Abtei lung IV
D-2906/2009
sch/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2906/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Agbor mit letztem Wohnsitz
in B._______ (bis im Juni 2008), Nigeria eigenen Angaben zufolge im
November bzw. September 2008 verliess und am 25. November 2008
in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung vom 12. Dezember 2008, die im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Chiasso stattfand, und der Anhörung zu
seinen Asylgründen vom 27. März 2009 im Wesentlichen geltend
machte, er habe im Juni 2008 an einem Fussballspiel teilgenommen,
in dessen Verlauf er mit seinem Freund C._______
zusammengestossen sei,
dass sein Freund das Bewusstsein verloren habe und im Spital, in das
man ihn gebracht habe, verstorben sei,
dass die Familie seines Freundes ihm mit dem Tod gedroht habe,
dass er vom Spital aus nach Hause habe gehen wollen, aber erfahren
habe, dass das Haus seines Onkels, bei dem er gelebt habe, zerstört
worden sei,
dass er sich nach Lagos begeben habe, weil er um sein Leben ge-
fürchtet habe,
dass er Ende Juni 2008 eine temporäre Anstellung erhalten und bei
seiner Arbeitsstelle in einem Wohncontainer übernachtet habe,
dass er dort von einer Tante und einem Onkel des Verstorbenen aus-
findig gemacht und von der Tante mit dem Tod bedroht worden sei,
dass er anschliessend in einem anderen Container übernachtet habe,
jedoch von den Verwandten des Verstorbenen immer wieder gesucht
worden sei,
dass ihm ein gewisser Henry, der auf einem Schiff gearbeitet habe, zur
Flucht verholfen habe,
dass er Nigeria auf dem Seeweg verlassen und das Schiff an einem
ihm unbekannten Ort angelegt habe, wo ihn Henry in einen Zug ge-
setzt habe, mit dem er in die Schweiz gereist sei,
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dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten zu verweisen
ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. April 2009 – eröffnet am 2. Mai
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Aussa-
ge des Beschwerdeführers, er wisse nicht, in welchem Land er von
Bord gegangen sei, sei unglaubhaft, da er den Destinationsort spätes-
tens beim Verlassen des Schiffes hätte mitbekommen müssen,
dass seine Angaben, er habe die Schweiz ohne Reisepass und ohne
je kontrolliert worden zu sein, erreichen können, nicht glaubhaft seien,
dass auch seine Behauptung, er habe für die Reise in die Schweiz
nichts bezahlen müssen, wenig glaubhaft sei, zumal es eine Tatsache
sei, dass die illegal aus Afrika Auswandernden für die Schlepper ein
ertragreiches Geschäft seien,
dass der Beschwerdeführer widersprüchliche und unsubstanziierte An-
gaben gemacht habe,
dass er zum Datum, an dem das Fussballspiel stattgefunden habe, un-
terschiedliche Angaben gemacht habe,
dass er auch zum Datum, an welchem ihn eine Tante und ein Onkel
des Verstorbenen aufgespürt hätten, abweichende Angaben gemacht
habe,
dass er ferner auch zum Ausreisedatum unstimmige Aussagen ge-
macht habe,
dass seine Aussagen zum Unfall, dem weiteren Vorgehen danach und
zum Tod seines Kollegen sehr oberflächlich und vage seien, wisse er
doch nicht einmal, woran sein Kollege gestorben sei und welchen
Nachnamen dieser gehabt habe,
dass seine Schilderungen jeglicher Realitätsmerkmale entbehrten die
von einer Person erwartet werden dürften, die selbst Erlebtes wieder-
gebe,
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dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht standhielten, weshalb deren Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse,
dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Ak-
tenlage nicht erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Mai 2009 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und das Verfahren sei zwecks materieller Prüfung an das
BFM zurückzuweisen, es seien ihm die Bezahlung eines Kostenvor-
schusses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen und eine angemes-
sene Parteientschädigung zu entrichten,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen
ist und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf Bezug genom-
men wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Mai 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass seine Aussagen über die Reise von Nigeria in die Schweiz nicht
zu überzeugen vermögen, da er keinerlei konkrete Angaben dazu ma-
chen konnte und seine Angabe, er sei während der gesamten Reise
nie kontrolliert worden, realitätswidrig erscheint,
dass seine Behauptung, er habe in Lagos einen ihm bisher unbekann-
ten Mann kennengelernt, der ihm die Reise in die Schweiz finanziert
habe, in der Tat den stereotypen Aussagen von Asylbewerbern ent-
spricht, die die tatsächlichen Reiseumstände zu verheimlichen suchen,
dass die Ausführungen in der Beschwerde, wonach er nie im Besitz
von Reisepapieren gewesen sei und so, wie er es bei den Befragun-
gen gesagt habe, in die Schweiz gelangt sei, aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen nicht zu überzeugen vermögen,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Schluss zieht, der Beschwer-
deführer sei im Besitz eines Reisepapieres gewesen, mit dem er in die
Schweiz gereist ist, welches er den schweizerischen Asylbehörden
pflichtwidrig (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) nicht abgegeben hat,
dass der Beschwerdeführer den Ausführungen des BFM, wonach sei-
ne Angaben zum angeblich in der Heimat Vorgefallenen in mehreren
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Punkten widersprüchlich und insgesamt unglaubhaft seien, nichts
Konkretes und Stichhaltiges entgegenhält, weshalb anstelle von
Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass in den Aussagen des Beschwerdeführers zudem weitere Wider-
sprüche bestehen,
dass er bei der Kurzbefragung angab, er habe von den Leuten seines
Quartiers, die ihm empfohlen hätten, nach Lagos zu gehen, von der
Zerstörung des Hauses seines Onkels erfahren, als er vom Spital habe
nach Hause gehen wollen (vgl. act. A1/10 S. 5), während er bei der
Anhörung sagte, sein Onkel habe ihm gesagt, er solle nach Lagos ge-
hen (vgl. act. A10/14 S. 6),
dass er während der Anhörung dazu noch anderslautende Ausführun-
gen machte (vgl. act. A10/14 S. 7),
dass er bei der Kurzbefragung sagte, ein Familienmitglied des Verstor-
benen (vielleicht dessen Onkel), das in Begleitung einer Frau gewesen
sei, habe ihn in Lagos aufgespürt und am Kragen gepackt, weshalb er
danach in einem anderen Container übernachtet habe (vgl. act. A1/10
S. 6),
dass er bei der Anhörung hingegen behauptete, eine Tante und ein
Onkel des Verstorbenen hätten ihn in Lagos gefunden, worauf ihn die
Tante bedroht, geschlagen und auf einen Polizeiposten habe bringen
wollen (vgl. act. A10/14 S. 7),
dass der Begleiter dieser Frau nichts gemacht habe (vgl. act. A10/14
S. 8) und er (der Beschwerdeführer) danach immer unter einem Con-
tainer geschlafen habe (vgl. act. A10/14 S. 9),
dass seine Vorbringen aufgrund der zahlreichen Widersprüche und
Ungereimtheiten offenkundig haltlos sind,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unbesehen der Frage de-
ren Glaubhaftigkeit asylrechtlich ohnehin nicht relevant wären, da er
von den Angehörigen des angeblich Verstorbenen aus keinem der in
Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründe (Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische
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Anschauungen) bedroht worden wäre, worauf der Vollständigkeit
halber hinzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft offenkun-
dig nicht erfüllt,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 27. März 2009 präsentierte, unter Ver-
zicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im
Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen wer-
den konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und
ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hin-
dernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
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Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwer-
deführers schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vor-
liegend zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und - soweit
aus den Akten ersichtlich - gesunden Mann handelt, der über etwas
Berufserfahrung verfügt, weshalb davon auszugehen ist, es gelinge
ihm, sich in seiner Heimat eine Existenz aufzubauen,
dass angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen davon
auszugehen ist, er verfüge in seiner Heimat immer noch über ein fami-
liäres Beziehungsnetz, auf das er sich zumindest anfänglich stützen
können wird,
dass insgesamt keine Gefahr besteht, er gerate nach einer Rückkehr
nach Nigeria in eine existenzbedrohende Lage,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten, angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache
gegenstandslos wird,
dass das Gesuch, es seien dem Beschwerdeführer die Verfahrenskos-
ten zu erlassen, angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
trotz ausgewiesener Fürsorgeabhängigkeit (vgl. die mit der Beschwer-
de eingereichte Bestätigung vom 5. Mai 2009) abzuweisen ist (vgl. Art.
65 Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG),
dass die Entrichtung einer Parteientschädigung aufgrund des Aus-
gangs des Verfahrens ausser Betracht fällt (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG),
weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Telefax und Kurier; in Kopie)
- die kantonale Behörde (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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