B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2903/2012
law/rep/sed
U r t e i l v o m 1 8 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
c/o schweizerische Vertretung in Ankara,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 30. März 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 13. Februar 2012 bei der Schweizeri-
schen Botschaft in Ankara (in der Folge: die Botschaft) um Bewilligung
der Einreise in die Schweiz und um Asyl nachsuchte,
dass am 23. Februar 2012 in der Botschaft die Anhörung zu seinen Asyl-
gründen stattfand,
dass der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______/ C._______ – zur Begründung
des Gesuches im Wesentlichen vorbrachte, er habe zunächst in den Jah-
ren 1998 bis 2000 an der D._______ -Universität in D._______ Philoso-
phie, anschliessend zwischen 2001 und 2008 an der Universität
E._______ in C._______ Geschichte studiert und schliesslich von 2009
an ein interdisziplinäres Masterprogramm der (…) der Universität
E._______ in C._______ und der F._______ in G._______ an den Institu-
ten für Sozialwissenschaften absolviert, wobei er heute noch immatriku-
liert sei,
dass er immer politisch aktiv gewesen sei und im Rahmen seiner akade-
mischen Tätigkeit unter anderem politische Artikel im Internet und in Zeit-
schriften (z. B. in den Zeitschriften "H._______" und "I._______") veröf-
fentlicht habe,
dass er überdies an Demonstrationen für die Demokratie, für Menschen-
rechte, Freiheit und Umwelt und gegen den Krieg teilgenommen habe,
dass er zwischen 2005 und 2007 die Plattform der E._______ gegründet
habe, in deren Rahmen Frühlingsfestlichkeiten, Konzerte und Podiums-
diskussionen organisiert worden seien,
dass er aktuell den türkischen Menschenrechtsverein IHD unterstütze,
dass er im Jahre 2011 zusammen mit seiner Frau sowie drei weiteren
Personen eine (…) für verhaftete Studenten gegründet habe, um diesen
die (…) zu ermöglichen,
dass die türkischen Behörden insgesamt fünf Strafverfahren gegen ihn
eröffnet hätten, wobei vier der Verfahren mit einem Freispruch geendet
hätten,
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dass ihn im fünften Verfahren das (…) Gericht für schwere Straftaten
(Agir Ceza Mahkemesi) in D._______ am (…) wegen Mitgliedschaft bei
der bewaffneten Terrororganisation DHKP/C (Devrimci Halk Kurtulus Par-
tisi-Cephesi/Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front) zu einer Frei-
heitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt habe,
dass dieses Verfahren derzeit vor dem Kassationshof hängig sei,
dass seine Anwälte mit einem Freispruch durch den Kassationshof rech-
neten, während er selber mit einer Bestätigung des erstinstanzlichen Ur-
teils rechne,
dass er vom (…) bis am (…) in polizeilichem Gewahrsam und anschlies-
send bis am (…) in drei verschiedenen Haftanstalten in Untersuchungs-
haft gewesen sei,
dass er während des eintägigen polizeilichen Gewahrsams keiner Folter
ausgesetzt gewesen sei,
dass er während der anderthalbjährigen Untersuchungshaft meist in einer
Einzelzelle untergebracht gewesen sei,
dass er in dieser Zeit zahlreiche Disziplinarstrafen wie beispielsweise Te-
lefon- und Besuchsverbote erhalten habe,
dass er einmal bei der Überführung zu einem Gerichtstermin von einem
Sicherheitsbeamten beim Einsteigen ins Fahrzeug getreten worden sei,
und eine entsprechende Anzeige deponiert habe, welche indessen man-
gels hinlänglicher Beweismittel nicht zur Einleitung eines Verfahrens ge-
gen den fehlbaren Sicherheitsbeamten geführt habe,
dass nach seiner Freilassung aus der Untersuchungshaft etwa sechs
oder sieben Male Polizisten bei ihm zu Hause vorbeigekommen seien
und ihn verbal belästigt hätten,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen diverse Do-
kumente (eine Kopie seiner türkischen Identitätskarte, eine Anklageschrift
der Staatsanwaltschaft D._______ vom (…), eine Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft D._______ vom (…), ein Urteil des (…) Gerichts für
schwere Straftaten in D._______ vom (…), diverse Zeitungsartikel im Zu-
sammenhang mit dem Gerichtsverfahren, mehrere Verhandlungsprotokol-
le des (…) Gerichts für schwere Straftaten in D._______, eine undatierte
persönliche Stellungnahme zuhanden der Schweizer Vertretung in
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C._______ sowie eine auf ihn lautende Immatrikulationsbescheinigung
der Universität E._______ vom (…) (vgl. act. A1 und A2) zu den Akten
reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. März 2012 dem Beschwerdeführer
die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und dessen Asylgesuch ab-
lehnte,
dass die Botschaft dem Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom
29. März 2012 am 20. April 2012 gegen unterschriftliche Bestätigung ih-
res Empfangs persönlich aushändigte,
dass die Botschaft dem Bundesverwaltungsgericht die am 17. Mai 2012
bei ihr eingegangene und gleichfalls vom 17. Mai 2012 datierende Be-
schwerde gegen die Verfügung des BFM weiterleitete,
dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 30. Mai 2012
zuging,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sinngemäss beantrag-
te, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei ihm die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen und es sei sein Asylgesuch gutzuheissen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 ff.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass entsprechend dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung Ge-
genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Frage bil-
det, ob dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zwecks Prü-
fung des Asylgesuchs beziehungsweise zwecks Asylgewährung zu bewil-
ligen ist,
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dass hingegen die Frage, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt, nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete,
weshalb auf den sinngemässen Antrag in der Beschwerde, es sei ihm
Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit – soweit die weiteren Anträge betreffend – auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des Schrif-
tenwechsels verzichtet wird,
dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich
Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und Massnah-
men gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG),
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
oder wenn ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (Art. 52 Abs. 2 AsylG), wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit für gegeben hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die
in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
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dass das BFM gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise
zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen,
dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewil-
ligen,
dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzun-
gen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl.
BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126),
dass das BFM in seiner Verfügung festhält, die erstinstanzliche Verurtei-
lung des Beschwerdeführers wegen Mitgliedschaft in der bewaffneten
Terrororganisation DHKP/C zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und
drei Monaten stelle im Kern ein legitimes Strafverfahren dar, da die
DHKP/C ebenso wie ihre Vorgängerpartei Dev-Sol (Devrimci
Sol/Revolutionäre Linke) das Ziel verfolge, das bestehende türkische
Staatsgefüge durch bewaffnete Revolution zu zerschlagen und ein sozia-
listisches System einzurichten,
dass die DHKP/C deshalb aufgrund ihres Gefährdungspotentials nach
wie vor auf der europäischen Liste der Terrororganisationen vom 20. De-
zember 2007 des Rats der Europäischen Union stehe,
dass die türkischen Behörden bei einer am 12. Oktober 2010 (recte:
2001) durchgeführten Untersuchung in den Büroräumlichkeiten der Zei-
tung "J._______" ein Dokument mit dem Titel "K._______" gefunden hät-
ten, auf dem sich Informationen darüber befänden, dass der Beschwerde-
führer Kontakte zu einigen Lehrern unterhalten habe, von ihnen Geld für
die DHKP/C gesammelt habe und wo er sensible Dokumente aufbewah-
re,
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dass die türkischen Behörden im Weiteren mittels Rechtshilfeersuchen
bei den (…) und (…) Behörden mehrere Dokumente gefunden hätten, die
Rückschlüsse auf Aktivitäten des Beschwerdeführers für die DHKP/C zu-
liessen,
dass die Behörden dabei auch auf einen (…) des Beschwerdeführers ge-
stossen seien, der als Bewerbung eines DHKP/C-Mitglieds für eine höher
gestellte Funktion interpretiert werden könne,
dass die türkischen Behörden in Anbetracht der von den (…) und (…)
Behörden eingeholten organisationsbezogenen digitalen Dokumente und
der bei der Durchsuchung des Büros der Zeitschrift J._______ beschlag-
nahmten digitalen Dokumente davon ausgehen würden, dass dieser eine
aktive Rolle in verschiedenen Sektionen der illegalen bewaffneten Terror-
organisation gespielt und für diese unter anderem Mitglieder rekrutiert
und finanzielle Unterstützung besorgt habe,
dass die Urteilsschrift und die darin enthaltenen Erwägungen auf ein diffe-
renziertes Vorgehen der türkischen Behörden im oben genannten Verfah-
ren schliessen liessen,
dass weiter auffalle, dass die Staatsanwaltschaft auf Freispruch plädiert
habe, was für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens bedeutsam sein
könne, wiewohl das Gericht im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens
dem Antrag des Staatsanwalts nicht gefolgt sei,
dass im Übrigen auch das Strafmass von sechs Jahren und drei Monaten
für eine qualifizierte Mitgliedschaft in einer mit terroristischen Methoden
operierenden Organisation nicht auf einen Politmalus hinweise, da das
vergleichsweise zugezogene deutsche Strafgesetz für Unterstützer von
gewaltextremistischen Organisationen Freiheitstrafen von sechs Monaten
bis zehn Jahren vorsehe,
dass das Beschwerdeverfahren ferner noch nicht abgeschlossen und der
Verfahrensausgang folglich zurzeit offen sei,
dass der Beschwerdeführer überdies die Möglichkeit habe, das Be-
schwerdeverfahren auf freiem Fuss abzuwarten,
dass auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen des vorste-
henden Strafverfahrens einen Tag lang in polizeilichem Gewahrsam und
anderthalb Jahre lang in Untersuchungshaft gewesen sei, noch nicht für
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ein menschenrechtswidriges Verhalten der türkischen Behörden wider
seine Person spreche,
dass ihm im Übrigen nach Ausschöpfung des innertürkischen Rechtswe-
ges die Möglichkeit offen stünde, in Anwendung des Individualbeschwer-
derechts von Art. 34 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) beim Euro-
päischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen die Türkei zu klagen,
falls das Strafverfahren nicht nach EMRK-Prinzipien abgewickelt worden
sein sollte oder ihm im Strafvollzug Menschenrechtsverletzungen drohen
sollten,
dass unter diesen Voraussetzungen davon auszugehen sei, dass das
hängige Strafverfahren aus rechtsstaatlichen Motiven und mit rechtsstaat-
lichen Mitteln geführt worden sei,
dass folglich der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig sei, weshalb
das Asylgesuch abzuweisen und die Einreise in die Schweiz nicht zu be-
willigen sei,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde demgegenüber den
Standpunkt vertritt, seine gerichtliche Verurteilung wegen Mitgliedschaft in
der terroristischen Partei DHKP/C beruhe auf Beweismitteln, welche von
ihrer Beschaffenheit her nicht geeignet seien, seine Zugehörigkeit zu be-
sagter Partei zu belegen,
dass seine erstinstanzliche Verurteilung unter diesen Umständen vermu-
ten lasse, dass die türkische Regierung versuche, ihn – wie andere poli-
tisch aktive Studenten auch – unter Vorschützung falscher Tatsachen für
ihr anderweitiges, teilweise durchaus auch regierungskritisches Politisie-
ren zur Rechenschaft zu ziehen, das als solches nicht strafbar wäre,
dass es sich bei besagter Argumentation indessen um eine reine Partei-
behauptung handelt,
dass die vom Beschwerdeführer angeführten Vorbehalte wider die Be-
weistauglichkeit der zu seiner erstinstanzlichen Verurteilung führenden
Dokumente wohl im Rahmen des in der Türkei hängigen Strafverfahrens
vorgebracht, im vorliegenden Verfahren jedoch nicht berücksichtigt wer-
den können, da es letztlich um die Auslegung türkischen Rechts geht,
dass dabei für den endgültigen Ausgang des Strafverfahrens auch die in-
haltlichen Ausführungen in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft in
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D._______ vom (…) (act. A1, Dokument 3) von Belang sein dürften, wo-
für im Ergebnis auch die Einschätzung der den Beschwerdeführer vertei-
digenden Rechtsanwälte spricht, er werde vom Kassationshof freigespro-
chen werden (vgl. act. A3/9 S. 6 unten),
dass aufgrund der Akten der Entscheid des BFM in keiner Weise zu be-
anstanden ist, da es dem Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene
nicht gelingt, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asyl-
relevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfol-
gungsfurcht darzutun, weshalb ihm ein weiterer Verbleib im Heimatland
zuzumuten ist,
dass das BFM das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt und die Ein-
reise in die Schweiz nicht bewilligt hat,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus ver-
waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend jedoch auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Vertretung in
Ankara und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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