B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2904/2016
pjn
Ur t e i l vom 7 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 11. April 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im August
2013 und gelangte über den Sudan, wo er sich als anerkannter Flüchtling
aufgehalten habe, Libyen und Italien am 24. Juni 2014 in die Schweiz, wo
er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 5. Juli 2014 wurde er summa-
risch befragt und am 30. März 2016 einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches hielt der Beschwerdeführer im We-
sentlichen fest, seit 2004 habe er Nationaldienst geleistet. Nach der Aus-
bildung in Sawa sei er nach B._______ gegangen, wo ihnen eine berufliche
Ausbildung versprochen worden sei. Er sei der (…) zugeteilt worden. Nach
(…) Monaten habe er nach der versprochenen Ausbildung gefragt, worauf-
hin er aufgefordert worden sei, keine Fragen mehr zu stellen. An der Jah-
resversammlung der (…) habe er wieder nachgefragt. Daraufhin sei er für
ein Jahr strafversetzt worden. Zurück in C._______ habe er sieben Jahre
Dienst geleistet, ohne weitere Fragen zu stellen. Am (…) August 2012
habe er an einer Versammlung wieder Fragen zum Lohn gestellt. Am
(…) August 2012 sei er ins Gefängnis D._______ gebracht worden. Er sei
ohne Urteil ein Jahr inhaftiert geblieben, bis ihm die Flucht gelungen sei.
Nach seiner Ausreise seien seine Familienangehörigen von den Behörden
aufgesucht und ihnen seien die Essenscoupons entzogen worden.
Am 10. Juli 2015 stellte das Strassenverkehrsamt des Kantons E._______
den eritreischen Fahrausweis des Beschwerdeführers sicher, welcher am
(…) Oktober 2013 ausgestellt worden war. Der Beschwerdeführer gab
hierzu an der Anhörung an, er habe vor seiner Inhaftierung die Fahrprüfung
gemacht. Nachdem er aus der Haft entlassen worden sei, habe er den
Führerschein bei der Behörde unterschrieben und anschliessend das Land
verlassen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen militä-
rischen Ausweis, wonach er vom (…) 2005 bis zum (…) 2006 seinen Mili-
tärdienst geleistet habe, einen Ausweis der eritreischen (…), eine eritrei-
sche Identitätskarte und ein Foto von sich als uniformierter Soldat zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 11. April 2016 – eröffnet am 13. April 2016 – wies das
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SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegwei-
sung an, nahm ihn aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in der Schweiz vorläufig auf.
C.
Mit Eingabe vom 10. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1
bis 3 der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie eventuali-
ter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In
formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG,
(SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2016 stellte die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und Verbeiständung verschob sie auf einen späte-
ren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestä-
tigung einzureichen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 31. Mai 2016 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwer-
de.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2016 wies die Instruktionsrichterin das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbei-
ständung ab. Gleichzeitig gab sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit,
eine Replik einzureichen.
G.
Mit Replik vom 29. Juni 2016 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm-
lassung des SEM Stellung. Gleichzeitig reichte er eine Fürsorgebestäti-
gung vom 23. Juni 2016 zu den Akten und ersuchte um Wiedererwägung
der Zwischenverfügung vom 8. Juni 2016.
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H.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2016 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbei-
ständung wiedererwägungsweise gut und ordnete den rubrizierten Rechts-
vertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers sind vorab zu
prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet wären, eine Kassation der ange-
fochtenen Verfügung zu bewirken.
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3.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE
2015/10 E. 3.2).
Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, wel-
cher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklä-
rung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
langt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat-
sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be-
rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Argumentation der Vor-
instanz beruhe auf einer ungenügenden Sachverhaltsfeststellung bezie-
hungsweise Beweiswürdigung, weil es die Unglaubwürdigkeit seiner Vor-
bringen lediglich auf zwei Details stütze, während es seine zahlreichen wei-
teren Schilderungen nicht würdige. Weiter habe die Vorinstanz, indem sie
seine Motive für die Abholung des Fahrausweises nicht erfragt habe, ein-
deutig ihre Fragepflicht verletzt und den Sachverhalt nicht richtig festge-
stellt.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Glaubhaftigkeits-
prüfung der Vorinstanz beschlagen entgegen seiner Annahme nicht die
Sachverhaltsfeststellung sondern die Sachverhaltswürdigung, weshalb bei
der materiellen Abhandlung darauf einzugehen ist. In Bezug auf die Motive
für die Abholung des Fahrausweises, hat die Vorinstanz die Sachverhalts-
feststellung eindeutig nicht verletzt. Hierbei handelte es sich lediglich um
ein Detail und der Beschwerdeführer hatte die Pflicht bei der Sachverhalts-
feststellung mitzuwirken und die Gründe selber zu nennen.
3.3 Weiter habe es das SEM unterlassen den eingereichten Flüchtlings-
ausweis des Flüchtlingslagers des UNHCR in F._______ vom (…) Novem-
ber 2013 zu würdigen.
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3.3.1 Das SEM hielt hierzu in seiner Vernehmlassung fest, es habe tat-
sächlich versehentlich unterlassen, den Flüchtlingsausweis des Beschwer-
deführers zu würdigen. Dies hätte aber ohnehin nicht zu einem anderen
Ergebnis geführt, da die Asylgewährung im Sudan nicht in Frage gestellt
worden sei.
3.3.2 Das SEM räumt damit selber ein, das Beweismittel nicht gewürdigt
zu haben. Überdies gilt es festzuhalten, dass es den anlässlich der Anhö-
rung als Beweismittel angebotene Flüchtlingsausweis nicht einmal zu den
Akten nahm (vgl. Akten des SEM A25 F6). Damit hat es den Anspruch des
Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. Diese
Verletzung ist jedoch als geheilt zu erachten, da das SEM das Beweismittel
auf Beschwerdeebene würdigte und der Beschwerdeführer Gelegenheit
zur Stellungnahme hatte, die Verletzung nicht als schwerwiegend bezeich-
net werden kann und die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungs-
gerichts in dieser Frage nicht eingeschränkt ist. Die Verletzung der Verfah-
renspflicht wird jedoch im Kostenpunkt angemessen zu berücksichtigen
sein.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 7
5.
5.1 Das SEM qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner
Verfügung als unglaubhaft. Er habe in seiner freien Schilderung, den Um-
stand, dass er und Mitgefangene von den Bewachern geschlagen worden
seien nicht erwähnt. Des Weiteren habe er widersprüchliche Aussagen zur
Essensausgabe gemacht, indem er einmal gesagt habe, dieses sei in der
Zelle gebracht worden, auf Nachfrage jedoch plötzlich behauptet habe, sie
hätten im Hof gegessen. Weiter habe er an der Befragung angegeben, er
sei aus dem Gefängnis ausgebrochen während er an der Anhörung gesagt
habe, er sei beim Entladen eines Schiffes geflohen. Zudem hätte er nach
seiner Flucht die Behörden sicher gemieden und wäre nicht zum Trans-
portbüro gegangen, um seinen Fahrausweis zu unterschreiben. Auch zum
Verhaftungszeitpunkt habe er widersprüchliche Aussagen gemacht, indem
er an der Befragung angegeben habe, dies sei der (…) und an der Anhö-
rung der (…) August 2012 gewesen. Dass er in Eritrea Militärdienst geleis-
tet habe, werde nicht in Frage gestellt. Es sei jedoch vorstellbar, dass er
ordentlich entlassen worden sei. Ein Hinweis darauf ergebe sich aus dem
Umstand, dass er an der Anhörung den Begriff „Entlassung“ verwendet
habe.
Auch die Schilderungen zu seiner Ausreise seien unglaubhaft ausgefallen.
5.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe entge-
gen, zeitliche Widersprüche dürften nach der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts nur für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heran-
gezogen werden, wenn diese diametral seien. Dies sei in seinem Fall, in-
dem er den (…) statt (…) August genannt habe, nicht der Fall. Zudem hät-
ten zwischen der Befragung und er Anhörung zwei Jahre gelegen und die
Ereignisse hätten schon zwei beziehungsweise vier Jahre zurückgelegen.
Dass er sich da nicht an das genaue Datum erinnern könne, sei verständ-
lich. Übereinstimmend komme zum Ausdruck, dass die Inhaftierung Mitte
August stattgefunden habe. Dass der Befrager ihn derart auf die Unge-
reimtheiten behaftet und gar nach dem Wochentag der Verhaftung gefragt
habe, sei unverhältnismässig gewesen und habe für ein schlechtes Befra-
gungsklima gesorgt. In Bezug auf die Essensausgabe sei festzuhalten,
dass die Vorinstanz hier ein Detail aus der ansonsten sehr ausführlichen
und persönlichen Schilderung herauspicke. Die von der Vorinstanz bean-
standete Ungereimtheit grenze an Wortklauberei. Mit dem Wort „Ausgang“
habe er zum Ausdruck bringen wollen, dass sie in den Hof gebracht worden
seien. Dass er einmal fälschlicherweise davon spreche, dass das Essen in
die Zelle gebracht worden sei, beruhe auf einem Missverständnis. Weiter
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habe er das äussere und innere Erscheinungsbild des Gefängnisses be-
schrieben, den Tagesablauf geschildert und die Anzahl der Häftlinge nen-
nen können, welche jeden Abend durchgezählt worden seien. Die Fragen
an der Anhörung hätten sich auf die Tagesstruktur während der Haft kon-
zentriert. Da ihm dazu sehr konkrete Fragen gestellt worden seien, habe
er auch sein Aussageverhalten entsprechend angepasst. Angesichts des
angespannten Befragungsklimas sei es verständlich, dass er die Schläge
nicht von sich aus erwähnt habe, solange er nicht konkret danach gefragt
worden sei. Zudem sei er nur zu Beginn seiner Haft vier bis fünf Mal ge-
schlagen worden, ohne dass dies die prägendste Erfahrung im Gefängnis
gewesen sei. Die Ungewissheit bezüglich der Entlassung sei viel schlim-
mer gewesen. Beim Widerspruch zwischen den Begrifflichkeiten „ausge-
brochen“ und „abgehauen“ handle es sich erneut um Wortklauberei. Ge-
mäss Duden komme den Begriffen die gleiche Bedeutung zu. Er habe die
Begriffe denn auch verwendet, um den gleichen Sachverhalt darzulegen.
Das Verhalten der Vorinstanz deute darauf hin, dass sie nach Gründen su-
che, um seine Vorbringen für unglaubhaft zu befinden, grenze an Willkür
und stelle eine ungenügende Beweiswürdigung dar. Dass er an früherer
Stelle darauf hingewiesen habe, dass die Häftlinge teilweise auch hätten
arbeiten können, sei als Indiz für die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens zu
werten, dass er bei der Verrichtung einer solchen Arbeit habe flüchten kön-
nen. Hinsichtlich des Fahrausweises habe er an der Anhörung ausgeführt,
er habe sich keine Gedanken darüber gemacht, dass das zivile Transport-
büro mit dem Verteidigungsministerium in Verbindung stehen könnte. Zwar
sei sein Verhalten durchaus ein wenig riskant gewesen, widerspreche aber
nicht jeglicher Handlungslogik. Er habe seinen Führerausweis abholen
wollen, was ihm die illegale Ausreise erleichtert hätte. Dass er ihm nicht
sofort ausgehändigt würde, habe er nicht gewusst. Die Erwägungen der
Vorinstanz zu seiner Entlassung aus dem Militärdienst seien blosse Mut-
massungen. Er habe das Wort „Entlassung“ im Zusammenhang mit der
Haft gebraucht und damit gemeint, dass er aus dem Gefängnis abgehauen
beziehungsweise aus dem Militärdienst desertiert sei. Er habe explizit ge-
sagt, dass der Militärdienst in Eritrea kein Ende kenne und dies entspreche
auch internationaler Rechtskenntnis. Schliesslich habe es das SEM unter-
lassen den eingereichten Flüchtlingsausweis des Flüchtlingslagers des
UNHCR vom (…) November 2013 zu würdigen. Das Ausstellungsdatum
stimme mit seinen Angaben überein, wonach er im August 2013 zu Fuss in
den Sudan gekommen sei.
Auch die Schilderungen zu seiner Ausreise seien glaubhaft ausgefallen.
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5.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, das Argument bezüglich
der Motivation zur Abholung des Fahrausweises sei ein Scheinargument,
hätte der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Grund doch in der Be-
schwerde angeben können. Die Würdigung des Flüchtlingsausweises des
Beschwerdeführers hätte zu keinem anderen Ergebnis geführt. Der Be-
schwerdeführer habe bereits bei der Befragung erwähnt, dass er im Sudan
Asyl erhalten habe. Dieses Vorbringen sei nicht in Frage gestellt worden.
Weiter sei festzuhalten, dass bei einem allfälligen Vollzug der Wegweisung,
die zurzeit nicht zur Diskussion stehe, der Heimatstaat des Beschwerde-
führers nicht über die Asylgesuchseinreichung in der Schweiz informiert
werden würde.
5.4 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik fest, sein Interesse am
Fahrausweis habe darin bestanden, dass er sich im Ausland ausweisen
könne. Der Anerkennung durch den UNHCR komme aufgrund dessen
grosser Sachkenntnis und der im Asylgesetz verankerten Zusammenarbeit
bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft ein
erhöhter Stellenwert zu. Dass die heimatlichen Behörden nicht über seine
Asylgesuchstellung informiert würden, wäre wohl auch kaum nötig, wen
man berücksichtige, dass eritreische Staatsangehörige in der Regel mit
diesem Ziel nach Europa gelangten. Bei einer Rückkehr wäre den Behör-
den klar, dass er ein Asylgesuch gestellt habe, dies insbesondere auch an-
gesichts seiner Desertion.
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
Gesuchstellerin. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
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mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1;
2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
6.2 Erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerde-
führers entstehen bereits durch die vom SEM genannten Widersprüche
zum Verhaftungszeitpunkt, dem Ort der Essensausgabe und der Flucht aus
dem Gefängnis. Auch wenn die Widersprüche nicht diametral waren und
darum sicherlich nicht für sich allein zur Qualifikation der Vorbringen als
unglaubhaft reichen würden, nähren sie doch erste Zweifel an der Glaub-
haftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. In Bezug auf das Verhaf-
tungsdatum ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass es nach-
vollziehbar ist, dass er sich nach vier Jahren nicht an das genaue Datum
oder den Wochentag erinnern kann. Der Beschwerdeführer gab aber eben
zweimal explizit ein genaues Datum an, welches aber nicht überein-
stimmte, und setzte es in Bezug zur Versammlung, an der er sich kritisch
geäussert hatte. In Bezug auf die Essensausgabe ist die Argumentation
des SEM keine Wortklauberei, zumal es diese in der Verfügung nicht auf
die Wahl des Wortes "Ausgang“ stützte sondern auf den Widerspruch, in
Bezug auf den Ort, wo der Beschwerdeführer jeweils gegessen habe. In-
wiefern es sich bei der Aussage, das Essen sei in die Zelle gebracht wor-
den, um ein Missverständnis gehandelt haben soll, wird in der Beschwerde
nicht ausgeführt. Den Ausführungen in der Beschwerde zur Bedeutung der
Worte „ausbrechen“ und „abhauen“ ist zwar nicht zu widersprechen. Den-
noch lässt sich die Wortwahl „aus dem Gefängnis ausbrechen“ nicht ganz
mit der später dargelegten Version vereinbaren, er sei während eines Ar-
beitseinsatzes ausserhalb der Haftanstalt geflohen. Der Hinweis des Be-
schwerdeführers an früherer Stelle, dass die Häftlinge teilweise auch hät-
ten arbeiten können, vermag die Flucht bei der Verrichtung einer solchen
Arbeit ebenfalls nicht glaubhaft zu machen.
6.3 Weitere Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers entstehen
aber insbesondere aufgrund seiner durchwegs unsubstanziierten Schilde-
rungen der Haft und auch der Flucht aus dieser. Ganz im Gegensatz zu
den Entgegnungen in der Beschwerde sind die Schilderungen eben nicht
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Seite 11
persönlich geprägt. Vielmehr schilderte er das Gefängnis nur rudimentär
und in sehr oberflächlicher Weise. Auch den Tagesablauf konnte er nicht
lebensnah wiedergeben und erwähnte lediglich, sie hätten dreimal pro Tag
zu Essen erhalten und hätten auch Volleyball spielen oder arbeiten können.
Seine freien Ausführungen erschöpften sich in sechs Zeilen (vgl. A25 F58).
Dies entspricht nicht einer Schilderung, die von einer Person zu erwarten
wäre, die ein ganzes Jahr lang in Haft gewesen ist. Daran vermag auch die
Tatsache nichts zu ändern, dass er die Anzahl Häftlinge angeben kann,
zumal sich diese Zahl gar nicht überprüfen lässt. Weiter gilt es in Bezug
auf die Schläge der Wächter festzuhalten, dass die Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer diese nicht selber erwähnte, gegen deren Wahrheitsgehalt
spricht. Auch wenn sie für den Beschwerdeführer nicht das einprägsamste
Erlebnis gewesen waren, wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass er
darüber erzählen würde, spätestens als das Thema zur Sprache kam. Der
Beschwerdeführer erzählte aber auch dann nicht von seiner Betroffenheit,
als der Sachbearbeiter fragte, ob er oder Mitgefangene misshandelt wor-
den seien. Erst als dieser nochmal nachfragte, ob er denn auch betroffen
gewesen sei, antwortete er mit „ja“ und machte erst auf erneute Nachfrage
weitere Ausführungen (vgl. A25 F100 ff.). Der Einwand in der Beschwerde,
dieses Verhalten lasse sich durch die Befragungsart des Sachbearbeiters
erklären, welches den Beschwerdeführer dazu verleitet habe, nur auf kon-
krete Fragen zu antworten, vermag nicht zu überzeugen.
6.4 Gewichtige Zweifel entstehen schliesslich aufgrund der Tatsache, dass
sich der Beschwerdeführer nachdem ihm nach etlichen Dienstjahren und
nach einer einjährigen Haft endlich die Flucht aus dem Gefängnis gelungen
sei, wenige Tage später zum Transportbüro begab, um dort seinen Fahr-
ausweis zu unterschreiben. Dass er nicht daran gedacht habe, dass diese
Behörde mit dem Verteidigungsministerium in Verbindung stehen könnte,
vermag in einem Land wie Eritrea, wo alles staatlich überwacht wird und
eine Desertion drakonische Konsequenzen hat, in keiner Weise zu über-
zeugen, zumal wahrscheinlich auch die Angestellten des Transportbüros
zu einem Teil Nationaldienstleistende waren. Hier, wie es in der Beschwer-
de getan wird, von einem „ein wenig riskanten Verhalten“ zu sprechen, ist
nicht angemessen. Unter diesen Umständen wäre eine gesuchte Person
niemals ein derart hohes Risiko eingegangen. Auch die Angabe des Be-
schwerdeführers, er habe nicht gewusst, dass ihm der Ausweis nicht sofort
ausgehändigt würde, vermag nicht zu überzeugen, hätte er sich doch bei
einem solchen Risiko zumindest vorher bei anderen Leuten erkundigt, ob
ihm der Ausweis denn überhaupt gleich übergeben würde. Dass er sich mit
diesem Ausweis im Ausland ausweisen wollte, macht überhaupt keinen
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Seite 12
Sinn, verfügte er doch über eine Identitätskarte, welche er denn auch in
der Schweiz benutzte, um sich auszuweisen.
6.5 Bestätigt werden diese Zweifel schliesslich durch die vom SEM er-
wähnte Tatsache, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung einmal von
einer „Entlassung“ gesprochen habe. Dass er damit, wie in der Beschwer-
de behauptet, seine Flucht beziehungsweise seine Desertion gemeint
habe, vermag angesichts der Wortwahl nicht zu überzeugen. Der militäri-
sche Ausweis, wonach er seinen Dienst vom (…) 2005 bis zum (…) 2006
geleistet habe, ist denn auch ein gewichtiger Hinweis darauf, dass der Be-
schwerdeführer, wenn auch nicht beschränkt auf die im Ausweis genannte
Dauer, so doch seinen Dienst geleistet hat und ordentlich entlassen wurde.
6.6 Schliesslich vermag an dieser Einschätzung auch der eingereichte UN-
HCR-Flüchtlingsausweis nichts zu ändern, zumal daraus nicht hervorgeht,
aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer dieser Ausweis abgegeben
wurde.
6.7 Nach dem Gesagten ist insgesamt davon auszugehen, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Haft und die Desertion
unglaubhaft sind.
7.
Bleibt abzuhandeln, ob der Beschwerdeführer infolge illegaler Ausreise aus
Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
7.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
7.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
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Seite 13
können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der
FK relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
7.3 Im Referenzurteil D-7898/2015 gelangte das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise
per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden
kann. So sei bereits fraglich, inwiefern die Strafbestimmungen der illegalen
Ausreise überhaupt noch zur Anwendung gelangten, zumal – wohl auch
durch den massiven „Braindrain“, mit welchem sich Eritrea derzeit konfron-
tiert sehe – ein gewisses Umdenken der Behörden stattgefunden zu haben
scheine und gegen Rückkehrer nicht mehr rigoros vorgegangen werde.
Unbestritten und auch von regimekritischen Quellen bestätigt sei zudem,
dass Personen aus der Diaspora in nicht unerheblichem Ausmass (für
kurze Aufenthalte) relativ problemlos nach Eritrea zurückkehren könnten.
Es sei ferner anzunehmen, dass sich unter diesen Personen auch solche
befänden, welche Eritrea illegal verlassen hätten. Vor diesem Hintergrund
lasse sich die Annahme, dass sich Eritreer und Eritreerinnen aufgrund der
unerlaubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert se-
hen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staa-
tes ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden,
nicht mehr aufrechterhalten. Insbesondere fehle es an einem politischen
Motiv, zumal bei einer problemlosen Rückkehr, sei es auch nur für einen
kurzen Aufenthalt, nicht davon gesprochen werden könne, illegal ausge-
reiste Personen würden generell als Verräter betrachtet. Dafür spreche
auch, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit den
Diaspora-Status erhielten, welcher eine gefahrlose (vorübergehende)
Rückkehr ermögliche. Ferner sei zu beachten, dass eine etwaige Bestra-
fung aufgrund des Umstandes, dass der Status mit den eritreischen Behör-
den vor der Rückkehr nicht geregelt worden sei, insbesondere die 2%-
Steuer nicht entrichtet worden sei, nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Po-
litmalus) zurückgehen würde. Somit sei auch der Einwand verfehlt, eine
kurze Rückkehr könne nicht mit einer permanenten Rückkehr gleichgesetzt
werden, zumal die Grundannahme, dass illegal ausgereiste Personen nicht
allein aufgrund der Ausreise als Verräter betrachtet und aus asylrelevanten
Motiven einer harten Bestrafung zugeführt würden, dieselbe bleibe. Eben-
falls nicht asylrelevant sei die Möglichkeit einer Einziehung in den Natio-
naldienst nach der Rückkehr, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine
Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob
eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art.
3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art.
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4 EMRK relevant sein könne, betreffe jedoch die Frage der Zulässigkeit
bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer
Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur
dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren
hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritrei-
schen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. Referenz-
urteil des Bundesverwaltungsgericht D-7898/2015 vom 30. Januar 2017,
E. 5.1).
7.4 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwer-
deführers zu verneinen. Er hat in Eritrea Nationaldienst geleistet, was
durch verschiedene Beweismittel und seine diesbezüglichen Aussagen be-
legt wird. Seine Vorbringen zur Haft und zur Desertion aus dem National-
dienst konnten ihm jedoch wie dargelegt nicht geglaubt werden (vgl. E. 6).
Vielmehr gibt es wie erwähnt Hinweise, dass er aus dem Dienst entlassen
wurde (vgl. E. 6.5). Somit kann er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten.
Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Re-
gimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls
nicht ersichtlich. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise allein
keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen
vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann daher
mangels Asylrelevanz offenbleiben.
8.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das SEM hat deshalb sein Asylgesuch
zu Recht abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.3 Da der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom
11. April 2016 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der
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Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich praxisgemäss Aus-
führungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das
mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2016 gutgeheissen
wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
11.2 Praxisgemäss ist im vorliegenden Fall eine reduzierte Parteientschä-
digung für die festgestellte Verletzung der Verfahrenspflichten auszurich-
ten, welche auf Beschwerdeebene geheilt wurde. Diese ist auf Fr. 200.
festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, diesen Betrag auszurichten.
Im Übrigen wurde mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2016 der rubrizierte
Vertreter als amtlicher Rechtsbestand beigeordnet. Er ist unbesehen des
Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. In seiner Kostennote vom
29. Juni 2016 weist er Parteikosten von insgesamt Fr. 2‘612.40 aus, wobei
er von einem Stundenansatz von Fr. 200.– ausging. Bei amtlicher Vertre-
tung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.–
für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (Art. 12
i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE [SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Auf-
wand entschädigt wird (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Diesen Erwägungen gemäss
ist das verbleibende amtliche Honorar auf Fr. 1‘800.– festzusetzen (inklu-
sive Auslagen und Mehrwertsteuer) und geht zulasten der Kasse des Bun-
desverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 200.– auszurichten. Das zu-
sätzliche amtliche Honorar für den als amtlichen Rechtsbeistand einge-
setzten Rechtsvertreter im Umfang von Fr. 1800.– geht zulasten der Ge-
richtskasse.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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