B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2898/2015
Ur t e i l vom 1 2 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsbürger und gelangte gemäss
eigenen Angaben am 16. Dezember 2014 in die Schweiz, wo er am Tag
darauf um Asyl ersuchte.
B.
Er wurde am 5. Januar 2015 zu seiner Person sowie summarisch zum Rei-
seweg und den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe am 20. Mai 2007 in Italien
ein Asylgesuch eingereicht, welches im Juli 2007 gutgeheissen worden sei.
Er verfüge in Italien über eine Aufenthaltsbewilligung (permesso di soggi-
orno). Er sei in die Schweiz gekommen, da er gehört habe, dass sich seine
Frau und seine drei Kinder, die er letztmals im Jahre 2004 gesehen habe,
hier aufhalten würden.
C.
Die italienischen Behörden teilten dem SEM in Beantwortung eines Dublin-
Rückübernahme-Ersuchens vom 23. Januar 2015 mit Schreiben vom 23.
Februar 2015 mit, dem Beschwerdeführer sei in Italien subsidiärer Schutz
zuerkannt worden, weshalb seine Rückübernahme gestützt auf das Dublin-
Übereinkommen nicht möglich sei.
D.
Am 25. Februar 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass die
Dublin-Verordnung nicht anwendbar und sein Asylgesuch daher in der
Schweiz zu behandeln sei. Gleichzeitig räumte es ihm Gelegenheit ein,
sich zum beabsichtigten Nichteintreten auf sein Asylgesuch gestützt auf
Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Ita-
lien zu äussern.
E.
Mit Eingabe vom 5. März 2015 äusserte sich der Beschwerdeführer dahin-
gehend, er habe erst vor Kurzem erfahren, dass sich seine Frau, welche
er 1995 geheiratet habe, und seine Kinder in der Schweiz aufhalten wür-
den. Sie seien durch die Flucht getrennt worden. Seiner Ehefrau sowie den
Kindern sei in der Schweiz Asyl gewährt worden und er sei in diesen Status
einzubeziehen. Als Beweismittel reichte er Kopien der Heiratsurkunde so-
wie der Geburtsurkunden ein.
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F.
Gestützt auf die Rückführungsrichtlinie Nr. 2008/115/EG und das bilaterale
Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Italien ersuchte
das SEM die italienischen Behörden am 5. März 2015 um Rückübernahme.
Diese stimmten dem Ersuchen am 16. April 2015 zu.
G.
Mit Verfügung vom 17. April 2015 (Eröffnung am 29. April 2015) trat das
SEM auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG
nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Italien sowie deren Vollzug.
Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer
in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkeh-
ren könne, wo er sich vorher aufgehalten habe, da er in Italien über sub-
sidiären Schutz verfüge und die dortigen Behörden sich bereit erklärt hät-
ten, ihn zurückzunehmen. Für ein Begehren um Wiedererwägung seines
Asylentscheids wären die italienischen Behörden zuständig. Er könne kein
schutzwürdiges Interesse an der Feststellung seiner Flüchtlingseigen-
schaft nachweisen, da ihm Italien bereits Schutz vor Verfolgung gewährt
habe und er dorthin zurückkehren könne, ohne eine Rückschiebung in sei-
nen Heimatstaat unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürch-
ten zu müssen.
Im Wegweisungsvollzugspunkt führte die Vorinstanz aus, gemäss Art. 8
EMRK könnten sich Personen auf den Schutz des Familienlebens berufen,
wenn ein Familienmitglied in der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthalts-
recht verfüge und es sich um eine tatsächliche, gelebte und gefestigte Be-
ziehung handle. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers in der BzP
habe er Eritrea im Jahre 2005 verlassen und sei im Mai 2007 nach Italien
gelangt. Im Jahre 2013 habe er für zehn Tage eine Cousine in der Schweiz
besucht. Vom Aufenthalt der Ehefrau in der Schweiz habe er jedoch erst
etwa drei Wochen vor der BzP erfahren. Die Ehefrau habe in ihrer Anhö-
rung vom 2. September 2013 ausgesagt, ihn (den Beschwerdeführer) zu-
letzt im Februar 2004 gesehen zu haben und nicht zu wissen, wo er sich
seitdem aufhalte. Vor diesem Hintergrund könne festgehalten werden,
dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin und die Kinder seit Feb-
ruar 2004 nicht mehr zusammengewohnt hätten und zwischen Februar
2004 und Dezember 2014 offenbar keinerlei Kontakt zwischen ihnen be-
standen habe. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers habe er in
Italien nicht versucht, seine Partnerin und die Kinder ausfindig zu machen.
Von einer tatsächlichen, dauerhaften und gelebten Beziehung könne daher
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nicht gesprochen werden. Eine Berufung auf Art. 8 EMRK sei somit nicht
möglich, woran auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern ver-
möchten. Es sei zumutbar, den Kontakt in Zukunft von Italien aus aufrecht-
zuerhalten. Angesichts dieser Erkenntnisse müsse der Einbezug ins Asyl
der Partnerin nach Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht weiter geprüft werden.
H.
Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Mai
2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf das Asylgesuch respek-
tive die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Be-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei eine vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeistän-
dung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG ersucht.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er sei in die Schweiz
gereist, da er mit seiner Frau und den Kindern zusammenleben wolle. Sie
seien durch die Flucht getrennt worden und es sei nicht möglich gewesen,
den Kontakt aufrechtzuerhalten. In Italien habe er auch kein Familiennach-
zugsgesuch stellen können. Er habe nicht nach seiner Ehefrau gesucht, da
er jeweils gewusst habe, wo sie sich aufhalte. Sie sei am Wohnort in Eritrea
zurückgeblieben und von einem Onkel habe er jeweils erfahren, wie es
seiner Frau und den Kindern gehe. Er habe über seinen Onkel seiner Ehe-
frau und den Kindern aber stets zu helfen versucht. Seine Frau habe aber
nicht gewusst, wo er sich befinde. Direkter Kontakt sei nicht möglich gewe-
sen, da dies eine Gefährdung dargestellt hätte. Es sei daher unzutreffend,
dass er sich nicht für das Wohlergehen seiner Familie interessiert habe,
denn er habe gemacht, was möglich gewesen sei. Anfangs sei es ihm in
Italien sehr schlecht gegangen und er sei von der Überfahrt über das Mit-
telmeer körperlich und psychisch angeschlagen gewesen. Obwohl es ihm
später besser gegangen sei, habe er in Italien nie richtig Fuss fassen kön-
nen und er habe sich mit Gelegenheitsarbeiten über Wasser gehalten. Es
sei richtig, dass er kein Gesuch um Familiennachzug gestellt habe, da er
dieses als aussichtslos betrachtet habe. Ein gemeinsames Leben in Italien
wäre nicht möglich gewesen.
I.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 8. Mai 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und, Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist, mit nachfolgender Einschränkung, einzutreten.
2.
2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).
2.2 Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nicht-
eintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen
materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 m.w.H.). Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Voll-
zugs materiell prüft, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zu.
2.3 Auf den Beschwerdeantrag hinsichtlich der Gewährung von Asyl ist da-
her nicht einzutreten.
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3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Das SEM tritt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch
nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs.
2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehal-
ten haben.
5.2 Italien wurde am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Dritt-
staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Der Beschwer-
deführer hat sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in
Italien aufgehalten und dort ein Asylverfahren durchlaufen, das mit dem
Zusprechen subsidiären Schutzes endete und auch die Erteilung einer ent-
sprechenden Aufenthaltsbewilligung zur Folge hatte.
5.3 Italien ist unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK;
SR 0.142.30) und bietet grundsätzlich Gewähr für die korrekte Durchfüh-
rung von Asylverfahren. So hat denn auch der Beschwerdeführer nicht be-
hauptet, sein Asylverfahren in Italien sei fehlerhaft gewesen respektive es
würde ihm in Italien eine Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Ver-
letzung des flüchtlings- oder menschenrechtlichen Refoulement-Verbots
drohen. Ferner enthält die Beschwerde keine diesbezüglichen Einwände,
so dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
6.
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6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.3 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der massge-
blichen völker- und landesrechtsrechtlichen Bestimmungen zulässig, da
der Beschwerdeführer in einen Drittstaat (Italien) reisen kann, in welchem
nach dem oben Gesagten keine Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG zu befürchten ist.
8.
Auch Art. 8 EMRK steht einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen.
Einerseits sind an der Ernsthaftigkeit sowie der Beständigkeit der Bezie-
hung gewisse Zweifel angebracht, wobei auf die Ausführungen der Vo-
rinstanz verwiesen werden kann. Doch selbst wenn man die Beziehung
unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK subsumieren würde, so wäre der
mit einer Wegweisung verbundene Eingriff in diesen gerechtfertigt. Dabei
ist vorauszuschicken, dass das Hauptanliegen des Beschwerdeführers
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nicht in einer Behandlung seines – bereits in Italien durchgeführten – Asyl-
verfahrens liegt, sondern in einer Familienzusammenführung gemäss Art.
51 AsylG oder gegebenenfalls nach den Bestimmungen des AuG (SR
142.20). Vom Beschwerdeführer und seiner Partnerin kann verlangt wer-
den, dass sie ein solches Verfahren mit einem entsprechenden Gesuch bei
der zuständigen Behörde einleiten. Es kann dem Beschwerdeführer auch
zugemutet werden, den Ausgang eines solchen Verfahrens in Italien abzu-
warten. Somit ist der mit der Trennung der Familie einhergehende Eingriff
verhältnismässig, zumal die räumliche Trennung nicht sonderlich gross
und überdies nur von vorübergehender Dauer wäre, sofern das Familien-
zusammenführungsverfahren positiv verlaufen würde. Im Verfahren um
Familienzusammenführung könnte zudem vertieft der Frage nach der tat-
sächlich gelebten Beziehung und der Trennung durch die Flucht nachge-
gangen werden.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin als zulässig.
8.1 Schliesslich erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar und
möglich, zumal den Akten keine anderweitigen Hinweise entnommen wer-
den können.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.
Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde als von vornherein aus-
sichtlos zu erachten, wodurch das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG abzuweisen ist.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a
AsylG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: