B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2907/2017
law/bah
Ur t e i l vom 1 6 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
Rechtsberatung & -Vertretung,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. April 2017 / N (…).
D-2907/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______,
verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 20. Januar 2016 und ge-
langte am 29. Januar 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 10. Februar 2016 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Altstätten gab der Beschwerdeführer unter
anderem zu Protokoll, es gebe in B._______ kein Leben mehr. Es gebe
täglich Gefechte und die Behörden verhafteten ständig Leute. Er habe sein
Kind nicht ins Spital bringen können; es habe sechs Stunden gedauert, bis
sie gekommen seien. Vor seinem Haus seien zwei Bomben gezündet wor-
den. Er habe befürchtet, wie viele seiner Nachbarn verhaftet zu werden.
A.c Am 23. Februar 2016 übermittelte der Beschwerdeführer dem SEM
seine Identitätskarte im Original.
A.d Am 21. September 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer einge-
hende zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen gel-
tend, seine Ehefrau lebe zurzeit mit seiner Tochter in C._______. Er habe
die Türkei verlassen, weil es dort einen Krieg gegeben habe. Er habe, wie
alle Leute aus seiner Gegend, der YPS (Zivilverteidigungseinheiten; An-
merkung des Gerichts) geholfen, da diese die Bevölkerung geschützt
habe. Er habe für sie Steine in Schubkarren und Lastwagenplachen trans-
portiert sowie Weizen mahlen lassen und diesen in Orte gebracht. Dann
seien einige seiner Kollegen, unter ihnen D._______, festgenommen wor-
den. Sein Neffe, der bei der YPS (Yekîneyên Parastina Sivil – Zivilverteidi-
gungseinheiten) gewesen sei, sei als Märtyrer gestorben, nachdem er (der
Beschwerdeführer) die Türkei verlassen habe. Er habe ihn über eine Dritt-
person warnen lassen und ihm mitgeteilt, er müsse weggehen, denn er
könnte festgenommen werden. Unter den Leuten der YPS seien zwei Re-
gierungsspitzel gewesen, die den Behörden Namen weitergegeben hätten.
Die Regierung habe einfache Leute (Zivilisten; Anmerkung des Gerichts)
zu seinem Bruder geschickt, die gefragt hätten, wo er (der Beschwerdefüh-
rer) sei. Auch in seinem Quartier sei nach ihm gefragt worden.
A.e Das SEM führte am 12. April 2017 eine ergänzende Anhörung durch.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, es sei in seinem
Wohnquartier einmal nach ihm gesucht worden. Seiner Ehefrau sei vor drei
Monaten mitgeteilt worden, er solle sich wegen Bauangelegenheiten beim
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Landratsamt melden. Man habe ihr gesagt, er solle sich auch für sonstige
Unterstützung bei den Behörden melden. Seine Frau habe sofort realisiert,
um wen es sich bei den Leuten handle. Es seien Polizisten in Zivil gewe-
sen. Ab Juni 2015 habe er Leute der YPS im Quartier unterstützt. Es habe
sich um humanitäre Unterstützung gehandelt. Er habe eigentlich immer ge-
holfen, wenn er darum gebeten worden sei. Als er von der YPS aufgefor-
dert worden sei, beim Bau einer Mauer zu helfen, habe er es getan. Er
habe auch zusammen mit D._______ Hilfe organisiert. E._______, eine
wichtige Person bei der YPS, sei umgebracht worden; er wisse nicht, ob
dieser Mann denunziert worden sei. E._______ habe D._______ eines Ta-
ges gesagt, ihre Namen seien wahrscheinlich bekannt geworden, sie soll-
ten für ihre Sicherheit sorgen. Eine Woche später habe er (der Beschwer-
deführer) B._______ verlassen. D._______ habe B._______ verlassen
und sei nach seiner Rückkehr unter dem Vorwurf, ein Terrorist zu sein, ver-
haftet worden. Er sei fünf Monate im Gefängnis gewesen und gefoltert wor-
den. Nach seiner Freilassung – man habe keine Beweise gegen ihn gehabt
– habe man versucht, ihn zu töten. Der Anschlag auf ihn vom 21. Januar
2017 sei von der Polizei verübt worden. Nachdem er die Türkei verlassen
habe, seien die Sicherheitskräfte zu einem Freund seines Bruders gegan-
gen und hätten diesen gefragt, wo er (der Beschwerdeführer) sei. Der Be-
schwerdeführer gab medizinische Unterlagen und Fotografien von
D._______ zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 26. April 2017 – eröffnet am 2. Mai 2017 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich ordnete es die Wegweisung aus
der Schweiz an und verfügte den Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid mittels seiner Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht. In dieser wird in der Hauptsache beantragt, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur neuen Abklärung und
Feststellung des asylrelevanten Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm
Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und ihm als Flüchtling unter Feststellung der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen,
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vollumfängliche Einsicht in die Akten A15/13, A16/24, A17/1, A18/1, A19/1,
A22/3, A23/3, A24/4 und A25/6 und eventualiter das rechtliche Gehör dazu
zu gewähren. Nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des
rechtlichen Gehörs sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung anzusetzen. Es sei auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren sowie in der Person des Unterzeichnenden ein
Rechtsbeistand zu bestellen. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei
(vgl. S. 15 derselben).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2017 wurde das SEM vom Instrukti-
onsrichter angewiesen an, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten
A15/13, A16/24, A22/3, A23/3, A24/4 und A25/6 zu gewähren. Den Antrag
auf Gewährung der Einsicht in die Akten A17/1, A18/1 und A19/1 wurde
abgewiesen. Gleichzeitig wurde zur Einreichung einer Beschwerdeergän-
zung eine Frist von 10 Tagen ab Erhalt der ergänzenden Akteneinsicht ge-
setzt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde
gutgeheissen und dem Beschwerdeführer in der Person von lic. iur. Sem-
settin Bastimar ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
E.
Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 9. Juni 2017 die angeord-
nete ergänzende Akteneinsicht.
F.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2017 liess der Beschwerdeführer eine Be-
schwerdeergänzung und eine Kostennote seines Rechtsvertreters einrei-
chen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2017 beantragte das SEM die Abwei-
sung der Beschwerde.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Beschwerdeführer am 4. Juli
2017 von der Vernehmlassung in Kenntnis und gewährte ihm Frist zur Ein-
reichung einer Stellungnahme. Eine solche wurde bis heute nicht einge-
reicht.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
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Seite 6
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, die vom Be-
schwerdeführer im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in
B._______ geltend gemachten Nachteile lägen in der damals speziellen,
lokal bürgerkriegsartigen Situation im Südosten der Türkei und den daraus
folgenden allgemeinen Lebensbedingungen begründet. Davon seien
grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise betroffen gewesen; ge-
mäss konstanter Praxis gälten solche Nachteile nicht als Asylgründe. Bei
der BzP habe er ausschliesslich die allgemeine Lage in B._______ und die
fehlende Lebenssicherheit für seine Familie als Asylgrund genannt. Die
Frage, ob er persönlich Probleme mit den Behörden oder mit Privatperso-
nen oder Gruppierungen gehabt habe, habe er verneint. Ebenso habe er
erklärt, er sei in der Türkei nie politisch tätig gewesen. Erst in der Anhörung
habe er vorgebracht, er habe von Juni 2015 bis Januar 2016 die YPS un-
terstützt, weshalb er befürchte, von den türkischen Behörden gesucht zu
werden. Es gebe keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb er derart wich-
tige Elemente einer möglichen Verfolgungslage nicht von sich aus bei ers-
ter Gelegenheit dargelegt habe. Die entsprechenden Vorbringen müssten
als nachgeschoben und unglaubhaft qualifiziert werden. Die Ausführungen
des Beschwerdeführers zur Art und Weise seiner Unterstützung der YPS
schienen auf den ersten Blick relativ konkret. Auch seine angebliche Be-
drohungslage belege er scheinbar nachvollziehbar mit dem – angeblichen
– Schicksal seines Freundes D._______. Bei genauerer Analyse gelange
man jedoch zum Schluss, dass typische Realkennzeichen fehlten. Das von
ihm geschilderte Vorgehen entspreche nicht dem Verhalten einer sich tat-
sächlich bedroht fühlenden Person. Zunächst stelle sich die Frage nach
der Art und Weise seiner Unterstützung der YPS. Einerseits habe er zu
Protokoll gegeben, in dieser Zeit „die ganze Zeit über“ in B._______ die
YPS unterstützt zu haben. Gleichzeitig habe er verlauten lassen, in dieser
Zeit als (…) gearbeitet zu haben. Auf Nachfrage habe er angegeben, zwi-
schen Juni 2015 und Januar 2016 jeweils nur zehn bis 15 Tage zu Hause
verbracht zu haben. Es falle auf, dass seine Schilderung der Zeit, in der er
die YPS unterstützt habe, sehr gleichförmig ausfalle, obwohl sich die Lage
in B._______ zwischen Juni und Oktober 2015 erheblich verändert habe.
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Einerseits habe er erklärt, er habe die gleiche Hilfe wie alle anderen Ein-
wohner geleistet, anderseits habe er behauptet, Denunzianten hätten ihn
verraten, weil er die YPS spezifischer als andere Einwohner unterstützt
habe. Die Nachfrage bei der ergänzenden Anhörung, was er denn mehr
oder anders gemacht habe, habe er nicht beantworten können. Der Be-
schwerdeführer habe keine Beweismittel für die mit Folter verbundene In-
haftierung seines Freundes, D._______, eingereicht, obwohl es darüber
zumindest in der lokalen Presse und den sozialen Medien Berichte gege-
ben haben müsste. Er habe ein Bild von D._______ und medizinische Un-
terlagen über ihn eingereicht. Dazu habe er gesagt, D._______ sei auf dem
Nachhauseweg von Sicherheitskräften angeschossen und beinahe umge-
bracht worden. Dieser Vorfall möge sich zwar tatsächlich ereignet haben,
der konkrete Bezug zum Beschwerdeführer beziehungsweise zu einer ei-
genen Verfolgung durch die türkischen Behörden sei damit jedoch nicht
ausreichend hergestellt. Es treffe zu, dass viele Leute aus B._______ auf-
grund tatsächlicher oder vermeintlicher Unterstützung der YPS festgenom-
men worden seien. Der Beschwerdeführer habe indessen keinen Namen
eines solchen Festgenommenen angeben können, obwohl es eine kleine
Stadt und davon auszugehen sei, dass Festnahmen dort Gesprächsstoff
gewesen wären. Unter diesen Umständen wäre es für eine sich bedroht
fühlende Person wichtig und naheliegend gewesen, entsprechende Infor-
mationen einzuholen und ins Asylverfahren einzubringen. Er habe auch
nichts unternommen, um von der Schweiz aus seine Verfolgungslage ab-
zuklären, beispielsweise über seine Familie oder einen Anwalt. Dies wider-
spreche dem Verhalten einer sich verfolgt fühlenden Person. Im Lichte die-
ser Darlegungen könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer
die YPS in B._______ im geltend gemachten Zeitraum unterstützt habe
und deshalb gesucht werde. Er habe keine begründete Furcht vor zukünf-
tiger behördlicher Verfolgung glaubhaft gemacht.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Sachverhalt sei von
der Vorinstanz in chronologischer Sicht richtig erstellt worden, inhaltlich sei
er nicht nur ungenügend und unvollständig, sondern auch nicht ganz richtig
wiedergegeben oder falsch und zu Ungunsten des Beschwerdeführers ge-
würdigt worden. Zudem sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
worden, indem ihm nicht vollständige Akteneinsicht gewährt worden sei.
Bei der BzP habe er gesagt, dass vor seinem Haus zwei Bomben gezündet
worden seien, und dass er sich vor einer Verhaftung gefürchtet habe. Er
habe zwar nicht ausgeführt, weshalb er sich vor einer Verhaftung gefürch-
tet habe, sei aber auch nicht danach gefragt worden. Zudem komme den
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Seite 8
Aussagen eines Asylsuchenden bei der BzP aufgrund deren summari-
schen Charakters nur beschränkter Beweiswert zu. Das SEM habe eine
ergänzende Anhörung durchgeführt und sei verpflichtet, bei der Prüfung
der Glaubhaftigkeit die Aussagen gesamthaft zu berücksichtigen. Entge-
gen den Behauptungen des SEM habe der Beschwerdeführer bereits bei
der ersten Anhörung angegeben, dass er nicht ein halbes Jahr, sondern
etwa drei Monate lang der YPS geholfen habe. Konkretisierend habe er
angegeben, dass er auch in den Monaten Juni, Juli und November 2015
dort gewesen sei. Da er jeweils für zehn bis 15 Tage zu Hause gewesen
sei, habe er angegeben, die YPS insgesamt drei Monate unterstützt zu ha-
ben, was rechnerisch zutreffe. Die Lage in B._______ habe sich zwischen
Juni und Oktober 2015 ausser der verhängten Ausgangssperren nicht er-
heblich verändert, sondern erst ab November 2015. Ab Juni 2015 hätten
die Kämpfer der YPS begonnen, Barrikaden zu errichten und die Strassen
unpassierbar zu machen. Diese Ereignisse habe er detailliert beschrieben.
Je nachdem, was man von ihm begehrt habe, habe er geholfen. Bei der
Anhörung habe er die sich von Juni bis Oktober 2015 verändernde Situa-
tion geschildert. Seine Aussagen seien keinesfalls gleichförmig. Er habe
seine Hilfe und Unterstützung nicht nur im Quartier, sondern auch durch
Einkäufe und Transporte ausserhalb erbracht. Diese Tätigkeiten liessen
ihn in den Augen der Behörden anders erscheinen als die Quartierbewoh-
ner. Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich, weitere Beweismittel zur
Geschichte seines Freundes, D._______, beizubringen. Dieser könne aber
von der Schweizer Botschaft kontaktiert werden, damit er den Vorfall be-
stätigen könne. Der Beschwerdeführer kenne niemanden der Festgenom-
menen persönlich, weshalb er keine Namen genannt habe. Dies zeige,
dass er aufrichtig gewesen sei, hätte er doch sonst Namen aus seinem
Bekanntenkreis oder Namen von Verhafteten, die er aus den Medien er-
fahren habe, nennen können. Er glaube nicht, dass die türkischen Behör-
den einem Rechtsvertreter Auskunft geben würden, was den Gegebenhei-
ten in der Türkei entspreche. Wegen des andauernden Ausnahmezustands
würde ein solches Vorgehen nichts bringen. Seine Vorbringen seien bei
einer gesamthaften Würdigung glaubhaft.
Der Beschwerdeführer habe die Türkei verlassen, nachdem er von seinem
Neffen, der bei der YPS gewesen und später getötet worden sei, erfahren
habe, dass sein Name und seine Unterstützung dem Staat mitgeteilt wor-
den sei. Die Menschenrechtslage in der Türkei, insbesondere in den kurdi-
schen Städten im Osten und Südosten des Landes, habe sich seit Juni
beziehungsweise November 2015 drastisch verschlechtert. Zwischen Au-
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gust 2015 und Juni 2016 habe in dem von Kurden bewohnten Gebiet Bür-
gerkrieg geherrscht. Die Armee sei mit grosser Brutalität auch gegen die
Zivilbevölkerung vorgegangen. Zahlreiche kurdische Städte seien vollstän-
dig oder teilweise zerstört worden. Angesichts des Vorgehens der türki-
schen Behörden habe der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Flucht
begründete Furcht gehabt, wegen seiner Unterstützung der YPS verhaftet
und gefoltert, eventuell gar getötet zu werden. Seine Flüchtlingseigen-
schaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren.
4.2.2 In der Beschwerdeergänzung wird auf ein im Rahmen eines Visums-
verfahrens eingereichtes Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers
hingewiesen. Dieses Schreiben sei von einer in der Schweiz lebenden Per-
son, die mir ihr und ihm gesprochen habe, verfasst worden. Mit ihren
Äusserungen bestätige die Ehefrau, dass der Beschwerdeführer wegen
seiner Unterstützung der Kurden verfolgt worden sei und habe fliehen müs-
sen. Es sei zu berücksichtigen, dass sich die Ehefrau noch in der Türkei
befinde, weshalb sei aufgrund der Gefahr einer Überwachung nicht über
alle Gründe der Flucht ihres Mannes habe äussern können.
4.3 Das SEM führt in der Vernehmlassung an, der Beschwerdeführer habe
auch auf Beschwerdeebene die von ihm geltend gemachte Suche durch
die türkischen Behörden nicht mit zusätzlichen Belegen oder Erkenntnis-
sen substanziiert untermauern können, obwohl ihm dies unter den geschil-
derten Umständen zumutbar und möglich gewesen wäre.
5.
5.1 Vorliegend hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am
2. Mai 2017 um die Gewährung vollständiger Einsicht in die asylrechtlichen
Akten mitsamt Kopien der von ihm eingereichten Beweismittel ersucht. Das
SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 5. Mai 2017 die Akteneinsicht,
edierte aber gemäss seinem Schreiben an den Beschwerdeführer nicht die
Akten A2/2, A3/8, A5/1, A8/2, A15/13, A16/24, A17/1, A18/1, A19/1 und
A32/1. In der Beschwerde wurde die Edition der Akten A15 bis A19 sowie
der Akten A22 bis A25, die ihm offenbar ebenfalls nicht zugestellt wurden,
beantragt. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2017 wurde das SEM an-
gewiesen, dem Beschwerdeführer die Akten A15 und A16 sowie die Akten
A22 bis A25 zuzustellen. Bezüglich der weiteren Akten wurde das Gesuch
um Gewährung der Einsicht abgewiesen.
5.2 Die Fehler, die dem SEM bei der Gewährung der Akteneinsicht vorlie-
gend unterlaufen sind, hatten für den Beschwerdeführer indessen keine
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Seite 10
Rechtsnachteile zur Folge, die eine Rückweisung der Verfügung zur Neu-
beurteilung aus diesem Grund rechtfertigen würden. Die fehlenden Akten-
stücke wurden ihm vom SEM am 9. Juni 2017 zugestellt und bereits mit
Zwischenverfügung vom 6. Juni 2017 erhielt er Gelegenheit, zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung, die er am 21. Juni 2017 nachreichte.
Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist als geheilt zu er-
achten, da der Verfahrensschritt mit der nachträglichen Zustellung der Ak-
ten nachgeholt wurde und der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellung-
nahme erhielt, die Verletzung nicht als schwerwiegend bezeichnet werden
kann und die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts in
dieser Frage nicht eingeschränkt ist.
5.3 Der in der Beschwerde erhobenen Rüge, das SEM habe den Sachver-
halt nur ungenügend und unvollständig festgestellt, kann nicht gefolgt wer-
den. Das SEM hat die entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente in der
angefochtenen Verfügung zusammenfassend wiedergegeben und diese
nachfolgend gewürdigt. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, der
Sachverhalt sei falsch beziehungsweise zu Ungunsten des Beschwerde-
führers gewürdigt worden, ist nicht unter dem Blickwinkel der richtigen und
vollständigen Sachverhaltsfeststellung, sondern unter demjenigen der
rechtlichen Würdigung zu prüfen.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die erhobenen formellen Rügen
einzig hinsichtlich des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Gewährung
der vollumfänglichen Akteneinsicht berechtigt sind. Diese Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör ist jedoch als geheilt zu erachten. Der
Rückweisungsantrag (Ziff. 1 der Beschwerdebegehren) ist abzuweisen.
6.
6.1 Grundsätzlich glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Per-
son dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
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Seite 11
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei-
ner um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen ei-
ner Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).
6.2
6.2.1 Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und der eingereich-
ten türkischen Identitätskarte, an deren Authentizität seitens des SEM
keine Zweifel geäussert wurden, ist davon auszugehen, dass er aus
B._______ (Provinz F._______) stammt. Diese Region war im Jahr 2015
von den gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den türkischen Si-
cherheitskräften und der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; zu Deutsch: Ar-
beiterpartei Kurdistans) betroffen, wobei auch viele Zivilisten zu Schaden
kamen. Dass der Beschwerdeführer und seine Familie von diesen Vorfäl-
len mitbetroffen wurden, kann ohne weiteres als glaubhaft erachtet werden.
6.2.2 Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er die Mitbewohner
von B._______ auf friedliche Weise unterstützt habe, indem er Waren und
Lebensmittel transportiert und verteilt habe, sind als glaubhaft zu erachten.
Dass er auf Geheiss der YPS mithalf, die Strassen unpassierbar zu ma-
chen und Steine für die Errichtung von Hindernissen herbeizuschaffen,
kann aufgrund der übereinstimmenden und plausiblen Aussagen des Be-
schwerdeführers ebenfalls als glaubhaft eingestuft werden. Nicht überzeu-
gend ist jedoch die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er als Hel-
fer ein besonderes Profil gehabt habe, weil er mehr als andere Einwohner
getan hätte. Der Beschwerdeführer befand sich einerseits während des in-
teressierenden Zeitraums aus beruflichen Gründen oft ausserhalb des Kri-
sengebietes und konnte sich während dieser Zeit nicht für die ansässige
Bevölkerung einsetzen. Anderseits ist seinen Schilderungen über die von
ihm geleisteten Hilfeleistungen nicht zu entnehmen, dass er besondere
Verrichtungen ausgeführt hätte, die ihn im Vergleich zu den übrigen Quar-
tierbewohnern als exponiert erscheinen liessen.
6.2.3 Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei von den
türkischen Sicherheitsbehörden als Unterstützer der YPS identifiziert wor-
den, weshalb er nun gesucht werde, ergibt sich folgendes Bild:
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Seite 12
Bei der BzP verwies der Beschwerdeführer auf die allgemein prekäre Si-
cherheitslage in B._______, als er nach den Gründen für sein Asylgesuch
gefragt wurde. Auf Nachfrage, inwiefern er persönlich von den Ereignissen
betroffen sei, antwortete er, es seien vor ihrem Haus zwei Bomben explo-
diert. Er habe Angst vor einer Verhaftung gehabt, viele ihrer Nachbarn
seien festgenommen worden. Die Frage, ob er persönlich Probleme mit
den Sicherheitsbehörden gehabt habe, verneinte er ebenso wie diejenige
nach politischen Aktivitäten (vgl. act. A4/12 S. 7 f.). Angesichts der Aussa-
gen des Beschwerdeführers ist dem SEM beizupflichten, wenn es diese
dahingehend wertet, dass er keine ihm aufgrund von Hilfeleistungen an die
YPS drohende Festnahme geltend machte. Er verwies auf die Inhaftierun-
gen von Drittpersonen und die Explosion zweier Bomben, woraus er für
sich die Möglichkeit ableitete, er könnte ebenfalls festgenommen werden.
Den Aussagen ist indessen nicht zu entnehmen, dass er aufgrund von ei-
genen Aktivitäten und einer Warnung seitens der YPS konkret befürchtete,
verhaftet zu werden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der BzP
die später als zentralen Ausreisegrund angegebene konkrete Warnung, er
könnte von den Behörden als Unterstützer der YPS „aufgedeckt“ worden
sein und von diesen gesucht werden, mit keinem Wort erwähnte, lässt
erste Zweifel an diesem Vorbringen aufkommen.
Der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung vom 21. September 2016 an,
sein mittlerweile verstorbener Neffe, E._______, sei bei der YPS gewesen.
Dieser habe ihm gesagt, er müsse sofort weggehen, es könne sein, dass
man auch ihn festnehmen werde (vgl. act. A13/13 S. 5). Kurz danach wie-
derholte er, derjenige, der ihm gesagt habe, dass er weggehen müsse, sei
sein Neffe gewesen (vgl. act. A13/13 S. 6). Während der gleichen Anhö-
rung änderte er seine Angaben dahingehend, dass sein Neffe ihm durch
eine dritte Person eine Mitteilung habe zukommen lassen, wonach er weg-
gehen müsse (vgl. act. A13/13 S. 7). Zu einem späteren Zeitpunkt führte er
wieder aus, sein Neffe habe zu ihm gesagt, er müsse von dort weggehen
(vgl. act. A13/13 S. 8). Bei der ergänzenden Anhörung vom 12. April 2017
führte der Beschwerdeführer aus, eines Tages habe E._______ ihnen ge-
sagt, D._______ und er seien wahrscheinlich bekannt geworden, sie soll-
ten für ihre Sicherheit sorgen (vgl. act. A20/16 S. 4). Kurz danach berich-
tigte er, E._______ habe nur mit D._______ gesprochen, als er die War-
nung geäussert habe (vgl. act. A20/16 S. 5). Da der Beschwerdeführer wi-
dersprüchliche Angaben dazu machte, ob er von seinem Neffen direkt oder
über eine Drittperson vor einem möglichen behördlichem Zugriff gewarnt
worden sei, verdichten sich die Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des
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Beschwerdeführers, er könnte konkret von den türkischen Sicherheitsbe-
hörden gesucht werden.
Bei der Anhörung sagte der Beschwerdeführer, die Behörden hätten bei
seinem Bruder nach ihm gefragt. Die Regierung habe diese Leute zu sei-
nem Bruder geschickt. Sie hätten zu diesem gesagt, sie hätten ihn (den
Beschwerdeführer) nicht mehr gesehen und sich erkundigt, was er mache.
Sein Bruder habe ihnen gesagt, er (der Beschwerdeführer) sei am Arbeiten
und er wisse nicht, wo. Sein Bruder habe dies seiner Ehefrau gesagt und
auf Nachfrage geantwortet, bei den Leuten, die sich erkundigt hätten, habe
es sich um Zivilisten gehandelt (vgl. act. A13/13 S. 7). Während der ergän-
zenden Anhörung gab der Beschwerdeführer an, die Sicherheitskräfte hät-
ten bei einem Freund seines Bruders nach ihm gesucht. Dieser habe auf
die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers hingewiesen und gesagt, er
wisse nicht, wo dieser sei (vgl. act. A20/16 S. 6). Die Suche der heimatli-
chen Behörden beim Bruder erwähnte der Beschwerdeführer hingegen
nicht von sich aus. Es erstaunt, dass er bei der ergänzenden Anhörung die
Nachfrage nach ihm bei einem Freund seines Bruders ins Zentrum rückt,
während er bei der Anhörung die Nachfrage bei Freunden des Bruders nur
nebenbei erwähnte (vgl. act. A13/13 S. 7).
Der Beschwerdeführer schilderte bei der ergänzenden Anhörung, er sei am
16. Januar 2016 zusammen mit seiner Ehefrau von F._______ aus nach
C._______ geflogen. Drei Tage später sei er von C._______ aus weiterge-
flogen (vgl. act. A20/16). Da er seine Heimat unter seiner wahren Identität
mit seinem eigenen Reisepass verliess (vgl. act. A4/12 S. 6), ist davon aus-
zugehen, dass er zum Ausreisezeitpunkt nicht behördlich gesucht wurde.
Dies bestätigte der Beschwerdeführer denn auch ausdrücklich (vgl. act.
A13/13 S. 8). Da er eigenen Aussagen gemäss befürchtet haben will, die
türkischen Behörden hätten im Zusammenhang mit den Aktivitäten der
YPS Kenntnis von seinen Hilfeleistungen erhalten, erstaunt die Tatsache,
dass er es zweimal wagte, die Kontrollen an den Flughäfen zu durchlaufen.
Eine Person die das Heimatland verlässt, weil sie eine behördliche Suche
befürchtet, würde in aller Regel zuerst versuchen, ihre Heimat auf einem
weniger risikobehafteten Weg zu verlassen.
Insoweit der Beschwerdeführer auf das Schicksal von D._______ verweist,
der in B._______ mit ihm zusammen Hilfe an die Bevölkerung geleistet
habe, ist auf die zutreffenden Erwägungen des SEM zu verweisen. Der
Beschwerdeführer reichte keine Belege für die geltend gemachte mehrmo-
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natige Inhaftierung von D._______ ein, obwohl über ein solches Vorkomm-
nis zumindest lokal berichtet worden wäre. Selbst wenn D._______ festge-
nommen worden wäre, könnte jedoch nicht unbesehen davon ausgegan-
gen werden, dass auch der Beschwerdeführer von einer Festnahme be-
droht wäre. Mit der eingereichten Fotografie, auf der ein offenbar in einem
Spital liegender Mann abgebildet ist, und den Unterlagen des Spitals kann
nicht belegt werden, weshalb D._______ sich in Spitalpflege begeben
musste. Insbesondere steht nicht fest, dass er von Sicherheitskräften an-
gegriffen und verletzt wurde und unter welchen Umständen dies gesche-
hen wäre.
Bei der ergänzenden Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, Polizis-
ten in Zivil hätten sich vor drei Monaten bei seiner Ehefrau nach ihm erkun-
digt und ihr gesagt, er solle sich bezüglich Bauangelegenheiten und mög-
licher Unterstützungsleistungen beim Landratsamt melden (vgl. act.
A20/16 S. 3). Der Beschwerdeführer zeigt sich davon überzeugt, dass es
sich bei den Personen, die bei seiner Ehefrau vorgesprochen hätten, um
Polizisten einer Spezialeinheit gehandelt habe, die sich seiner Frau gegen-
über nicht als solche hätten zu erkennen geben wollen. Die Schlussfolge-
rung des Beschwerdeführers vermag indessen nicht zu überzeugen.
Würde er tatsächlich von den türkischen Sicherheitskräften gesucht, wäre
davon auszugehen, diese hätten in seiner Verwandtschaft bereits kurz
nach seiner Ausreise Hausdurchsuchungen vorgenommen, um seiner hab-
haft zu werden. In B._______ setzte im Jahr 2017 eine rege Bautätigkeit
ein, um die zerstörten Quartiere wiederaufzubauen und beschädigte Häu-
ser zu sanieren. Es soll den vertriebenen Bewohnern, die bei Verwandten
oder in gemieteten Wohnungen untergekommen sind, ermöglicht werden,
an ihre früheren Wohnorte zurückzukehren. In dieser Hinsicht ist es durch-
aus wahrscheinlich, dass Behördenvertreter in den Quartieren sondierten,
wo welche Bauarbeiten vorgenommen werden müssten.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
gelingt, seine Herkunft aus B._______ und seine Betroffenheit durch die
allgemeine kritische Lage in dieser Region in der zweiten Jahreshälfte
2015 glaubhaft zu machen. Auch dass er während der kritischen Zeit wie
viele seiner Mitbewohner nachbarschaftliche Hilfe leistete und in einem ge-
wissen Ausmass auch die YPS unterstützte, ist als glaubhaft zu erachten.
Dem Beschwerdeführer gelingt es jedoch nicht, glaubhaft zu vermitteln,
dass er von den heimatlichen Behörden aufgrund der von ihm geleisteten
Hilfsdienste persönlich gesucht wird.
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Seite 15
7.
7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht,
die Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder
werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit
in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende
Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem
Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent-
schluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die
begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und
zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und
grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. An-
spruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeit-
punkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
gesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Aus-
reise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte,
bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten
müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
7.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz F._______ und lebte
gemäss eigenen Angaben bis kurz vor seiner Ausreise in B._______. Die
Lage in dieser Region der Türkei verschärfte sich in der zweiten Hälfte des
Jahres 2015 zusehends und war von bewaffneten Auseinandersetzungen
zwischen den Regierungskräften und der PKK gekennzeichnet. Teile der
Zivilbevölkerung gerieten zwischen die Fronten und kamen vor allem durch
die Angriffe auf die Städte zu Schaden. Die verhängten Ausgangssperren,
der Einmarsch der Sicherheitskräfte in die Städte und die Aktionen der PKK
führten zu bürgerkriegsähnlichen Zuständen in den betroffenen Regionen.
Andere Gebiete der Türkei, so der Westen und der Mittelteil des Landes,
waren nicht von dieser bürgerkriegsähnlichen Situation betroffen. Die
Nachteile, von denen der Beschwerdeführer und seine Familie im fragli-
chen Zeitraum litten, lagen in der lokal begrenzten damaligen Ausnahme-
situation begründet. Der Beschwerdeführer wurde von den staatlichen Si-
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cherheitskräften nicht persönlich verfolgt und er konnte nicht glaubhaft ma-
chen, dass ihm persönlich eine konkrete Verfolgung drohte. Die Einschrän-
kungen in der freien Lebensführung allein, denen er aufgrund der allgemei-
nen Lage unterlag, vermögen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begrün-
den.
7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
asylrechtlich relevanten Fluchtgründe nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit sein Asylgesuch zu Recht ab-
gelehnt. Angesichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben und die eingereichten
Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sach-
verhalts nichts zu ändern vermögen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die
Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt
nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.1 In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Ge-
walt. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdi-
schen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen
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Seite 18
der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen
Provinzen im Südosten des Landes – zu denen B._______, der letzte Woh-
nort des Beschwerdeführers, gehört (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir,
Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak,
zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) – und der Entwicklungen nach dem
Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Praxis
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszu-
gehen (vgl. Urteil des BVGer E-3040/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2).
Schliesslich sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenz-
bedrohende Situation geraten würde, zumal er vor Ort Arbeitserfahrung
hat, insbesondere als (…). Zudem verfügt er mit seiner Ehefrau und seiner
Tochter, seinen Eltern, seinen beiden Brüdern und seinen vier Schwestern
über ein tragfähiges Beziehungsnetz in der Heimat (vgl. act. A4/12 S. 5).
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als
unzumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung
vom 6. Juni 2017 gutgeheissen wurde und sich an den Voraussetzungen
dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
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Seite 19
12.
12.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gewährt wurde, ist lic. iur. Semsettin Bastimar ein amtliches Ho-
norar auszurichten.
12.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der
Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältin-
nen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird
nur der notwendige Aufwand entschädigt.
12.3 Der Rechtsvertreter hat eine Kostennote vom 21. Juni 2017 einge-
reicht. Er bezeichnet seinen zeitlichen Aufwand mit 9,75 Stunden (à
Fr. 200.–) und macht Spesen von Fr. 85.– geltend, was angemessen er-
scheint. Der Stundenansatz ist unter Hinweis auf E. 12.2 auf Fr. 150.– fest-
zusetzen. Dem amtlichen Beistand ist durch das Bundesverwaltungsge-
richt ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Be-
messungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) in der Höhe von pauschal Fr. 1550.–
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Semsettin Bastimar, wird zu Lasten
des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1550.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: