Abtei lung IV
D-2900/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______,
geboren (...),
Angola,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
23. März 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2900/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 24. Dezember 2005 und gelangte am 2. Oktober 2006 il-
legal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am
6. Oktober 2006 im EVZ B._______ befragt (Kurzbefragung) und am 6.
Februar 2007 vom Migrationsdienst des Kantons C._______ angehört
(Anhörung).
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches
im Wesentlichen geltend, er stamme aus D._______ und sei von 1994
bis 1996 Mitglied der FLEC (Front für die Befreiung der Enklave
Cabinda) gewesen, habe aber danach seine politischen Tätigkeiten
eingestellt und als Händler gearbeitet. Im Juni beziehungsweise Juli
2002 sei er zusammen mit einem Freund in Cabinda verhaftet worden,
weil er Diamanten verkauft habe. Zwei Tage später habe die Polizei
sein Haus durchsucht und dabei seine alte Mitgliedkarte der FLEC
sowie eine Waffe gefunden. Deshalb sei er unter dem Verdacht, für die
FLEC tätig zu sein, im Gefängnis E._______ inhaftiert worden. Fünf
Tage später sei er dank der Unterstützung seiner Frau sowie seines
Freundes F._______ aus dem Gefängnis freigekommen.
In der Folge habe F._______ für ihn und seine Familie
Reisedokumente organisiert, um Angola verlassen zu können. Am 18.
Juli 2002 sei er zusammen mit seiner Familie zum Flughafen gefahren,
wo er erneut von den Behörden festgenommen und in E._______
inhaftiert worden sei. Seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern
sei es demgegenüber gelungen, das Land zu verlassen. Nach fünf
Tagen sei er durch die Hilfe eines Freundes wieder aus dem
Gefängnis freigekommen und habe erneut als Händler gearbeitet.
Im Jahre 2005 sei er Mitglied der legalen PDP-ANA geworden und im
selben Jahr anlässlich einer Versammlung dieser Partei von der Polizei
verhaftet und inhaftiert worden. Bei der Verhaftung sei er derart miss-
handelt worden, dass er ins Spital habe überführt werden müssen. Von
dort sei ihm mit der Hilfe seines Schwagers nach drei Tagen die Flucht
gelungen.
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Am 24. Dezember 2005 habe er sich in die Demokratische Republik
Kongo begeben. Da er auch dort bedroht worden sei, sei er am 30.
September 2006 mit dem Flugzeug Richtung Rom ausgereist.
Im Laufe des Verfahrens vor der Vorinstanz reichte der Beschwerde-
führer seine Identitätskarte, eine Kopie seiner Geburtsurkunde sowie
drei Farbkopien von Fotografien als Beweismittel ein.
B.
Bereits am 25. Juli 2002 hatte die Ehefrau des Beschwerdeführers für
sich und die gemeinsamen Kinder ein Asylgesuch in der Schweiz ein-
gereicht. Mit Verfügung vom 3. Februar 2004 stellte das Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF; seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) fest,
die Ehefrau und die Kinder würden die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllen, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Im Wesentlichen
wurde dieser Entscheid damit begründet, dass die Vorbringen der Ehe-
frau des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu beurteilen seien. Mit
Urteil vom 25. Mai 2005 wies die damals zuständige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) die gegen die Verfügung des BFF erho-
bene Beschwerde ab.
Auf Gesuch hin wurde der Vollzug der verfügten Wegweisung der Ehe-
frau des Beschwerdeführers sowie der gemeinsamen Kinder mit Verfü-
gung des BFM vom 22. Februar 2008 bis zum Abschluss des Asylver-
fahrens des Beschwerdeführers sistiert.
C.
Mit Verfügung vom 23. März 2007 - eröffnet am 27. März 2007 - stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und deren Vollzug.
D.
Mit Beschwerde vom 25. April 2007 (Poststempel) an das Bundesver-
waltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm der Asyl-
status in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. Gleichzeitig ersuchte er um Akteneinsicht in das
Dossier seiner Ehefrau. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er
um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021).
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Mit der Rechtsmittelschrift wurde eine Bestätigung der Fürsorgeab-
hängigkeit des Beschwerdeführers eingereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2007 stellte der zuständige Instruk-
tionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdefüh-
rer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die zur Akten-
einsicht notwendige Zustimmungserklärung seiner Ehefrau einzuholen
und diese bis am 14. Mai 2007 nachzureichen. Ferner verfügte der
Instruktionsrichter, dass über das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde.
F.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2007 (Poststempel) wurde vom Beschwerde-
führer die Einverständniserklärung seiner Ehefrau dem Bundesverwal-
tungsgericht eingereicht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2007 wurde dem Beschwerdefüh-
rer sein Gesuch um Akteneinsicht in die Verfahrensakten seiner Ehe-
frau bewilligt und ihm die entscheidwesentlichen Akten in Kopie zuge-
stellt. Gleichzeitig wurde ihm eine Frist bis zum 29. Mai 2007 zur Stel-
lungnahme gewährt.
H.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2007 (Poststempel) reichte der Beschwerde-
führer dem Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme ein.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2007 wurde die Vorinstanz zur Ein-
reichung einer Stellungnahme eingeladen. Das BFM beantragte in ih-
rer Vernehmlassung vom 8. Juni 2007 die Abweisung der Beschwerde,
die dem Beschwerdeführer am 14. Juni 2007 zur Kenntnisnahme ohne
Replikrecht zugestellt wurde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffen-
de Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers seien insgesamt unglaubhaft und ge-
nügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht.
Im Wesentlichen führte die Vorinstanz aus, vorab sei darauf hinzuwei-
sen, dass sowohl das BFF als auch die ARK die Vorbringen der Ehe-
frau des Beschwerdeführers bezüglich der angeblichen Festnahme
und der Flucht des Beschwerdeführers aus dem Gefängnis im Jahre
2002 als unglaubhaft qualifiziert habe. Bezeichnenderweise habe sich
auch der Beschwerdeführer in zahlreiche Ungereimtheiten verstrickt.
So habe er bei der Kurzbefragung beziehungsweise der Anhörung un-
terschiedliche Angaben zum Zeitpunkt der Festnahme im Jahre 2002
gemacht. Ebenso habe er sich bezüglich seiner Aufenthaltsorte in An-
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gola widersprochen. Zudem habe er bei der Kurzbefragung ausgesagt,
er habe sich nach der Flucht im Jahre 2005 monatelang bei seinem
Schwager aufgehalten. Anlässlich der Anhörung habe er jedoch aus-
geführt, er sei bei seiner Geliebten gewesen. Hinsichtlich der Wegwei-
sung hielt das BFM fest, dass deren Vollzug zulässig, zumutbar und
möglich sei.
Für die weitere Begründung wird auf die Verfügung der Vorinstanz ver-
wiesen.
3.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Rechts-
mitteleingabe im Wesentlichen geltend, seine Frau sei nicht verhaftet
worden. Deshalb habe sie über seine Haft nur sagen können, was sie
aus zweiter Hand mitbekommen habe, weshalb die Aussage, ob ihre
Angaben zu seiner Haft glaubhaft seien oder nicht, nicht wirklich aus-
schlaggebend sei. Nach der Festnahme im Jahre 2005 habe er sich
zuerst kurz bei seinem Schwager aufgehalten, bevor er sich zu seiner
Geliebten begeben habe. Dass er anfänglich nicht von seiner Gelieb-
ten gesprochen habe, sei wohl nachvollziehbar und nicht wirklich ein
Widerspruch. Was die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen betreffe, so
habe er so viele Details geschildert, dass er nicht "ersehen" könne,
wie das BFM zum Schluss komme, dass seine Vorbringen nicht glaub-
haft seien. Zudem habe das BFM den Grundsatz des rechtlichen Ge-
hörs verletzt, indem er zu den Widersprüchen in seinen Aussagen
nicht habe Stellung nehmen können.
Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde wird - soweit we-
sentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
3.3 In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2007
machte dieser hauptsächlich geltend, dass die Vorbringen seiner Ehe-
frau aufgrund seiner Präsenz in einem neuen Licht betrachtet werden
müssten. Zudem frage er das Bundesverwaltungsgericht an, ob der
Fall seiner Frau innerhalb seines Gesuches nochmals aufgerollt wer-
den könne oder seine Ehefrau aufgrund seines Asylgesuchs ein Revi-
sionsgesuch stellen müsse. Eventuell sei es überdies auch einfacher,
die beiden Dossiers zusammenzulegen.
Auf die weiteren Ausführungen in der Stellungnahme wird - soweit we-
sentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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4.
Vorab ist festzuhalten, dass mit Urteil der ARK vom 25. Mai 2005 das
Asylverfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers und der gemeinsa-
men Kinder rechtskräftig abgeschlossen wurde. Es ist deshalb nicht
möglich, das Asylgesuch der Ehefrau und der gemeinsamen Kinder in-
nerhalb des Gesuches des Beschwerdeführers nochmals aufzurollen,
weshalb dieses Begehren abzuweisen ist. Daraus folgt, dass auch das
Eventualbegehren, wonach die Dossiers des Beschwerdeführers be-
ziehungsweise der Ehefrau und der gemeinsamen Kinder zusammen-
zulegen seien, abzuweisen ist. Im Übrigen ist es nicht Sache des Ge-
richts, darüber zu befinden, ob ein ausserordentliches Rechtsmittel er-
griffen werden soll.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmittelschrift vorab gel-
tend, das BFM habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt,
indem er zu den Widersprüchen in seinen Aussagen in der Anhörung
nicht habe Stellung nehmen können.
5.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör be-
schlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht
aber die rechtliche Würdigung desselben. Ob die vom Beschwerdefüh-
rer gemachten Aussagen in wesentlichen Punkten voneinander abwei-
chen, dass sie im Sinne von Art. 7 AsylG als Indiz für die Unglaubhaf-
tigkeit anzusehen sind, ist eine Frage der Beweiswürdigung, weshalb
kein Anspruch des Beschwerdeführers besteht, auf die erkennbaren
Widersprüche in den eigenen Aussagen ausdrücklich hingewiesen zu
werden und dazu Stellung zu nehmen. Eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs ist im vorliegenden Fall deshalb zu verneinen. Es gehört je-
doch im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und der Pflicht zur
vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts dazu, dass die
Behörde den Gesuchsteller, soweit nötig, mit Abweichungen in den ei-
genen Aussagen konfrontiert und ihm Gelegenheit einräumt, die Wi-
dersprüche zu erklären. Wann und inwieweit der Gesuchsteller mit Wi-
dersprüchen in den eigenen Aussagen zu konfrontieren ist, ist jedoch
nicht eine Frage eines verfahrensrechtlichen Anspruchs, sondern der
Pflicht der Behörde zur Feststellung des vollständigen Sachverhalts
(vgl. dazu ausführlich die weiterhin geltende Rechtsprechung in Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1994 Nr. 13 E. 3 S. 113 ff. mit zahlreichen Literatur-
hinweisen).
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Zwar wäre im vorliegenden Fall durchaus wünschbar gewesen, dass
die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf weitere Widersprüche ange-
sprochen und ihm Gelegenheit gegeben hätte, diese zu erklären. Auf-
grund sämtlicher Schilderungen des Beschwerdeführers kann vorlie-
gend jedoch von einer für die Entscheidfindung genügenden Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts ausgegangen werden.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
6.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dür-
fen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsa-
chen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfah-
rens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt
oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftma-
chung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein redu-
ziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist,
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ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c.aa
S. 263 f.; EMARK Nr. 28 E. 3a S. 270).
7.
7.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut
sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich des-
halb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss.
7.2 Wie die Vorinstanz zutreffend in ihrer Verfügung ausführte, ver-
strickte sich der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen in
zahlreiche Widersprüche. So gab er bei der Kurzbefragung zu Proto-
koll, er sei am 30. Juli 2002 ins Gefängnis nach E._______ überführt
worden (act. B 1/9, S. 5). Anlässlich der Anhörung sagte er jedoch,
dass er am 1. Juli 2002 dorthin gebracht worden sei (act. B 7/21, S.
10). Zudem machte er bei der Kurzbefragung geltend, im Jahre 2005
sei er am 20. Oktober verhaftet und zwei Tage später ins Spital
gefahren worden (act. B 1/9, S. 5). Demgegenüber erklärte er
anlässlich der Anhörung, diese Ereignisse hätten sich im August 2005
zugetragen (act. B 7/21, S. 11).
Im Weiteren widersprach sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich
seines Aufenthalts nach der Flucht aus dem Spital im Jahre 2005. Bei
der Kurzbefragung gab er an, er hätte sich bis zu seiner Ausreise aus
Angola bei seinem Schwager aufgehalten (act. B 1/9, S. 5). Anlässlich
der Anhörung erklärte jedoch, er habe während dieser Zeit zusammen
mit seiner Geliebten gewohnt (act. B 7/21, S. 11). Es ist nicht - wie der
Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift geltend macht - nachvoll-
ziehbar, dass er bei der Kurzbefragung noch nichts von seiner Gelieb-
ten erwähnt hat, hat er doch unterschriftlich bestätigt, das Protokoll
entspreche seinen Aussagen und der Wahrheit (act. B 1/9, S. 7).
Erhebliche Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers weckt
auch die Tatsache, dass er anlässlich der Kurzbefragung lediglich zwei
Festnahmen durch die Behörden zu Protokoll gab (act. B 1/9, S. 4 f.),
wohingegen er bei der Anhörung deren drei geltend machte (act. B
7/21, S. 11). Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmit-
telschrift, wonach man ihn bei der Kurzbefragung gebeten habe, sich
kurz zu halten, weshalb er darauf verzichtet habe, die dritte Festnah-
me zu erwähnen, kann nicht gehört werden. Da es sich bei einer Fest-
nahme um ein einschneidendes Erlebnis handelt, hätte vom Be-
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schwerdeführer erwartet werden können beziehungsweise müssen,
dass er auch die dritte Festnahme schon bei der Kurzbefragung er-
wähnt hätte, wenn sie tatsächlich stattgefunden hätte.
Für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
spricht auch die Tatsache, dass durch die ARK rechtskräftig festge-
stellt wurde, die Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers bezüg-
lich seiner angeblichen Festnahme und Flucht aus dem Gefängnis sei-
en als unglaubhaft zu qualifizieren. Das Vorbringen in der Stellungnah-
me vom 29. Mai 2007, die Aussagen der Ehefrau würden seine Vor-
bringen (und umgekehrt) unterstützen, erweisen sich nach dem Ge-
sagten als unbehelflich.
7.3 Das Gericht gelangt daher nach Prüfung der Akten und der einge-
reichten Beweismittel übereinstimmend mit dem BFM zur Auffassung,
dass die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs
geltend gemachten Vorbringen den umschriebenen Anforderungen an
die Glaubhaftmachung nicht genügen, und das BFM diese zu Recht
und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft beurteilt hat. Der Be-
schwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren
zu Recht ohne weitere Abklärungen abgelehnt hat. Es erübrigt sich
deshalb, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe näher
einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
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desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Angola ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Angola dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
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terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm nach den vorstehen-
den Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Angola lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
9.5 Die allgemeine Lage in Angola lässt den Vollzug der Wegweisung
dorthin nicht als generell unzumutbar erscheinen. Dies gilt gemäss der
von der ARK aufgezeigten und vom Bundesverwaltungsgericht über-
nommenen Praxis (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 32 E. 7.3. S. 230 f.), ins-
besondere für G._______, wo der Beschwerdeführer vor seiner
Ausreise gelebt hat.
9.6 Der - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer hat gemäss
eigenen Angaben zwischen 1995 und 2005 in G._______ gewohnt, wo
er als Händler tätig gewesen ist. Überdies hat er in G._______
Pädagogik studiert und spricht neben Portugiesisch gut Kikongo und
etwas Französisch. Zudem leben seine zwei Brüder sowie zwei seiner
Kinder nach wie vor in Angola. Da seine Ehefrau und die
gemeinsamen Kinder rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen
worden sind und der Vollzug lediglich bis zum Abschluss des
Asylverfahrens des Beschwerdeführers aufgeschoben worden ist,
kann überdies davon ausgegangen werden, dass sie gemeinsam nach
Angola zurückkehren werden. Angesichts seines Alters, seiner
überdurchschnittlichen Bildung, seines Beziehungsnetzes, seiner
beruflichen Erfahrung und der Tatsache, dass er zehn Jahre in
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G._______ gelebt hat, ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimat
über die Möglichkeit verfügt, sich eine eigene Existenzgrundlage zu
schaffen. Aus diesen Gründen ist der Vollzug der Wegweisung -
übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen.
Irrelevant ist diesbezüglich das Vorbringen des Beschwerdeführers in
der Rechtsmittelschrift, wonach seine Ehefrau und die gemeinsamen
Kinder schon fünf Jahre in der Schweiz verbracht hätten, weshalb es
für sie äusserst schwierig sei, wieder nach Angola zurückzukehren.
Vorliegend ist lediglich die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
des Beschwerdeführers zu prüfen. Die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs der Ehefrau sowie der gemeinsamen Kinder wurde
mit Urteil vom 25. Mai 2005 bereits rechtskräftig beurteilt und ist daher
vorliegend nicht Gegenstand des Verfahrens.
9.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
10.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich unter-
legen ist, wären ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten im Betrage
von Fr. 600.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Be-
schwerdeführer hat jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung
der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos
erscheint. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer mittellos ist. Zudem erschien das Begehren des Beschwerdefüh-
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rers im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtslos.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist dem-
nach gutzuheissen und es sind dem Beschwerdeführer keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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