Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2908/2011/sed
Urteil vom 25. Mai 2011
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien A._______, geboren am … ,
alias A._______, geboren am … ,
Afghanistan,
vertreten durch Felicina Proserpio,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 13. Mai 2011 / N … .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 8. Februar 2011 – von Italien kommend –
in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte,
dass er vom BFM am 25. Februar 2011 zu seiner Person, seinem
Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde,
dass er dabei zur Begründung seines Asylgesuches vorbrachte, er sei in
die Schweiz gekommen, um eine bessere Zukunft zu haben, wobei er auf
Nachfrage des BFM geltend machte, die Lage in Afghanistan sei
schlecht, da es dort Kämpfe gebe,
dass er zu seiner Person angab, er sei ein Hazara und stamme
ursprünglich aus einer Ortschaft in der Provinz Wardak, er habe jedoch
vor Antritt seiner Reise in die Schweiz – respektive bis vor zirka 5
Monaten – seit über zwei Jahren im Iran gelebt,
dass er in diesem Zusammenhang ausführte, seine Familie – seine
Mutter, seine Geschwister und er – hätten ihre Heimat in Richtung des
Iran verlassen, als er 15 Jahre alt gewesen sei,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 25. Februar 2001 weiter
angab, er sei am … geboren, was dem … entspricht, wogegen er am
8. Februar 2011 sowohl anlässlich einer polizeilichen Anhaltung im
Kanton X._______ als auch der Gesucheinreichung vorgebracht hatte, er
sei am … geboren (vgl. Akten BFM: act. A1 und A3),
dass er zu seinem Reiseweg ausführte, er sei vom Iran in die Türkei
gereist, wo er sich insgesamt rund 3 Monate aufgehalten habe, und er
habe dann auf dem Seeweg Italien erreicht, von wo er rund zwei Wochen
später in die Schweiz gelangt sei,
dass vom BFM aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank
festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer am 22. Januar 2011 in
Italien wegen illegaler Einreise registriert worden war,
dass sich der Beschwerdeführer indes auf Nachfrage des BFM gegen
eine Rückführung nach Italien aussprach und dabei im Wesentlichen
geltend machte, dort drohe ihm Obdachlosigkeit (vgl. act. A1 Ziff. 22),
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dass das BFM am 3. März 2011 – nach den Bestimmungen der
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (Dublin-II-VO) – ein Ersuchen um Übernahme des
Beschwerdeführers an die italienische Behörde sandte, welches von
Italien innert massgeblicher Frist nicht beantwortet wurde,
dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 13. Mai 2011 – eröffnet
am 16. Mai 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete, wobei
das BFM festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid
komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das Bundesamt in seinem Entscheid – unter Verweis auf die
Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, den vorgängigen Aufenthalt des
Beschwerdeführers in Italien und das an Italien gerichtete Gesuch um
Übernahme des Beschwerdeführers, welches innert massgeblicher Frist
vonseiten Italiens nicht beantwortet worden war – auf die Zuständigkeit
Italiens für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers
verwies und festhielt, vom Beschwerdeführer seien keine relevanten
Gründe gegen eine Überstellung vorgebracht worden,
dass das BFM abschliessend den Vollzug der Wegweisung nach Italien
als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid – handelnd durch
seine Rechtsvertreterin – am 23. Mai 2011 (vorab per Telefax)
Beschwerde einreichte, wobei er in seiner Eingabe die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans BFM zu
neuer Entscheidung beantragte, verbunden mit der Anordnung (an das
Bundesamt) der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO,
dass er ferner um Erlass der Verfahrenskosten und Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht sowie um ein Aussetzen des
Wegweisungsvollzuges im Sinne von Art. 107a AsylG und vorsorgliche
Anordnung vollzugshemmender Massnahmen ersuchte,
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dass er im Rahmen seiner Beschwerdebegründung einleitend vorbrachte,
er sei tatsächlich am … geboren und damit noch minderjährig, wie er dies
anlässlich der Gesuchseinreichung angezeigt habe, was jedoch
anlässlich der Kurzbefragung – trotz offenkundiger Diskrepanzen in
seinen Angaben – nicht näher geprüft worden sei,
dass er in diesem Zusammenhang ein fremdsprachiges Dokument
einreichte (inkl. Zustellcouvert), wobei er diesbezüglich anführte, es
handle sich dabei um ein Identitätsdokument, welches ihm seine Mutter
aus dem Iran zugesandt habe (Versand im Iran gemäss Poststempel am
17.1.90 [6. April 2011], dem Beschwerdeführer gemäss Angaben der
Post [Track &Trace] bereits am 18. April 2011 zugestellt),
dass er in diesem Zusammenhang namentlich ausführte, aufgrund der
Akten lasse sich keineswegs ausschliessen, er sei tatsächlich ein
unbegleiteter Minderjähriger, wobei diesem Umstand in Bezug auf die
Frage einer Wegweisung nach Italien – aufgrund der dort herrschenden
Verhältnisse und da er in Italien als volljährig registriert worden sei –
entscheidrelevante Bedeutung zukomme,
dass er in der Folge zur Hauptsache geltend machte, in Italien – wo er
bewusst kein Asylgesuch eingereicht habe – werde er weder vertretbare
humanitäre Verhältnisse antreffen noch könne er mit einem
rechtsstaatlich korrekten Asylverfahren rechnen,
dass er in diesem Zusammenhang vorab vorbrachte, aufgrund der völlig
ungenügenden Aufnahmeverhältnisse für Asylsuchende und Flüchtlinge
in Italien bestehe das Risiko, dass ihm dort eine mit Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht vereinbare Behandlung drohe,
dass er zudem geltend machte, in Italien habe er aufgrund seiner
irregulären Einreise bereits einen Wegweisungsentscheid erhalten,
weshalb er im Falle einer Rückführung nach Italien mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit nicht einer Hilfsorganisation zugeführt, sondern
umgehend in ein geschlossenes Ausschaffungszentrum verbracht würde,
wo ohne Zugang zu juristischem Beistand von einer sofortige Ausweisung
bedroht wäre,
dass er im Zusammenhang mit der Situation von Asylsuchenden in Italien
verschiedene Publikationen und Berichte einreichte,
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dass er vor diesem Hintergrund unter Berufung auf den Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vorbrachte, wenn – wie in seinem
Fall – bereits aufgrund einer prima facie-Prüfung vom Bestehen der
Flüchtlingseigenschaft oder dem Bedarf nach subsidiärem Schutz
auszugehen sei, so sei eine Wegweisung nach Italien auszuschliessen
und stattdessen vom Eintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
Gebrauch zu machen,
dass er dabei auf seine Herkunft aus der afghanischen Provinz Wardak
sowie auf eine Stellungnahme des UNHCR zur Sicherheitslage in
Afghanistan vom 6. Oktober 2008 und ein Positionspapier der SFH zu
Afghanistan vom 26. Februar 2009 verwies,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Mai 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit
das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG
sowie Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten
Beschwerdeführers einzutreten ist (vgl. dazu Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 52 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt –
offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Akten zweifelsfrei erstellt ist, dass der
Beschwerdeführer von Italien kommend in die Schweiz eingereist ist,
dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen
Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, auf welche anstelle einer
Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – Italien für die
Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig ist, wurde
doch vonseiten Italiens das Ersuchen des BFM um Übernahme des
Beschwerdeführers (nach Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-VO) innert der
vorliegend massgeblichen Frist von zwei Monaten nicht beantwortet,
womit Italien seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung
aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (Art. 18 Abs. 1 und 7
Dublin-II-VO),
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer gegen eine Rückkehr nach Italien konkret
einwendet, aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse drohe ihm eine
mit der EMRK unvereinbare Behandlung,
dass er darüber hinaus dem wesentlichen Sinngehalt nach eine drohende
Verletzung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30) geltend macht,
indem er vorbringt, im Falle einer Rückführung nach Italien sei er von
einer Abschiebung in seine Heimat bedroht, da er in Italien bereits einen
Wegweisungsentscheid erhalten habe und ihm deswegen
möglicherweise der Zugang zu einem ordentlichen Asylverfahren
verwehrt werde,
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dass er damit seine Forderung nach einer Ausübung des
Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO mit dem
Vorbringen verbindet, mit der Durchsetzung der nach Dublin-II-VO
feststehenden Zuständigkeit werde eine zwingende Normen des
Völkerrechts (in casu: das Refoulement-Verbot) verletzt, womit sich im
Falle der Begründetheit seiner Vorbringen die Forderung nach einer
Ausübung des Selbsteintrittsrechts ausnahmsweise als zulässig erweisen
würde (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des
Bundesverwaltungsgericht E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 5),
dass seine diesbezüglichen Vorbringen im Resultat jedoch nicht zu
überzeugen vermögen, mithin aufgrund der Akten keine relevanten
Gründe ersichtlich sind, welche gegen eine Überstellung nach Italien
sprechen würden,
dass in diesem Zusammenhang vorab festzuhalten ist, dass Italien
Signatarstaat sowohl der Flüchtlingskonvention als auch der EMRK ist
und vorliegend keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Italien würde
sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen
Verpflichtungen halten,
dass sich zwar das italienische Asylsystem aufgrund der jüngsten
Entwicklungen im nordafrikanischen Raum, respektive einem von dort
kommenden Zustrom von Asylsuchenden, mit erheblichen
Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht,
dass jedoch kein Anlass zur Annahme besteht, Asylsuchende würden
von Italien ohne Prüfung ihrer Gesuchsgründe direkt in ihre Heimat
abgeschoben, und auch keine Hinweise darauf besteht, Italien würde
solche Abschiebungen unter Verletzung seiner völkerrechtlichen
Verpflichtungen ins Auge fassen,
dass der Beschwerdeführer zwar behauptet, er habe in Italien bereits
einen Wegweisungsentscheid erhalten, weshalb er unter Umständen
unmittelbar von einer Abschiebung bedroht sei,
dass er jedoch in Italien kein Asylgesuch eingereicht hat, mithin er alleine
aus der bis dahin offenbar bewusst unterlassenen Gesucheinreichung in
Italien kein Bleiberecht in der Schweiz ableiten kann,
dass Italien vielmehr aufgrund seiner stillschweigende Zustimmung zur
Aufnahme des Beschwerdeführers verpflichtet ist, dessen Asylverfahren
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an die Hand zu nehmen, und keine konkreten Hinweise darauf bestehen,
dass der italienische Staat dem Beschwerdeführer den Zugang zum
italienischen Asylverfahren verweigern könnte,
dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene
Kapazitätsprobleme in der jüngsten Zeit tatsächlich akzentuiert haben
dürften,
dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände kein Anlass
zur Annahme besteht, Italien verletze seine völkerrechtlichen
Verpflichtung zur Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden,
dass im Falle des Beschwerdeführers – entgegen seinen
anderslautenden Beschwerdevorbringen – jedenfalls keine konkreten
Anhaltspunkte dafür bestehen, er würde im Falle einer Rückführung nach
Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass in diesem Zusammenhang namentlich festzuhalten ist, dass
aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, er sei – wie auf
Beschwerdeebene behauptet – noch minderjährig,
dass er nicht nur widersprechende Angaben zu seinem Geburtsdatum
gemacht hat, sondern auch die Beschreibung seines Reiseweges so
ausgefallen ist, dass von der Volljährigkeit ausgegangen werden kann,
hat er doch seinen Angaben zufolge die Heimat im Alter von bereits über
15 Jahren verlassen, war danach während über 2 Jahren im Iran
ansässig und schliesslich während rund fünf Monaten in Richtung Westen
unterwegs,
dass vor dem Hintergrund dieser Ausführungen – im Sinne einer
antizipierten Beweiswürdigung (Art. 33 Abs. 1 VwVG) – auch das auf
Beschwerdeebene nachgereichte Beweismittel (ein angeblicher
Identitätsausweis, zu welchem keine Übersetzung vorliegt) nicht als
Beleg für die nunmehr behauptete Minderjährigkeit zu anerkennen ist,
dass der Beschwerdeführer – ein junger und soweit ersichtlich gesunder
Mann, welcher seinen Angaben zufolge im Verlauf von rund fünf Monaten
selbständig auf dem Land- und Seeweg vom Iran über die Türkei nach
Italien und dann in die Schweiz gereist ist – nicht das Profil einer
besonders verletzlichen Person aufweist,
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dass er im Übrigen anzuhalten ist, sich mit allfälligen Anliegen betreffend
Unterstützung an die in Italien zuständigen staatlichen Instanzen oder an
die dortigen privaten Hilfsorganisationen zu wenden,
dass nach den vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der
Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich
unbegründet abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Gesuche um ein
Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (nach Art. 107a AsylG) und die
vorsorgliche Anordnung vollzugshemmender Massnahmen
gegenstandslos geworden ist, wie auch das Gesuch um Befreiung von
der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG),
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als
aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
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