B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2906/2016
Ur t e i l vom 1 6 . M a i 2 0 1 8
Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. April 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Eth-
nie – verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 24. Oktober
2014 auf dem Luftweg und sei illegal über ein unbekanntes Land und Italien
in die Schweiz eingereist, wo er am 27. Oktober 2014 um Asyl nachsuchte.
Am 3. November 2014 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, am
25. Januar 2016 wurde er einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört.
Am 29. März 2016 fand eine ergänzende Anhörung statt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er sei Anfang
2006 von seinem Herkunftsort B._______, Distrikt Jaffna, in das Vanni-Ge-
biet gezogen. Dort habe er [an einem Posten] für die LTTE [einen Beruf
ausgeübt]. Im August 2006 sei seine Familie nachgekommen, da (…) von
der Armee festgenommen und gefoltert worden sei. Dieser sei schliesslich
von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden
(…). Er (der Beschwerdeführer) sei im Rahmen seiner Tätigkeit für die
LTTE mit drei Personen in Kontakt gekommen, woraufhin sich Ende 2006
sein Tätigkeitsfeld nach B._______ verlagert habe. Dort habe er mit zwei
LTTE-Aktivisten Waffenverstecke begutachtet, um sie später anderen
LTTE-Angehörigen zeigen zu können. Im September 2009 sei er bei einem
Round-up angehalten und zu (...) befragt worden. Mitte September 2014
sei er zu Hause vom Criminal Investigation Department (CID) und der Ar-
mee wegen der Waffenverstecke gesucht worden. Vermutlich sei eine sei-
ner Kontaktpersonen festgenommen worden, die ihn daraufhin verraten
habe. Er habe sich zu dem Zeitpunkt bei Verwandten aufgehalten und sei,
nachdem ihn [eine Person] gewarnt habe, nicht mehr nach Hause zurück-
gekehrt. Schliesslich sei er auch bei seinen Verwandten gesucht worden,
weshalb er mithilfe eines Freundes die Ausreise organisiert habe.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er eine Identitätskarte und
eine Geburtsurkunde zu den Akten, sowie Fotos, die am 19. April 2018 im
N-Dossier abgelegt wurden (vgl. Bst. K hiernach).
B.
Mit Verfügung vom 5. April 2016 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechts-
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Seite 3
vertretung am 9. Mai 2016 Beschwerde und stellte neben Anträgen auf Ak-
teneinsicht und dem Antrag, es seien die mit der Sache betrauten Gerichts-
personen und deren zufällige Auswahl bekanntzugeben, im Weiteren An-
träge, die Sache sei eventualiter an die Vorinstanz wegen Verletzung des
rechtlichen Gehörs, eventualiter wegen Verletzung der Begründungs-
pflicht, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechts-
erheblichen Sachverhalts zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm sei Asyl zu ge-
währen, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Auf-
nahme anzuordnen.
Zur Stützung seiner Angaben reichte er Aktenkopien aus dem Asylverfah-
ren [einer Person], einen Bericht des International Bar Association Human
Rights Institute, eine Aktennotiz der schweizerischen Vertretung in Co-
lombo und einen Bericht verfasst von der Rechtsvertretung sowie eine CD
zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2016 gab die Instruktionsrichterin das
Spruchgremium bekannt und forderte den Beschwerdeführer auf, innert
Frist einen Kostenvorschuss zu leisten.
E.
Am 30. Mai 2016 wurde der Kostenvorschuss fristgemäss bezahlt.
F.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2016 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch
um vollständige Akteneinsicht ab und forderte den Beschwerdeführer auf,
innert Frist die in Aussicht gestellten Beweismittel einzureichen.
G.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer Bilder über
sein exilpolitisches Engagement zu den Akten (Fotos einer Demonstration
in […], auf der er ein Schild trägt, mit der Aufschrift […]).
H.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2016 forderte die Instruktionsrichterin die Vor-
instanz auf, eine Vernehmlassung einzureichen.
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Seite 4
I.
In seiner Vernehmlassung vom 26. Juli 2016 hielt das SEM an seiner Ver-
fügung fest.
J.
In der Replik vom 12. August 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Vorbringen fest und reichte einen Bericht, eine CD und eine Stellungnahme
seiner Rechtsvertretung zu den Akten.
K.
Am 18. April 2018 reichte das SEM ein Kuvert vom 1. Februar 2016 (Ein-
gangsstempel SEM) zu den Akten, mit der Bitte um Ablage im N-Dossier.
Im Kuvert sind Fotos von einer Kundgebung, auf der der Beschwerdeführer
ein Schild trägt, mit der Aufschrift […].
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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Seite 5
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Im vorliegenden Fall wurden mit der Beschwerdeschrift zunächst Rügen
vorgebracht, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts
seien in verschiedener Hinsicht verletzt worden. Diese verfahrensrechtli-
chen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine
Kassation zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff.
m.w.H.).
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt
anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass ei-
nes Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift.
Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor dem Erlass
eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise bei-
zubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit relevanten Beweisanträ-
gen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entwe-
der mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
2.1.2 Betreffend den Antrag auf Akteneinsicht kann auf die Zwischenverfü-
gung vom 3. Juni 2016 verwiesen werden, mit der das Gesuch um vollstän-
dige Akteneinsicht abgewiesen wurde, da es sich um interne beziehungs-
weise nicht edierbare Akten handelt.
2.1.3 Das Gegenstück zum Akteneinsichtsrecht bildet die Aktenführungs-
pflicht der Behörde. In der Beschwerde hat der Beschwerdeführer bean-
tragt, die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel betref-
fend sein exilpolitisches Engagement seien offenzulegen und ihm sei Ge-
legenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Das SEM erwog in der ange-
fochtenen Verfügung Folgendes: „Bei der vertieften Anhörung erwähnten
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Seite 6
Sie nachträglich, dass Sie einmal im Jahr 2015 an einer Demonstration in
[…] teilgenommen hätten (Akte A17, Seite 21). Dazu ist Folgendes festzu-
halten: Gemäss Ihren – allerdings unbewiesen gebliebenen – Angaben wa-
ren Sie lediglich einfacher Teilnehmer unter vielen Tamilen (Akte A17, Seite
21). Da Sie sich offensichtlich nicht exponiert haben und Ihr Engagement
nicht über dasjenige von vielen Ihrer Landsleute hinauszugehen scheint,
kann nicht davon ausgegangen werde, dass Sie im Rahmen Ihrer Tätigkei-
ten den sri-lankischen Behörden, respektive deren Spitzeln, aufgefallen
sind, geschweige denn für diese identifizierbar waren.“ In diesem Punkt ist
festzuhalten, dass das SEM zu Unrecht festgehalten hat, der Beschwerde-
führer habe seine Teilnahme an einer Kundgebung nicht belegen können.
Mit Korrespondenzzustellung vom 18. April 2018 übermittelte das SEM
dem Bundesverwaltungsgericht ein Kuvert vom 1. Februar 2016 (Ein-
gangsstempel SEM) zur Ablage im N-Dossier. Darin enthalten sind Bilder,
die den Beschwerdeführer bei einer Kundgebungsteilnahme zeigen. Wie
weiter oben zitiert, hat das SEM die Angaben des Beschwerdeführers,
2015 einmal an einer Demonstration in […] teilgenommen zu haben, in der
angefochtenen Verfügung aber hinreichend gewürdigt. Auch wurde dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Juni 2016 Gelegenheit gegeben,
dem Bundesverwaltungsgericht die Beweismittel vorzulegen. Die Bilder,
die das SEM am 18. April 2018 zum N-Dossier reichte, erweisen sich so-
dann als identisch mit den Bildern, die der Rechtsvertreter am
17. Juni 2016 zu den Akten gereicht hat: Es handelt sich offensichtlich um
ein und dieselbe Kundgebung, es sind exakt dieselben Personen und Ört-
lichkeiten darauf zu erkennen, weshalb vorliegend darauf verzichtet wer-
den kann, dem Rechtsvertreter das Kuvert datierend vom 1. Februar 2016
nochmals zur Stellungnahme vorzulegen. In der verspäteten Vorlage des
Beweismittelkuverts des SEM ist aber eine Verletzung der Aktenführungs-
pflicht zu erkennen, die jedoch nicht an eine so schwerwiegende Gehörs-
verletzung heranreicht, als dass sie nicht auf Beschwerdeebene geheilt
werden kann.
2.1.4 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, durch Kommuni-
kationsprobleme in den Anhörungen und den chaotischen Befragungsstil
sowie seine eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten sei sein Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt und der Sachverhalt unvollständig und nicht kor-
rekt abgeklärt. Hierzu ist anzumerken, dass das SEM mehrfach nachge-
fragt hat, was im Jahr 2014 konkret vorgefallen sei, der Beschwerdeführer
jedoch unsubstanziierte und ausweichende Antworten gab. Darin sind
keine Hinweise auf kognitive Probleme des Beschwerdeführers erkennbar,
zumal er zum Beispiel zu seiner Involvierung in die LTTE-Aktivitäten im
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Jahr 2006 und 2007, die sich als vergleichsweise kompliziert darstellten,
konkret Auskunft geben konnte, weshalb auch – wie nachfolgend aufzuzei-
gen sein wird – sich diesbezüglich der Sachverhalt für das Bundesverwal-
tungsgericht anders darstellt, als er vom SEM gewürdigt wurde. Auch liegt
kein chaotischer Befragungsstil vor, wenn das SEM versucht, den Ausrei-
segrund in Erfahrung zu bringen und dies in der Befragung mehrfach an-
spricht. Der Sachverhalt ist in diesem Punkt jedenfalls hinreichend liquid
und wurde vom SEM rechtsgenüglich festgestellt, weshalb der Beweisan-
trag, eine neuerliche Anhörung durchzuführen, abgewiesen wird.
2.2
2.2.1 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht
anfechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von de-
nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid
stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Partei-
standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
2.2.2 Die Vorinstanz setzte sich im angefochtenen Entscheid mit den Vor-
bringen des Beschwerdeführers differenziert auseinander und kam zum
Ergebnis, dass sie nicht glaubhaft seien beziehungsweise den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Eine konkrete Würdi-
gung des Einzelfalles ist zweifellos erfolgt, und es ist nicht ersichtlich, dass
das SEM Sachverhaltselemente, die von dem Beschwerdeführer vorge-
bracht worden sind, nicht beachtet hätte. Soweit dessen Vorbringen nicht
ausdrücklich aufgeführt oder nur am Rande erwähnt wurden, lässt dies
nicht den Schluss zu, diese Einzelheiten seien im Gesamtkontext der Vor-
bringen nicht berücksichtigt worden. Entgegen den Ausführungen in der
Beschwerde kann die Begründung der angefochtenen Verfügung nicht als
ungenügend bezeichnet werden. Die vorinstanzliche Argumentation kann
in den jeweiligen Erwägungen problemlos nachvollzogen werden, und sie
ermöglichte dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung des
Entscheides. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nach dem Ge-
sagten nicht vor.
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Seite 8
2.3
2.3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu ge-
hört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzuge-
ben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhö-
rung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu be-
zeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bio-
metrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O.,
Rz. 1043).
2.3.2 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe den Sachverhalt nicht
richtig und korrekt festgestellt, weil es sich auf eine veraltete Rechtspre-
chung und die damals vorhandenen Länderinformationen beziehe. Dies
ergeht jedoch so nicht aus der Verfügung. Bei den dazu gemachten Aus-
führungen in der Beschwerde handelt es sich vielmehr um eine Rüge hin-
sichtlich der Würdigung des Sachverhalts. Darauf wird in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
2.3.3 Soweit geltend gemacht wird, das SEM habe es versäumt, für das
vorliegende Verfahren das Dossier des (…) beizuziehen, dem vom SEM
Asyl gewährt worden sei, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdefüh-
rer hat im Rahmen seiner Anhörung geltend gemacht, er sei aufgrund sei-
ner eigenen LTTE-Unterstützungsaktivitäten gesucht worden. In der ange-
fochtenen Verfügung legte das SEM dar, weshalb es nicht davon ausgeht,
dass eine gezielte Verfolgung gegen Familienangehörige des (…) stattge-
funden habe, woraus sich ergibt, dass auch der Beschwerdeführer nach
Ansicht des SEM keine Reflexverfolgung erlitten beziehungsweise ihm
keine solche gedroht habe. Ob dieser Einschätzung gefolgt werden kann
oder nicht – das heisst, ob sie im Einklang mit der aktuellen Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts steht oder nicht – ist eine Frage der materiell-
rechtlichen Würdigung dieses Sachverhaltselements und nicht der Wah-
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rung des formell-rechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der Voll-
ständigkeit halber sei erwähnt, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ak-
ten im Beschwerdeverfahren antragsgemäss beigezogen hat. Diesen sind
aber auch keine konkreten Hinweise zu entnehmen, wonach der Be-
schwerdeführer Massnahmen asylrelevanten Ausmasses seitens der Be-
hörden oder Drittpersonen zu befürchten hätte.
2.4 Somit besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus
formellen Gründen aufzuheben. Der Antrag auf Rückweisung wegen Ver-
letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht
oder zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen
Sachverhaltes ist demnach abzuweisen.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung erkennt das SEM die Vorbringen des
Beschwerdeführers zu seinen Verfolgungsgründen als unglaubhaft, insbe-
sondere seien seine Angaben betreffend seine Schlüsselposition, die sie-
ben Jahre später plötzlich das Interesse der sri-lankischen Behörden her-
vorgerufen habe, unsubstanziiert geblieben. Es sei weder ein konkretes
Verfolgungsinteresse noch ein Ausreisemotiv erkennbar. Auch wiesen
seine Vorbringen etliche Unstimmigkeiten auf. An der BzP habe er ange-
geben, eine Person, die beim Verstecken der Waffen beteiligt gewesen sei,
habe ihn verraten, er wisse nicht, wer die Person sei, und habe sie nicht
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gekannt. An der Anhörung habe er ausgesagt, einer seiner drei Auftragge-
ber oder seiner beiden Kontaktmänner sei verhaftet worden. An der ergän-
zenden Anhörung habe er geltend gemacht, einer der drei Auftraggeber sei
verhaftet worden und habe seinen Namen verraten, die Kontaktpersonen
könnten es nicht gewesen sein, da diese bei einem Round-up Selbstmord
begangen hätten. Auch in Bezug auf seine Tätigkeiten für die LTTE würden
gewisse Unstimmigkeiten auffallen. Bei der BzP habe er als ersten Grund
für seine Gefährdung ausgesagt, er habe für eine Privatperson [Tätigkeiten
ausgeführt] und erst auf weitere Nachfragen vorgebracht, beim Verstecken
von Waffen geholfen zu haben. Bei der Anhörung habe er die Unterstüt-
zung beim Verstecken von Waffen ins Zentrum gestellt und auf Nachfrage
hin erwähnt, er habe [an einem Posten] der LTTE gearbeitet. Weitere Un-
stimmigkeiten bestünden in Hinblick auf die Ausführung seines Auftrags.
Bei der vertieften Anhörung habe er ausgesagt, seine Aufgabe habe darin
bestanden, andere Leute als jene, die die Waffen versteckt hätten, zu den
Verstecken zu führen. Beim letzten Mal habe ihm eine Person das Waffen-
versteck gezeigt. Dann sei eine andere Person gekommen, die ihn beglei-
tet hätte und die Waffen dann von dort weggenommen habe. Bei der er-
gänzenden Anhörung habe er seine Aufgabe hingegen anders geschildert.
Die beiden Kontaktpersonen aus seinem Dorf hätte er zu den Waffenver-
stecken begleiten müssen, um die Verstecke dann anderen Leuten zeigen
zu können, falls diesen beiden Personen etwas zugestossen wäre. Dies
sei jedoch nie der Fall gewesen und er habe nie eine andere Person zu
den Waffenverstecken führen müssen. Aus diesen Gründen könne ihm
nicht geglaubt werden, dass er je einen solchen Auftrag für die LTTE habe
ausführen müssen. Die Vorbringen wirkten konstruiert, um die angebliche
Suche nach ihm und die Ausreise im Jahr 2014 zu erklären. Schliesslich
enthielten auch die Vorbringen zur Suche nach ihm Unstimmigkeiten. Bei
der BzP habe er angegeben, er sei zu Hause gesucht worden, als er am
Arbeitsplatz gewesen sei. Bei der vertieften und ergänzenden Anhörung
habe er angegeben, er sei bei [einer verwandten Person] gewesen, wo er
üblicherweise übernachtet habe. Angesichts der notorischen Professiona-
lität des CID erstaune es, dass er zu Hause und bei [anderen Verwandten]
gesucht worden sei, nie jedoch bei [der verwandten Person]. Gegen eine
aktuelle Suche spreche auch seine Aussage, wonach das letzte Waffen-
versteck von der Armee bereits 2007 ausgehoben worden sei. Es sei nicht
plausibel, dass die Behörden erst 2014 wegen dieser Waffen auf ihn auf-
merksam geworden seien. Im Weiteren hätten die Behörden seinen Anga-
ben zufolge bereits 2009 im Zuge einer kurzzeitigen Festnahme bei einem
Round-up gewusst, dass (…) bei den LTTE gewesen sei. Die Armee hätte
gemäss seiner Aussagen zudem zum damaligen Zeitpunkt bereits das
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letzte Waffenversteck ausgehoben gehabt und auch die Selbstmorde der
beiden Kontaktmänner wären bekannt gewesen. Hätte es einen gezielten
Verdacht gegen ihn gegeben oder hätte man wegen des Engagements [ei-
ner verwandten Person] gezielt gegen ihn vorgehen wollen, wäre er mit
grösster Wahrscheinlichkeit spätestens ab diesem Zeitpunkt verstärkt in
das Visier der Behörden geraten. Dass man ihn damals nicht zu einer ver-
tieften Befragung mitgenommen habe, da seine Mutter geweint habe, spre-
che dafür, dass kein verstärktes Interesse an seiner Person bestanden
habe. Auch die Befragung seiner Eltern im Jahr 2011, die er erst bei der
ergänzenden Anhörung erwähnt habe, deute selbst bei Wahrunterstellung
nicht auf eine gezielte Verfolgung seiner Familie hin. Von diesem Verhalten
sei ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung und insbesondere Personen
mit ehemaligen Verbindungen zum Vanni betroffen gewesen. Seine Vor-
bringen seien insgesamt unsubstantiiert, teilweise widersprüchlich, aufge-
bauscht und realitätsfremd ausgefallen, sodass vorliegend von einem
Sachverhaltskonstrukt auszugehen sei. In Bezug auf die exilpolitischen Ak-
tivitäten sei sein Engagement nicht über dasjenige vieler Landsleute hin-
ausgegangen und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er den
sri-lankischen Behörden beziehungsweise Spitzeln aufgefallen sei. Die
Flüchtlingseigenschaft sei aufgrund seiner exilpolitischen Betätigung selbst
in Kumulation mit der mehrmonatigen Landesabwesenheit, seiner Herkunft
aus dem Norden und seinem Alter vorliegend nicht erfüllt. Der Wegwei-
sungsvollzug sei im Lichte der EGMR-Rechtsprechung zulässig. Da seine
Asylgründe unglaubhaft seien, bestehe auch kein Anlass zur Annahme,
dass ihm eine durch Art. 3 EMRK verbotene Behandlung oder Strafe drohe.
Der Wegweisungsvollzug sei auch in genereller sowie individueller Hinsicht
zumutbar.
4.2 Dagegen wurde in der Beschwerdeschrift in materieller Hinsicht im We-
sentlichen vorgebracht, das SEM habe das Risikoprofil des Beschwerde-
führers falsch eingeschätzt. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdefüh-
rer für die LTTE im Vanni-Gebiet gearbeitet habe und dass er familiäre Ver-
bindungen zu einer Person aufweise, die LTTE-Verbindungen habe, wes-
halb er und seine Familie bereits behördlich belästigt worden seien. [Der
Person] sei in der Schweiz Asyl gewährt worden und der Beschwerdeführer
habe bereits eine Reflexverfolgung erlitten. Nachdem er und seine Familie
in den Jahren 2009 und 2011 mehrmals von den sri-lankischen Behörden
behelligt worden seien, habe 2014 eine intensive behördliche Verfolgung
des Beschwerdeführers eingesetzt. Zusätzlich habe er sich nunmehr exil-
politisch engagiert und weile schon eine Zeitlang ausser Landes. Kombi-
niert mit seinem Alter und seinem Aufenthalt im Vanni-Gebiet sei davon
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auszugehen, dass er bei einer Rückkehr intensiv verhört und ein Eingriff in
seine Grundrechte, wie Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit
nicht auszuschliessen sei. Hintergrund der Vorverfolgung sei, dass er im
Rahmen seiner Aktivitäten [als Beruf] mit einem LTTE-Geheimdienstmitar-
beiter und seinem Vorgesetzten – ebenfalls LTTE-Mitglied – sowie einem
weiteren LTTE-Angehörigen in Kontakt gekommen sei, die ihn beauftragt
hätten, in seinem Heimatort im Jaffna Distrikt mit zwei LTTE-Aktivisten Waf-
fenverstecke zu begutachten. Dies sei dreimal der Fall gewesen, wobei die
beiden Kontaktpersonen P. und M. mitgebrachte Waffen versteckt hätten.
In der Folge habe er diese Verstecke auch zweimal weiteren LTTE-Mitglie-
dern zeigen müssen, einmal auf einem Dachboden eines Tempels und ein-
mal im Ort selbst. Er sei auch von einem dritten Versteck, einem Bunker,
in Kenntnis gewesen, welchen jedoch die sri-lankische Armee entdeckt
habe. Er sei jeweils von einem kleinen Jungen kontaktiert worden, der ihm
eine Zeit angegeben habe, zu der er sich [an einen Ort] begeben habe und
wo die Leute auf ihn gewartet hätten. Für die Erkennung sei ein zuvor ver-
einbartes Passwort verwendet worden. Als er im Jahr 2007 gehört habe,
die Armee habe eines der Waffenverstecke gefunden, sei er zu [Verwand-
ten] nach C._______ gegangen. Im Jahr 2007 habe der Beschwerdeführer
seine Tätigkeiten für die LTTE beendet und sei erst im Jahr 2014 verraten
worden, weshalb die Armee nicht zu einem früheren Zeitpunkt davon in
Kenntnis hätte sein können. Die Reihenfolge seiner Vorbringen anlässlich
der BzP könne ihm nicht vorgeworfen werden. Es sei Fakt, dass er sich
durch die Arbeit an [einem Posten] und durch das Verstecken von Waffen
für die LTTE engagiert habe. Beides habe er an der BzP vorgebracht und
auf Nachfrage, weshalb sein Leben gefährdet sei, die Tätigkeit im Zusam-
menhang mit dem Verstecken von Waffen genannt. Insoweit er an der BzP
gesagt habe, es sei zu Hause nach ihm gesucht worden, an der Anhörung
jedoch von [Verwandten] gesprochen habe, sei zu berücksichtigen, dass
zwischen Befragung und Anhörung eineinhalb Jahre vergangen seien und
er sich zum späteren Zeitpunkt an den Ort habe erinnern können, an dem
er von der Suche nach seiner Person erfahren habe. Zu dem Zeitpunkt sei
er bei [Verwandten] gewesen, weshalb ihm die Unstimmigkeit in den Aus-
sagen nachzusehen sei. Jedenfalls habe er sich jeweils [zuhause und bei
Verwandten] aufgehalten, weshalb es nicht ungewöhnlich erscheinen
könne, dass zunächst in seinem Haus nach ihm gesucht worden sei. Ins-
gesamt seien seine Vorbringen glaubhaft. Bei Rückkehr sei von einer Be-
drohung in asylrelevanter Weise auszugehen.
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Seite 13
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM daran fest, dass das exilpoli-
tische Engagement des Beschwerdeführers nicht über jenes seiner Lands-
leute hinausgehe, weshalb nicht von einer Gefährdung auszugehen sei.
Die bei einer Rückkehr zu erwartenden Kontrollmassnahmen würden
grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Personen, welche
vormals eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gehabt und kein
sogenanntes Rehabilitierungsprogramm durchlaufen hätten, würden hin-
gegen verhaftet. Dies treffe jedoch auf den Beschwerdeführer nicht zu, da
er keine Vorverfolgung aufgrund seines LTTE-Engagements glaubhaft ge-
macht habe. Aufgrund des blossen Umstands, dass (...) als anerkannter
Flüchtling in der Schweiz lebe, und dass der Beschwerdeführer im Jahr
2006 für knapp ein Jahr im Vanni-Gebiet gelebt und [an einem Posten] ge-
arbeitet habe, sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-
lankischen Sicherheitsbehörden als eine Person gelte, die eine besonders
enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. Somit bestehe kein begrün-
deter Anlass zu Annahme, er würde bei Rückkehr Verfolgungsmassnah-
men ausgesetzt sein.
4.4 Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe bereits an-
lässlich der Anhörung Ausführungen zum exilpolitischen Engagement ge-
macht. Zudem habe er unter anderem Beweismittel auf Beschwerdeebene
eingereicht. Die Einschätzung der Vorinstanz zur Asylrelevanz seines exil-
politischen Engagements sei falsch. Zudem habe es das SEM unterlassen,
die Risikoprofilabschätzung entsprechend der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts im Rahmen einer Gesamtschau vorzunehmen.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
D-2906/2016
Seite 14
stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; BVGE 2010/57 E. 2.3).
5.2 Vorliegend hat das SEM in der Vernehmlassung angeführt, dass der
Beschwerdeführer Anfang 2006 von B._______ ins Vanni-Gebiet gegan-
gen ist und dort [an einem Posten] für die LTTE gearbeitet haben mag. Vor
diesem Hintergrund erscheinen auch die Angaben des Beschwerdefüh-
rers, aufgrund seiner diesbezüglichen Kontakte in den Waffenschmuggel
der LTTE ins Jaffna Distrikt involviert worden zu sein, nicht abwegig. Der
Beschwerdeführer legte zudem die Chronologie dieser Ereignisse und ihre
Einordnung in den Gesamtkontext weitgehend konsistent und nachvoll-
ziehbar dar. Seine Angaben, über den Zeitraum von Ende 2006 bis 2007
in diese Aktivitäten involviert gewesen zu sein, bis zu dem Zeitpunkt, zu
dem die Armee eines der Waffenverstecke ausgehoben hatte, sind daher
als glaubhaft einzustufen. Dies betrifft seine Vorbringen, dreimal beim Ver-
stecken der Waffen und zweimal bei deren Abholung dabei gewesen zu
sein. Er war in der Lage, dies mit konkreten Angaben zum Ablauf bezie-
hungsweise zur Organisation und zu den Orten, an denen die Waffen ver-
steckt wurden, zu den Kontaktpersonen, zur Aufgabenverteilung, zum min-
derjährigen Kurier, zum Passwort und Treffpunkt zu substanziieren. Zwi-
schen den in der angefochtenen Verfügung angeführten unterschiedlichen
Details, wonach er sich einmal, nachdem der Bunker ausgehoben worden
sei, bei [Verwandten] versteckt habe und sich in der Anhörung im Irrtum
darüber befunden habe, dass er von der Suche nach ihm erfahren habe,
als er bei [einer Person] gewesen sei, sind keine groben Widersprüche er-
kennbar. Die Erklärung hierfür in der Beschwerdeschrift, die zutreffend da-
rauf hinweist, dass das Verstecken bei [Verwandten] sehr lange zurück-
liege und seine Erinnerung zwischen den zeitlich auseinanderliegenden
Anhörungen verblasst sei, erscheint zudem nicht unplausibel, weshalb
diese Unstimmigkeit nicht geeignet erscheint, das Vorbringen des Be-
schwerdeführers zu seinen Aktivitäten als LTTE-Unterstützer als unglaub-
haft erscheinen zu lassen. Seine Ausführungen, dass nach der Entdeckung
einer der involvierten Personen auch er verdächtig geworden sei, sind
D-2906/2016
Seite 15
nachvollziehbar. Das SEM begründet den ablehnenden Entscheid in die-
sem Punkt im Wesentlichen damit, dass es unglaubhaft sei, er werde des-
halb gesucht. Es ist jedoch plausibel, dass der Beschwerdeführer aufgrund
der glaubhaft gemachten Aktivitäten in den Jahren 2006-2007 über das
Profil eines LTTE-Unterstützers und damit über Informationen verfügt, die
die Sicherheitsbehörden interessieren könnten. Aufgrund der nachfolgen-
den Überlegungen zum Risikoprofil, das eine Einschätzung des Profils des
Beschwerdeführers erfordert, kann offenbleiben, ob es dem Beschwerde-
führer gelungen sei, glaubhaft zu machen, als Informant für Waffenverste-
cke im Jahr 2006/2007 im Jaffna Distrikt aktiv gewesen zu sein, da – wie
im Folgenden aufzuzeigen sein wird – nicht glaubhaft ist, dass die Behör-
den davon in Kenntnis waren und er deshalb innert der letzten fünf Jahre
vor seiner Ausreise gesucht worden ist.
Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass er 2009 im Zuge eines Round-
up befragt worden ist, ist die Tätigkeit für die LTTE im Vanni nur kurz ge-
wesen und hat (…) das Land verlassen, weshalb es nicht als wahrschein-
lich erscheint, dass ihm eine Verfolgung drohte. Für das Jahr 2009 ist kein
Grund zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung ersichtlich,
umso weniger erscheint dies für Herbst 2014 (kurz vor seiner Ausreise) der
Fall zu sein. Seinen Aussagen zufolge hatte er erst Ende September erfah-
ren – nicht direkt, sondern über Dritte – dass ihn der Geheimdienst suche.
Zu dieser Suche im Jahr 2014 sind seine Aussagen trotz mehrfacher Frage
nach seinen konkreten Ausreisegründen sehr vage und unsubstanziiert ge-
blieben, weshalb es nicht gelungen ist, eine Verfolgung unmittelbar vor sei-
ner Ausreise glaubhaft zu machen. Insbesondere antwortete er auch aus-
weichend, was die Gründe dieser Suche betrifft (vgl. Protokoll erste Anhö-
rung, S. 4). So versuchte er, glaubhaft zu machen, er habe sich im Jahr
2014 noch für die LTTE engagiert (F 22). Im späteren Verlauf der Anhörung
versucht er sich dabei wieder auf die Geschehnisse im Jahr 2006 zu stüt-
zen (F 24). Aufgrund dieser Inkohärenz im Aussageverhalten sind seine
Angaben zu seinen Ausreisegründen nicht glaubhaft. Hierfür spricht auch
seine unbehelligt gebliebene Ausreise über den Flughafen Colombo.
6.
6.1 Unter Berücksichtigung der nachfolgend skizzierten Rechtsprechung
gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer von den Behörden noch als
LTTE-Anhänger wahrgenommen wird und dadurch einer Verfolgungsge-
fahr ausgesetzt ist.
D-2906/2016
Seite 16
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht orientiert sich bei der Beurteilung des
Risikos von Rückkehrenden nach Sri Lanka, Opfer von ernsthaften Nach-
teilen in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an bestimmten Risi-
kofaktoren, welche in einer Gesamtschau zu würdigen sind (vgl. dazu Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 [als
Referenzurteil publiziert]). Als stark risikobegründend werden etwa eine
Eintragung in der „Stop-List“ (vgl. ebd. E. 8.5.2), eine Verbindung zu den
LTTE (vgl. ebd. E. 8.5.3) und regimekritische Aktivitäten im Ausland (vgl.
ebd. E. 8.5.4) angesehen, während das Fehlen ordentlicher Identitätsdo-
kumente, eine zwangsweise Rückführung oder Narben als schwache Fak-
toren zu berücksichtigen sind (vgl. ebd. E. 8.5.5). Exilpolitische Aktivitäten
vermögen dann eine Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG zu begründen, wenn der betroffenen Person von den sri-lankischen
Behörden deshalb ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbe-
lebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden kann. Dass
sich eine Person in besonderem Masse exilpolitisch exponiert, ist dafür
nicht erforderlich (vgl. ebd. E. 8.5.4).
6.3 Der Beschwerdeführer war selbst nie Mitglied der LTTE, sondern un-
terstützte diese, indem er im 2006 [an einem Posten] im Vanni-Gebiet ge-
arbeitet hat. Allein daraus lässt sich – wie die Vorinstanz zutreffend festge-
halten hat – kein Risikoprofil begründen, zumal davon auszugehen ist,
dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in bestimmter Weise ent-
sprechende Kontakte zu den LTTE aufwies und Hilfeleistungen vornahm
respektive vornehmen musste. Dennoch ist dieses Element bei der Evalu-
ierung des Risikoprofils entsprechend zu würdigen. Als weiteres Element
kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer einmal im Jahr 2009 im Zusam-
menhang mit einem Round-up zu [einer verwandten Person] befragt wor-
den ist. Auch in diesem Punkt sind keine Widersprüche in den Aussagen
des Beschwerdeführers erkennbar und sie erscheinen aufgrund des Profils
[von der Person] grundsätzlich glaubhaft. Aus den Aussagen lässt sich der
Schluss ziehen, dass die Behelligungen durch die Sicherheitsbehörden e-
her von geringer Intensität gewesen sind, so dass diesem Element vorlie-
gend auch kein überwiegendes Gewicht beigemessen werden kann. Es
tritt jedoch zu den anderen Elementen hinzu. Weiter konnte der Beschwer-
deführer glaubhaft machen, sich am Waffenschmuggel der LTTE beteiligt
zu haben, wodurch er selbst das Profil eines LTTE-Unterstützers erfüllt.
Dies ist im Kontext zu seinem Vorbringen, wegen [der Person] Reflexver-
folgung zu befürchten, zu setzen. [Die Person] wurde in der Schweiz als
Flüchtling anerkannt. Es ist nicht auszuschliessen, dass er in den Augen
D-2906/2016
Seite 17
der sri-lankischen Behörden Verbindungen zu den LTTE aufweist. Auf-
grund dieser familiären Verbindungen sowie der Hilfeleistungen, die der
Beschwerdeführer für die LTTE persönlich vorgenommen hat, kann aber
nicht angenommen werden, dass die sri-lankischen Behörden ihm – im
Gegensatz [zur Person] – ernstzunehmende Verbindungen zu den LTTE
nachsagen könnten, geschweige denn von seinen eigenen Unterstüt-
zungsleistungen, die er 2006/2007 vorgenommen hatte, in Kenntnis waren.
Zwar kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer bereits Ziel
staatlicher Massnahmen wurde, wenn auch in einem nicht sonderlich in-
tensiven Rahmen, im Zuge eines Round-up im Jahr 2009. Vorliegend sind
aber die Ausführungen, dass seither und auch nach dem Verlassen seines
Heimatlandes noch nach dem Beschwerdeführer gefragt beziehungsweise
gesucht worden sei, unglaubhaft geblieben. Seine Angaben, sich in der
Schweiz exilpolitisch zu engagieren, hat er auf Beschwerdeebene mit der
Vorlage von Fotos untermauert. Auch in diesem Punkt reicht das Engage-
ment nicht für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus.
Gemäss Praxis vermögen exilpolitische Aktivitäten dann eine relevante
Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen,
wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden infolge-
dessen ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des
tamilischen Separatismus zugeschrieben wird. Dass sich eine Person in
besonderem Masse exilpolitisch exponiert, ist dafür nicht erforderlich. Hin-
gegen ist angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas
davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse „Mitläufer“
von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in
Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden (vgl. das Refe-
renzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4). Aus den Ausführungen
des Beschwerdeführers ergibt sich ein sehr niederschwelliges Profil, so
dass er als blosser „Mitläufer“ erscheint, woraus sich keine Gefährdung
ableiten lässt.
In Kumulation sämtlicher genannter Elemente kann nicht mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr Ziel behördlicher (Reflex-)Verfolgungsmass-
nahmen in asylrelevantem Ausmass werden könnte. In Würdigung der
soeben angesprochenen Elemente ist dem Beschwerdeführer daher kein
Profil zu attestieren, aufgrund dessen er von den sri-lankischen Behörden
als LTTE-Unterstützer wahrgenommen werden könnte, weshalb seine sub-
jektive Furcht, im Heimatland asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu
sein, nicht objektiv begründet ist.
D-2906/2016
Seite 18
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der diversen aufge-
führten Faktoren (Herkunft aus der Nordprovinz, persönlich durchgeführte
Tätigkeiten für die LTTE und deshalb glaubhafte Bekanntschaft mit LTTE-
Mitgliedern sowie eines Mitgliedes des Geheimdienstes, aktenkundig auf-
grund eines – lange zurückliegenden – Round-up, Demonstrationsteilnah-
men, dreijährige Landesabwesenheit), im Sinne einer Gesamtbetrachtung
nicht davon ausgegangen werden muss, dass die sri-lankischen Behörden
den Beschwerdeführer aufgrund seines Profils als potenzielle Bedrohung
wahrnehmen würden (vgl. E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5). Der Be-
schwerdeführer war aussagegemäss selbst kein Mitglied der LTTE. Seine
fluchtauslösenden Gründe, insbesondere die Suche nach ihm ab dem Jahr
2014, sind unglaubhaft. Seine exilpolitischen Aktivitäten sind niederschwel-
lig. Die Tatsache, dass [der Person] am (…) 2010 Asyl gewährt wurde,
reicht nicht aus, eine Gefährdung des Beschwerdeführers anzunehmen,
zumal davon auszugehen ist, dass Letzterer danach weitgehend unbehel-
ligt geblieben ist. Die Herkunft aus dem Norden sowie der Umstand, dass
der Beschwerdeführer mit temporären Reisedokumenten aus der Schweiz
nach Sri Lanka zurückkehren würde, begründen die Flüchtlingseigenschaft
ebenfalls nicht (vgl. zu diesen Faktoren a.a.O., E. 9.2.4). Das im genannten
Referenzurteil festgestellte, von den staatlichen Sicherheitskräften ausge-
hende, brutale und rücksichtslose Vorgehen, das potentiellen tamilischen
Separatisten droht, ist daher nicht auf die Rückkehrsituation des Beschwer-
deführers zu übertragen.
6.5 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
D-2906/2016
Seite 19
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
D-2906/2016
Seite 20
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest-
hält, hat sich der EGMR mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen und Tamilinnen, die aus
einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, befasst
(vgl. Urteil des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013,
10466/11). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller
Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen
drohe eine unmenschliche Behandlung.
Im Weiteren wird in der Beschwerde in zutreffender Weise auf die Kogniti-
onsbeschränkung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen. Doch er-
reicht ein Hinweis, ein tamilischer Politiker habe 2015 allen tamilischen
Flüchtlingen geraten, nicht nach Sri Lanka zurückzukehren, nicht die
Schwelle des individuell drohenden „real risk“, das den Beschwerdeführer
direkt betreffe. Dies gilt auch für die Angaben betreffend zwei Tamilinnen,
die am Flughafen von Colombo festgehalten wurden. Auch lässt sich aus
den auf Beschwerdeebene vorgelegten Länderinformationen nicht schlies-
sen, dem SEM sei die Situation in Sri Lanka nicht bekannt. Weder die all-
gemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren
in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Im bereits erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 nahm das Bundes-
verwaltungsgericht auch eine aktuelle Lagebeurteilung vor (vgl. a.a.O.,
E. 13.2 – 13.4). Betreffend die Nordprovinz, aus der der Beschwerdeführer
kommt, hielt es zusammenfassend fest, dass der Wegweisungsvollzug zu-
mutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien –
D-2906/2016
Seite 21
insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Be-
ziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation – bejaht werden kann (vgl. a.a.O., E. 13.3.3).
8.4.2 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
zutreffend damit, dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch indivi-
duelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Der Beschwerdeführer
stammt aus dem Jaffna-Distrikt (Nordprovinz) und verfügt dort über ein
tragfähiges Beziehungsnetz. Er hat Schulbildung und Arbeitserfahrung,
weshalb davon auszugehen ist, dass er sich dort auch wirtschaftlich wieder
integrieren kann.
8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der bereits erhobene Kostenvorschuss wird für die Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anna Wildt
Versand: