B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-290/2016
Ur t e i l vom 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2015 / N (…).
D-290/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer ist ethnischer Tadschike mit afghanischer
Staatsangehörigkeit. Nach eigenen Angaben lebte er bis Juni 2010 in He-
rat/Afghanistan und danach in Teheran/Iran; den Iran verliess er demnach
Mitte 2011 und gelangte über die Türkei, Griechenland und Frankreich ille-
gal in die Schweiz, wo er am 1. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte. Am 17. Oktober 2012 be-
fragte das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekreta-
riat für Migration [SEM]) den Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung
zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen. Am 3. April 2014
folgte eine ausführliche Anhörung (Bundesanhörung).
A.b Im Rahmen der BzP und der Bundesanhörung machte der Beschwer-
deführer im Wesentlichen geltend, bis 2011 habe er gemeinsam mit seinen
Eltern und seinem Bruder in Herat gelebt. Dort sei er sieben Jahre zur
Schule gegangen und habe dann eine Schneiderausbildung absolviert und
als Schneider gearbeitet. Sein Vater habe mit seinem Geschäftspartner
H._______ einen Tanklastwagen gekauft und für eine Firma Öl transportie-
ren lassen. Zu diesem Zwecke hätten sein Vater und H._______ einen
Chauffeur eingestellt, der allerdings drogenabhängig gewesen sei. Obwohl
sie von der Drogenabhängigkeit gewusst hätten, hätten der Vater des Be-
schwerdeführers bzw. sein Geschäftspartner den Chauffeur nicht entlas-
sen wollen, zumal dieser eine Familie gehabt habe. Eines Tages sei der
Lastwagen wohl durch Verschulden des drogenabhängigen Chauffeurs in
Brand geraten und der Chauffeur sei dabei umgekommen. Der Vater des
Beschwerdeführers habe daraufhin ein ihm gehörendes Geschäft in der
Stadt Herat und weitere Vermögenswerte veräussert und der Familie des
Chauffeurs von sich aus eine Abfindung in Höhe von 30'000 US-Dollar bzw.
10'000 US-Dollar bezahlt. Darüber hinaus habe H._______ für den ausge-
brannten Lastwagen vom Vater des Beschwerdeführers 50'000 US-Dollar
verlangt. Zwar habe der Vater des Beschwerdeführers H._______ 20'000
US-Dollar bezahlen können. H._______ sei damit allerdings nicht zufrie-
den gewesen und habe dem Vater des Beschwerdeführers telefonisch mit
der Entführung seines Sohnes gedroht. Nachdem der Vater des Beschwer-
deführers nicht imstande gewesen sei den ganzen Geldbetrag zurückzu-
zahlen, sei der Bruder des Beschwerdeführers entführt worden. H._______
habe dem Vater unter Androhung der Tötung des Bruders des Beschwer-
deführers eine dreitägige Frist gesetzt, um den ausstehenden Betrag zu
D-290/2016
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bezahlen; gleichzeitig habe er davor gewarnt, die Polizei einzuschalten.
Der Beschwerdeführer habe am dritten Tag dennoch die Polizei verstän-
digt. Kurz darauf habe die Polizei die Leiche des Bruders des Beschwer-
deführers gefunden. Als H._______ den Vater des Beschwerdeführers kurz
nach der Trauerfeier wiederum telefonisch kontaktiert und ihm mit der Er-
mordung auch des Beschwerdeführers gedroht habe, sei er auf Anweisung
seines Vaters im Juni/Juli 2010 nach Teheran geflohen. Kurz darauf seien
die Eltern ihm in den Iran gefolgt. Etwa ein Jahr später habe er den Iran
verlassen.
B.
B.a Schon vor dem Beschwerdeführer selbst reichten dessen Eltern am
27. Juni 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Das damalige BFM be-
fragte die Eltern des Beschwerdeführers am 18. Juli 2012 summarisch und
am 8. Mai 2014 vertieft zu ihren Fluchtgründen. Im Rahmen dieser Anhö-
rungen ergaben sich verschiedene Widersprüche zu den Ausführungen
des Beschwerdeführers.
B.b Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 gab das damalige BFM dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit, sich zu diesen Widersprüchlichkeiten zu äus-
sern. Unterschiede hätten sich namentlich ergeben in Bezug auf den Na-
men des drogenabhängigen Chauffeurs des Tanklastwagens und einer
möglichen Kündigung; auch hätten sich die zeitlichen Angaben zu den Ge-
schehnissen zwischen dem Brand des Lastwagens und der Entführung
des Bruders des Beschwerdeführers unterschieden; weiter seien die An-
gaben zur Leiche des Bruders widersprüchlich ausgefallen; schliesslich
hätten sich Ungereimtheiten in Bezug auf die Geschehnisse während und
nach der Identifikation der Leiche des Bruders ergeben. Dem Beschwer-
deführer wurde für eine Stellungnahme eine Frist bis zum 18. Juni 2014
gewährt, wobei innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme des Beschwer-
deführers beim BFM einging.
B.c Am 16. September 2014 erkundigte sich der Sozialdienst Asyl der
Stadt Winterthur beim damaligen BFM schriftlich nach dem Verfahrens-
stand. Der Beschwerdeführer hätte am 11. Juni 2014 schriftlich eine Stel-
lungnahme zu den Widersprüchlichkeiten eingereicht, seither aber keine
Rückmeldung mehr zum Verfahrensstand erhalten.
B.d Mit Schreiben vom 24. September 2014 wies das damalige BFM da-
rauf hin, dass beim BFM bis anhin keine Stellungnahme eingegangen sei.
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Gleichzeitig verlängerte es die Frist zur Stellungnahme bis am 6. Oktober
2014.
B.e Am 29. September 2014 ging die auf den 11. Juni 2014 datierte Stel-
lungnahme des Beschwerdeführers beim damaligen BFM ein.
C.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 – eröffnet am 14. Dezember 2015
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositiv-
ziffer 2). Zudem ordnete es die Wegweisung (Dispositivziffer 3) und den
Wegweisungsvollzug an (Dispositivziffer 4) und beauftragte den Kanton
Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5).
D.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 ersuchte der Beschwerdeführer –
nunmehr vertreten durch seinen Rechtsbeistand – um Akteneinsicht. Mit
Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2015 hiess das SEM das Akten-
einsichtsgesuch gut und editierte zuhanden des Rechtsvertreters des Be-
schwerdeführers eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der
gewünschten Akten, soweit es sich nicht um interne Akten handelte, die
dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstehen.
E.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2016 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des
SEM vom 10. Dezember 2015 Beschwerde erheben. Dabei beantragte er
[1], die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache sei zur
erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei
die Verfügung der Vorinstanz in den Dispositivziffern 3, 4 und 5 aufzuheben
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen [2]. Weiter stellte er [3] den An-
trag, das Verfahren mit jenem seiner Eltern zu koordinieren. Zudem stellte
er Anträge auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses [4] sowie um Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in Person des unterzeichnenden
Rechtsanwalts [5].
F.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2016 ordnete der zuständige In-
struktionsrichter an, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfah-
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Seite 5
rens in der Schweiz abwarten dürfe. Das Gesuch um Koordination des vor-
liegenden Verfahrens mit dem Verfahren der Eltern des Beschwerdefüh-
rers wurde währenddessen ebenso abgewiesen wie die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung eines unent-
geltlichen Rechtsbeistands und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Unter Hinweis auf die Säumnisfolgen wurde der Be-
schwerdeführer zudem aufgefordert, bis zum 3. Februar 2016 zu Gunsten
der Gerichtskasse einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten.
G.
Am 25. Januar 2016 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 6
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das SEM im
Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte private
Verfolgung im Zusammenhang mit der versuchten Geldeintreibung beim
Vater des Beschwerdeführers sei nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3
AsylG. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entsprächen. So habe der Be-
schwerdeführer bei der BzP mit Bestimmtheit verneint, wegen der Todes-
drohung gegen seinen Bruder die Polizei eingeschaltet zu haben, während
der Bundesanhörung hingegen geäussert, er habe dies am dritten Tag
nach dem Verschwinden des Bruders getan. Auf den Widerspruch ange-
sprochen habe der Beschwerdeführer diesen nicht aufzulösen vermocht.
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Seite 7
Im Übrigen habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom
11. Juni 2015 die Widersprüche seiner eigenen Angaben zu den Aussagen
seiner Eltern nicht entkräften können. Die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7
AsylG deshalb nicht.
4.4 In der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht macht der Be-
schwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches
Gehör und insbesondere ihre Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG) verletzt, indem sie die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers unter Hinweis auf seine Stellungnahme vom 11. Juni
2015 verneine, ohne aber darzulegen worin die festgestellten Widersprü-
che und Ungereimtheiten bestünden. Weil dieser Mangel des vorinstanzli-
chen Verfahrens im vorliegenden Verfahren aufgrund der eingeschränkten
Kognition des Bundesverwaltungsgerichts nicht geheilt werden könne, sei
die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben.
4.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Abs. 1
EMRK, Art. 29 VwVG) umfasst ein Recht auf Begründung eines Rechtsan-
wendungsakts (statt vieler BGE 121 I 54 E. 2c). Auch Art. 35 Abs. 1 VwVG
verlangt von der verfügenden Behörde, dass sie ihren Entscheid begrün-
det. Diese Begründungspflicht stellt sicher, dass die betroffene Person die
Verfügung sachgerecht anfechten kann (BGE 133 I 270 E. 3.1); hierfür
muss die verfügende Behörde kurz die Überlegungen nennen, von denen
sie sich leiten liess und auf die sich der Entscheid stützt
(KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 630). Die Behörde
darf sich dabei jedoch auf die Prüfung der für den Entscheid wesentlichen
Argumente beschränken (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfah-
rensrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen, 2015, N 244). Soweit Ausführungen
einer verfügenden Behörde nicht entscheidwesentlich sind, vermittelt der
Anspruch auf rechtliches Gehör somit keinen Anspruch auf Begründung.
4.5.1 Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
in den Anhörungen im Wesentlichen die durch H._______ drohende Ver-
folgung geltend. Ihm drohe aufgrund der Äusserungen von H._______ das-
selbe Schicksal wie seinem Bruder, dessen Ermordung H._______ zu-
nächst angedroht und dann in die Tat umgesetzt habe, um den Vater des
Beschwerdeführers zur Zahlung seiner Schulden zu bewegen. Der Be-
schwerdeführer beruft sich mithin auf eine private Reflexverfolgung.
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Seite 8
4.5.2 Nach der Schutztheorie kann auch eine nichtstaatliche bzw. private
Verfolgung asylrechtlich relevant sein, wenn der Heimatstaat nicht in der
Lage oder nicht willens ist, die verfolgte Person zu schützen (CA-
RONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl., Bern
2014, S. 249). Auch diesfalls setzt eine Anerkennung als Flüchtling jedoch
voraus, dass die Verfolgung aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genann-
ten Motive erfolgt (vgl. zuletzt Urteil des BVGer E-3930/2014 vom 22. De-
zember 2015, E. 6.1.3). Bei einer Reflexverfolgung, die darauf abzielt, eine
zweite Person zu einem Tun oder Unterlassen zu bewegen, muss die Ver-
folgung dieser Zweitperson auf einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten
Motive beruhen. Für eine Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im vor-
liegenden Fall wäre demnach zu verlangen, dass H._______ den Vater des
Beschwerdeführers aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive
verfolgt hätte.
4.5.3 Die Eintreibung von Geldschulden stellt kein flüchtlingsrelevantes
Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG dar. Selbst unter der
Prämisse, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die
Verfolgung durch H._______ als glaubhaft einzustufen wären, vermögen
die Vorbringen des Beschwerdeführers – wie von der Vorinstanz richtig
festgestellt – die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Aus diesem
Grund waren die Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Verneinung des Flücht-
lingsstatus und die Abweisung des Asylgesuchs nicht entscheidwesentlich.
Sie sind vielmehr als obiter dicta einzustufen, welchen im Ergebnis keine
Entscheidrelevanz zukam, womit die Begründungspflicht insofern nicht
verletzt sein kann. Auch die Gliederung und der Wortlaut der vorinstanzli-
chen Verfügung lassen darauf schliessen, dass die Ausführungen zur
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang
mit der Verneinung des Flüchtlingsstatus bzw. der Abweisung des Asylge-
suchs lediglich obiter dicta darstellen. So hat das SEM die Glaubhaftigkeit
der Vorbringen des Beschwerdeführers erst geprüft, nachdem es festge-
stellt hatte, dass dessen Asylvorbringen nicht asylrelevant seien. Den be-
treffenden Teil der Verfügung leitete es mit dem Wort "zudem" ein, womit
klar zum Ausdruck gebracht wurde, dass neben der mangelnden Asylrele-
vanz der geltend gemachten Asylgründe – was für sich alleine zur Begrün-
dung der Abweisung des Asylgesuchs gereicht hätte – auch die Glaubhaf-
tigkeit dieser Vorbringen nicht gegeben sei.
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4.5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör bzw. eine angemes-
sene Begründung in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers und die Abweisung des Asylgesuchs nicht verletzt hat. Auch in
materieller Hinsicht hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zurecht verneint und das Asylgesuch folgerichtig abge-
lehnt. Die vorinstanzliche Verfügung ist diesbezüglich zu bestätigen.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
D-290/2016
Seite 10
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Af-
ghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.2 Die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen einer drohen-
den Misshandlung bzw. einer Gefährdung von Leib und Leben wird in der
Praxis in der Regel nicht aus dem Blickwinkel von Art. 2 EMRK, sondern
aus demjenigen von Art. 3 EMRK geprüft (vgl. zuletzt Urteil des EGMR
S.D.M. v. Schweden vom 12. Januar 2016, 8161/07, § 57 m.w.H.). Damit
der Geltungsbereich von Art. 3 EMRK eröffnet ist, muss die beim Wegwei-
sungsvollzug drohende unmenschliche Behandlung einen minimalen
Schweregrad erreichen. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses muss der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk»)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Art. 3 EMRK kann dem Wegweisungsvoll-
zug auch dann entgegenstehen, wenn die zu befürchtende Misshandlung
nicht von staatlichen Institutionen droht, sondern von Privaten, sofern aus-
geschlossen scheint, dass die Behörden einen wirksamen Schutz gewähr-
leisten können (vgl. Urteil des BVGer D-5101/2006 vom 11. Februar 2009,
E. 4.2; MEYER-LADEWIG, Handkommentar zur EMRK, 3. Aufl., Baden-Ba-
den 2011, Art. 3 N 72).
6.2.2.1 Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgehalten, aus den Akten ergä-
ben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle
einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
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Seite 11
6.2.2.2 Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, bei einer
Rückkehr nach Herat sei er einer Verfolgung in Form von Entführung und
anschliessender Tötung durch S._______ (recte: H._______) ausgesetzt,
weshalb der Vollzug der Wegweisung das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 1
EMRK, Art. 10 Abs. 1 BV) verletzen würde. Wie oben dargelegt, ist dieses
Vorbringen nicht aus dem Blickwinkel von Art. 2 EMRK, sondern aus dem-
jenigen von Art. 3 EMRK zu prüfen.
6.2.2.3 Die Vorinstanz hat festgestellt, es müsse aufgrund klarer Hinweise
davon ausgegangen werden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
(in Bezug auf die angebliche Verfolgung durch Dritte) nicht der Wahrheit
entsprächen. Auch in den Augen des Gerichts sind die Angaben des Be-
schwerdeführers in wesentlichen Aspekten unglaubhaft, wobei insbeson-
dere die Widersprüche zu den Aussagen seiner Eltern ins Gewicht fallen.
Besonders auffällig sind diese Widersprüche im Hinblick auf den zeitlichen
Ablauf zwischen dem Lastwagenbrand und der Entführung bzw. Ermor-
dung des Bruders des Beschwerdeführers. Während der Vater des Be-
schwerdeführers erklärte, der Bruder des Beschwerdeführers sei etwa
dreieinhalb Monate nach dem Brand des Lastwagens entführt worden, gab
der Beschwerdeführer an, dies sei nach rund 20 Tagen geschehen (A17).
Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 28. Mai 2014 Gelegen-
heit gegeben, diese Widersprüche zu entkräften. Die Erklärung, sein Vater
habe ihm nicht von Anfang an gesagt, dass der Lastwagen ausgebrannt
war (A20), ist in den Augen des Gerichts nachgeschoben, zumal er in der
Bundesanhörung von einer Zeitspanne von 30-35 Tagen sprach (A14, F44,
46, 47) und zu diesem Zeitpunkt hätte wissen müssen, dass eine grössere
Zeitspanne zwischen dem Fahrzeugbrand und der Entführung gelegen hat.
Aus diesem Grund geht das Gericht davon aus, dass die geltend gemachte
Verfolgung durch H._______ konstruiert ist und nicht der Wahrheit ent-
spricht. Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, eine konkrete Gefährdung
im Sinne vom Art. 3 EMRK zumindest glaubhaft zu machen. Indem die Vo-
rinstanz darauf hingewiesen hat, dass es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen sei, die Widersprüche zu entkräften, welche sich zwischen seinen
eigenen Aussagen und denjenigen seiner Eltern ergeben hätten – no-
tabene unter Hinweis auf das detailliert ausformulierte Schreiben des BFM
vom 28. Mai 2014 – ist sie ihrer Begründungspflicht ausreichend nachge-
kommen. Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung war dem Be-
schwerdeführer möglich, womit der Anspruch auf rechtliches Gehör auch
diesbezüglich nicht verletzt ist.
D-290/2016
Seite 12
6.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung wegen
unglaubhaften Vorbringen als zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 In Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das
SEM aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
in Afghanistan – mit Ausnahme vielleicht der Grossstädte – zwar von einer
existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
(SR 142.20) auszugehen sei. Die Sicherheitslage in Herat sei allerdings
vergleichbar mit derjenigen in der Grossstadt Kabul. Eine Rückkehr nach
Herat sei somit nicht generell unzumutbar, sondern könne bei Vorliegen
begünstigender Umstände als zumutbar erscheinen. Nachdem beim Be-
schwerdeführer solche begünstigenden Umstände vorlägen, erweise sich
der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Darüber hinaus hat das SEM
ausgeführt, aufgrund der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Asylvorbrin-
gen des Beschwerdeführers könne davon ausgegangen werden könne,
dass auch die Aussagen bezüglich Verkauf bzw. Liquidation der Besitztü-
mer der Familie in Herat nicht der Wahrheit entsprächen.
6.3.2 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer hiergegen gel-
tend, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei der Beschwerdefüh-
rer bei einer Rückkehr nach Herat aufgrund der zunehmenden Verschlech-
terung der Sicherheitslage, aufgrund des Mangels an begünstigenden Um-
ständen und aufgrund der Verfolgung durch H._______ einer konkreten
Gefährdung i.S.v. Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Die sich verschlechternde
Sicherheitslage dokumentiert er mit einem Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) (Afghanistan: Sicherheitssituation in Herat, 25. Au-
gust 2015,
lerer-osten-zentralasien/afghanistan/150825-afg-herat.pdf>, abgerufen
am 1. Februar 2016).
6.3.3 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Herat
hielt das Gericht in BVGE 2011/38 fest, angesichts des Umstandes, dass
die dortige Situation verhältnismässig ruhig sei, in der Stadt selbst keine
Aktivitäten bewaffneter Gruppen zu verzeichnen seien und sich die Lage
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ähnlich wie in Kabul präsentiere, könne die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs unter begünstigenden Umständen bejaht werden. Aufgrund
der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre
hinweg und der auch in Herat schwierigen Situation verstehe es sich aber
von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten Bedingun-
gen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssen. Unab-
dingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die
Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig er-
weise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die
schwierigen Lebensverhältnisse unweigerlich in eine existenzielle bezie-
hungsweise lebensbedrohende Situation führen (a.a.O., E. 4.3.3.1 und
4.3.3.2 S. 818 ff.). Diese vorstehend angeführte Praxis hat nach wie vor
Gültigkeit (vgl. zuletzt Urteil des BVGer E-8258/2015 vom 21. Januar 2016,
E. 6.3.3 m.w.H.), obwohl gegenüber der Lageanalyse im BVGE 2011/38
von einem Anstieg der Kriminalität auszugehen ist. Die jüngeren Berichte
– und auch der vom Beschwerdeführer zitierte Bericht der SFH vom
25. August 2015 – lassen nicht den Schluss auf eine Situation allgemeiner
Gewalt zu, weshalb entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift
an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist, wonach die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs nach Herat unter begünstigenden Umstän-
den zu bejahen ist (vgl. im Übrigen auch Urteil des EGMR H. und B. gegen
Vereinigtes Königreich vom 9. April 2013, 70073/10, § 93 f.; zuletzt bestä-
tigt in Urteil des EGMR S.S. gegen Niederlande vom 12. Januar 2016,
39575/06, § 66).
6.3.4 Zu prüfen ist deshalb, ob beim Beschwerdeführer – wie von der Vo-
rinstanz angenommen – begünstigende Umstände vorliegen, welche den
Vollzug der Wegweisung nach Herat als zumutbar erscheinen lassen. Die
Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend festgehalten, beim Beschwerde-
führer handle es sich um einen jungen und gesunden Mann mit Schul- und
Berufsausbildung. Zudem verfüge der Beschwerdeführer durch seine Tä-
tigkeit als Schneider über Berufserfahrung. Entgegen der Beschwerdevor-
bringen des Beschwerdeführers geht das Gericht mit der Vorinstanz zudem
davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auf ein
tragfähiges soziales und familiäres Netz wird zurückgreifen können. So hat
er in der Bundesanhörung ausgesagt, ein Onkel väterlicherseits lebe in
Auze Karbas, rund 20 Autominuten von der Stadt Herat entfernt. Zudem
lebe ein Onkel mütterlicherseits mit seiner Familie und der Grossmutter
mütterlicherseits in Herat selbst (A 13, F 14-20). Vor dem Hintergrund die-
ser durchwegs begünstigenden Umstände kann offen bleiben, ob die Vor-
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instanz zurecht davon ausgegangen ist, dass es nicht der Wahrheit ent-
spreche, dass die Familie des Beschwerdeführers sämtliche Besitztümer
in Herat veräussert habe.
6.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch
als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der am 25. Januar 2016 in gleicher Höhe einbe-
zahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwen-
det.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: