B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2903/2014
U r t e i l v o m 2 1 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
und ihre Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Somalia,
vertreten durch F._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 29. April 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Ehemann beziehungsweise Vater und im vorliegenden Verfah-
ren Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (F._______) am 14. Au-
gust 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass sein Asylgesuch mit Verfügung des BFM vom 26. Oktober 2009 ab-
gelehnt wurde, er jedoch wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläu-
fig in der Schweiz aufgenommen wurde,
dass er mit Eingabe vom 23. August 2012 an das BFM ein Asylgesuch
aus dem Ausland für die Beschwerdeführenden einreichte,
dass dieser Eingabe ein englischsprachiges Schreiben der Beschwerde-
führerin vom 9. August 2012 beilag, in welchem sie ihre Asylgründe schil-
derte,
dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
20. August 2013 erneut an das BFM wandte,
dass er vom BFM mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 aufgefordert wur-
de, unter anderem eine Vollmacht einzureichen und den aktuellen Aufent-
haltsort der Beschwerdeführenden bekannt zu geben,
dass er diesen Aufforderungen mit Eingaben vom 8. November 2013 und
vom 4. Dezember 2013 nachkam,
dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom
13. Dezember 2013 zusammengefasst mitteilte, eine Befragung vor Ort
sei nicht möglich, weil es in Somalia keine schweizerische Vertretung ge-
be,
dass es die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufforderte, im Rahmen der
Sachverhaltsabklärung konkrete Fragen zu beantworten,
dass der Ehemann der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Februar
2014 zum Fragenkatalog des BFM Stellung nahm,
dass die Beschwerdeführerin in den vorgenannten schriftlichen Eingaben
zur Begründung ihres Asylgesuches (und derjenigen ihrer Kinder) – durch
ihren Ehemann – im Wesentlich geltend machte, sie lebe mit ihren Kin-
dern in G._______,
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dass die Al-Shabab die Kontrolle über G._______ übernommen habe und
sich die Lebenssituation dort seither konstant verschlechtere,
dass sie unter miserablen Bedingungen leben würden,
dass sich die Al-Shabab schon oft bei ihr nach dem Aufenthaltsort ihres
Ehemannes erkundigt habe,
dass die Al-Shabab am 6. Januar 2012 ihre älteste Tochter erschossen
habe,
dass der Amir (Dorfchef) ihr im Juli 2012 gedroht habe, dass sie zwangs-
geschieden und mit einem Al-Shabab-Kämpfer zwangsverheiratet werde,
wenn ihr Ehemann innert Frist (vier Monate) nicht nach Somalia zurück-
gekehrt sei,
dass sie an einer Nierenkrankheit leide und verwundete Beine habe,
dass sie keine Arbeit habe, die ihr ermögliche, für den Unterhalt der Fami-
lie aufzukommen,
dass auch ihre Kinder krank seien, nicht genug zu essen hätten und nicht
zur Schule gehen könnten,
dass ihnen daher auch im Sinne des Kindeswohls die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen sei,
dass ihr Ehemann zudem wegen gesundheitlicher Probleme auf die Hilfe
seiner Familie angewiesen sei,
dass zur Untermauerung dieses Vorbringens eine Kopie eines ärztlichen
Zeugnisses vom 5. August 2013 zu den Akten gereicht wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. April 2014 – eröffnet am 1. Mai
2014 – den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz nicht be-
willigte und ihre Asylgesuche ablehnte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei ihm bekannt,
dass noch immer Teile Somalias von Kampfhandlungen zwischen Kräften
der Übergangsregierung und verschiedenen Milizen betroffen seien,
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dass die allgemeine Unsicherheit, die als unausweichliche Folge dieses
Konflikts in gewissen Teilen des Landes herrsche, indessen die gesamte
somalische Bevölkerung in gleichem Masse betreffe,
dass den Akten keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür ent-
nommen werden könnten, dass den Beschwerdeführenden im heutigen
Zeitpunkt Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) genannten Gründe drohen
könnten,
dass das BFM zwar nicht von vornherein ausschliesse, dass es den Be-
schwerdeführenden gegenüber durch die Al-Shabab zu Drohungen und
Schikanen gekommen sei, auch wenn hierzu nähere Angaben und Be-
weismittel fehlen würden,
dass hingegen nicht glaubhaft sei, dass es sich dabei um eine gezielte
Verfolgung gehandelt habe respektive es jemals zu einer einreiserelevan-
ten Verfolgung der Beschwerdeführenden gekommen sei,
dass hinzu komme, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in sei-
nem Asylgesuch eine Verfolgung durch Clans geltend gemacht habe und
die Al-Shabab keine bedeutende Rolle in seinen Asylgründen gehabt ha-
be,
dass es demzufolge nicht glaubhaft sei, dass sich die Al-Shabab nach
seiner Flucht nach ihm erkundigt habe und danach die Beschwerdefüh-
renden bedroht habe,
dass die Al-Shabab gemäss öffentlich zugänglichen Informationsquellen
bereits im August 2011 aus Mogadishu und weiteren umliegenden Gebie-
ten vertrieben worden sei,
dass es vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar sei, weswegen sich
die Beschwerdeführenden nun schon seit drei Jahren in einem Gebiet
aufhalten sollen, das angeblich von der Al-Shabab kontrolliert werde,
dass sich G._______ gemäss gesicherten Erkenntnissen nicht mehr un-
ter der Kontrolle der Al-Shabab befinde,
dass das BFM insgesamt davon ausgehe, dass seitens der Al-Shabab nie
ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse gegenüber den Beschwerdeführen-
den bestanden habe,
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dass sich zudem noch weitere Familienangehörige – namentlich der Bru-
der des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden – in G._______ be-
finden würden, welche den Beschwerdeführenden Schutz leisten könn-
ten,
dass den eingereichten Unterlagen sodann in keiner Weise zu entneh-
men sei, dass eine Behandlung der angeblichen gesundheitlichen Prob-
lemen der Beschwerdeführenden nicht adäquat gewesen sei respektive
nötige Untersuchungen in Somalia nicht durchführbar seien,
dass insgesamt weder realitätsnahe Ausführungen noch irgendwelche
Beweismittel vorliegen würden, die die behaupteten Ereignisse plausibel
machen würden,
dass angesichts dessen nicht zu erwarten sei, dass die Beschwerdefüh-
renden bei einem Verbleib in Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft von einreisebeachtlicher Verfolgung betroffen
seien,
dass zwar nicht in Abrede gestellt werden solle, dass sich die Beschwer-
deführenden wohl in einer schwierigen Situation befinden würden,
dass eine schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überle-
gungen indes keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz darstellen würden,
dass bezüglich der vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden des
Ehemannes der Beschwerdeführerin festzuhalten sei, dass das Asylge-
setz nicht vorsehe, Gesuchstellende aufgrund einer Krankheit eines Fa-
milienangehörigen in der Schweiz einreisen zu lassen,
dass weitergehend auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. Mai 2014 (Datum
Poststempel: 27. Mai 2014) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht bean-
tragen liessen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei ihnen
die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es sei ein Asylverfahren in
der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei die Sache zur erneuten Be-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
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dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersuchen liessen,
dass der Beschwerde eine Fürsorgebestätigung vom 27. Mai 2014 betref-
fend den Ehemann der Beschwerdeführerin beilag,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2014 die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis
zum 18. Juni 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten,
dass der Kostenvorschuss am 6. Juni 2014 bei der Gerichtskasse ein-
ging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Rüge-
möglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufge-
zeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, vorliegend
nicht zur Anwendung kommen, wurde doch in der Übergangsbestimmung
(Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem
Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend der Fall
ist – unter anderem die Art. 19, 20 und 52 in der bisherigen Fassung gel-
ten,
dass ein Asylgesuch gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, die es mit einem Be-
richt an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG),
dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn
dies nicht möglich ist, die asylsuchende Person aufgefordert wird, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1),
dass der Umstand, dass die vorliegenden Gesuche nicht entsprechend
dem Wortlaut in aArt. 19 Abs. 1 und aArt. 20 AsylG bei einer schweizeri-
schen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurden, nicht
massgebend ist (vgl. BVGE 2011/39 E. 3, mit weiteren Hinweisen),
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden daher zu
Recht als Asylgesuche aus dem Ausland entgegengenommen hat,
dass das BFM den Verzicht auf eine persönliche Befragung in seiner Zwi-
schenverfügung vom 13. Dezember 2013 mit der fehlenden schweizeri-
schen Vertretung in Somalia begründete,
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dass es den Beschwerdeführenden gleichzeitig einen Fragekatalog für
die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts zustellte,
wozu deren Rechtsvertreter schriftlich Stellung nahm,
dass die Beschwerdeführenden somit rechtsgenügend Gelegenheit er-
hielten, ihre Asylgründe darzulegen,
dass das BFM Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung
des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land aus-
zureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG),
dass ein Verbleib namentlich dann unzumutbar ist, wenn die asylsuchen-
de Person schutzbedürftig ist,
dass schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes Personen sind, die in ih-
rem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden,
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben
oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG),
dass das BFM einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und da-
mit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern kann, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü-
hen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG),
dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzun-
gen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessenspielraum zukommt,
dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutz-
gewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in
der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10),
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dass vorab – nach Prüfung der Akten durch das Gericht – festzuhalten ist,
dass aufgrund nachfolgend aufgezeigter Unstimmigkeiten in den Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes gewisse Zweifel an
der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben bestehen,
dass der Ehemann der Beschwerdeführerin anlässlich seiner Befragung
zur Person (BzP) vom 21. August 2008 angab, er habe drei Töchter, wo-
bei B._______ die älteste, H._______ die zweitälteste und E._______ die
jüngste sei (vgl. Akten BFM A 1/11 S. 4),
dass das Asylgesuch aus dem Ausland für B._______ und E._______
eingereicht wurde, weshalb davon auszugehen ist, dass die zweitälteste
Tochter (H._______) getötet wurde,
dass im Asylgesuch vom 23. August 2012 demgegenüber vorgebracht
wurde, die älteste Tochter sei erschossen worden,
dass in der Eingabe vom 27. Februar 2014 schliesslich geltend gemacht
wurde, E._______(die jüngste Tochter) sei getötet worden,
dass der Ehemann der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP angege-
ben hat, die Beschwerdeführerin habe den Jahrgang (…) (A 1/11 S. 3),
dass er ihren Jahrgang im vorliegenden Verfahren dagegen immer auf
das Jahr (…) festsetzte,
dass unabhängig von diesen Unstimmigkeiten festzustellen ist, dass die
Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren zu unsubstanziiert ausgefallen
sind, als dass daraus auf eine asylrelevante Gefährdung der Beschwer-
deführenden geschlossen werden kann,
dass insbesondere im Rahmen der Stellungnahme zum Fragenkatalog
des BFM detaillierte(re) Angaben zu konkreten asylrelevanten Vorfällen
zu erwarten gewesen wären, wenn solche tatsächlich stattgefunden hät-
ten, zumal das BFM die Beschwerdeführerin in der Zwischenverfügung
vom 13. Dezember 2013 explizit darum ersuchte, die gestellten Fragen
genau und konkret zu beantworten sowie die wesentlichen Ereignisse,
weswegen sie Somalia verlassen möchten, nach Möglichkeit datiert und
chronologisch aufzulisten,
dass die Tötung der Tochter der Beschwerdeführerin zwar tragisch ist,
aber keine Anhaltspunkte vorliegen, dass es sich dabei um eine gezielte
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asylrelevante Verfolgungsmassnahme gehandelt hat, zumal in der Einga-
be des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden vom 20. August 2013
der Tod der Tochter im Zusammenhang mit "Stammesfehdekrieg" er-
wähnt wird,
dass auch die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine aktuelle
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen, zumal keine
die Beschwerdeführenden individuell betreffenden, konkreten Vorfälle
(hinreichend substanziiert) dargelegt werden,
dass sich mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Gefährdung
eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreise-
bewilligung im asylrechtlichen Auslandverfahren erübrigt und insbesonde-
re kein Raum für die Berücksichtigung des Kindeswohls und der gesund-
heitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden und ihres Rechtsver-
treters bleibt,
dass das BFM somit zu Recht die Asylgesuche der Beschwerdeführen-
den abgelehnt und ihnen die Einreise in die Schweiz verweigert hat,
dass daher der nicht weiter begründete Eventualantrag, die Sache sei zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG),
dass der am 6. Juni 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss
zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
Versand: