B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2899/2016
Ur t e i l vom 2 4 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Sudan,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Advokatur Kanonengasse,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. April 2016
D-2899/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sudanesischer Staatsangehöriger von der Eth-
nie der Masalit, stellte am 4. Juli 2014 erstmals in der Schweiz ein Asylge-
such. Dieses wurde durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit
Verfügung vom 23. Februar 2015 abgelehnt, bei gleichzeitiger Anordnung
der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs. Auf die gegen diese
Verfügung gerichtete Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil D-1953/2015 vom 9. Juni 2015 nicht ein.
B.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 21. März 2016 er-
suchte der Beschwerdeführer unter dem Titel eines zweiten Asylgesuchs
und mit der Begründung exilpolitischer Aktivitäten um die Feststellung sei-
ner Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling.
C.
Mit Verfügung vom 8. April 2016 (Datum der Eröffnung: 12. April 2016)
lehnte das SEM auch dieses Gesuch ab und ordnete erneut die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 10. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei be-
antragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei als
Flüchtling anzuerkennen und als solcher vorläufig aufzunehmen, eventua-
liter sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand
gemäss Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). Als Beweismittel
wurden mit der Eingabe unter anderem vier Photographien und ein Bestä-
tigungsschreiben eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und
den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 13. Mai 2016 wurden
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands
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im Sinne von Art. 110a AsylG vorbehältlich des Nachreichens einer Fürsor-
gebestätigung mit Frist bis zum 30. Mai 2016 gutgeheissen, und der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde diesem als amtlicher
Rechtsbeistand beigeordnet.
F.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 25. Mai 2016 wurde fristgerecht eine
Fürsorgebestätigung eingereicht.
G.
Mit Vernehmlassung vom 3. Juni 2016 hielt das SEM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer in
Bezug auf die Vernehmlassung das Replikrecht erteilt.
I.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Juni 2016 äusserte sich der
Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM und reichte zudem eine
Honorarabrechnung ein.
J.
Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 6. Dezember 2016 und vom
7. Juni 2017 gab der Beschwerdeführer weitere Stellungnahmen zu seinen
exilpolitischen Aktivitäten ab und übermittelte diesbezüglich verschiedene
Beweismittel.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-2899/2016
Seite 4
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich
die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 In verfahrensmässiger Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass bereits
mit der Verfügung des SEM vom 23. Februar 2015 das vorherige Asylge-
such des Beschwerdeführers rechtskräftig abgelehnt wurde, indem das
Bundesverwaltungsgericht auf eine entsprechende Beschwerde nicht ein-
trat. Mit der Eingabe an das SEM vom 21. März 2016 beantragte der Be-
schwerdeführer ‒ wenn auch unter der Bezeichnung „zweites Asylge-
such“ ‒ ausschliesslich die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und
die vorläufige Aufnahme als Flüchtling, eventualiter die vorläufige Auf-
nahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Mit der vor-
liegend angefochtenen Verfügung behandelte das Staatssekretariat die
Eingabe vom 21. März 2016 implizit als Mehrfachgesuch im Sinne von
Art. 111c Abs. 1 AsylG und beurteilte dabei auch die Voraussetzungen der
Asylgewährung. Ein neues Asylgesuch liegt gemäss ständiger Rechtspre-
chung ‒ in Abgrenzung zum Wiedererwägungsgesuch (mit welchem aus-
schliesslich neue Wegweisungshindernisse vorgebracht werden) ‒ dann
vor, wenn die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund
neuer Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft (vgl. zuletzt BVGE 2014/39
E. 4.5 f. m.w.N.). Insofern hat das SEM die Eingabe des Beschwerdefüh-
rers vom 21. März 2016 formell korrekterweise als neues Asylgesuch be-
handelt. In materieller Hinsicht hätte die Vorinstanz jedoch aufgrund der
gestellten Anträge lediglich das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft (we-
gen subjektiver Nachfluchtgründe) zu prüfen gehabt, nicht jedoch die Vo-
raussetzungen der Asylgewährung.
3.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens können damit in
materieller Hinsicht lediglich die Fragen bilden, ob der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sowie ‒ im Falle einer negativen Beurtei-
lung der Flüchtlingseigenschaft ‒ ob die Wegweisung zu vollziehen oder
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Seite 5
an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. Der Be-
schwerdeführer selbst stellt im vorliegenden Verfahren auch keine darüber
hinausgehende materielle Anträge.
4.
4.1 Wie bereits angesprochen sind die Vorbringen des Beschwerdeführers
unter dem Gesichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe zu beurteilen. Sub-
jektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende
Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgrün-
den erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufge-
nommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2000
Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Zwar hält Art. 3 Abs. 4 AsylG fest,
dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens
nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortset-
zung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeu-
gung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende
Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch mit einem ausdrücklichen
Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK versehen (Art. 3 Abs. 4 in
fine AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren sowie im
Verlauf des Beschwerdeverfahrens die folgenden Vorbringen, soweit diese
für die Frage des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe als relevant ein-
zustufen sind.
4.2.1 Im Rahmen des mit Eingabe an das SEM vom 21. März 2016 gestell-
ten Gesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes
vor: Bereits kurz nach seiner Einreise in die Schweiz, am 13. September
2014, habe er sich hier der sudanesischen oppositionellen Organisation
„Justice and Equality Movement“ (JEM) angeschlossen. Seither nehme er
regelmässig aktiv an deren Versammlungen und Demonstrationen teil. Ins-
besondere sei er seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
9. Juni 2015 an mehreren Demonstrationen des JEM in Genf und einigen
Versammlungen beteiligt gewesen. Seit Januar 2016 setze er sich noch
aktiver gegen die sudanesische Regierung ein, da sich seither der Konflikt
im Sudan zwischen nicht-arabischen Ethnien und dem Regime wieder ver-
schärft habe. Unter anderem habe er am 15. und am 25. Januar 2016 an
Sitzungen und Versammlungen am Sitz der Vereinten Nationen (UNO) in
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Seite 6
Genf teilgenommen; auch am 23. Februar 2016 habe er in Genf einer Ver-
sammlung beigewohnt. Anlässlich der Veranstaltung vom 25. Januar 2016
habe der Beschwerdeführer mit anderen Vertretern der sudanesischen Ge-
meinschaft in der Schweiz ein Schreiben an die UNO verfasst, in dem auf
die Verschärfung des Konflikts in Darfur seit Mitte Januar 2016 hingewie-
sen worden sei. Das JEM arbeite in der Schweiz im Übrigen mit dem „Su-
dan Liberation Movement“ (SLM) zusammen, das in einem Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts zur Menschenrechtslage im Sudan (BVGE
2013/21) hinsichtlich der Überwachung der im Ausland tätigen Opposition
durch den sudanesischen Geheimdienst spezifisch erwähnt worden sei. So
sei der Beschwerdeführer durch die schweizerische Vertretung des SLM
an eine Demonstration dieser Organisation in Genf eingeladen worden,
wobei er dieser Einladung gefolgt sei. Da er sich durch die Teilnahme an
dieser Demonstration öffentlich für das SLM engagiert habe, sei er mit Si-
cherheit von der sudanesischen Regierung registriert worden. Der Europä-
ische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe im Übrigen im Urteil
A. A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014 festgehalten, dass durch Ver-
folgung seitens des sudanesischen Regimes nicht nur Personen mit her-
ausragendem politischem Profil gefährdet seien, sondern alle Personen,
welche das aktuelle Regime ablehnten oder einer solchen Ablehnung ver-
dächtigt würden. Dabei würden gemäss diesem Urteil angesichts der Lage
im Sudan auch geringe politische Aktivitäten genügen, um der Gefahr von
Folter ausgesetzt zu sein. Diese Einschätzung sei durch den EGMR in zwei
weiteren Entscheiden in Bezug auf sudanesische Asylsuchende bestätigt
worden. Folglich reiche es aus, dass der Beschwerdeführer glaubhaft zu
machen vermöge, er sei in der Schweiz ein aktives Mitglied des JEM, un-
abhängig davon, ob er zum „harten Kern“ der Opposition gehöre oder nicht.
Des Weiteren würden auch objektive Nachfluchtgründe vorliegen. Dies, in-
dem der Beschwerdeführer aus West-Darfur stamme und sich dort seit Ja-
nuar 2016 der Konflikt zwischen der sudanesischen Regierung und dem
SLM drastisch verschärft habe. Das JEM, welches zum SLM enge Bezie-
hungen pflege, sei ebenfalls in den Konflikt verwickelt, womit davon aus-
zugehen sei, dass die sudanesische Regierung gegen beide Gruppierun-
gen gleichermassen vorgehe. Als Beweismittel reichte er ein Bestätigungs-
schreiben in Bezug auf seine Mitgliedschaft beim JEM, eine Zugangskarte
für eine Konferenz am Sitz der UNO in Genf („Geneva Summit for Human
Rights and Democracy“ vom 23. Februar 2016), verschiedene Photogra-
phien sowie ein Flugblatt (Aufruf zu einer Demonstration) ein.
4.2.2 Mit der Beschwerdeschrift wurde zusätzlich geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer betätige sich weiterhin im Rahmen des JEM exilpolitisch,
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wobei er sich insbesondere in Angelegenheiten engagiere, welche die Re-
gion Darfur beträfen. So habe er am 3. Januar 2016 an einer Sendung des
Radiosenders LoRa ‒ an welcher auch der Präsident des JEM Schweiz
beteiligt gewesen sei ‒ teilgenommen und sich dabei zur politischen Situ-
ation im Sudan und insbesondere zur kritischen Lage in Darfur geäussert.
Am 2. April 2016 habe er zudem an einer Versammlung des JEM in Zürich
teilgenommen, an welcher viele anerkannte Flüchtlinge aus Darfur anwe-
send gewesen seien. Des Weiteren sei er seit Beginn seines Aufenthalts
in der Schweiz Mitglied des Vereins „Darfur Friedens- und Entwicklungs-
zentrum“ (DFEZ). Er verkehre regelmässig in regimekritischen Kreisen, die
damit rechnen müssten, von der sudanesischen Regierung überwacht zu
werden. Jedoch bestehe sein politisches Profil nicht nur aus seinen exilpo-
litischen Aktivitäten, sondern auch aus dem Umstand, dass er bereits in
der Vergangenheit Flüchtling gewesen sei. Er gehöre zur ethnischen Min-
derheit der Masalit, die von der sudanesischen Regierung marginalisiert
und verfolgt werde. Mit seinen Eltern sei er bereits im Jahr 2003 aus dem
Sudan in den Tschad geflohen und sei dort als Flüchtling registriert. Den
sudanesischen Behörden seien die Vertriebenen bekannt, und der Um-
stand, dass er einen Grossteil seines Lebens in einem Flüchtlingslager ver-
bracht habe, bringe ihn zusätzlich zu seinen exilpolitischen Aktivitäten in
der Schweiz in eine gefährliche Situation. Im Falle seiner Rückführung in
den Sudan sei von einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen.
Aufgrund seines Status als Vertriebener würde er mit an Sicherheit gren-
zender Wahrscheinlichkeit durch die sudanesischen Behörden befragt
werden. Dass er im Rahmen des JEM keine hohe Position einnehme,
werde ihn vor einer Festnahme nicht bewahren, verkehre er doch regel-
mässig mit anerkannten Flüchtlingen, die teilweise hochrangige Mitglieder
des JEM seien. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass das Bundesver-
waltungsgericht in einem Referenzurteil in Bezug auf die Lage im Sudan
(Urteil E-678/2012 vom 27. Januar 2016), welches einen ähnlich gelager-
ten Fall behandelt habe, der betreffenden Person die Flüchtlingseigen-
schaft aufgrund von Faktoren wie deren ethnischen Zugehörigkeit und der
verschärften Verfolgung von Mitgliedern des JEM zugesprochen habe.
4.2.3 Mit den weiteren Eingaben im Beschwerdeverfahren brachte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe am 27. September 2016 in
Genf an einer Demonstration teilgenommen, deren Mitorganisator er ge-
wesen sei. Diese Kundgebung sei im Gedenken an die „Märtyrer des
23. September“ (implizit: die Todesopfer, welche die Niederschlagung re-
gimekritischer Proteste am 23. September 2013 durch die sudanesischen
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Sicherheitskräfte forderte) durchgeführt worden. Anlässlich dieser Kundge-
bung sei dem Menschenrechtsrat der UNO in Genf ein Memorandum über-
geben worden, das sich gegen die Taten des sudanesischen Regimes aus-
spreche. Dabei seien unter anderem die Staaten der EU dazu aufgefordert
worden, nicht mit der sudanesischen Regierung zu kooperieren. Jene Per-
sonen, die auf der Einladung zu dieser Demonstration als Organisatoren
genannt worden seien, hätten in der Folge Drohungen erhalten, die von
den sudanesischen Sicherheitsbehörden stammten. Im Zusammenhang
mit diesen Vorbringen wurden als Beweismittel Kopien einer Einladung zur
erwähnten Kundgebung, Ausdrucke von SMS-Nachrichten und aus dem
Internet, verschiedene Photographien sowie Kopien zweier Schreiben an
diverse internationale Organisationen betreffend die Situation im Sudan
eingereicht. Des Weiteren habe er jeweils in Zürich am 19. Dezember 2016
an einem Treffen des JEM und am 30. Dezember 2016 an einer Demonst-
ration, an welcher gegen die Menschenrechtsverletzungen im Sudan pro-
testiert worden sei, teilgenommen. Mittels zweier vom 16. und vom 17. Mai
2017 datierender Bestätigungsschreiben zweier als Vorsitzender und als
Generalsekretär des JEM in der Schweiz bezeichneter Personen wurde
ausserdem geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei ein aktives Mit-
glied beziehungsweise „member of the executive body“ der Organisation
in der Schweiz, weshalb im Falle einer Rückkehr in den Sudan sein Leben
in Gefahr sei.
4.3 Das SEM begründete die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft (so-
weit die Frage subjektiver Nachfluchtgründe betreffend) in der angefochte-
nen Verfügung im Wesentlichen folgendermassen: Wie bereits im Asylent-
scheid vom 23. Februar 2015 festgehalten worden sei, würden sich die su-
danesischen Behörden grundsätzlich für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer
Staatsangehörigen interessieren. Jedoch sei davon auszugehen, dass sich
das Interesse der Regierung auf Personen fokussiere, die sich exilpolitisch
besonders exponieren würden. Den Akten seien keine konkreten Hinweise
zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz in qualifi-
zierter Weise exilpolitisch betätigt hätte. Sein Profil unterscheide sich
grundlegend von jenem der Person, die im Urteil des EGMR A. A. gegen
die Schweiz vom 7. Januar 2014 genannt worden sei. Jene Person sei
Menschenrechtsbeauftragter der SLM-Fraktion in der Schweiz gewesen
und habe über Jahre hinweg an internationalen Treffen in Bezug auf die
Menschenrechtslage im Sudan teilgenommen. Zudem sei jene Person Mit-
glied des „Darfur Peace and Development Centre“ (DFEZ) in der Schweiz
gewesen. Der Beschwerdeführer habe kein vergleichbares Engagement
nachweisen können. Weder gehe aus den eingereichten Beweismitteln
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hervor, inwiefern der Beschwerdeführer ‒ wie in einem Bestätigungsschrei-
ben behauptet – ein „sehr aktives Mitglied“ des JEM in der Schweiz sei.
Noch lasse sich aus den eingereichten Beweismitteln ableiten, dass er bei
den verschiedenen Veranstaltungen, an welchen er in Genf und Zürich an-
wesend gewesen sei, eine exponierte Rolle gespielt habe. So gehe aus
den Photographien und dem Teilnehmerausweis des „Geneva Summit for
Human Rights and Democracy“ lediglich hervor, dass er an der Konferenz
teilgenommen habe. Der Sudan sei dabei gar nicht thematisiert worden,
und entsprechend bilde die blosse Teilnahme keine regimekritische Hand-
lung. Ferner führte das SEM auch im Rahmen der Vernehmlassung im We-
sentlichen aus, das Engagement des Beschwerdeführers sei geringfügig,
und es drohe ihm deswegen im Sudan keine Verfolgung. Die exilpolitischen
Tätigkeiten des Beschwerdeführers würden sich von jenen der vom Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-678/2012 vom 27. Januar 2016 be-
troffenen Person unterscheiden. So sei er kein langjähriges Mitglied des
JEM, habe innerhalb dieser Organisation keine besondere Funktion inne
und gehöre auch zu keiner Bildungselite. Die Mitgliedschaft beim DFEZ sei
erstmals mit der Beschwerdeschrift erwähnt worden und somit als nachge-
schoben zu erachten, was die Glaubhaftigkeit in Frage stelle. Soweit der
Beschwerdeführer vorbringe, am 3. Januar 2016 bei einer Radiosendung
mit dem Präsidenten des JEM in der Schweiz mitgewirkt zu haben, gehe
aus den eingereichten Photographien nichts zum Inhalt der Sendung her-
vor.
4.4
4.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zuletzt in einem länderspezi-
fischen Referenzurteil betreffend den Sudan zur Gefährdung geäussert,
die sich aus exilpolitischen Aktivitäten gegen das sudanesische Regime
ergeben kann (zum Folgenden Urteil E-678/2012 vom 27. Januar 2016
E. 5.2). Demnach dient der Geheimdienst „National Intelligence and
Security Service“ (NISS; gemäss englischer Übersetzung aus dem Arabi-
schen) als Instrument der sudanesischen Regierung unter der herrschen-
den National Congress Party (NCP) dazu, landesweit Kritiker einzuschüch-
tern oder zum Schweigen zu bringen, darunter Mitglieder der Opposition,
Studenten, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Aktivisten der Zivilge-
sellschaft sowie Angehörige von nationalen und internationalen Nichtregie-
rungs- und UN-Organisationen. Ins Visier der sudanesischen Behörden
und insbesondere des sudanesischen Geheimdienstes geraten Personen
dann, wenn sie sich politisch engagieren, sich kritisch gegen die Regierung
und die NCP sowie gegen Behörden oder über die Lage in den aktuellen
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Konfliktregionen (Süd-Kordofan, Blauer Nil sowie Darfur) äussern oder ver-
dächtigt werden, eine Rebellengruppe zu unterstützen. Medien werden
zensuriert, Publikationen konfisziert, soziale Netzwerke wie Facebook,
Twitter und YouTube infiltriert, und Journalisten werden eingeschüchtert,
verhaftet und gefoltert. Es ist davon auszugehen, dass der sudanesischen
Regierung auch exilpolitische Betätigungen von Asylsuchenden bekannt
werden. Der sudanesische Geheimdienst beschäftigt sich im Ausland mit
der Überwachung und Kontrolle von sudanesischen Oppositionsbewegun-
gen. Die nachrichtendienstlichen Erkenntnisse werden im Sudan ausge-
wertet und unter anderem militärischen Stellen zur Verfügung gestellt. Da-
bei ist zwar davon auszugehen, dass nicht jede politische Aktivität von su-
danesischen Personen im Ausland beobachtet wird, da eine derart umfas-
sende Beobachtung die finanziellen, technischen und personellen Möglich-
keiten der sudanesischen Regierung überschreiten dürfte. Im Blickpunkt
der Regierung dürften jedoch solche Personen stehen, die sich aufgrund
besonderer Umstände aus dem eher anonymen Kreis der blossen Teilneh-
mer an politischen Veranstaltungen von Exilorganisationen herausheben.
4.4.2 Im genannten Referenzurteil wurde ausserdem wiederholt, was das
Bundesverwaltungsgericht bereits zuvor in einem publizierten Entscheid
zur Menschenrechtslage im Sudan ausgeführt hatte (vgl. BVGE 2013/21
E. 5.3.10): Demnach geraten Personen dann ins Visier der sudanesischen
Behörden und insbesondere des Geheim- und Sicherheitsdienstes NISS,
wenn sie sich politisch engagieren, sich kritisch gegen die Regierung, die
regierende NCP, gegen Behörden oder über die Lage in Darfur äussern
oder verdächtigt werden, eine Rebellengruppe zu unterstützen, unabhän-
gig von der regionalen Herkunft oder der Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten ethnischen Gruppe.
4.4.3 Weiter wurde im erwähnten Referenzurteil auf die jüngste Rechtspre-
chung des EGMR hingewiesen. So stellte der Gerichtshof im Urteil A. A.
gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014 (Beschwerde Nr. 58802/12) fest,
die Situation von politischen Opponenten der sudanesischen Regierung
sei sehr unsicher. Es sei offensichtlich, dass Personen, die der Zugehörig-
keit zu einer Oppositionspartei verdächtigt würden, führende Persönlich-
keiten der Zivilgesellschaft und Journalisten regelmässig von den sudane-
sischen Behörden schikaniert, festgenommen, geschlagen, gefoltert und
verfolgt würden. Jedoch seien nicht nur Anführer politischer Organisatio-
nen und andere Personen mit herausragendem politischem Profil, sondern
alle Personen, die das aktuelle Regime ablehnten oder dessen auch nur
verdächtigt würden, im Sudan gefährdet, festgenommen, misshandelt und
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Seite 11
gefoltert zu werden. Gestützt auf diese allgemeinen Erkenntnisse gelangte
der EGMR bezüglich des betreffenden sudanesischen Asylsuchenden, der
während mehrerer Jahre Mitglied des SLM war, zur Einschätzung, dass
eine Gefährdung bestehe, obwohl dieser kein besonders exponiertes poli-
tisches Profil aufweise. Weil er an exilpolitischen Aktivitäten teilgenommen
habe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die sudanesischen Be-
hörden auf ihn aufmerksam geworden seien. Exilpolitisch aktive Sudane-
sen, insbesondere wenn sie mit dem SLM in Verbindung gebracht würden,
würden von den sudanesischen Behörden nämlich registriert. Deshalb be-
stehe für den Genannten eine begründete Gefahr, bei seiner Rückkehr
festgenommen, befragt und gefoltert zu werden. Wie das Bundesverwal-
tungsgericht im genannten Referenzurteil ausserdem festhielt, wurde
durch den EGMR in weiteren Urteilen (A. A. gegen Frankreich [Be-
schwerde Nr. 18039/11] und A. F. gegen Frankreich [Beschwerde
Nr. 80086/13], beide vom 15. Januar 2015) eine reale Verfolgungsgefahr
bei einer Rückkehr in den Sudan auch für Mitglieder des JEM festgestellt.
In diesen beiden letztgenannten Entscheiden wurde durch den Gerichtshof
zusätzlich betont, dass sich die Situation seit dem Urteil A. A. gegen die
Schweiz vom 7. Januar 2014 für die oppositionellen Kräfte in Darfur sogar
noch verschlechtert habe.
4.4.4 Es bleibt anzufügen, dass Berichte unabhängiger Organisationen
aus jüngerer Zeit keinerlei Anlass zur Annahme bieten, die beschriebene
Situation im Sudan habe sich seit den zitierten Entscheiden des EGMR und
dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-678/2012 vom
27. Januar 2016 in entscheidwesentlicher Weise verbessert (vgl. AMNESTY
INTERNATIONAL, Report 2016/17. The state of the World’s Human Rights,
London 2017, S. 342 ff.; DIES., “Uninvestigated, Unpunished”: Human
Rights Violations against Darfuri Students in Sudan, Januar 2017; HUMAN
RIGHTS WATCH, World Report 2017, New York 2017, S. 561 ff.; DIES., Su-
dan: Students, Activists at Risk of Torture, Mai 2016).
4.4.5 Zum gleichen Ergebnis gelangte zuletzt auch der EGMR in zwei wei-
teren Urteilen betreffend den Sudan (A. I. gegen die Schweiz [Beschwerde
Nr. 23378/15] und N. A. gegen die Schweiz [Beschwerde Nr. 50364/14],
beide vom 30. Mai 2017). In beiden Entscheiden wiederholte der Gerichts-
hof seine bisherige Einschätzung, dass sich die Gefährdung seitens des
sudanesischen Staats nicht ausschliesslich auf Oppositionelle mit ausge-
prägtem Profil zu beschränken scheine, sondern jede Person treffen
könne, die sich dem Regime widersetze oder entsprechend verdächtigt
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Seite 12
werde. Auch wurde wiederholt, dass das sudanesische Regime die Aktivi-
täten der politischen Opposition im Ausland überwache (A.I. gegen die
Schweiz, Ziff. 50 und 56; N.A. gegen die Schweiz, Ziff. 43).
In den beiden genannten Urteilen betreffend den Sudan vom 30. Mai 2017
nahm der EGMR allerdings auch eine gewisse Präzisierung und Differen-
zierung seiner entsprechenden Praxis vor. Gestützt auf die Feststellung,
dass die Überwachung der Aktivitäten der regimekritischen Opposition im
Ausland durch die sudanesischen Geheimdienste nicht systematisch sei,
hielt der Gerichtshof fest, dass bei der Beurteilung des Verfolgungsrisikos
bei einer Rückkehr in den Sudan verschiedene Kriterien zu berücksichtigen
seien (A.I. gegen die Schweiz, Ziff. 53; N.A. gegen die Schweiz, Ziff. 46):
das allfällige Interesse der sudanesischen Behörden an den Betroffenen
aufgrund deren Vergangenheit, sei es im Sudan oder im Ausland; die Zu-
gehörigkeit im Sudan zu einer regimekritischen Organisation; die Zugehö-
rigkeit im Aufenthaltsland zu einer regimekritischen Organisation, unter Be-
rücksichtigung deren Charakters und der Weise, in welcher diese Organi-
sation durch die sudanesische Regierung anvisiert werde; der Charakter
des politischen Engagements der Betroffenen in ihrem Aufenthaltsland,
insbesondere ihre Beteiligung an Versammlungen und Kundgebungen so-
wie ihre Aktivitäten im Internet; ihre persönlichen oder familiären Verbin-
dungen mit prominenten Mitgliedern der Opposition im Exil.
In Anwendung dieser Kriterien kam der Gerichtshof in beiden Fällen zum
Schluss, dass die jeweiligen Beschwerdeführer bis zur Einreise in die
Schweiz kein spezifisches Interesse der sudanesischen Behörden auf sich
gezogen hatten. In beiden Fällen wurde nicht bezweifelt, dass nach der
Einreise in die Schweiz eine Mitgliedschaft beim JEM beziehungsweise
dem DFEZ sowie die entsprechenden exilpolitischen Aktivitäten entstan-
den. Jedoch unterschieden sich die Vorbringen des Beschwerdeführers
A.I. (Gutheissung durch den EGMR) gegenüber jenen des Beschwerde-
führers N.A. (Abweisung durch den EGMR) zum einen bezüglich des Cha-
rakters des politischen Engagements: Zwar hielt der Gerichtshof dafür,
auch A.I. habe kein politisches Profil, das als sehr exponiert zu qualifizieren
wäre. Jedoch wertete es die folgenden Faktoren zugunsten des Beschwer-
deführers (A.I. gegen die Schweiz, Ziff. 56 f.): seine Rolle bei der Organi-
sation der wöchentlichen Sitzungen des JEM und seine regelmässige Teil-
nahme an den Anlässen des JEM und des DFEZ, womit bereits ein nicht
unerhebliches politisches Engagement vorliege; dessen weitere Intensivie-
rung durch die Teilnahme an internationalen Konferenzen in Genf, die sich
mit der Menschenrechtssituation im Sudan beschäftigt hätten; die Veröf-
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fentlichung zweier Artikel im Internet, die sich gegenüber dem sudanesi-
schen Regime kritisch geäussert hätten; seine Nominierung als Medien-
verantwortlicher des JEM in der Schweiz. Weiter zog der EGMR in Be-
tracht, dass A.I. aufgrund seiner spezifischen Funktionen innerhalb des
JEM in regelmässigem Kontakt mit dessen Führungspersonen in der
Schweiz gestanden sei, womit der Gerichtshof wohl auch das Kriterium
persönlicher Beziehungen zu prominenten Mitgliedern der Exilopposition
als erfüllt erachtete. Im Gegensatz dazu waren derartige positive Faktoren
im negativ beurteilten Fall von N.A. nicht gegeben (N.A. gegen die
Schweiz, Ziff. 49 f.): Nicht als massgeblich bewertet wurden dabei vom
EGMR die blosse Teilnahme am „Geneva Summit for Human Rights and
Democracy“ (wobei N.A. das JEM nicht persönlich repräsentiert habe), die
Veröffentlichung von Photographien des Genannten an der Seite des An-
führers des JEM im Internet und seine Teilnahme an Radiosendungen des
JEM (wobei deren Inhalt dem EGMR nicht offengelegt worden sei). Der
blosse Umstand, dass N.A. neben dem Anführer des JEM photographiert
worden sei, lasse auch nicht den Schluss zu, dass er persönliche Verbin-
dungen zu prominenten Mitgliedern der exilpolitischen Opposition habe.
4.5 Mit Blick auf die soeben dargelegte gerichtliche Praxis (vor den beiden
letztgenannten Urteilen des EGMR vom 30. Mai 2017) führte das SEM im
vorliegenden Verfahren im Rahmen der Vernehmlassung aus, die exilpoli-
tischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers würden sich von jenen der vom
Referenzurteil E-678/2012 vom 27. Januar 2016 betroffenen Person unter-
scheiden. So sei er kein langjähriges Mitglied des JEM, habe innerhalb
dieser Organisation keine besondere Funktion inne und gehöre auch zu
keiner Bildungselite. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aus dem genann-
ten Referenzurteil nicht zu schliessen ist, die fraglichen Kriterien (langjäh-
rige Mitgliedschaft beim JEM mit besonderer Funktion, Zugehörigkeit zur
Bildungselite) seien unerlässliche Voraussetzungen für die Annahme einer
Gefährdung. Vielmehr geht aus dem genannten Entscheid hervor, dass
eine konkrete Prüfung des Einzelfalls vorzunehmen ist, unter Berücksich-
tigung der jeweiligen individuellen Umstände. Dabei ist ausserdem darauf
hinzuweisen, dass entgegen der Annahme des SEM gemäss der erwähn-
ten gerichtlichen Praxis keineswegs nur Personen, die sich exilpolitisch be-
sonders exponieren, in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in den Fokus
der sudanesischen Sicherheitskräfte geraten. Sondern aus dem genann-
ten Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts geht – gestützt auf die
betreffende Rechtsprechung des EGMR – vielmehr klar hervor, dass eine
konkrete Gefährdung selbst dann anzunehmen sein kann, wenn die betref-
fende Person kein besonders exponiertes politisches Profil aufweist. Diese
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Einschätzung wird auch durch die zuletzt erfolgte Beurteilung der Situation
im Sudan durch den EGMR gestützt.
4.6 Im vorliegenden Fall gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die erwähnten praxisgemässen Kriterien (vgl. E. 4.4) nicht
erfüllt sind. Diese Einschätzung ist nicht zuletzt unter Berücksichtigung der
vom EGMR in den beiden Urteilen A.I. gegen die Schweiz und N.A. gegen
die Schweiz vom 30. Mai 2017 vorgenommenen Präzisierung seiner
Rechtsprechung bezüglich des Sudans zu treffen. Zunächst ist der Vo-
rinstanz darin zu folgen, dass das Profil des Beschwerdeführers nicht mit
jenem der vom Referenzurteil E-678/2012 betroffenen Person vergleichbar
ist. So war der Beschwerdeführer nicht bereits vor seiner Einreise in die
Schweiz politisch aktiv, und seine Mitgliedschaft in exilpolitischen Organi-
sationen, die sich gegen das sudanesische Regime engagieren ‒ konkret
dem JEM und dem DFEZ ‒ ist keine langjährige. Soweit er am 29. Sep-
tember 2015 in Genf sowie am 3. Oktober 2015, am 19. Dezember 2016
und am 30. Dezember 2016 in Zürich an Versammlungen und Demonstra-
tionen des JEM teilnahm, ist nicht ersichtlich, dass er sich dabei besonders
exponiert hätte. Bezüglich seiner Teilnahme an einer Radiosendung mit
dem Präsidenten des JEM in der Schweiz vom 3. Januar 2016 stellt sich
die Frage, weshalb er dieses Vorbringen nicht bereits mit seiner Gesuchs-
eingabe an das SEM vom 21. März 2016 erwähnte. Insbesondere ist den
Akten auch nicht zu entnehmen, ob und inwiefern er sich anlässlich dieser
Sendung politisch äusserte, ist doch deren Inhalt nicht bekannt . Bezüglich
seiner Teilnahme an der Konferenz „Geneva Summit for Human Rights and
Democracy“ am Sitz der UNO in Genf am 23. Februar 2016 ist festzustel-
len, dass weder Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer sei
dabei als Vertreter des JEM erkennbar in Erscheinung getreten, noch war
der Sudan überhaupt Thema dieser Veranstaltung. Weiter ist auch hin-
sichtlich der geltend gemachten Bedrohung mittels schriftlicher Nachrich-
ten auf dem Mobiltelephon des Beschwerdeführers nach einer Demonstra-
tion am 27. September 2016 in Genf nicht nachvollziehbar, weshalb diese
dem sudanesischen Geheimdienst zuzurechnen sein sollen. Auch lässt
sich aufgrund der eingereichten Photographien nicht erkennen, dass sich
der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Kundgebung besonders expo-
niert hätte. Schliesslich ist festzuhalten, dass überhaupt nur einige wenige
Teilnahmen an Veranstaltungen des JEM belegt sind und die letzte im De-
zember 2016 erfolgte, mithin vor über sieben Monaten. Dies spricht nicht
für eine Intensivierung des geltend gemachten exilpolitischen Engage-
ments. Mit Blick auf die Kriterien, welche der EGMR den beiden genannten
Urteilen vom 30. Mai 2017 zugrunde legte, ist ausserdem festzuhalten,
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dass bezüglich des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall keinerlei
sonstige Faktoren gegeben sind, die wegen exilpolitischen Engagements
eine Gefährdung im Sudan wahrscheinlich erscheinen liessen. Dies gilt ins-
besondere auch für das Kriterium persönlicher Beziehungen zu prominen-
ten Mitgliedern der Exilopposition. Daran vermögen auch die im Beschwer-
deverfahren eingereichten Bestätigungsschreiben zweier als Vorsitzender
und als Generalsekretär des JEM in der Schweiz bezeichneter Personen
nichts zu ändern, mit welchen geltend gemacht wurde, der Beschwerde-
führer sei ein aktives Mitglied beziehungsweise „member of the executive
body“ der Organisation in der Schweiz. Diesen Schreiben sind keinerlei
Angaben dazu zu entnehmen, worin die Aufgaben des Beschwerdeführers
beim JEM bestanden haben sollen beziehungsweise aktuell bestehen.
4.7 Nach dem Gesagten liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür
vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an exilpoliti-
schen Aktivitäten bei einer Rückkehr in den Sudan einer spezifischen Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Daher ist das
Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen.
4.8 Schliesslich kann aufgrund der angestellten Erwägungen in Bezug auf
den Beschwerdeführer auch nicht, wie von ihm geltend gemacht, vom Vor-
liegen objektiver Nachfluchtgründe ‒ wegen einer zuletzt eingetretenen
Verschärfung des Konflikts zwischen der sudanesischen Regierung und
dem SLM in West-Darfur ‒ ausgegangen werden.
4.9 Das SEM hat somit in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf
geschlossen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt.
5.
5.1 Im vorliegenden Fall besteht, nachdem das Bundesverwaltungsgericht
auf eine entsprechende Beschwerde mit Urteil D-1953/2015 vom 9. Juni
2015 nicht eintrat, aufgrund der Verfügung des SEM vom 23. Februar 2015
eine rechtskräftige Wegweisung. Nachdem der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, bleibt somit lediglich noch zu prüfen, ob
die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige
Aufnahme anzuordnen ist (vgl. E. 3).
5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
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den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.3
5.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
5.3.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in den Sudan ist
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer
– wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben
sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für
die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung in den Sudan mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001
Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S.
Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06,
Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Zwar ist die im Sudan herrschende politische
und menschenrechtliche Lage ‒ wie erwähnt ‒ in verschiedener Hinsicht
schwierig. Dennoch bietet die dortige allgemeine Menschenrechtssituation
nach Einschätzung des Gerichts keinen konkreten Anlass zur Annahme,
dem Beschwerdeführer selbst drohe eine entsprechende Gefährdung. Der
Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4
5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
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Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
5.4.2 Die allgemeine Lage im Sudan ist auch unter Berücksichtigung der
negativen Entwicklungen der jüngsten Zeit weder von Bürgerkrieg noch
von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegwei-
sung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint.
5.4.3 Zwar machte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren
geltend, die schwierige humanitäre Situation verhindere ein normales Le-
ben in West-Darfur. Jedoch stellte das SEM in der angefochtenen Verfü-
gung ohnehin fest, angesichts des in der Region Darfur nach wie vor an-
dauernden Konflikts und der dabei begangenen Menschenrechtsverletzun-
gen durch die sudanesische Regierung sei der Vollzug der Wegweisung
nach Darfur zum heutigen Zeitpunkt nicht als zumutbar zu erachten.
5.4.4 Im Übrigen hielt das SEM in der angefochtenen Verfügung dafür, an-
gesichts der im Sudan bestehenden Niederlassungsfreiheit sei es möglich
und zumutbar, dass sich der Beschwerdeführer in einem anderen Teil des
sudanesischen Staatsgebiets, beispielsweise in Khartum, niederlasse, wo
keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Es bestünden zudem auch
keine individuellen Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung etwa nach Khartum sprechen würden. Der Beschwerde-
führer sei jung und gesund, habe von 2011 bis 2012 bereits während meh-
rerer Monate in Khartum gelebt und stehe weiterhin in Kontakt mit seinen
dort lebenden Freunden. Zudem verfüge er über eine Schulbildung und
habe in Khartum in einer Fabrik für [...] sowie in Libyen im Baugewerbe
Arbeitserfahrung gesammelt. Es sei daher davon auszugehen, dass es ihm
gelingen werde, sich in Khartum eine neue Lebensgrundlage aufzubauen.
5.4.5 Mit der Beschwerdeschrift wurde dem im Wesentlichen entgegenge-
halten, auch ein junger und gesunder Mann habe ohne das nötige Bezie-
hungsnetz in Khartum geringe Chancen auf eine sichere Existenz, und eine
persönliche Notlage sei wahrscheinlich. Wie sich aus verschiedenen Be-
richten unabhängiger Organisationen ergebe, brauche es für eine berufli-
che Anstellung sozialen Schutz und Unterstützung. Die Lebensbedingun-
gen für Binnenflüchtlinge aus Darfur seien prekär, und diese seien starken
Diskriminierungen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer habe bereits im Jahr
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2011 versucht, sich in Khartum eine sichere Existenz aufzubauen, sei dazu
aber nicht in der Lage gewesen.
5.4.6 Die Argumentation der Vorinstanz in Bezug auf die persönlichen Ver-
hältnisse des Beschwerdeführers (Alter, Gesundheit, berufliche Erfahrun-
gen) ist als zutreffend zu erachten. Tatsächlich ergibt sich aus den Anga-
ben, die der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen im ersten,
mit Verfügung des SEM vom 23. Februar 2015 abgeschlossenen Asylver-
fahren machte, dass er, nachdem er seit dem Jahr 2003 als Flüchtling im
Tschad gelebt hatte, im Dezember 2011 in die sudanesische Hauptstadt
Khartum gelangte. Hier fand er nach seinen eigenen Angaben sowohl ‒
zusammen mit Freunden aus Darfur ‒ eine Unterkunft als auch eine Ar-
beitsstelle in einer Fabrik für [...]. Während dieser Zeit habe er seiner Fa-
milie Geld schicken müssen, und weil sein Lohn dafür nicht ausgereicht
habe, sei er im August 2012 wieder aus dem Sudan ausgereist und habe
anschliessend in Libyen auf Baustellen gearbeitet. Mit anderen Worten ge-
langte der Beschwerdeführer, obwohl er zuvor während acht Jahren im
Tschad gelebt hatte, in Khartum innert kurzer Zeit sowohl zu einer Unter-
kunft als auch zu einer Arbeitsstelle. Dem Umstand, dass der entspre-
chende Lohn nach Angaben des Beschwerdeführers ‒ über den persönli-
chen Lebensunterhalt hinaus ‒ nicht ausreichend war, um auch seine Fa-
milie im Tschad zu unterstützen, kann keine Bedeutung zukommen, sind
doch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus-
schliesslich die individuellen Existenzbedingungen des Beschwerdefüh-
rers selbst zu berücksichtigen. Aus den Angaben im ersten Asylverfahren
ergibt sich im Übrigen nicht, dass er während seines Aufenthalts in Khar-
tum von Dezember 2011 bis August 2012 von konkreten Problemen sei-
tens der sudanesischen Behörden, etwa durch Diskriminierung aufgrund
seiner ethnischen Zugehörigkeit oder aufgrund seiner Vergangenheit als
Flüchtling im Tschad, betroffen war. Vielmehr lässt sich den entsprechen-
den Aussagen des Beschwerdeführers entnehmen (vgl. Protokoll der Erst-
befragung vom 15. Juli 2014, S. 6), dass er ohne Schwierigkeiten im Juli
2012 in Khartum zu einem sudanesischen Reisepass gelangte und ihm
nach eigenen Angaben zudem im August 2011 in B._______ ‒ seinem
Herkunftsort in West-Darfur ‒ eine sudanesische Identitätskarte ausgestellt
wurde. Nachdem er erst im Dezember 2011 aus dem Tschad wieder in den
Sudan gelangt sein will, muss offen bleiben, inwiefern er im August 2011
in B._______ in West-Darfur zu einer sudanesischen Identitätskarte gelan-
gen konnte. Jedenfalls aber ergibt sich aus den genannten Umständen kei-
nerlei Hinweis auf eine irgendwie geartete Diskriminierung des Beschwer-
deführers. Zusammenfassend sind somit keine Gründe erkennbar, die im
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Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung sprechen könnten.
5.5 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
5.6 Der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung steht
somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und
ist zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen
wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung
vom 13. Mai 2016 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine
Verfahrenskosten zu tragen.
7.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2016 angeordneten
Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss
Art. 110a AsylG ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten. Der
vom Rechtsvertreter in seiner Kostennote vom 22. Juni 2016 ausgewie-
sene Aufwand erscheint angemessen; zuzüglich ist für die weiteren Be-
weismitteleingaben vom Dezember 2016 sowie Juni 2017 ein zeitlicher
Aufwand von rund 1 ¾ Stunden zu berücksichtigen. Hingegen ist der Stun-
denansatz auf den für nicht-anwaltliche Rechtsvertretungen praxisgemäss
geltenden Maximalansatz von Fr. 150.– zu reduzieren. Gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) ist das Honorar auf insge-
samt Fr. 1'700.‒ (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein
amtliches Honorar von Fr. 1'700.‒ zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: