollzugs nach Indien. Das BFM ging davon aus, es sei dem
Beschwerdeführer möglich, sich wieder in Indien niederzulassen; ein
Vollzug dorthin wurde auch als zulässig und zumutbar beurteilt. Das Bun-
desverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Be-
schwerde vom 30. Januar 2012 mit Urteil D-531/2012 vom 6. Februar
2012 ab. Ein Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka wurde ausge-
schlossen.
C.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2012 bestätigte das Bezirksgericht
B._______ (Zwangsmassnahmengericht) die von (…) angeordnete Auss-
chaffungshaft. Mit Verfügung vom 23. März 2012 hiess das Bezirksgericht
B._______ ein Haftentlassungsgesuch vom 14. März 2012 gut.
D.
Der Beschwerdeführer ersuchte das BFM durch seinen Rechtsvertreter
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mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 29. März
2012 um die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom
27. Januar 2012 und die Weiterführung des Asylverfahrens. Es sei festzu-
stellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Sri Lanka erfülle
und die Wegweisung in ein Drittland nicht möglich oder unzulässig sei. Es
sei ihm Asyl zu gewähren.
E.
Das BFM trat auf das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
26. April 2012 nicht ein. Es hielt fest, dass die Verfügung vom 27. Januar
2012 rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer allfälligen Beschwerde
keine aufschiebende Wirkung zukomme.
F.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Mai 2012 liess
der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter um die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung ersuchen. Der negative Asylentscheid der
Vorinstanz vom 26. Januar 2012 sei in Wiedererwägung zu ziehen und
die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Sri Lanka neu zu beurteilen.
Eventuell sei die Beschwerde als Revisionsgesuch zu beurteilen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
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von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein ver-
fassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl.
BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in we-
sentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie)
Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage an-
zupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf
Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle
Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefoch-
ten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Pro-
zessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes
Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätz-
lich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Ent-
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scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
4.2 Ein im Nachgang zu einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren
eingereichtes Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, in dem
keine Revisionsgründe geltend gemacht werden, ist nach der Bestim-
mung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu behandeln; es liegt kein Wieder-
erwägungsverfahren, sondern ein neues Asylgesuch vor (vgl. EMARK
2006 Nr. 20 S. 211 ff. und EMARK 1998 Nr. 1). Entfällt in solchen Fällen
die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen
Nichteintretensentscheid zu treffen, ist das Bundesamt verpflichtet, im
Rahmen des ordentlichen Verfahrens eine Anhörung gemäss Art. 29 f.
AsylG durchzuführen (EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1 S. 215 f.).
5.
5.1 In der Eingabe vom 29. März 2012 wird vorgebracht, das BFM habe
in der Verfügung vom 27. Januar 2012 festgestellt, dass der Beschwerde-
führer in Indien, wo er sich nach seiner Flucht aus Sri Lanka zwei Jahre
lang aufgehalten habe, nicht verfolgt sei. Eine Rückkehr dorthin sei ihm
zuzumuten. Der Beschwerdeführer habe zahlreiche Beweismittel einge-
reicht, die Anhaltspunkte dafür gäben, dass er in Sri Lanka aus politi-
schen Gründen verfolgt werde. Das BFM habe übersehen, dass die
Flüchtlingseigenschaft einer Person sich gemäss Flüchtlingskonvention in
der Regel auf sein Heimatland beziehe. Er habe in Indien nie über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügt und sich dort nicht als Flüchtling angemel-
det. Da sein Aufenthalt illegal gewesen sei, bestehe kein Grund, warum
Indien ihn übernehmen sollte. Ein Wegweisungsvollzug nach Indien sei
nicht möglich, was der Haftrichter in seiner Haftentlassungsverfügung
vom 23. März 2012 berücksichtigt habe. Eine Wegweisung in die Türkei
oder nach Bangladesch wäre nicht zulässig, da diese Länder das Non-
Refoulement-Prinzip nicht beachteten. Das Bundesverwaltungsgericht
habe in seinem Urteil vom 6. Februar 2012 festgehalten, dass ein Weg-
weisungsvollzug nach Sri Lanka ausgeschlossen sei. Die Schweiz würde
das Non-Refoulement-Prinzip verletzen, wenn sie ihn ohne eingehende
Prüfung seiner Flüchtlingseigenschaft nach Sri Lanka zurückschaffen
würde. Der Haftentlassungsverfügung vom 23. März 2012 sei zu entneh-
men, dass "die Schweizer Behörden nunmehr planen, den Gesuchsteller
nicht nach Indien, sondern in sein Heimatland auszuschaffen".
5.2 Das BFM begründet seine Verfügung damit, im vorliegenden Fall wür-
de keine nachträglich veränderte Sachlage vorgebracht, sondern haupt-
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sächlich Gründe im Sinn von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG (neue erhebliche
Tatsachen und Beweismittel). Die Umstände, mit denen die Eingabe be-
gründet werde, hätten zum Zeitpunkt der Beurteilung der Sache durch
das Bundesverwaltungsgericht bereits bestanden. Weder bezüglich des
Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Indien, noch bezüglich sei-
ner Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Sri Lanka würden neue Gründe
geltend gemacht, die zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 6. Februar 2012 noch nicht bekannt gewesen wären. Auch
im Urteil des Bezirksgerichts B._______ vom 23. März 2012 fänden sich
diesbezüglich keine neuen Gründe, sondern lediglich eine Neubeurteilung
von bereits bekannten Tatsachen, welche zudem teilweise nicht der Reali-
tät entsprächen. Was die im Urteil festgehaltene geplante Ausschaffung
nach Sri Lanka betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2012 durch die Schweizer Behör-
den zu respektieren sei. Es sei keine Wegweisung nach Sri Lanka ge-
plant. Es würden somit keine Gründe angeführt, die im Rahmen eines
Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen
wären. Damit werde die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils vom
21. Februar 2012 (recte wohl der Verfügung vom 27. Januar 2012) ge-
rügt, womit die Zuständigkeit des Schreibens vom 29. März 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht liege.
6.
6.1 Das BFM hielt in der durch das Bundesverwaltungsgericht überprüf-
ten Verfügung vom 27. Januar 2012 fest, der Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers nach Indien sei zulässig und zumutbar. Zudem
sei er technisch möglich und praktisch durchführbar. Das Bundesverwal-
tungsgericht prüft im Beschwerdeverfahren vor allem die rechtliche Mög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs und enthält sich in der Regel einer ein-
lässlichen Prüfung der technischen Möglichkeit desselben.
6.2 Den Vollzugsakten ist zu entnehmen, dass sich das BFM im Vorfeld
des Entscheids vom 27. Januar 2012 möglicherweise zu wenig einläss-
lich mit der Frage der Möglichkeit des technischen Vollzugs der Wegwei-
sung auseinandergesetzt hat. Einer internen Mitteilung vom 27. Februar
2012 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwar theoretisch
nach Indien gehen könnte, indessen nur über sein Heimatland Sri Lanka.
Dies sei vom Bundesverwaltungsgericht allerdings ausgeschlossen wor-
den. Der internen Mitteilung ist zudem zu entnehmen, dass ein (direkter)
Wegweisungsvollzug nach Indien technisch nicht möglich sei.
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6.3 Hinsichtlich der Feststellung im Urteil des Bezirksgerichts B._______
vom 23. März 2012, die Schweizer Behörden planten, den Beschwerde-
führer nach Sri Lanka auszuschaffen, ist davon auszugehen, dass dem
BFM die Verbindlichkeit des Ausschlusses eines Wegweisungsvollzugs
nach Sri Lanka im Urteil D-531/2012 vom 6. Februar 2012 bewusst ist.
Dem Beschwerdeführer wurde in einer Einvernahme bei der Kantonspoli-
zei B._______ (…) vom 7. März 2012 aber gesagt, er müsse damit rech-
nen, seiner Botschaft vorgeführt zu werden, damit ein Ersatzreisepapier
erhalten werden könne. Danach werde er in Polizeibegleitung nach Sri
Lanka heimgeschafft. In einer internen Mitteilung an das BFM vom glei-
chen Tag erkundigte sich die Kantonspolizei in derselben Angelegenheit
beim BFM, ob es zurzeit begleitete Flüge nach Colombo gebe. Obwohl
eine Kopie des Urteils D-531/2012 vom 6. Februar 2012 an die zuständi-
ge Stelle der Kantonspolizei ging, scheinen nicht alle mit der Angelegen-
heit betrauten Personen von der unmissverständlichen Anordnung des
Bundesverwaltungsgerichts Kenntnis zu haben. Der Eindruck, den der
Haftrichter und der Beschwerdeführer hatten, es werde eine Rückschaf-
fung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ins Auge gefasst, ist auf-
grund der Aktenlage somit nachvollziehbar.
7.
7.1 Entgegen der vom BFM vertretenen Auffassung ist aufgrund der vor-
stehenden Erwägungen davon auszugehen, dass sich die Sachlage hin-
sichtlich der Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Indien mit
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-531/2012 vom 6. Februar
2012 verändert hat. Ging das BFM zum Zeitpunkt der Entscheidfindung
vom 27. Januar 2012 offenbar davon aus, ein Vollzug der Wegweisung
nach Indien sei rechtlich und technisch möglich (entweder direkt nach In-
dien oder über Sri Lanka), stellt sich die Sachlage nach dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts so dar, dass ein Vollzug der Wegweisung
nach Indien über Sri Lanka rechtlich unmöglich wurde. Ob ein direkter
Vollzug der Wegweisung nach Indien bereits zum Zeitpunkt des Urteils
D-531/2012 vom 6. Februar 2012 technisch unmöglich war, kann bei die-
ser Sachlage offengelassen werden.
7.2 In der Eingabe vom 29. März 2012 wird beantragt, es sei die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers in Bezug auf sein Heimatland
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Angesichts der oben unter 4.2
erwähnten konstanten Rechtsprechung, ist diese Eingabe als weiteres
Asylgesuch zu taxieren. In der Eingabe wird zudem berechtigterweise
darauf hingewiesen, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer in Sri Lan-
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Seite 8
ka mit asylrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen hätte, bisher unbe-
urteilt geblieben ist.
7.3 Das BFM geht in der angefochtenen Verfügung hingegen berechtig-
terweise davon aus, dass mit den in der Eingabe vom 29. März 2012 er-
hobenen Rügen, das BFM habe übersehen, dass die Flüchtlingseigen-
schaft hinsichtlich des Heimatlandes zu prüfen sei und der Beschwerde-
führer in Indien nie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt habe, die ur-
sprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung vom 27. Januar 2012 behaup-
tet wird. Die Frage, ob mit dieser Rüge implizit auch geltend gemacht
wurde, das Bundesverwaltungsgericht habe durch die Bestätigung der
Verfügung vom 27. Januar 2012 in den Akten liegende erhebliche Tatsa-
chen aus Versehen nicht berücksichtigt (Art. 45 VGG i.V.m Art. 121 Bst. d
BGG) und die Eingabe in dieser Hinsicht als durch das Bundesverwal-
tungsgericht zu behandelndes Revisionsgesuch zu qualifizieren wäre,
kann offen gelassen werden, da die Verletzung dieser Verfahrensvor-
schrift innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des
Entscheids hätte geltend gemacht werden müssen (Art. 124 Abs. 1 Bst. b
BGG). Das Urteil D-531/2012 vom 6. Februar 2012 wurde dem Rechts-
vertreter gemäss Ergebnis der Sendungsverfolgung am 9. Februar 2012
zugestellt, weshalb auf ein in dieser Hinsicht eingereichtes Revisionsge-
such ohnehin nicht einzutreten wäre. Der Eventualantrag, die vorliegende
Beschwerde sei als Revisionsgesuch zu behandeln, ist demnach bereits
aus diesem Grund abzuweisen.
7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM sich zu Unrecht
auf den Standpunkt stellte, der rechtserhebliche Sachverhalt habe sich
nach Erlass der Verfügung vom 27. Januar 2012 beziehungsweise des
Urteils D-531/2012 vom 6. Februar 2012 nicht rechtswesentlich verän-
dert.
8.
Die Verfügung vom 26. April 2012 ist aufzuheben und das BFM anzuwei-
sen, die Eingabe vom 29. März 2012 im Sinne der Rechtsprechung an
Hand zu nehmen (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 und EMARK 1998 Nr. 1).
9.
Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache wird das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
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10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens
eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 VwVG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Rechtsvertreter keine Kostennote
eingereicht hat, ist die Parteientschädigung von Amtes wegen auf pau-
schal Fr. 600.– (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen und das BFM ist anzu-
weisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag auszurichten (Art. 14
VGKE i.V.m mit Art. 8 ff. VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 26. April 2012 wird aufgehoben und das BFM wird an-
gewiesen, die Eingabe vom 29. März 2012 an Hand zu nehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 600.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: