Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2899/2011 / les
Urteil vom 26. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien A._______, geboren am _______,
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 4. Mai 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger und
ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (Jaffna District),
sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 20. August 2010 verliess
und zunächst auf dem Luftweg nach Kenia gelange, von wo aus er via
Uganda und Äthiopien nach Italien weiterreiste,
dass er am 21. September 2010 von Italien herkommend illegal in die
Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch stellte,
dass er dort am 22. September 2010 summarisch befragt wurde, wobei
ihm im Anschluss an die Befragung das rechtliche Gehör zu einem
allfälligen Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie einer damit
verbundenen Rückschiebung (unter anderem) nach Italien gewährt
wurde,
dass er in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
D._______ zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vorbrachte, er sei im Juni 2009 von der Sri Lankan Army
verhaftet und während der darauffolgenden Gefangenschaft täglich
geschlagen worden,
dass ihm nach ungefähr drei Monaten die Flucht gelungen sei, er danach
jedoch von der Army gesucht worden sei und daher aus dem Heimatland
habe fliehen müssen,
dass er mit einem gefälschten Pass nach Italien eingereist sei, wo er sich
aber nur einen Tag lang aufgehalten habe, wobei er von den lokalen
Behörden nicht registriert worden sei,
dass er nach Italien zurückkehren würde, sofern Italien ihn nicht nach Sri
Lanka abschieben würde,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf das Protokoll zu verweisen
ist,
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dass das BFM in der Folge weitere Abklärungen tätigte, welche ergaben,
der Beschwerdeführer sei mit einem italienischen Visum in den Dublin-
Raum eingereist,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. März 2011
Gelegenheit gab, sich innert Frist zu diesem Abklärungsergebnis sowie
einer damit verbundenen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des
Asylverfahrens, einem damit begründeten Nichteintretensentscheid und
einer Überstellung nach Italien zu äussern,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. März 2011 dazu Stellung
nahm, wobei er im Wesentlichen ausführte, er sei ein politisches Mitglied
der LTTE,
dass die LTTE in der EU verboten sei, in der Schweiz jedoch nicht,
weshalb er hier ein Asylgesuch habe stellen wollen,
dass er im Übrigen nur zwei Stunden in Italien verbracht habe,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 4. Mai 2011 - eröffnet am 13. Mai 2011 - in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer sei den Akten zufolge mit einem
italienischen Visum nach Italien eingereist,
dass somit Italien gestützt auf die einschlägigen internationalen
Abkommen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
zuständig sei,
dass die italienischen Behörden einer Übernahme des
Beschwerdeführers zugestimmt hätten und die Rückführung
grundsätzlich bis spätestens am 15. Oktober 2011 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer keine relevanten Einwände gegen einen
Vollzug der Wegweisung nach Italien vorgebracht habe,
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dass insbesondere davon auszugehen sei, Italien komme seinen aus
dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
erwachsenen Verpflichtungen nach,
dass der Beschwerdeführer aus der Anwesenheit einer Schwester in der
Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten könne, zumal diese nicht zu
seiner Kernfamilie gehöre,
dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit nicht einzutreten
sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 20. Mai
2011 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess,
dass dabei beantragt wurde, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum
Selbsteintritt auszuüben,
dass in prozessualer Hinsicht um Erlass eines vorsorglichen
Vollzugsstopps, Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass auf den Inhalt der Beschwerde - soweit wesentlich - in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Mai 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
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entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
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selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass in der Beschwerde unter anderem gerügt wird, die angefochtene
Verfügung verletze den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör, weil sie sich zur Frage des Selbsteintritts ausschweige und damit
mangelhaft begründet sei,
dass dem Beschwerdeführer im Weiteren das rechtliche Gehör zu einer
Überstellung nach Italien zu einem Zeitpunkt gewährt worden sei, in dem
noch gar nicht sicher gewesen sei, ob Italien einer Übernahme des
Beschwerdeführers überhaupt zustimme, was ebenfalls eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs darstelle,
dass diese formellen Rügen indessen unbegründet erscheinen,
dass nämlich das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
lediglich zu prüfen hatte, ob der Beschwerdeführer in einen Drittstaat
ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, und es diese
Prüfung in der angefochtenen Verfügung mit zureichender Begründung
vorgenommen hat,
dass es sich bei Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (Dublin-II-VO), welcher das Recht der Mitgliedsstaaten zum
Selbsteintritt regelt, um eine Kann-Bestimmung handelt,
dass die zuständige Prüfungsbehörde (vorliegend das BFM) folglich
einen Selbsteintritt nur prüft, falls sich eine solche Prüfung aufgrund der
Sachlage aufdrängt,
dass vorliegend für das BFM keine Veranlassung bestand, näher auf die
Frage eines möglichen Selbsteintrittes einzugehen (vgl. dazu auch die
nachfolgenden Erwägungen), weshalb die fehlenden diesbezüglichen
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung keine mangelhafte
Begründung darstellen,
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dass es im Weiteren grundsätzlich unerheblich ist, zu welchem Zeitpunkt
dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen
Überstellung nach Italien gewährt wurde,
dass der Sinn dieses rechtlichen Gehörs nämlich darin besteht, dass der
Beschwerdeführer allfällige Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Italien
vorbringen kann,
dass nicht ersichtlich ist und auch nicht dargetan wird, inwiefern seine
Gründe gegen eine (allfällige) Überstellung nach Italien davon abhängen,
ob Italien der Rückübernahme tatsächlich zustimmt oder nicht,
dass nach dem Gesagten kein Grund besteht, die angefochtene
Verfügung infolge formeller Fehler zu kassieren,
dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten
wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge vor der Einreise in die
Schweiz in Italien aufgehalten hat,
dass er mit einem von der italienischen Botschaft in Colombo
ausgestellten Schengen-Visum nach Italien eingereist war (vgl. A20),
dass bei dieser Sachlage Italien für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig ist
(vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-
Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Dublin-II-
VO und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2.
September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]),
dass das BFM die italienischen Behörden am 29. März 2011 gestützt auf
Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO um Übernahme des Beschwerdeführers
ersuchte,
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dass die italienischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers
am 15. April 2011 ausdrücklich zustimmten,
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(Italien) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass die sich zurzeit in der Schweiz aufhaltende Schwester des
Beschwerdeführers nicht zu dessen Kernfamilie gehört und damit nicht
als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO zu
betrachten ist, weshalb dieser Umstand kein
Wegweisungsvollzugshindernis darstellt,
dass im Weiteren auch die vom Beschwerdeführer geäusserte
Befürchtung, von den italienischen Behörden nach Sri Lanka
zurückgeschafft zu werden, nicht gegen eine Wegweisung nach Italien
spricht,
dass nämlich Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise
dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die daraus resultierenden
Verpflichtungen halten,
dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist,
Italien werde den Beschwerdeführer nach Sri Lanka zurückschaffen,
wenn dies eine Verletzung der vorgenannten völkerrechtlichen
Abkommen darstellen würde,
dass schliesslich die Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Italien
zwar als teilweise verbesserungswürdig erscheinen, jedoch nicht in
genereller Weise zur Bejahung einer eigentlichen Notlage der Betroffenen
führen, weshalb die eher allgemeinen diesbezüglichen Ausführungen in
der Beschwerde den Wegweisungsvollzug des jungen und (mangels
anderweitiger aktenkundiger Hinweise wohl) gesunden
Beschwerdeführers nach Italien nicht als unzulässig erscheinen lassen,
dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden keine
Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten
Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über
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Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Gebrauch
zu machen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 8.2),
dass die weiteren Vorbringen in der Beschwerde an dieser Einschätzung
nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen
ist,
dass das BFM nach dem Gesagten insgesamt zu Recht in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für
die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt,
systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art
44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) (vgl. E-5644/2009 E. 10.2),
dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr
bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden
hat, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3
Abs. 2 Dublin-VO-II, welche jedoch vorstehend wie erwähnt nicht zur
Anwendung gelangt,
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Italien
demnach zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
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dass sich angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache
ein Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung (Art. 107a AsylG) sowie über das Gesuch um Erlass eines
superprovisorischen Vollzugsstopps erübrigt,
dass aus demselben Grund auch das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem
Gesagten als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: