B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2901/2015
plo
Ur t e i l vom 8 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
alle ohne Nationalität,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 2. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, in Syrien geborene Palästinenser ohne Natio-
nalität mit letztem Wohnsitz in F._______ bei G._______, verliessen Syrien
gemäss eigenen Angaben am 7. März 2014 beziehungsweise ungefähr am
9. März 2014 in Richtung H._______, von wo aus sie zwei oder drei Tage
später über den Luftweg via I._______ nach J._______ gereist seien. Am
12. März 2014 hätten sie legal mit Visa die Schweiz erreicht, und zwei Tage
später reichten sie ihre Asylgesuche in K._______ ein. Am 24. März 2014
fand die Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum
K._______ statt und am 15. Januar 2015 führte das SEM die Anhörungen
durch.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er und seine Familie hätten in Sy-
rien eine unbeschränkt gültige Aufenthaltsbewilligung für palästinensische
Flüchtlinge. Er habe eigentlich immer in L._______, einem Vorort von
G._______, wo auch sein Haus sei, gelebt. Indessen habe er sich mehr-
mals auch im Ausland aufgehalten, so mit der Organisation für die Befrei-
ung Palästinas in den Jahren 1982/1983 M._______ sowie im Jahr 1985
in N._______ und O._______, zwecks Arbeit in den Jahren 1993 in
P._______, 1994 in Z._______ und 2013 mehrere Male M._______, zur
Einreichung eines Asylgesuchs 1998 in Q._______, 1999 in R._______
und 2000 in S._______ sowie zur Durchreise 1999/2000 in T._______ und
U._______. In Q._______ habe er eine Bescheinigung erhalten, welche
einer Aufenthaltserlaubnis gleiche; jedoch habe er keine Arbeit gefunden,
weshalb er nach R._______ weitergereist sei und auch dort Papiere be-
kommen habe. Nach drei Monaten während des hängigen Verfahrens sei
er nach S._______ weitergezogen. Dort habe man ihm keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt, weshalb er darum ersucht habe, ihn in die Heimat zu-
rückzuschicken. Das Verfahren sei dort nicht abgeschlossen worden. Nach
der Rückkehr aus Europa habe er bis 2011 weiterhin in L._______ gelebt.
Als die Unruhen begonnen hätten, sei er mit seiner Familie ins Flüchtlings-
lager V._______ gegangen, wo sie während eineinhalb Jahren (vgl. Akte
A3/13 S. 4) beziehungsweise während vier Monaten (vgl. Akte A16/10 S.
2) geblieben sei. Nach Ausbruch des Krieges sei das Flüchtlingslager ge-
schlossen worden, weshalb sie sich nach F._______ begeben hätten und
dort bis zur Ausreise gelebt hätten.
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In L._______ habe der Beschwerdeführer mit seiner Familie an einer sehr
gefährlichen Strasse gelebt, an welcher mehrere Gefechte und Auseinan-
dersetzungen zwischen der Armee der Regierung und der Freien Syri-
schen Armee (FSA) stattgefunden hätten. Sie seien immer als Menschen
zweiter Klasse behandelt worden. Nach dem Ausbruch der Unruhen im
März 2011 sei die Lage chaotisch und undurchschaubar gewesen. Zudem
sei vermehrt Druck auf die Palästinenser ausgeübt worden. Die Ehefrau
des Beschwerdeführers sei Lehrerin und an ihrer Schule nicht in Ruhe ge-
lassen worden. L._______, bisher unter Kontrolle der Syrischen Armee, sei
etwa im April 2011 von der FSA übernommen worden. Vor etwa drei Jah-
ren, am Anfang der Revolution beziehungsweise etwa ein Jahr nach Aus-
bruch der Unruhen, sei sein Haus von einer Rakete getroffen und zerstört
worden. Sein jüngerer Sohn habe die Schule nicht mehr besuchen können,
da auch diese beschossen worden sei. Auf der Flucht aus der Schule sei
er vor etwa zweieinhalb Jahren von einem Fahrzeug der FSA angefahren
und am Fuss verletzt worden. Die syrischen Behörden hätten auf seinem
Haus Waffen stationieren wollen und seien deshalb während seiner Abwe-
senheit an seinem Wohnort erschienen. Dabei sei seine ältere Tochter be-
lästigt worden. Von der FSA seien er und sein älterer Sohn zudem aufge-
fordert worden, an Demonstrationen teilzunehmen, sich zu bewaffnen und
sich der Armee anzuschliessen. Als Palästinenser wollten sie jedoch un-
parteiisch bleiben und hätten dies abgelehnt. Frau und Tochter seien von
Mitgliedern der FSA angehalten und beschimpft worden. Aus diesen Grün-
den seien sie etwa eineinhalb Jahre nach Beginn der Unruhen ins Flücht-
lingslager nach V._______ gezogen. Dieses Lager sei von W._______
Leuten, welche den syrischen Behörden nahestünden, kontrolliert worden.
An einem nahegelegenen Checkpoint sei der Beschwerdeführer festge-
nommen und während einem Monat von W._______ Leuten festgehalten
worden. Dank der Beziehungen von Angehörigen mütterlicherseits sei er
freigekommen. Doch auch dieses Lager sei von einer Rakete getroffen
worden. Zudem hätten sie sich aufgrund der prekären Sicherheitslage nicht
sicher gefühlt, weshalb sie im Juli oder August 2012 nach F._______, das
von den syrischen Behörden kontrolliert worden sei, weitergegangen
seien, wo indessen die Lage nicht besser gewesen sei und auch Raketen
und Salven eingeschlagen hätten. Auch habe es an Checkpoints immer
wieder Probleme gegeben und sie seien schikaniert worden, da sie dort
ihre Ausweise hätten vorlegen müssen und auf diesen der Herkunftsort
L._______ stehe. Von diesem Ort aus hätten die Demonstrationen und die
Revolution begonnen, weshalb man sie dann unter dem Vorwurf, eine
wichtige Rolle im Aufstand gegen die syrische Regierung eingenommen zu
haben, mehrere Stunden habe warten lassen. Auch die Leute in F._______
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hätten sie deshalb nicht gemocht und auf der Strasse oder in der Schule
schikaniert, geschlagen oder verbal attackiert. Zudem habe er bei seinen
Reisen M._______ immer wieder an der Grenze Probleme bekommen.
Schliesslich hätten sie mit dem Bruder in der Schweiz Kontakt aufgenom-
men und seien so zu einem Visum für die Schweiz gelangt. Sie hätten ihr
Heimatland auch ohne den Bürgerkrieg verlassen, weil sie als Palästinen-
ser von den syrischen Behörden schikaniert worden seien und beispiels-
weise nicht an den Wahlen hätten teilnehmen können. Im Fall einer Rück-
kehr nach Syrien, würden sie wegen der Einreichung des Asylgesuchs in
der Schweiz und wegen der Kritik am Regime inhaftiert. Er würde es vor-
ziehen, nach Haifa (Palästina) zurückzukehren, sollten er und seine Fami-
lie nicht in der Schweiz bleiben können.
Der Beschwerdeführer machte des Weiteren geltend, dass er an einem
Bandscheibenvorfall leide und sein jüngerer Sohn beim Laufen Probleme
mit dem verletzten Fuss habe.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei Palästinenserin aus Sy-
rien und ohne Nationalität. Sie habe nicht als Bürgerin, sondern als Flücht-
ling in Syrien gelebt und sei von den Einheimischen als Fremde betrachtet
worden. Sie sei Mitglied der Baath-Partei und Grundschullehrerin gewe-
sen, habe sich aber politisch nicht betätigt. Staatsangestellte müssten in-
dessen Mitglied bei der Baath-Partei sein. Sie und ihr Ehemann und die
Kinder hätten offiziell in L._______ gelebt. In F._______ hätten sie sich nur
vorübergehend aufgehalten. In L._______ habe es viele Raketen gegeben,
welche in die Häuser und auch in die Schule, in welcher sie als Lehrerin
und später als Schulleiterin gearbeitet habe, eingeschlagen hätten. Später
seien die Schulen von der FSA geschlossen worden mit der Begründung,
zuerst müsse die syrische Regierung gestürzt werden, was sie nicht habe
akzeptieren können. Eines Tages – sie glaube im Juni oder Juli 2011 –
seien Angehörige der syrischen Behörden in ihr Haus und ihre Wohnung
eingedrungen und hätten Waffen auf dem Balkon montiert, um von dort aus
die FSA zu bekämpfen. Dabei sei die ältere Tochter von einem Soldaten
belästigt worden und habe geschrien, worauf sie zur Tochter gegangen und
der Soldat verschwunden sei. Die Waffen seien aber wieder demontiert und
weggebracht worden. Als am 7. April 2011 eine Rakete in die Schule ihres
jüngeren Sohnes eingeschlagen habe, sei dieser bei der Flucht von einem
Auto angefahren und am Fuss verletzt worden. Der ihn behandelnde Arzt
sei von den Regierungsleuten – wie so viele andere Personen auch – will-
kürlich verhaftet worden. Ihr Haus sei in der ersten Maiwoche 2011 getrof-
fen und zerstört worden. Ihr Ehemann und ihr älterer Sohn seien zudem
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von der FSA aufgefordert worden, auf ihrer Seite zu stehen und mit ihnen
zu kämpfen. Aus diesen Gründen hätten sie sich entschieden, nach
V._______ zu gehen, wo sie während etwa vier Monaten geblieben seien.
Das Lager sei jedoch von Raketen ebenfalls getroffen worden, und es habe
Demonstrationen gegeben. Ausserdem sei ihr Ehemann von W._______
Leuten festgenommen und während einem Monat im Gefängnis festgehal-
ten worden. Infolge guter Kontakte der Angehörigen seiner Mutter habe
man ihn mit Bestechungsgeldern freibekommen. Sie seien dann nach
F._______, in eine multikulturelle Stadt mit allen Religionen, weitergezo-
gen, um dort etwas Ruhe zu finden. Dort seien sie während eineinhalb Jah-
ren geblieben, und sie habe als Vize-Direktorin in einer Schule gearbeitet.
Auch diese Schule sei beschossen worden. Die Mitglieder des Volkskomi-
tees hätten zudem ständig Ausweiskontrollen durchgeführt. Wer – wie sie
und ihre Familie – aus L._______, das in die Hände der FSA gefallen sei,
komme, werde dabei schikaniert, stundenlang verhört und gefragt, warum
man L._______ verlassen habe und nach F._______ gekommen sei. Es
seien ihnen Kontakte zu Rebellen unterstellt worden. Sie seien als Schläfer
und Helfer der Rebellen gesehen worden. Kontrollen habe es tagtäglich
auf dem Weg zur Schule gegeben; indessen seien sie nicht immer – nur
etwa einmal pro Monat – schikaniert worden. Auch habe zwei- oder dreimal
eine Hausdurchsuchung stattgefunden. Zudem sei ein neues Gesetz er-
lassen worden, gemäss welchem nur noch syrische Staatsbürger neu an-
gestellt würden. Sie sei davon nicht betroffen gewesen, aber ihre Kinder
könnten nicht mehr Staatsangestellte werden. Ihr Ehemann sei damals
auch mehrmals M._______ gereist und habe jeweils an der Grenze Prob-
leme bekommen. Andere Probleme habe sie nicht gehabt. Trotzdem sei
sie psychisch am Ende und hätte Syrien auch ohne Bürgerkrieg verlassen,
um ihren Kindern eine bessere Ausbildung bieten zu können. Im Fall einer
Rückkehr nach Syrien befürchte sie verhaftet zu werden, weil sie einen
Asylantrag gestellt habe und Palästinenserin sei.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, an Nierensteinen zu leiden und
sich deswegen zwei Operationen unterzogen zu haben. Sie habe zwar
manchmal Schmerzen, nehme indessen keine Medikamente und habe
noch beide Nieren.
Die ältere Tochter der Beschwerdeführenden legte dar, dass sie mit der
SFA und der Regierungsarmee Probleme gehabt hätten. Ihr Vater und der
ältere Bruder seien aufgefordert worden, mit der SFA zusammenzuarbei-
ten. Ihre Schule sei von Raketen getroffen und zerstört worden. Ihr Haus
in L._______ sei beschossen worden. Eines Tages sei sie in ihrem Haus
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in L._______ von einem dort stationierten Soldaten belästigt worden. Der
Soldat habe sie im dritten Stockwerk in eine Wohnung bringen wollen, ob-
wohl sie im fünften Stockwerk gelebt hätten. Als sie geschrien habe, sei die
Mutter gekommen und der Soldat verschwunden. In ihrer Wohnung seien
Soldaten damit beschäftigt gewesen, Waffen einzurichten. Sie habe nicht
mehr zur Schule gehen können. Ihr Bruder sei von einem Auto angefahren
und am Fuss verletzt worden. Im Flüchtlingslager in V._______ sei ihr Vater
verschwunden, und niemand habe gewusst wo er gewesen sei. Sie habe
deshalb nicht mehr schlafen können. In F._______ auf dem Weg zur
Schule sei sie von den Sicherheitsleuten angehalten und nach dem Aus-
weis gefragt worden. Dabei habe sie stundenlang warten müssen, sei aus-
gefragt und vernommen worden, weil sie aus L._______ stamme. Sie wolle
nie mehr nach Syrien zurückkehren. Vielleicht würde sie dort ins Gefängnis
kommen. Andere Probleme habe sie nicht gehabt.
Sie sei von einem Angehörigen der Regierungsarmee mit der Faust in den
Mund geschlagen worden, weshalb sie eine Zahnspange trage. Ausser-
dem habe sie wegen der vielen Raketen Augenprobleme und benötige eine
Brille.
Die Beschwerdeführenden gaben zum Nachweis ihrer Identität fünf syri-
sche Reisepässe für palästinensische Flüchtlinge, drei syrische Identitäts-
karten für Flüchtlinge, ein syrisches Familienbüchlein für palästinensische
Flüchtlinge, einen Familiy Record (Anmerkung Gericht: Familienkarte) und
einen Führerschein zu den Akten. Als Beweismittel reichte die Beschwer-
deführerin eine Mitgliederbestätigung der Baath-Partei ein.
B.
Mit Verfügung vom 2. April 2015 – eröffnet am 8. April 2015 – stellte das
SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllten, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Sie wurden aus der Schweiz
weggewiesen; der Vollzug der Wegweisung wurde indessen infolge dessen
Unzumutbarkeit aufgeschoben und die Beschwerdeführenden vorläufig
aufgenommen. Der zuständige Kanton wurde mit der Umsetzung der vor-
läufigen Aufnahme beauftragt. Auf die Begründung wird in den nachfolgen-
den Erwägungen näher eingegangen.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. Mai 2015 lies-
sen die Beschwerdeführenden über ihre Rechtsvertretung beantragen, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei zur Feststellung
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des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM
zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer-
deführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien
die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, eventu-
aliter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es
sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im
Fall der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefoch-
tenen Verfügung fortbestehe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten
sie um vollumfängliche Einsicht in die Akten A1/10, A19, A20/1, A21/1 und
in den internen Antrag um Gewährung der vorläufigen Aufnahme (Akte
A22/2), eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Akten
A1/10, A19, A20/1, A21/1 und zum internen Antrag auf Gewährung der vor-
läufigen Aufnahme, um Zustellung einer schriftlichen Begründung betref-
fend den internen Antrag um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, um
Gewährung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerde-
ergänzung nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des recht-
lichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung, um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Befreiung der
Beschwerdeführenden von der Bezahlung von Verfahrenskosten. Der Ein-
gabe lagen folgende Beweismittel bei: Eine Kopie der angefochtenen Ver-
fügung, die Kopie eines Dokumentes der Erziehungsdirektion der Provinz
(…) betreffend befristeter Anstellung als Lehrerin mit französischer Über-
setzung, die Kopie eines Dokuments der Erziehungsdirektion der Provinz
(…) betreffend „die befristete Anstellung der Beschwerdeführerin als Leh-
rerin ihre Ausreise ins Ausland für die ärztliche Behandlung ihres Sohnes“
(Anmerkung Gericht: Gemeint ist offensichtlich betreffend Urlaubsgesuch
von einem Jahr zur Begleitung ihres Sohnes zwecks medizinischer Be-
handlung im Ausland) mit französischer Übersetzung, sowie diverse Ko-
pien von Berichten aus dem Internet. Zur Begründung wird in den nachfol-
genden Erwägungen Stellung genommen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2015
wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Be-
schwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen, und
es wurde kein Kostenvorschuss erhoben. Der Antrag auf eingehende Be-
gründung der Gewährung der vorläufigen Aufnahme wurde abgewiesen.
Das Akteneinsichtsgesuch wurde betreffend Akten A1/10 und A19 gutge-
heissen, bezüglich der Akten A20 bis A22 abgewiesen. Das SEM wurde
angewiesen, den Beschwerdeführenden Einsicht in die Aktenstücke A1/10
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Seite 8
und A19 und deren Inhalt zu gewähren sowie nach Gewährung der Akten-
einsicht das Dossier N (…) und einen Beleg für die Zustellung der Akten-
einsicht umgehend an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren. Den
Beschwerdeführenden wurde eine Frist zur Einreichung einer Beschwer-
deergänzung gewährt, verbunden mit der Androhung, nach Ablauf der Frist
werde gestützt auf die bestehende Aktenlage entschieden. Die Beschwer-
deführenden wurden aufgefordert, innert Frist die Originale der als Beila-
gen 2a und 2b eingereichten Kopien zu den Akten zu geben und darzule-
gen, was damit bewiesen werden solle, verbunden mit der Androhung, im
Unterlassungsfall werde gestützt auf die bestehende Aktenlage entschie-
den.
E.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2015 wurde geltend gemacht, dass die verlangten
Originale (Beilagen 2a und 2b der Beschwerde) beim Verlassen von Syrien
von der Grenzpolizei weggenommen worden seien. Das Beweismittel 2a
belege, dass die Beschwerdeführerin als Amtsträgerin eine gewisse Stel-
lung innegehabt habe und den Behörden somit schon vor ihrer Ausreise
bekannt gewesen sei. Das Beweismittel 2b sei eine Ermächtigung zur Aus-
reise und damit ein Beleg dafür, dass den syrischen Behörden bekannt sei,
für wie lange sie und ihr Sohn sich im Ausland aufhalten dürften. Diese
Frist sei inzwischen abgelaufen, nachdem die Beschwerdeführerin und ihr
Sohn bekanntermassen nicht nach Syrien zurückgekehrt seien. Im Fall ei-
ner Rückkehr nach Syrien wäre sie somit einer enormen Gefährdung und
Verfolgung ausgesetzt. Durch das Manipulieren und Erschleichen einer
Ausreiseermächtigung befinde sie sich auf der Liste der gesuchten Perso-
nen der syrischen Behörden.
F.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2015 wurde geltend gemacht, dass das SEM zu
Unrecht die Akteneinsicht verweigert habe und seine Praxis anpassen
müsse. Die auf den Personalienblättern aufgeführten Angaben würden mit
denjenigen im weiteren Verlauf des Verfahrens übereinstimmen und somit
für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführenden sprechen.
Das SEM habe ferner zu Unrecht nicht alle Beweismittel in der Beweismit-
telmappe aufgenommen. Es fehlten die Reiseausweise für palästinensi-
sche Flüchtlinge, die Aufenthaltsbewilligung in Syrien und das Familien-
büchlein. Somit bestünden weitere Hinweise dafür, dass das SEM den
rechtserheblichen Sachverhalt nicht sorgfältig und vollständig abgeklärt
habe. Mit der Mitgliederbestätigung der Baath-Partei werde belegt, dass
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die Beschwerdeführerin als Lehrerin Amtsträgerin sei und ihre illegale Aus-
reise aus Syrien als Verrat der eigenen Parteimitglieder gelte und zu einer
noch härteren Verfolgung führen werde. Diese Tatsache sei vom SEM in
der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt worden.
G.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2016 wurde mit Blick auf das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 (Anmerkung
Gericht: als Referenzurteil publiziert) beantragt, das Dossier zur Vernehm-
lassung zu geben. Gemäss einem Bericht des Hohen Flüchtlingskommis-
sars der Vereinten Nationen (UNHCR; Update III, Oktober 2014, S. 14)
müssten Personen aus Syrien weder das Kriterium einer bereits stattge-
fundenen gezielten, individuellen Verfolgung noch dasjenige einer Bedro-
hung durch zukünftige gezielte, individuelle Verfolgung erfüllen, um als
Flüchtling anerkannt zu werden. Somit stimme der vom SEM geforderte
Nachweis zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht mit
den Feststellungen des UNHCR überein. Das SEM müsse nun die Anfor-
derungen zur Bejahung einer begründeten und glaubhaften Furcht vor zu-
künftiger Verfolgung herabsetzen und den erwähnten UNHCR-Bericht auf
das vorliegende Verfahren anwenden. Im Übrigen wurde auf die aktuelle
Lage in Syrien und die Syrien-Konferenz im Oktober 2015 in Wien verwie-
sen und geltend gemacht, das SEM müsse die aktuelle Situation in Syrien
auch im vorliegenden Fall berücksichtigen. Es stehe somit fest, dass die
asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführenden weiter zunehme.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet werden.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
D-2901/2015
Seite 11
5.1 Zur Begründung seiner Verfügung legte das SEM dar, dass die in
L._______ und V._______ geltend gemachten Ereignisse über ein Jahr vor
der Ausreise stattgefunden hätten und somit der zeitliche Kausalzusam-
menhang zum Zeitpunkt der Ausreise im März 2014 fehle, zumal die in
F._______ geltend gemachten Erlebnisse nicht die Fortsetzung der Vor-
fälle in L._______ und V._______ gewesen seien. Vielmehr hätten die Vor-
kommnisse in F._______ zur Ausreise geführt. Die in F._______ dargeleg-
ten Schikanen durch die syrischen Behörden müssten hingegen im Licht
des Bürgerkrieges betrachtet werden und würden somit keine Verfolgung
im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Die Beschwerdeführenden hätten
von keinen konkreten negativen Erlebnissen vor Ausbruch des Bürgerkrie-
ges in Syrien berichtet. Der Erlass des neuen Gesetzes betreffend staatli-
che Stellen im Jahr 2012 habe sie nicht persönlich betroffen. An dieser Ein-
schätzung vermöge die eingereichte Mitgliederbestätigung der regieren-
den Baath-Partei nichts zu ändern, da diese Mitgliedschaft nur erfolgt sei,
weil die Beschwerdeführerin sie für die Stelle im Schuldienst gebraucht
habe. Die vorgebrachten Nachteile in Syrien seien nicht im Zusammen-
hang mit der Mitgliedschaft dargelegt worden.
5.2 In der Beschwerde wird zur Begründung geltend gemacht, das Akten-
einsichtsrecht und das Recht auf Begründung seien verletzt worden, indem
das SEM keine Einsicht in den Antrag auf Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme sowie in die Akten A1/10, A19, A20/1 und A21/1 gewährt und die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht einzelfallgerecht begrün-
det habe. Zudem habe das SEM die Akten des erwachsenen Sohnes der
Beschwerdeführenden (N […]) nicht beigezogen, obwohl dem Sohn Asyl
gewährt worden sei. Das SEM habe ferner nicht gewürdigt, dass sich die
Beschwerdeführenden bereits seit einem Jahr in der Schweiz aufhielten
und gut integriert seien. Ebensowenig habe es im Rahmen der Feststellung
der Unzumutbarkeit die palästinensische Herkunft der Beschwerdeführen-
den gewürdigt. Die Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht müsse ent-
weder zwingend zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen oder
zur Folge haben, dass nachträglich Akteneinsicht und das rechtliche Gehör
dazu gewährt und eine Beschwerdeergänzung ermöglicht werde. Das
rechtliche Gehör sei zudem dadurch verletzt worden, dass das SEM die
eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt habe. Weitere Beweismittel –
als Beilagen 2a und 2b – würden mit dieser Beschwerde nachgereicht. Die
mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs müsse zur Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und zur Rückweisung an die Vorinstanz zwecks
Neubeurteilung führen. Das SEM habe des Weiteren auch den Sachverhalt
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Seite 12
nicht vollständig und richtig abgeklärt. Es hätte insbesondere weitere Ab-
klärungen – so eine zusätzliche Anhörung – durchführen müssen. Ausser-
dem habe es seit der Durchführung der Anhörung rund ein Jahr verstrei-
chen lassen. Auch deshalb sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Sache zur weiteren Abklärung an das SEM zurückzuweisen.
Des Weiteren wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführenden müssten
den Status als vorläufig Aufgenommene auch dann innehaben, wenn die
angefochtene Verfügung aufgehoben würde. Sie hätten in der vorliegen-
den Beschwerde primär eine mangelhafte Abklärung des Sachverhalts und
Gehörsverletzungen gerügt und deshalb den Antrag gestellt, die Sache an
das SEM zurückzuweisen. Mit dem Ergreifen eines Rechtsmittels dürften
sie aber nicht schlechter gestellt und wieder in den Status von Asylsuchen-
den zurückgeworfen werden. Vielmehr müsse der Status F auch im Fall
einer Kassation beibehalten werden können. Die fehlende Einzelfallprü-
fung des SEM im Zusammenhang mit der Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme möge zwar praxiskonform sein, entspreche indessen nicht der
Rechtskonformität. Ferner überzeuge die gelegentlich anzutreffende Argu-
mentation, wonach bei der Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs aufgrund der alternativen Natur der Wegweisungshinder-
nisse kein Raum mehr für die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs bestehe, nicht, zumal das SEM die Zulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs geprüft habe. Die Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs geniesse Vorrang, wie auch dem Handbuch des Asylverfahrens des
SEM unter Ziff. 2.2.2 entnommen werden könne. Die Frage der Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs stelle sich erst dann, wenn die Zulässig-
keit bejaht worden sei. Die Asylbehörden hätten sich an diese gesetzliche
Regelung zwingend zu halten.
Für den Fall, dass die angefochtene Verfügung nicht aufgrund der erwähn-
ten Rechtsverletzungen aufgehoben und die Sache dem SEM nicht zur
Neubeurteilung und zur vollständigen Sachverhaltsabklärung zurückge-
wiesen werde, sei darauf hinzuweisen, dass die erwähnten Gehörsverlet-
zungen und die Verletzung der Sachverhaltsabklärung gleichzeitig eine
Verletzung des Willkürverbots und eine Verletzung von Art. 7 AsylG zur
Folge hätten.
In materieller Hinsicht wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführenden in
Syrien als Regimegegner wahrgenommen und als Kollaborateure der FSA
betrachtet würden, da sie die Unterstützung der syrischen Regierung ver-
weigert hätten. Ihnen sei von den syrischen Sicherheitskräften Misstrauen
D-2901/2015
Seite 13
entgegengebracht worden, weil sie aus L._______ stammten, das in den
Händen der FSA liege. Sie seien deshalb kontrolliert, verhört und ihr Zu-
hause sei durchsucht worden. Zudem sei der Beschwerdeführer in
V._______ aufgrund einer früheren Auseinandersetzung während eines
Monats inhaftiert worden. Die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei
der Baath-Partei habe ihnen nicht geholfen. Zusätzliches Misstrauen und
ernsthafte Nachteile hätten sie aufgrund der Tatsache, dass sie Palästinen-
ser seien, erlebt. Sowohl im Zeitpunkt der Ausreise als auch im heutigen
Zeitpunkt seien sie einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Es sei of-
fensichtlich, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten. Die von den Be-
schwerdeführenden geltend gemachten Ereignisse in L._______, in
V._______ und in F._______ müssten einzeln und ebenso in ihrer Gesamt-
heit berücksichtigt und gewürdigt werden. Aufgrund der Tatsache, dass sie
palästinensische Flüchtlinge seien, habe man sie von allen Seiten Diskri-
minierungen ausgesetzt und ständig verdächtigt, zur feindlichen Partei zu
gehören. In L._______ seien sie von beiden Seiten – der staatlichen und
der FSA – unter Druck gesetzt worden: Die syrischen Behörden hätten auf
ihrem Balkon Waffen stationieren wollen, die Tochter sei von einem syri-
schen Soldaten belästigt worden, der Beschwerdeführer und sein Sohn
seien von der FSA zur Teilnahme an Demonstrationen aufgefordert wor-
den; in V._______ sei der Beschwerdeführer während eines Monats inhaf-
tiert gewesen; in F._______ seien sie unter dem Verdacht, mit der FSA
zusammenzuarbeiten und Waffen zu besitzen, regelmässig kontrolliert und
schikaniert worden; ihr Zuhause sei von den syrischen Behörden durch-
sucht worden. Da sich die Ereignisse aneinanderreihen würden, sei von
einem Zusammenhang auszugehen.
Ausserdem habe sich in Syrien durch den Krieg das Vorgehen des syri-
schen Staates gegen Regierungskritiker oder vermeintliche Regierungs-
gegner radikalisiert. In Syrien seien flächendeckend viele Personen von
menschenrechtswidrigen Nachteilen und Verfolgung betroffen, was indes-
sen nicht bedeute, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht
asylrelevant seien und nicht berücksichtigt werden müssten. Es gehe nicht
an, dass das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführenden lediglich im
Lichte des Bürgerkrieges beurteile. Vielmehr müsse diese irreführende Re-
lativierung und Abschwächung der Vorbringen der Beschwerdeführenden
als willkürlich betrachtet werden, weshalb sie Art. 3 ASylG in schwerwie-
gender Weise verletze.
D-2901/2015
Seite 14
Zudem hätte das SEM die Vorbringen des älteren Sohnes der Beschwer-
deführenden (vgl. N […]) berücksichtigen und würdigen müssen, da in Sy-
rien auch Familienmitglieder von Militärdienstverweigerern belangt wür-
den. Gemäss dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH; Sy-
rien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28. März 2015) würden auch Fa-
milienangehörige verhaftet und von den syrischen Behörden unter Druck
gesetzt. Somit wären die Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr
nach Syrien einer asylrelevanten Reflexverfolgung wegen ihres Sohnes
ausgesetzt.
Ferner sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-5779/2013 vom
25. Februar 2015 verwiesen: Danach würden Personen, die durch die
staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifi-
ziert worden seien, eine Behandlung erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkomme. Die Be-
schwerdeführenden seien als Regimekritiker und Kollaborateure der FSA
wahrgenommen worden, weshalb dies auch auf sie zutreffe.
Das SEM habe den Bericht des UNHCR, International Protection Consid-
erations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III,
27. Oktober 2014 zu berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht
stütze sich unter anderem auch auf diesen Bericht. Darin werde die dra-
matische Verschlechterung der Situation in Syrien dokumentiert. Gestützt
auf die darin enthaltenen Feststellungen sei bei den allermeisten Asylge-
suchstellenden aus Syrien von einer glaubhaften und begründeten Furcht
vor asylrelevanter Verfolgung auszugehen, wobei die Schwelle zur Erfül-
lung der Flüchtlingseigenschaft nach unten angesetzt werden müsse, da
auch nur die geringste Verbindung oder die Annahme einer Verbindung
zwischen gesuchstellenden Personen und der Opposition eine asylrele-
vante Verfolgung im Fall einer Rückkehr nach Syrien nach sich ziehen
könne. Auch die Beschwerdeführenden wären diesem ausserordentlich
grossen Risiko einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, wenn sie nach
Syrien zurückkehren müssten, da sie sich als palästinensische Flüchtlings-
familie sowohl der FSA als auch der syrischen Regierung verweigert hätten
und damit für mehrere Kriegsparteien äusserst verdächtig seien. Zusätzlich
verschärft werde ihr Profil dadurch, dass die Beschwerdeführerin als Leh-
rerin eine staatliche Stelle innegehabt habe und Mitglied der Baath-Partei
sei. Hinzu komme eine Verfolgung durch radikale Islamisten, welche auch
das Flüchtlingslager V._______ kontrolliert hätten. Die Beschwerdeführen-
den würden somit auch dem Islamischen Staat (IS) ausgeliefert werden.
D-2901/2015
Seite 15
Dieser gehe erbarmungslos und gezielt gegen die in seinen Augen Ungläu-
bigen – darunter auch Palästinenser – vor; dies umso mehr, als die Be-
schwerdeführenden mit ihrem längeren Aufenthalt im Westen ihr Profil als
Feinde des Islamismus zusätzlich verschärft hätten.
Es sei offensichtlich völlig unzulänglich, dass das SEM einerseits eine vor-
läufige Aufnahme aufgrund der Sicherheitslage in Syrien verfügt habe, an-
dererseits die aktuellen Entwicklungen und Zustände in diesem Land nicht
berücksichtige und zudem mit pauschalen, standardmässigen und veralte-
ten Parteibehauptungen argumentiere. In Syrien habe sich die Situation
verschlimmert, sei komplexer und aussichtsloser geworden. Unter diesen
Umständen müsse die Argumentation des SEM auch als willkürliches und
unlogisches Vorgehen qualifiziert werden, wobei insbesondere davon aus-
zugehen sei, dass das SEM sehr wohl Kenntnisse über diese Vorgänge
und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe.
Des Weiteren sei gestützt auf zahlreiche Berichte festzuhalten, dass die
Beschwerdeführenden weder im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch im heutigen
Zeitpunkt einen für sie sicheren Ort in Syrien und in den umliegenden Län-
dern (gehabt) hätten, wo sie ein menschenwürdiges Leben hätten führen
können oder führen könnten. Allein aufgrund ihrer palästinensischen Her-
kunft und ihrer Staatenlosigkeit seien sie ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt. In Nachbarländern von Syrien müssten sie damit rechnen, abgescho-
ben zu werden. Insbesondere seien auch ihr Herkunftsort L._______ sowie
ihre Aufenthaltsorte V._______ und F._______ besonders stark vom Bür-
gerkrieg betroffen.
Im Zusammenhang mit der allgemeinen Situation in Syrien sei auch auf
das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-5779/2013 vom 25. Februar
2015 zu verweisen. Die Situation in Syrien habe sich seither weiter ver-
schlimmert. Die involvierten Konfliktparteien – wie die Jabhat al-Nusra und
der IS – würden des Rechtsmissbrauchs und der massiven Gewaltanwen-
dung beschuldigt.
6.
Vorab sind die formellen Rügen und damit verbundenen Rückweisungsan-
träge zu prüfen, welche auf Beschwerdeebene vorgebracht wurden.
6.1 Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten
Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist auf die Zwischenverfügung vom
D-2901/2015
Seite 16
19. Mai 2015 und die darin enthaltenen Erwägungen zu verweisen, um un-
nötige Wiederholungen zu vermeiden. Nachdem das SEM den Beschwer-
deführenden mit Schreiben vom 21. Mai 2015 Einsicht in die fraglichen Ak-
ten gab, nahm die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden diese ge-
stützt auf den Rückschein am 28. Mai 2015 entgegen. In der erwähnten
Zwischenverfügung wurde ihnen eine Frist von sieben Tagen ab Erhalt der
nachträglich gewährten Akteneinsicht zur Beschwerdeergänzung gewährt.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2015 wurde eine Beschwerdeergänzung zu den
Akten gereicht und geltend gemacht, das SEM habe nicht alle von den Be-
schwerdeführenden eingereichten Beweismittel auf dem Beweismittelum-
schlag aufgeführt. Es fehlten die Reiseausweise für palästinensische
Flüchtlinge, die Aufenthaltsbewilligungen in Syrien und das Familienbüch-
lein. Dies trifft zwar zu. Indessen befinden sich Identitätsausweise üblicher-
weise – was auch dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden bekannt
sein dürfte – im rückseitigen Umschlag des Dossiers des SEM, weshalb
die Rüge, diese seien zu Unrecht nicht auf der Beweismittelmappe aufge-
führt, unzutreffend ist. Somit ist die fehlende Ablage in der Beweismittel-
mappe – entgegen der in der Eingabe vom 4. Juni 2015 vertretenen Ansicht
– kein Hinweis auf eine unsorgfältige und unvollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts durch das SEM. Im Übrigen ist anzumer-
ken, dass weder in der Eingabe vom 4. Juni 2015 noch in derjenigen vom
20. Januar 2016 moniert wurde, es sei keine Einsicht in die Reiseausweise
für palästinensische Flüchtlinge, die Aufenthaltsbewilligungen in Syrien
und das Familienbüchlein gewährt worden, weshalb es sich im vorliegen-
den Verfahren angesichts der Tatsache, dass die Identität der Beschwer-
deführenden nicht bezweifelt wird und davon auszugehen ist, dass von den
Akten, welche von den Beschwerdeführenden selber eingereicht wurden,
von ihnen Kopien erstellt wurden, rechtfertigt, auf eine nachträgliche Zu-
stellung von Kopien der abgegebenen Identitätsdokumente im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens zu verzichten. Soweit die Akteneinsicht ur-
sprünglich nicht korrekt gewährt worden war, ist der Mangel geheilt worden.
Die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts und der in diesem Zu-
sammenhang stehenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit un-
begründet.
6.2 Des Weiteren wurde von den Beschwerdeführenden gerügt, das SEM
habe seine Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und rich-
tig festzustellen, sowie die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungs-
pflicht verletzt, was letztlich ebenfalls eine Verletzung des Gehörsan-
spruchs darstelle.
D-2901/2015
Seite 17
6.2.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden
den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für
die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die
Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement
umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen
sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als
angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schind-
ler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müll-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivor-
bringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV;
Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Ent-
scheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den
von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Be-
hörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen,
von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die
Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene
ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich
jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen,
sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zu-
dem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsach-
gemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; ALF-
RED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI; Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2011, N. 629 ff.;
BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).
6.2.2 Vorliegend trifft es zu, dass sich das SEM in der angefochtenen Ver-
fügung auf zentrale Vorbringen beschränkt hat. Da das SEM indessen nach
Prüfung und Würdigung der wesentlichen und gemäss Angaben der Be-
schwerdeführenden unmittelbar fluchtauslösenden Verfolgungsvorbringen
zum Schluss kam, die geltend gemachte Verfolgung im Ausreisezeitpunkt
sei insgesamt flüchtlingsrechtlich nicht relevant, konnte es zu Recht darauf
D-2901/2015
Seite 18
verzichten, weitere und faktisch unbehelfliche Sachverhaltselemente eben-
falls noch zu prüfen und in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich auf-
zuführen. Das SEM ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Tatbestandsele-
ment auseinandersetzen zu müssen, sondern kann sich auf die für die Ent-
scheidung wesentlichen Elemente beschränken.
6.2.3 Ebensowenig musste das SEM bei der Feststellung der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs die palästinensische Herkunft der Be-
schwerdeführer speziell würdigen, zumal dies am Resultat – nämlich der
Gewährung der vorläufigen Aufnahme – nichts geändert hätte.
6.2.4 Die Rüge, das SEM habe die eingereichten Beweismittel nicht ge-
würdigt, ist unzutreffend, zumal das SEM in der angefochtenen Verfügung
feststellte, dass die eingereichte Mitgliederbestätigung bei der Baath-Partei
an der gesamthaften Einschätzung nichts zu ändern vermöge, nachdem
diese nur erfolgt sei, weil die Beschwerdeführerin eine Stelle im Schul-
dienst innegehabt habe. Damit hat sich das SEM – vorliegend – in rechts-
genügender Weise zu diesem Beweismittel geäussert. Weitere Beweismit-
tel wurden im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu den Akten gegeben.
6.2.5 Im heutigen Zeitpunkt ist der Sachverhalt als ausreichend erstellt zu
erachten. Ob das SEM die Akten des erwachsenen Sohnes (vgl. N […]),
welchem in erster Instanz Asyl gewährt worden ist, beigezogen hat oder
nicht, lässt sich zwar den Akten nicht entnehmen; indessen spielt dies vor-
liegend keine Rolle, da dieser eigene Fluchtgründe geltend gemacht hatte,
welche nicht im Zusammenhang mit den Ausreisegründen der Beschwer-
deführenden stehen. Unter diesen Umständen konnte das SEM zu Recht
darauf verzichten, sich im vorliegenden Verfahren zu den Vorbringen des
Sohnes zu äussern, weshalb auch diesbezüglich keine Verletzung der
Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und der Be-
gründungspflicht vorliegt.
6.2.6 Im Übrigen ist auf die Zwischenverfügung vom 19. Mai 2015 zu ver-
weisen, in welcher bereits festgehalten und begründet wurde, dass und
warum das SEM der Begründungspflicht in genügender Weise nachge-
kommen ist. Entgegen der im Beschwerdeverfahren vertretenen Meinung
hat das SEM eine einzelfallbezogene Begründung vorgenommen, wie der
vorinstanzlichen Verfügung zu entnehmen ist.
D-2901/2015
Seite 19
6.2.7 Angesichts des vom SEM in genügender Weise festgestellten rechts-
erheblichen Sachverhalts ist die Forderung nach weiteren Abklärungen be-
ziehungsweise nach ergänzenden Anhörungen unbegründet, weshalb die-
ser Antrag abzuweisen ist.
6.2.8 Insgesamt ergibt sich somit weder eine Verletzung der Pflicht zur
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch eine Verletzung der
Begründungspflicht. Das SEM hat den Sachverhalt genügend und für die
Entscheidung vollständig genug abgeklärt und festgehalten. Das rechtliche
Gehör ist folglich nicht verletzt worden. Entgegen der Rüge in der Be-
schwerde liegt unter diesen Umständen auch keine Verletzung des Willkür-
verbots vor.
6.3 Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die angefoch-
tene Verfügung des SEM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sa-
che zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende
Antrag ist daher abzuweisen.
7.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführenden im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG gestützt auf die
geltend gemachten Vorfluchtgründe zu Recht verneint hat.
7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität be-
fürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staat-
lichen Schutz erwarten kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flücht-
lingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheids, wobei erlit-
tene Verfolgung oder eine bestehende begründete Furcht vor Verfolgung
auf eine andauernde Gefährdung hinweisen können. Veränderungen der
Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu
Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/11
E. 5.1 S. 141 f., m.w.H.).
7.2 Vorliegend machen die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfah-
ren geltend, sie seien als Gegner des syrischen Regimes, als Regimekriti-
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Seite 20
ker und Kollaborateure der FSA identifiziert worden, weil sie die Unterstüt-
zung des syrischen Regimes verweigert hätten, und müssten deshalb im
Fall einer Rückkehr nach Syrien mit einer asylrelevanten Verfolgung rech-
nen. Diese – erst im Beschwerdeverfahren dargelegte – Darstellung kann
indessen nicht geglaubt werden, da sie nachgeschoben ist und sich mit
den im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Schwierigkeiten, welche
sie zur Ausreise bewogen haben sollen, nicht vereinbar ist. Insbesondere
machten die Beschwerdeführenden anlässlich des erstinstanzlichen Ver-
fahrens nicht geltend, sie hätten die Unterstützung des syrischen Regimes
verweigert und seien aus diesem Grund als Regimegegner betrachtet wor-
den. Ebenso wenig lässt sich ihren Aussagen entnehmen, dass sie als Re-
gimekritiker und Kollaborateure der FSA identifiziert worden seien. Viel-
mehr geht aus den Akten hervor, dass sie L._______, V._______ und
F._______ jeweils wegen der dort herrschenden allgemeinen Situation, der
kriegerischen Ereignisse, der Raketeneinschläge, der Bedrohung durch
die FSA, der Unmöglichkeit, die Schule zu besuchen, sowie der Probleme
an den Checkpoints verlassen hätten und weitergezogen beziehungsweise
zuletzt ausgereist seien. Zwar legten sie auch dar, von den syrischen Si-
cherheitsleuten während ihres Aufenthaltes in F._______ wegen ihres Her-
kunftsortes L._______, wo die Demonstrationen und die Revolution begon-
nen hätten, insbesondere an Checkpoints schikaniert worden zu sein. Auch
wenn den Beschwerdeführenden aufgrund ihres Herkunftsortes
L._______, wo die FSA die Macht übernommen hatte und die syrischen
Streitkräfte ihre Macht verloren hatten, eine gewisse Nähe zur FSA vorge-
worfen sein und dies Schikanen ausgelöst haben mag, bedeutet dies nicht,
dass sie von den syrischen Sicherheitskräften gezielt und konkret als Re-
gimegegner betrachtet und als Kollaborateure der FSA identifiziert worden
sind. Diese im Beschwerdeverfahren überzeichnete Schlussfolgerung lässt
sich ihren Aussagen anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens auch nicht
sinngemäss entnehmen. Vielmehr lassen ihre Angaben, sie seien wegen
ihrer Herkunft aus L._______ schikaniert worden, und auch die Leute hät-
ten sie nicht gemocht, auf eine generelle Antipathie gegenüber Personen,
welche von dort herkommen, wo die Revolution ausgebrochen ist, schlies-
sen, was aber nicht einer Identifizierung als Regimegegner und Kollabora-
teur der FSA gleichzusetzen ist. Die nachträgliche gegenteilige Darstellung
im Beschwerdeverfahren ist als pauschale Übertreibung zu qualifizieren
und kann nicht geglaubt werden. Ebensowenig ist aus der palästinensi-
schen Herkunft der Beschwerdeführenden zu schliessen, dass ihnen kon-
kret und gezielt eine regimefeindliche Haltung und entsprechende Taten
vorgeworfen worden seien. Gegen diese pauschale Annahme und die
ernsthafte Unterstellung, sie würden wegen ihrer Herkunft aus L._______
D-2901/2015
Seite 21
als Kollaborateure der FSA gelten, sprechen zudem die Tatsachen, dass
dem Beschwerdeführer mehrmals die Möglichkeit gewährt wurde, mit sei-
nem syrischen Reisepass für palästinensische Flüchtlinge ins Ausland zu
reisen und nach Syrien zurückzukehren, sowie dass die Beschwerdefüh-
rerin in Syrien von den syrischen Behörden die Bewilligung erhielt, als Leh-
rerin und später als Schulleiterin arbeiten zu können. Dass der Beschwer-
deführer zunehmend an der Grenze mit Problemen konfrontiert und die
Beschwerdeführerin bei ihrer Arbeit als Lehrerin immer mehr behindert
wurde, ist auf das Fortschreiten der kriegerischen Ereignisse in Syrien und
auf die allgemein damit verbundene Nervosität an den Grenzen sowie die
generell herrschenden Unsicherheiten im Land infolge des Krieges zurück-
zuführen und steht nicht im Zusammenhang mit ernsthaften, konkreten und
gezielten Vorwürfen einer Regimegegnerschaft. Insgesamt ist nachfolgend
nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Aus-
reise aus Syrien den syrischen Behörden als Regimegegner und Kollabo-
rateure der FSA bekannt waren.
7.3 Entgegen der Argumentation in der angefochtenen Verfügung und in
Übereinstimmung mit derjenigen im Beschwerdeverfahren sind die von
den Beschwerdeführenden geltend gemachten Ereignisse in L._______,
V._______ und F._______ in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten,
zumal die Vorfälle an einem Ort zum Weiterzug der Familie an den nächs-
ten Ort geführt haben und die Ereignisse im Zusammenhang mit dem Krieg
in Syrien stehen. Dabei erscheint die vorinstanzliche Argumentation, wo-
nach die negativen Geschehnisse in F._______ keine Fortsetzung der Vor-
fälle in L._______ und V._______ darstellten, die Vorfälle in F._______ so-
mit allein zur Ausreise geführt hätten und nicht diejenigen in L._______
oder V._______, weshalb der Kausalzusammenhang zwischen den Ereig-
nissen in L._______ und V._______ und der Ausreise als unterbrochen zu
betrachten sei, zu eng und vermag nicht zu überzeugen. Doch auch wenn
die in L._______, in V._______ und in F._______ geltend gemachten
Nachteile in einem Gesamtzusammenhang betrachtet werden, fehlt den
Vorbringen insgesamt die flüchtlingsrechtliche Relevanz, wie den nachfol-
genden Erwägungen zu entnehmen ist:
7.3.1 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach sie als Palästi-
nenser in Syrien von den syrischen Behörden als Menschen zweiter Klasse
behandelt und schikaniert worden seien, vermögen aufgrund ihrer Art und
Intensität den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genü-
gen.
D-2901/2015
Seite 22
7.3.2 Bei der Zerstörung des Hauses der Beschwerdeführenden in
L._______, der Beschädigung der Schule der Kinder, der gefährlichen Si-
tuation im allgemeinen und den zahlreichen Raketeneinschlägen im Be-
sonderen handelt es sich um Nachteile, welche nicht zielgerichtet und im
Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Syrien zu sehen sind. Sie sind so-
mit nicht asylrelevant.
7.3.3 Auch die geltend gemachten Hausdurchsuchungen, die vorüberge-
hende Stationierung von Waffen der syrischen Armee in ihrer Wohnung
und die in diesem Zusammenhang erfolgte Belästigung der Tochter stellen
Nachteile dar, welche als Ausdruck der in Syrien herrschenden kriegeri-
schen Auseinandersetzungen gelten und folglich nicht asylrelevant sind.
Zudem fehlt auch diesen Vorbringen die Intensität, um flüchtlingsrechtlich
relevant zu sein.
7.3.4 Bei den Vorfällen, welche die Beschwerdeführenden von Seiten der
FSA in L._______ geltend machten, so die Aufforderungen, an Demonst-
rationen teilzunehmen, sich zu bewaffnen und der von Leuten der FSA ver-
ursachte Autounfall des Sohnes, handelt es sich ebenfalls nicht um Nach-
teile im Sinne des Asylgesetzes. Auch sie sind Ausdruck des in Syrien herr-
schenden Bürgerkrieges.
7.3.5 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, er sei während
des Aufenthaltes der Familie im Flüchtlingslager in V._______ inhaftiert
und nur dank Beziehungen, Bestechungen und Geldzahlungen freigekom-
men. Auch diese Nachteile sind nicht im Zusammenhang mit einer Verfol-
gung im asylrechtlich relevanten Sinn zu sehen. Wie der Beschwerdeführer
nämlich darlegte, soll ihn der Leiter des Lagers aus früheren Zeiten in
N._______ (1985, vgl. Akte A3/13 S. 5) gekannt haben, weil sich der Be-
schwerdeführer damals gegen diese Person gestellt haben soll (vgl. Akte
A16/10 S. 4). Diese vom Beschwerdeführer dargelegte Begründung seiner
Festnahme lässt somit darauf schliessen, dass er Opfer eines persönlichen
Racheaktes beziehungsweise einer persönlichen „Abrechnung“ aus frühe-
ren Zeiten geworden ist, welche sich schliesslich mit der Bezahlung von
Geld hat regeln lassen. Dass der Leiter des Lagers seine Machtposition
ausnutzte, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Überdies gab
der Beschwerdeführer unterschiedlich an, zu welcher Gruppierung dieser
Leiter gehört haben soll: Während dies gemäss seiner Aussage anlässlich
der Anhörung eine Gruppe gewesen sei, welche den syrischen Behörden
nahgestanden habe (vgl. Akte A16/10 S. 4), soll die Kontrolle im Flücht-
lingslager V._______ gemäss den Angaben im Beschwerdeverfahren
D-2901/2015
Seite 23
durch radikale Islamisten erfolgt sein. Damit hat er – angesichts der ver-
schiedenen Akteure im syrischen Bürgerkrieg – in einem wesentlichen
Punkt unstimmige Angaben gemacht, weshalb Zweifel an diesen Vorbrin-
gen angebracht sind. Diese werden noch dadurch erhärtet, dass er anläss-
lich der Befragung darlegte, nie in Haft gewesen zu sein (vgl. Akte A3/13
S. 10), was sich grundsätzlich nicht mit seinen späteren Vorbringen in Ein-
klang bringen lässt. Indessen braucht die Glaubhaftigkeit nicht näher ge-
prüft zu werden, weil dieser Racheakt nicht als Verfolgung des Beschwer-
deführers im Sinne des Gesetzes zu sehen ist, zumal die Motivation für die
Verfolgung nicht aus einem in Art. 3 AsylG erwähnten Grund besteht, son-
dern persönlichen Ursprungs ist.
7.3.6 Darüber hinaus soll es auch in V._______ zu Raketeneinschlägen
gekommen sein, und die Sicherheitslage soll sich so sehr verschlechtert
haben, dass sich die Beschwerdeführenden nicht mehr sicher gefühlt hät-
ten, weshalb sie nach F._______ weitergezogen seien (vgl. Akte A16/10 S.
4). Indessen sind auch diese Nachteile auf den Bürgerkrieg in Syrien zu-
rückzuführen und können nicht als gezielte asylrelevante Nachteile be-
trachtet werden.
7.3.7 Die Beschwerdeführenden machten zudem geltend, in F._______
hätten sie die gleiche Situation mit Raketen und Salven erlebt wie in
L._______ und in V._______, weshalb sie Kontakt mit dem Bruder in der
Schweiz aufgenommen und ein Visum für die Schweiz beantragt hätten.
Diese Erklärungen zeigen ebenfalls deutlich, dass sie aufgrund der Bür-
gerkriegssituation in Syrien in die Schweiz gereist sind. Damit fehlt ihren
Vorbringen erneut die Asylrelevanz.
7.3.8 Auch die schlechte Behandlung, welche die Beschwerdeführenden
in F._______ erlebt hätten (Schikanen an den Checkpoints, Schläge in der
Schule, schlechte Behandlung durch die Einwohner von F._______, Be-
schimpfungen, Hausdurchsuchungen) vermögen an dieser Einschätzung
nichts zu ändern.
7.4 Aus den voranstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die von den
Beschwerdeführenden geltend gemachten Nachteile in Syrien nicht asyl-
erheblich sind. An dieser Einschätzung vermögen die im erstinstanzlichen
Verfahren und die im Beschwerdeverfahren zu den Akten gegebenen Be-
weismittel sowie die in der Eingabe vom 20. Januar 2016 zitierten UNHCR-
und anderen von Menschenrechtsorganisationen verfassten Berichte
nichts zu ändern. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden,
D-2901/2015
Seite 24
dass die mit einer staatlichen Ermächtigung legal ausgereiste Beschwer-
deführerin im Fall einer Rückkehr nach Syrien einer asylrelevanten Gefähr-
dung ausgesetzt wäre, weil sie nicht rechtzeitig beziehungsweise nicht vor
Ablauf der ihr gewährten Frist für die Behandlung der gesundheitlichen
Probleme des Sohnes im Ausland nach Syrien zurückgekehrt ist. Es ist
zwar denkbar, dass sie im Fall einer Wiedereinreise in Syrien zu diesem
Sachverhalt befragt würde; indessen würde es sich dabei nicht um eine
asylrelevante Verfolgung handeln. Entgegen der Darstellung in der Ein-
gabe vom 4. Juni 2015 ist die Beschwerdeführerin zudem nicht illegal aus
Syrien ausgereist. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Erwägungen, welche
sich auch mit der im Beschwerdeverfahren erwähnten Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts vereinbaren lassen, in der angefochtenen Verfügung
zu verweisen. Sodann ist nicht davon auszugehen, dass ihnen aufgrund
des in der Schweiz aus anderen Gründen als Flüchtling anerkannten er-
wachsenen Sohnes eine Reflexverfolgung droht. Gegen diese Annahme
spricht im Übrigen auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden von
Anfang an spontan auf die Frage nach den Ausreisegründen den im Hei-
matland tobenden Krieg und die damit verbundene unsichere Lage als
Ausreisegrund angegeben haben, was als Hinweis darauf, dass dies der
wirkliche Grund ihrer Flucht in die Schweiz sein dürfte, zu sehen ist.
7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführenden unter dem Blickpunkt der Vorflucht-
gründe zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
7.6 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuch-
stellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass die Beschwerdefüh-
renden bei der (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu be-
fürchten hätten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit da-
von auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Be-
fragung durch die syrischen Behörden unterzogen würden. Da die Be-
schwerdeführenden eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnten
und somit – gestützt auf die vorangehenden Erwägungen – ausgeschlos-
sen werden kann, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche
Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, ist nicht da-
von auszugehen, dass sie als staatsgefährdend eingestuft würden, wes-
halb nicht damit zu rechnen wäre, sie hätten bei einer Rückkehr asylrele-
vante Massnahmen zu befürchten.
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7.7 Somit ergibt sich, dass auch unter dem Blickwinkel von subjektiven
Nachfluchtgründen keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe er-
sichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.
An dieser Einschätzung vermögen die Hinweise auf allgemein zugängliche
Berichte über Syrien nichts zu ändern. Es erübrigt sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittelko-
pien sowie auf die Ausführungen in der Eingabe vom 20. Januar 2016, vom
4. Juni 2015 und vom 27. Mai 2011 einzugehen, da sie an der vorliegenden
Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Die Vorinstanz nahm die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom
2. April 2015 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden
andern Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzu-
ges – zu verzichten. Über diese müsste dann befunden werden, wenn die
vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägun-
gen (BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
9.3 Das SEM hat die Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfü-
gung gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20),
welcher besagt, dass der Vollzug für Ausländerinnen oder Ausländer unzu-
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mutbar sein kann, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei-
ner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsland kon-
kret gefährdet sind (vgl. dazu BVGE 2014/26 E. 7.1 ff.) vorläufig aufgenom-
men. Bei der vorläufigen Aufnahme handelt es sich um eine Ersatzmass-
nahme für eine nicht vollziehbare Weg- oder Ausweisung (vgl. BVGE
2009/40 E. 4.2.1). Als solche kann sie aufgrund ihres akzessorischen Cha-
rakters nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Entscheid über
die Weg- oder Ausweisung in Rechtskraft erwachsen beziehungsweise
Rechtswirkungen entfalten. Mit der vorliegenden Abweisung der Be-
schwerde bleibt die vorläufige Aufnahme bestehen. Auf den Antrag, es sei
festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle
der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen
Verfügung fortbestehen würden (Begehren [5]), ist daher nicht einzutreten.
Folgerichtig ist auch auf den Eventualantrag, es sei die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen (Begehren [8]), nicht einzutreten. Dies-
bezüglich ist ergänzend auf die konstante Rechtsprechung zu verweisen,
aus der klar hervorgeht, dass bei festgestellter Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshindernisse
bezüglich des Antrags auf Feststellung dessen Unzulässigkeit ohnehin
kein schützenswertes Interesse bestehen kann (vgl. statt vieler: Urteil des
BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil pu-
bliziert], BVGE 2011/7 E. 8 und 2009/51 E. 5.4).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 AsylG). Angesichts der in der Zwi-
schenverfügung vom 19. Mai 2015 festgehaltenen Gutheissung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1VwVG werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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