Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2909/2008
Urteil vom 24. März 2011
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.
Parteien A._______, geboren am (…),
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Beat Widmer,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. April 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Ashkali mit letztem Wohnsitz in
B._______ (Pejë) – verliess seine Heimat am 2. Februar 2008 und
gelangte am 13. Februar 2008 in die Schweiz, wo er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (…) selbentags ein Asylgesuch stellte. Dort erhob das
BFM am 15. Februar 2008 die Personalien des Beschwerdeführers und
befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das
Verlassen des Heimatlandes. Die Bundesanhörung fand am
13. März 2008 statt.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, dass unmittelbar nach dem Krieg im Jahre 1999
die Albaner den Traktor und das Auto seiner Familie entwendet hätten.
Zudem seien zwei Tanten und ein Onkel verwundet beziehungsweise
einer umgebracht worden. Er (der Beschwerdeführer) sei in der Stadt
jeweils von den Albanern schikaniert und einmal, als er mit seinem Vater
zusammen einkaufen gegangen sei, auf der Strasse
zusammengeschlagen worden. Weil gewisse Verwandten von ihm auf
der Gemeinde gearbeitet hätten, sei die Familie überdies eine
Kollaboration mit den Serben vorgeworfen worden. Ein Tag vor seiner
Ausreise hätten ihn zwei Albaner aufgefordert, das Land zu verlassen.
C.
Mit Verfügung vom 11. April 2008 – eröffnet am 14. April 2008 – lehnte
das BFM das Asylgesuch vom 13. Februar 2008 ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2008 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche
Verfügung und beantrage deren Aufhebung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gutheissung des Asylgesuchs. Dabei
legte er den World Report 2008 von der Human Rights Watch und den
Länderkurzbericht von Amnesty International vom Dezember 2007 zu
Kosovo ins Recht.
E.
Mit Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters vom
22. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen
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Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
F.
Der Gebührenvorschuss wurde am 3. Juni 2008 fristgerecht zu Gunsten
der Gerichtskasse einbezahlt.
G.
Im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 15. Juli 2008 hielt die Vorinstanz
an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2008 wurde eine Kopie der
Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. Juli 2008 zusammen mit der
Kopie des Schreibens der Schweizerischen Botschaft in Pristina vom 10.
Juli 2008 – unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen – an den
Beschwerdeführer zugestellt. Gleichzeitig erhielt er Gelegenheit, zur
Vernehmlassung des BFM schriftlich Stellung zu nehmen.
I.
Am 24. Juli 2008 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer seine
Replik ein.
J.
Am 14. August 2008 legte der Beschwerdeführer eine Erklärung seines
Vaters in Albanisch vom 30. Juli 2008 mit einer deutschen Übersetzung
ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
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Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
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auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise
befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch
nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden
drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts
[BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8
S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität
des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in
ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005
Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt
der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer
solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im
Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls
wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat
zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und
zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18;
WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990,
S. 135 ff.).
4.
4.1. Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, dass die Schikanen und
der eine Angriff, welche dem Beschwerdeführer von ethnischen Albanern
zugefügt worden seien, beziehungsweise die Entwendung des Autos
sowie eines Traktors, sich grundsätzlich in der Zeit nach Kriegsende im
Jahre 1999 und im Juli 2005 ereignet hätten. Im Übrigen habe er diese
Vorbringen relativ unsubstanziiert erzählt. Die KFOR und die
internationale Polizei der UNMIK – in Zusammenarbeit mit dem KPS
(Kosovo Police Service) – seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten
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in Kosovo zu schützen. Bei Übergriffen intervenierten die
Sicherheitskräfte regelmässig und Straftaten gegen Angehörige von
Minderheiten würden geahndet. Demnach gewähre der Heimatstaat des
Beschwerdeführers Schutz gegen Verfolgungshandlungen. Vorliegend
habe Kosovo den Schutz nicht gewähren können, weil der
Beschwerdeführer die Übergriffe nicht zur polizeilichen Anzeige gebracht
habe. Somit seien die geltend gemachten Übergriffe nicht asylrelevant.
4.2. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, dass die Lage
in Kosovo für ethnische Minderheiten nicht sicher sei. Namentlich treffe
es nicht zu, dass die UNMIK und KFOR ausreichenden Schutz biete und
Verfolgungshandlungen ahnde.
4.3. In der Vernehmlassung hält das BFM unter anderem fest, dass die
Schweizerische Botschaft in Kosovo nach ihrem Augenschein in
C.______, dem Wohnbezirk des Beschwerdeführers, bestätigt habe, es
gäbe weder allgemeine noch individuelle Gründe, welche gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers
sprächen.
5.
Der Beschwerdeführer macht ethnisch motivierte Übergriffe von Seiten
privater Dritter geltend. Aufgrund der Akten erweisen sich indes die
vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Asylrelevanz der geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen in Anbetracht des Schutzwillens und
auch der weitgehenden Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen nationalen
und internationalen Sicherheitsbehörden zu verneinen sei, als zutreffend
(vgl. zur allgemeinen Situation der Minderheiten in Kosovo BVGE
2007/10). Zudem hätte der Beschwerdeführer die Angriffe bei den
Behörden anzeigen können. Die geäusserte Angst vor Repressalien bei
Meldung an die Polizei vermag insofern nicht zu überzeugen, als ein
allenfalls nicht adäquates Reagieren der lokalen Sicherheitskräfte oder
deren Passivität bei einer vorgesetzten Instanz hätte gerügt werden
können. An diesen Erwägungen vermag das Bestätigungsschreiben des
Vaters des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2008 nichts zu ändern, da
dieses lediglich wiederholt, was bereits aktenkundig war.
6.
Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, dass er in Kosovo aktuell begründete Furcht
vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG haben muss.
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Die diesbezüglichen Erwägungen des BFM sind entgegen den
Beschwerdevorbringen nicht zu beanstanden. Es erübrigt sich, auf
weitere Beschwerdevorbringen oder die beigebrachten Beweismittel
detaillierter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das
BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.5. Der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma,
Ashkali und Ägypter in den Kosovo ist in der Regel gemäss BVGE
2007/10 zumutbar, sofern auf Grund einer Einzelfallabklärung
(insbesondere durch vor Ort-Untersuchungen) feststeht, dass bestimmte
Reintegrationskriterien – wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand,
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Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz
im Kosovo – erfüllt sind. Diese Beurteilung ist auch nach der
Unabhängigkeit von Kosovo noch gültig.
Bereits aus den ausführlichen Anhörungsprotokollen geht hervor, dass der Beschwerdeführer in Kosovo
über ein weitverzweigtes Beziehungsnetz verfügt. Die Vorinstanz hat sodann eine Untersuchung vor Ort
veranlasst. Das Ergebnis lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer albanischer Muttersprache
nach B._______ (Pejë) zurückkehren kann und dort nicht relevant gefährdet ist. Seine Familie verfügt über
drei Häuser in B._______ und mehr als (…) Hektaren Land, welches bewirtschaftet werden kann. Bis zur
Ausreise aus seinem Heimatland lebte der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Eltern in einem dieser
Häuser. Ferner kann davon ausgegangen werden, dass die zahlreichen Verwandten des
Beschwerdeführers, die in Deutschland und in der Schweiz leben, ihn zumindest am Anfang nach seiner
Rückkehr bei Bedarf unterstützen können (ein Bruder, vier Cousins, eine Tante und ein Onkel, Akte A1 S.
3). Sein Bruder hat ihn im Übrigen bereits früher finanziell unterstützt (Akte A1 S. 2). Ausserdem verfügt
der heute (…)-jährige und – soweit aktenkundig – gesunde und alleinstehende Beschwerdeführer als
Taglöhner über eine gewisse berufliche Erfahrung. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass er im
Herkunftsort in eine existenzgefährdende Situation geraten könnte. Nach dem Gesagten erweist sich der
Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
8.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
8.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21.
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Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 3.
Juni 2008 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 3. Juni 2008 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Milva Franceschi
Versand: