B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2906/2015
Ur t e i l vom 2 3 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum / Visum aus humanitären Gründen
zugunsten von B._______, geboren (…), Syrien (Gesuch-
steller);
Verfügung des SEM vom 7. April 2015 / (…)
D-2906/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsange-
höriger von Syrien – am 30. Oktober 2012 in der Schweiz um Asyl nach-
suchte. Am 3. April 2014 anerkannte ihn das BFM (heute SEM) als Flücht-
ling und gewährte ihm Asyl.
B.
B.a Der Gesuchsteller stellte am 8. Januar 2015 bei der Botschaft in Beirut
(Libanon) einen Antrag um Erteilung eines Schengen-Visums, wobei er das
Vorliegen humanitärer Gründe geltend machte (vgl. vorinstanzliche Akte A4
Ziff. 21). In diesem Zusammenhang bezeichnete er den Beschwerdeführer
als seinen Kontakt beziehungsweise Gastgeber (a.a.O. Ziffn. 17 und 31).
B.b Gemäss den Akten der Botschaft, welche dem SEM übermittelt wur-
den, fand vor dem 8. Januar 2015 ein E-Mail-Kontakt, in welchem der Be-
schwerdeführer der Botschaft weitere Informationen hinsichtlich der Situa-
tion seines Cousins und Gesuchstellers gab, statt. Dabei schilderte er die
prekären Aufenthaltsbedingungen der syrischen Flüchtlinge im Libanon
und übermittelte syrische Dokumente.
B.c Der vorgenannte Visumsantrag wurde von der Botschaft am 8. Januar
2015 abgelehnt. Der Entscheid wurde unter Verwendung des im Anhang
VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Vi-
sakodex) vorgesehenen Formulars ("Verweigerung / Annullierung / Aufhe-
bung des Visums") abgelehnt. Die Botschaft erwog, der Zweck und die Be-
dingung des Aufenthalts seien nicht nachgewiesen worden und die Absicht
zur Wiederausreise habe nicht festgestellt werden können.
C.
C.a Gegen diesen negativen Visumsentscheid erhob der Beschwerdefüh-
rer mittels Eingabe an das SEM vom 3. Februar 2015 Einsprache. Darin
machte er geltend, das Gesuch sei nicht sorgfältig behandelt worden, zu-
mal die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen
des beabsichtigten Aufenthalts sowohl vollständig als auch glaubhaft ge-
wesen seien. Zudem seien von der Botschaft keine weiteren Dokumente
einverlangt worden, mit welchen der Zweck und die Bedingungen des be-
absichtigten Aufenthalts hätten glaubhaft gemacht werden können. Gleich-
zeitig brachte er vor, der Gesuchsteller – sein Cousin – leide im Libanon
unter den prekären Aufenthaltsbedingungen. Er halte sich zur Zeit illegal
D-2906/2015
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dort auf und sei seit ungefähr drei Jahren bei der UNO registriert. Die ein-
heimische Bevölkerung sei den Flüchtlingen gegenüber negativ eingestellt.
Es komme immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen. Der
Cousin habe nicht die Absicht, längerfristig in der Schweiz zu bleiben. Der
erforderliche Schutz sei ihm hier zu gewähren.
C.b Der Eingabe lagen als Beweismittel Presseartikel zur Situation vor Ort
bei.
D.
D.a Im Einspracheverfahren erhob das SEM einen Kostenvorschuss, wel-
cher vom Beschwerdeführer fristgemäss geleistet wurde.
D.b Mit Verfügung vom 7. April 2015 (eröffnet am 9. April 2015) wies das
SEM die Einsprache vom 3. Februar 2015 ab. Dabei hielt das Bundesamt
zur Hauptsache fest, die Ausstellung eines ordentlichen und für den ge-
samten Schengen-Raum gültigen Besuchervisums falle ausser Betracht.
Vor dem Hintergrund der in Syrien herrschenden Verhältnisse sei nicht hin-
reichend gesichert, dass der Gesuchsteller nach Ablauf der maximalen Vi-
sumsdauer von höchstens drei Monaten fristgerecht und anstandslos aus
der Schweiz und dem Schengen-Raum ausreisen werde. Gründe, welche
eine fristgerechte Rückreise sicherstellen könnten, seien nicht hinreichend
dargelegt worden. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines
Schengen-Visums aus humanitären Gründen seien nicht erfüllt, zumal sich
der Gesuchsteller nicht mehr in Syrien, sondern im Libanon befinde. Eine
unmittelbare, konkrete und ernsthafte Gefährdung des Gesuchstellers im
Aufenthaltsstaat sei gemäss länderspezifischen Kenntnissen des SEM und
den Abklärungen der Botschaft in Beirut nicht ersichtlich. Es lägen auch
keine anderen allfällig humanitären Gründe wie hohes Alter oder eine
schwere Erkrankung vor. Aufgrund der Akten sei nicht von einer unmittel-
baren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben des Gesuch-
stellers, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen
würde, auszugehen. Abschliessend führte das Staatssekretariat aus, vor-
liegend könne auch die am 29. November 2013 aufgehobene Ausnah-
meregelung für syrische Familienangehörige (gemäss der Weisung des
BFM vom 4. September 2013 betreffend die "Erleichterte Erteilung von Be-
sucher-Visa für syrische Familienangehörige" und den diesbezüglichen Er-
läuterungen vom 4. November 2013) nicht zur Anwendung gelangen, da
der Gesuchsteller als blosser Cousin des Beschwerdeführers nicht vom
Geltungsbereich dieser Ausnahmeregelung erfasst werde.
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Seite 4
E.
Diesen Einspracheentscheid focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
6. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung verbunden mit der Anweisung des
SEM, die Einreise des Gesuchstellers in die Schweiz durch Erteilung des
ersuchten Visums respektive der ersuchten Visa zu bewilligen. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. In seiner Eingabe bekräftigte er
seine bisherigen Vorbringen und hielt fest, die Vorinstanz sei auf die Argu-
mente in der Einsprache gar nicht eingegangen. Die konkrete Situation des
Gesuchstellers sei nicht berücksichtigt worden. Dieser leide sehr unter der
angespannten Situation für syrische Flüchtlinge im Libanon. Er sei obdach-
los und müsse die Unterkünfte immer wieder wechseln. Er habe keine an-
dere Wahl, als den Libanon Richtung Westen zu verlassen. Dem SEM
seien die tatsächlichen Zustände in den Lagern zu wenig bekannt. Dem
Gesuchsteller sei aus humanitären Gründen ein entsprechendes Visum
auszustellen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2015 verzichtete das Bundesverwal-
tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Zusammen-
hang mit dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wurde der Be-
schwerdeführer aufgefordert, eine Bestätigung für seine prozessuale Be-
dürftigkeit einzureichen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2015 beantragte das SEM die Abwei-
sung der Beschwerde.
H.
Am 1. Juni 2015 übermittelte der Beschwerdeführer dem Gericht Unterla-
gen als Belege für seine Bedürftigkeit. Gemäss dem ferner eingereichten
Arztzeugnis sei er wegen schwerer Erkrankung auf die Unterstützung von
Angehörigen in der Schweiz angewiesen.
I.
Am 4. Juni 2015 wurde die vorinstanzliche Vernehmlassung dem Be-
schwerdeführer zur Kenntnisnahme übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
D-2906/2015
Seite 5
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM, mit welchen die Erteilung eines
Visums verweigert wird (vgl. Art. 31 - 33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG,
SR 173.32]). Im Bereich dieser Materie entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG), zumal er als Gastgeber in eigenem Namen gegen den ab-
lehnenden Visumsentscheid vom 8. Januar 2015 Einsprache erhob und er
Adressat der angefochtenen Verfügung ist (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3; vgl. ferner BVGE
2014/1 E. 1.3). Da die Eingabe vom 6. Mai 2015 frist- und formgerecht
erfolgte (Art. 50 und 52 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.4 Angesichts der nachfolgenden Ausführungen beziehungsweise des
Ausgangs des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann eine abschlies-
sende Prüfung dazu unterbleiben, ob der Beschwerdeführer als Gastgeber
lediglich bezüglich der Frage der verweigerten Erteilung eines ordentlichen
Besuchervisums oder auch in Bezug auf die Frage der verweigerten Ertei-
lung eines Visums nach der "Weisung humanitäres Visum" (vgl. unten,
E. 4.4 f.) beschwerdelegitimiert ist. Eine entsprechende Beschwerdelegiti-
mation scheint jedoch bereits deshalb gegeben, weil schon das SEM im
Rahmen seines an den Beschwerdeführer gerichteten Einspracheent-
scheides ausdrücklich auf diese Weisung Bezug nahm.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich in der Beurteilung auf die
Akten der schweizerischen Botschaft in Beirut und der Vorinstanz, welche
als paginierte Ausdrucke der elektronischen Dokumentenverwaltung (E-
Dossier) per 8. Mai 2015 vorliegen.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
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Seite 6
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von
Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung
der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen
als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massge-
bend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).
3.
Das SEM hat in angemessen ausführlichen und nachvollziehbaren Erwä-
gungen die Argumente des Beschwerdeführers im Einspracheverfahren
berücksichtigt. Auch wenn ausführliche Darlegungen zur Situation der sy-
rischen Flüchtlinge im Libanon fehlen, nimmt das SEM im angefochtenen
Entscheid Bezug auf die relevanten Voraussetzungen für eine Visumser-
teilung und würdigt dabei die konkrete Situation des Gesuchstellers – so-
weit vom Beschwerdeführer überhaupt individuell-konkrete Gegebenhei-
ten vorgebracht werden – adäquat. Die implizit gerügten Gehörsverletzun-
gen sind demnach nicht ersichtlich.
4.
4.1 Der vorliegenden Sache liegt das Gesuch zugrunde, dem sich im Liba-
non befindenden Gesuchsteller sei ein Visum zu erteilen. Aufgrund der un-
terschiedlichen Begründungselemente in den Eingaben ist auf die ver-
schiedenen Grundlagen einzugehen, welche im Falle von syrischen
Staatsangehörigen zu einer Visumserteilung durch die Schweiz führen
können. So bestehen grundsätzlich unterschiedliche Voraussetzungen für
die Erteilung von ordentlichen Schengen-Visa (E. 4.3) und solchen mit
räumlich beschränkter Gültigkeit (E. 4.4). Die zweitgenannte Kategorie
wurde von den schweizerischen Behörden namentlich im Rahmen der Wei-
sung "Visaerteilung aus humanitären Gründen" konkretisiert (E. 4.4.2 f. und
4.5.1). Im Falle von syrischen Staatsangehörigen war in der Vergangenheit
zusätzlich die Weisung vom 4. September 2013 betreffend die "Erleichterte
Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" zu beachten
(E. 4.6). Die zwei genannten Weisungen weisen zwar gewisse Gemein-
samkeiten auf, die Frage der Visumserteilung folgt jedoch unterschiedli-
chen Vorgaben, welche nicht zu vermengen sind.
4.2 Vor den Erwägungen zur Sache bleibt festzuhalten, dass das schwei-
zerische Ausländerrecht weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt,
noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt. Die
Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht ver-
pflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich
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Seite 7
völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autono-
men Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Anzumerken bleibt ferner,
dass die im Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelun-
gen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur soweit
zur Anwendung gelangen, als die Schengen-Assoziierungsabkommen
keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 AuG).
4.3
4.3.1 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen (je
Zeitraum von 180 Tagen) gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt
berechtigen, und ein Visum, falls ein solches aufgrund ihrer Herkunft erfor-
derlich ist. Die Visumspflicht beantwortet sich dabei gemäss Art. 4 Abs. 1
der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumer-
teilung (VEV, SR 142.204) nach Massgabe der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (ABl. L 81
vom 21. März 2001 [mit seitherigen Änderungen]).
Unterliegen Drittstaatsangehörige der Visumspflicht, müssen sie für den
Erhalt eines ordentlichen Schengen-Visums – welches für den gesamten
Schengen-Raum gilt – den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten
Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfü-
gen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor
Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen be-
ziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Im
Weiteren dürfen sie nicht im Schengener-Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffent-
liche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die
internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Gan-
zen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schen-
gener Grenzkodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftsko-
dex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom
13. April 2006 [mit seitherigen Änderungen] sowie Art. 32 Abs. 1 Visakodex
[Verordnung {EG} Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und Rates
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Seite 8
vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [mit seitherigen
Änderungen]; vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 f.; vgl. ferner BVGE 2014/1).
4.3.2 Als Staatsangehöriger von Syrien untersteht der Gesuchsteller der
Visumspflicht gemäss den vorstehend zitierten Bestimmungen. Vom Be-
schwerdeführer wird (beziehungsweise wurde im erstinstanzlichen Verfah-
ren) zumindest ansatzweise geltend gemacht, die Voraussetzungen zur Er-
teilung eines ordentlichen Besucher- respektive Schengen-Visums seien
erfüllt, da er für den Cousin aufkommen und dieser wieder ausreisen
werde. Dadurch wird aber der zentrale Vorbehalt der Vorinstanz gegen die
Erteilung eines ordentlichen Schengen-Visums nicht entkräftet. So ist auf-
grund der Akten mit dem SEM darin einig zu gehen, dass die Erteilung ei-
nes entsprechenden Visums ausser Betracht fallen muss, da begründete
Zweifel daran bestehen, der Gesuchsteller werde die Schweiz und den
Schengen-Raum nach Ablauf der maximalen Visumsdauer verlassen (vgl.
dazu BVGE 2014/1 E. 4.4). Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammen-
hang zu Recht auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegslage und das
Fehlen von Gründen, welche ausser der Reihe für einen Rückkehrwillen
sprechen würden. In der Beschwerde wird darauf verzichtet, stichhaltige
Gegenargumente zu formulieren. Vielmehr werden humanitäre Gründe für
ein Visum erwähnt. Insgesamt besteht mithin keine hinreichende Garantie
für eine anstandslose Ausreise innert 90 Tagen. Da die Erteilung eines or-
dentlichen Schengen-Visums bereits aufgrund der nicht hinreichend gesi-
cherten Ausreise zu verweigern ist, kann auf Erwägungen zur Frage der
Eignung des Beschwerdeführers als Gastgeber im ordentlichen Visums-
verfahren verzichtet werden.
4.4
4.4.1 Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines ordentlichen Besu-
cher- respektive Schengen-Visums – das sogenannte einheitliche Visum
(Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) – nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c
Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit
erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die
Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
gestattet (vgl. dazu auch Art. 2 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Vi-
sakodex). Der Begriff der "humanitären Gründe" wird indes weder im
Schengener Grenzkodex noch in der VEV näher bestimmt. Sodann bleibt
festzuhalten, dass ein Visum nach den genannten Bestimmungen grund-
sätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig ist (vgl.
Art. 25 Abs. 2 [erster Satz] Visakodex).
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Seite 9
4.4.2 Die Visaerteilung aus humanitären Gründen gewann besondere Be-
deutung, nachdem mit der als dringlich erklärten Änderung des Asylgeset-
zes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359) die Bestimmungen betref-
fend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben wurden.
So hielt der Bundesrat in seiner Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes
vom 26. Mai 2010 (BBl 2010 4455) unter Bezugnahme auf die humanitäre
Tradition der Schweiz fest, dass offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und
konkret gefährdete Personen auch in Zukunft den Schutz der Schweiz er-
halten sollen, und er verwies in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf
die Möglichkeit der Visaerteilung aus humanitären Gründen. Dabei hielt der
Bundesrat aber fest, dass damit die Voraussetzungen für die Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung restriktiver würden (vgl. zum Ganzen: BBl 2010
4455, insbes. S. 4467 f., 4471 f., 4490 f. und 4519 f.). Der Bundesrat um-
schrieb in konkreter Weise, in welcher Situation sich eine Person zu befin-
den hat, damit ihr – im Gegensatz zu anderen Personen – auf dieser
Grundlage ein Einreisevisum zu erteilen ist (vgl. BBl a.a.O.). Die entspre-
chenden Vorgaben wurden vom BFM in Absprache mit dem EDA in der
Weisung vom 28. September 2012 betreffend "Visumantrag aus humanitä-
ren Gründen" aufgenommen (nachfolgend: Weisung humanitäres Visum),
welche letztmals am 25. Februar 2014 revidiert worden ist. Anders als im
Fall des ordentlichen Schengen-Visums (vgl. oben, E. 4.3) und der nach-
folgend erwähnten Weisung vom 4. September 2013 betreffend die "Er-
leichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige"
(vgl. unten, E. 4.6) bedarf es in Zusammenhang mit einer Visumserteilung
aus humanitären Gründen keiner gastgebenden Person in der Schweiz.
Der Fokus liegt hier vielmehr in der unmittelbaren, ernsthaften und konkre-
ten Gefährdung von Leib und Leben (vgl. unten, E.4.5.1).
4.4.3 Bei der Weisung humanitäres Visum handelt es sich um eine voll-
zugslenkende Verwaltungsverordnung, welche zur Gewährung einer ein-
heitlichen und rechtsgleichen Praxis Vorgaben für die Handhabung offener
Formulierungen macht (vgl. dazu PATRICIA EGLI, Verwaltungsverordnungen
als Rechtsquellen des Verwaltungsrechts?, Aktuelle Juristische Praxis
[AJP] 2011 S. 1160 m.w.H.). Vollzugslenkende Weisungen stellen zwar
keine Rechtsquellen im eigentlichen Sinne dar, auf welche sich eine Pri-
vatperson berufen kann (vgl. BGE 121 II 473 E. 2b; EGLI, a.a.O. S. 1161),
dennoch können sie im konkreten Anwendungsfall inzident auf ihre Recht-
mässigkeit überprüft werden (BGE 131 I 166 E. 7.2). Verwaltungsverord-
nungen sind demnach als solche für das Gericht grundsätzlich nicht bin-
dend. Soweit sie jedoch eine dem Einzelfall angepasste und gerecht wer-
dende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zulassen,
D-2906/2015
Seite 10
werden sie gleichwohl mitberücksichtigt (vgl. dazu BVGE 2013/59 E. 9.3.7
[am Ende; mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung]).
Nachdem die Weisung humanitäres Visum den Willen des Gesetzgebers
wiedergibt und konkretisiert, stellt das Gericht in seiner Praxis auf diese
Weisung ab.
4.4.4 In der Sache bleibt festzuhalten, dass die in der Weisung humanitä-
res Visum definierten Einreisevoraussetzungen deutlich restriktiver gefasst
sind, als dies bei den altrechtlichen Asylgesuchen aus dem Ausland der
Fall war (vgl. für die diesbezügliche Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diese
Stossrichtung wies der Bundesrat jedoch in der vorerwähnten Botschaft
ausdrücklich hin.
4.5
4.5.1 Gemäss dieser Weisung, aus welcher das SEM im angefochtenen
Entscheid zitiert, kann ein Visum erteilt werden, wenn bei einer Person auf-
grund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden
muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und
konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich
in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen
zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums recht-
fertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer
aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung
gegeben sein. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der
Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht.
4.5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die im Libanon für syrische
Flüchtlinge herrschenden Verhältnisse seien unhaltbar, weshalb dem Ge-
suchsteller ein Einreisevisum zu erteilen sei. In seinen Ausführungen ver-
weist er auf zahlreiche eingereichte Presseartikel, welche in der Tat ein
düsteres Bild der Situation vor Ort zeichnen. Damit wird jedoch nicht das
Vorliegen einer konkreten, unmittelbaren und ernsten Gefährdungslage
geltend gemacht, sondern zur Hauptsache auf die schwierigen Lebensbe-
dingungen verwiesen, welche syrische Bürgerkriegsflüchtlinge im Libanon
antreffen. Diese Lage ist nicht zu beschönigen, auch wenn nicht von akuten
kriegerischen Ereignissen auch im Libanon (im Sinne der zitierten Wei-
sung) ausgegangen werden muss. Vor diesem Hintergrund ist nicht in Ab-
rede zu stellen, dass sich die Lebensumstände im Libanon für syrische
Flüchtlinge als sehr schwierig darstellen können. Alleine dieser Aspekt ist
jedoch nicht ausschlaggebend. Als massgeblich erweist sich, dass in vor-
liegender Sache – im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen – keine
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Seite 11
stichhaltigen Gründe ersichtlich sind, welche darauf hindeuten würden, der
Gesuchsteller sei im Libanon unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben gefährdet, respektive er befinde sich in einer besonderen Not-
lage, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen
liesse. So wird in den entsprechenden Eingaben zwar eine angeschlagene
Gesundheit und eine trostlose Perspektive für den Gesuchsteller vor Ort
geltend gemacht. Eine Gefährdungslage im erforderlichen Sinne für die Er-
teilung des erwähnten Visums – beispielsweise auch wegen einer schwe-
ren Erkrankung – ist damit aber noch nicht dargetan. Der Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers, welcher auf die soziale Anbindung von An-
gehörigen in der Schweiz angewiesen sei, vermag an dieser Einschätzung
offensichtlich nichts zu ändern. Die eingereichten Beweismittel zu Belan-
gen in Syrien und zur generellen Lage im Libanon führen zu keiner anderen
Beurteilung.
4.6 Wie vorstehend erwähnt, war im Falle von syrischen Staatsangehöri-
gen zwischenzeitlich die Weisung vom 4. September 2013 betreffend die
"Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige"
zu beachten, zu welcher das BFM noch am 4. November 2013 "Erläute-
rungen" erliess, welche jedoch bereits am 29. November 2013 ersatzlos
aufgehoben wurde. Dieser Weisung gemäss konnte syrischen Staatsan-
gehörigen mit Bezug zur Schweiz – wenn deren Angehörige in der Schweiz
über eine ausländerrechtliche Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilli-
gung verfügten oder sie von der Schweiz eingebürgert worden waren – auf
Ersuchen hin humanitäre Visa erteilt werden, indes nach Massgabe abwei-
chender Voraussetzungen als vorstehend beschrieben (vgl. dazu die ge-
nannte Weisung und insbesondere Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-2778/2014 vom 12. Januar 2015). Im Einspracheentscheid vom 7. April
2015 wurde vom SEM angemerkt, eine Visumserteilung nach Massgabe
dieser Weisung falle ausser Betracht, da der Gesuchsteller als blosser
Cousin des Beschwerdeführers ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten
könne. Abgesehen von der zeitlichen Einordnung des Visumsantrags ver-
mag auch diese Sichtweise zu überzeugen. Stichhaltige Beschwerdeargu-
mente für eine andere Sichtweise fehlen erneut.
5.
Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG).
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Seite 12
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber seine Bedürftigkeit be-
legt ist und sich die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos er-
wies, erfolgt in Gutheissung des Gesuchs im Sinne von Art 65 Abs. 1 VwVG
keine Kostenauflage.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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