B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2908/2013
U r t e i l v o m 3 0 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______,
alias C._______, geboren D._______,
alias A._______, geboren D._______,
Pakistan,
E._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Mai 2013 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
Pakistan im Jahr 2010 verliess und via F._______ und G._______ nach
H._______ gelangte, wo er sich ungefähr zwei Jahre aufhielt,
dass er laut seinen Aussagen im Dezember 2012 seine Reise fortsetzte
und via I._______ – wo er sich zwei Monate aufhielt – am 22. März 2013
illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er in H._______ inhaftiert gewesen sei und dort während seiner Haft
um Asyl ersucht habe,
dass ihm in der Folge von den J._______ Behörden eine K._______ aus-
gestellt worden sei,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum L._______ vom 3. April 2013 sowie der direkten Anhörung vom
3. Mai 2013 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen gel-
tend machte, als Schiite sei er ständig von den Taliban behelligt worden
und sie hätten von ihm verlangt, seine Religion zu ändern,
dass er die Übergriffe im Jahr 2007 erstmals der Polizei gemeldet habe,
wobei diese ihm den behördlichen Schutz verwehrt und ihn wieder nach
Hause geschickt habe,
dass die Polizei seiner Meinung nach mit den Taliban zusammen arbeite,
dass sich seine Familie vor vier Jahren von ihm losgesagt habe und
nichts mehr mit ihm zu tun haben wolle, weil sie aufgrund seiner Proble-
me mit den Taliban ebenfalls von diesen behelligt worden sei,
dass das BFM am 22. März 2013 eine radiologische Knochenaltersanaly-
se zur Überprüfung seiner Altersangaben durchführen liess,
dass gemäss Befund des untersuchenden Arztes vom 25. März 2013 die
Untersuchung des Handskeletts des Beschwerdeführers ein Alter von
{…….} ergab,
dass ihm dazu im Rahmen des Verfahrens das rechtliche Gehör gewähr-
te wurde (vgl. act. A 11/13 S. 10),
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dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten ver-
wiesen wird,
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des BFM vom 17. April 2013
mitgeteilt wurde, in casu sei das Dublin-Verfahren beendet worden und es
werde das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt,
weshalb sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Mai 2013 – eröffnet am 15. Mai 2013
– in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen ausführte,
die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei als unglaub-
haft zu taxieren, so dass diese unbewiesen bleibe und für das weitere
Verfahren davon auszugehen sei, er sei bei Einreichung des Asylgesuchs
volljährig gewesen,
dass seit Beginn weg höchste Zweifel am geltend gemachten Alter des
Beschwerdeführers bestanden hätten, so hätten nicht nur sein äusseres
Erscheinungsbild, sondern auch sein Verhalten und seine Aussagen dar-
auf hingedeutet, dass er den Behörden sein wahres Alter und seine wah-
re Identität vorenthalte,
dass er beispielsweise undifferenzierte, widersprüchliche und offensicht-
lich falsche Angaben zu seinem Alter und zu seinen Eltern gemacht und
Probleme gehabt habe, diesbezügliche Fragen zu beantworten,
dass sodann auf das Resultat der Handknochenanalyse zu verweisen
sei, wonach der Beschwerdeführer {…….} sei,
dass auch seine Ausführungen zur eigenen Biografie vage und wider-
sprüchlich seien, so wisse er nicht, wann er von zu Hause weggegangen
sei und wie lange er in M._______ gelebt habe, und seine Angaben zu
seiner Wohnsituation seien divergierend ausgefallen,
dass der Beschwerdeführer innerhalb der eingeräumten Frist von
48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben habe,
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dass er einerseits ausgesagt habe, keine Papiere beschaffen zu können,
und andererseits erklärt habe, Dokumente aus Pakistan kommen zu las-
sen, und dann wiederum angegeben habe, anlässlich der Kurzbefragung
nie über die Pflicht zur Papierbeschaffung informiert worden zu sein, be-
ziehungsweise seine Familie kontaktiert zu haben, diese ihm jedoch nicht
habe helfen wollen,
dass die Vorinstanz auch seine Angaben zu den Reisemodalitäten als re-
alitätsfremd wertete,
dass seine Angaben zu den fehlenden Papieren und zu seiner Identität
als offensichtlich unglaubhaft zu qualifizieren seien,
dass der Schluss nahe liege, der Beschwerdeführer sei auf andere als in
der geltend gemachten Art und Weise nach Europa beziehungsweise in
die Schweiz gelangt und verfüge über eigene Reisepapiere, beziehungs-
weise reiche aus anderen als den von ihm genannten Gründen keine
rechtsgenüglichen Papiere ein,
dass offensichtlich sei, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten
gezielt gegen die ihm zumutbare Mitwirkungspflicht verstosse und zwecks
Erhalt von Privilegien aufgrund seiner angeblichen Minderjährigkeit be-
ziehungsweise Erschwerung eines allfälligen Wegweisungsvollzug die
Schweizer Behörden über seine wahre Identität täusche,
dass keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es ihm verun-
möglichten, seine Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass sodann die asylbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers
oberflächlich, ausweichend und in wesentlichen Punkten krass wider-
sprüchlich ausgefallen seien,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und
7 AsylG nicht erfülle, weshalb zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Mai 2013 (Datum Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzu-
heben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl
zu gewähren, es sei weiter festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei-
sung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige
Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten, es sei eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder
herzustellen, es sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates
sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und – falls
Daten bereits weitergeleitet worden seien – sei er in einer separaten Ver-
fügung darüber zu informieren,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit erforderlich – nachstehend
einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Mai 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass sich namentlich aus den Verfahrensakten keine Anhaltspunkte er-
geben, welche zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des nach eigenen An-
gaben am D._______ geborenen Beschwerdeführers Anlass geben wür-
den, weshalb er unter diesen Umständen, ungeachtet einer allfälligen
Glaubhaftigkeit seiner geltend gemachten Minderjährigkeit, als prozess-
fähig zu erachten ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass deshalb bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Ent-
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scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwal-
tungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die
Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung un-
terbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über
den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand
des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesausle-
gung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; CHRISTOPH AUER, Streitgegen-
stand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen
Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63),
dass die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefoch-
tenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf den entsprechen-
den Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1
VwVG; Art. 42 AsylG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb
mangels Rechtsschutzinteresses auf den Eventualantrag auf Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist,
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dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf-
grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlings-
eigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich
aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass die vom BFM vorgenommene Beurteilung, der Beschwerdeführer
sei volljährig, auf Beschwerdeebene unwidersprochen blieb, weshalb auf
diesen Umstand nicht weiter einzugehen ist,
dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs vorlegte und diese
Unterlassung überdies unbestritten ist, womit die Grundvoraussetzung für
die Anwendbarkeit des Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.),
dass seine widersprüchlichen, stereotypen und realitätsfremden Ausfüh-
rungen bezüglich des Nichtvorhandenseins von Identitätspapieren in der
Tat als Hinweis dafür zu werten sind, dass er dadurch den schweizeri-
schen Asylbehörden seine tatsächliche Identität zu verheimlichen ver-
sucht,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden vorins-
tanzlichen Erwägungen zu verweisen ist,
dass im Weiteren keine Anstrengungen ersichtlich sind, wonach der Be-
schwerdeführer sich tatsächlich um den Erhalt von rechtsgenüglichen
Papieren bemüht hätte,
dass er bis heute keine gültigen Identitätsdokumente zu den Akten ge-
reicht hat,
dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausge-
gangen ist, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren in-
nerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs wür-
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den keine entschuldbaren Gründe vorliegen, zumal der Beschwerdefüh-
rer in seiner Rechtsmitteleingabe diesbezüglich keine Einwände erhebt,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Ab-
klärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Weg-
weisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Verfolgungs-
vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifizierte,
wobei vorab auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass es der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vollständig
unterlässt, sich mit den festgestellten Unglaubhaftigkeitselementen aus-
einanderzusetzen, sondern es dabei belässt, in rudimentärer Weise auf
die politische Situation in seinem Heimatland zu verweisen,
dass die Ausführungen in der Beschwerde in keiner Weise geeignet sind,
die festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale auszuräumen und zu einer
vom BFM abweichenden Beurteilung zu führen,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m.
Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a.
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
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vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die dem Beschwerdeführer in Pakistan droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass im Falle einer Rückkehr weder die allgemeine Lage in Pakistan
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerde-
führers vor Ort schliessen lassen,
dass insbesondere die Einschätzung des Beschwerdeführers, in Pakistan
herrsche eine Situation allgemeiner Gewalt und es müsse im ganzen
Land mit Terroranschlägen gerechnet werden, vom Bundesverwaltungs-
gericht nicht geteilt wird, auch wenn die Sicherheitslage in gewissen Ge-
bieten als angespannt zu bezeichnen ist,
dass der Beschwerdeführer, der sich vor seiner Ausreise in M._______
aufhielt, im Heimatland über soziale Anknüpfungspunkte verfügt und ge-
mäss den Akten auch nicht zu befürchten ist, er gerate in wirtschaftlicher
Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation,
dass der Vollzug der Wegweisung mithin als zumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG erscheint,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kon-
taktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weiterga-
be von Daten an denselben zu unterlassen, mit dem vorliegenden Urteil
gegenstandslos geworden ist,
dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe
durch das BFM zu entnehmen ist, weshalb der Antrag auf Offenlegung
einer solchen Weitergabe mittels separater Verfügung ebenfalls gegen-
standslos ist,
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dass sodann auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren als
aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: