B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2910/2013/was
U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch Susanne Sadri,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. April 2013 / N (…).
D-2910/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat im August beziehungsweise September 2008 und gelangte nach
Aufenthalten in verschiedenen Ländern am 20. Juni 2011 in die Schweiz,
wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 6. Juli 2011
summarisch befragt.
A.b Mit Schreiben vom 9. August 2011 und 14. September 2011 ersuchte
der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Akteneinsicht. Das BFM beant-
wortete das zweite Ersuchen am 20. September 2011.
A.c Am 22. September 2011 gelangte der Beschwerdeführer erneut an
das Bundesamt und forderte es auf, ihm verschiedene Fragen zu allfälli-
gem Datentransfer (Dublin-Verfahren) zu beantworten. Gleichzeitig er-
neuerte er sein Akteneinsichtsgesuch für den gegebenen Zeitpunkt. In
Beantwortung einer weiteren telefonischen Anfrage einer Drittperson teilte
das BFM dieser mit, dass keine Dublin-Akten bestünden und es auf das
ferner gestellte Gesuch um Akteneinsicht nach Abschluss des Instrukti-
onsverfahrens zurückkommen werde.
A.d Am 15. März 2013 führte das BFM eine Anhörung durch. Dabei be-
ziehungsweise bereits anlässlich der Summarbefragung machte der Be-
schwerdeführer geltend, er sei persischer Ethnie, konfessionslos und
stamme aus B._______ (C._______). Die Behörden von B._______ hät-
ten der Bevölkerung versprochen, im Stadtzentrum anstelle der sich dort
befindenden Märtyrer-Statue diejenige eines kurdischen Poeten aufzu-
stellen. Da dies aber bedingt durch die fehlende Genehmigung der Ete-
laat jahrelang nicht geschehen sei, habe er im Rahmen von Protestaktio-
nen zusammen mit zwei Freunden im September 2008 die Märtyrer-
Statue mit Hilfe eines Fahrzeugs umgekippt. Dabei seien sie wohl beo-
bachtet und in der Folge bei den Sicherheitsbehörden angezeigt worden.
Zwei Tage später habe ein Verwandter – ein Mitarbeiter der Etelaat – sei-
nen Vater darüber informiert, dass einer der beiden Freunde festgenom-
men worden sei und er (der Beschwerdeführer) sowie der andere Freund
behördlich gesucht würden. In Anbetracht dieser Sachlage sei er im Sep-
tember 2008 aus dem Iran über die Türkei nach Griechenland geflohen.
Sein Vater sei von der Etelaat über das Verbleiben des Sohnes befragt
worden. Im Dezember 2008 habe er Griechenland verlassen müssen und
sei nach D._______ weitergereist, von wo aus man ihn gestützt auf das
Dublin-Abkommen zurück nach Griechenland abgeschoben habe. In
D-2910/2013
Seite 3
Griechenland habe er sich exilpolitisch betätigt und zusammen mit ande-
ren Iranern die Organisation iranian political asylum gergründet. Er habe
sich wiederholt an Kampagnen gegen Steinigung und Hinrichtungen be-
teiligt, die Kommunistische Partei des Iran (KOMALA) unterstützt und sei
durch Mitarbeiter der dortigen iranischen Botschaft identifiziert worden.
Wegen des politischen Engagements sei er verfolgt worden und habe bei
einem Angriff durch iranische Botschaftsangestellte Verletzungen erlitten.
Aufgrund der sich akzentuierenden Gefährdung in Griechenland sei er in
der Folge erneut in den Westen geflohen.
A.e Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Nationalitätenaus-
weis in Kopie, ein ID-Büchlein in Kopie, einen Mitgliederausweis (iranian
political asylum), ein Foto (Märtyrer), ein weiteres Dokument (kurdischer
Poet), eine Gerichtsvorladung vom (…) 2008, ein Gerichtsurteil vom (…)
2009, weitere Fotos (Statue; kurdischer Dichter) und einen memory-stick
(Film aus Griechenland) zu den Akten.
A.f Am 11. April 2013 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer die be-
antragte Akteneinsicht.
B.
Mit Verfügung vom 19. April 2013 – eröffnet am 22. April 2013 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Die Vorinstanz be-
gründete ihren Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der angebli-
chen Vorkommnisse vom September 2008. Er sei nicht in der Lage ge-
wesen, diese hinreichend konkret, detailliert und differerenziert darzule-
gen. Er habe so nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem vermittelt.
Im Zusammenhang mit Vorladungen der Sicherheitsbehörden habe er re-
alitätsfremde Angaben gemacht. Ausserdem habe er tatsachwidrig aus-
gesagt, die erwähnte Statue in B._______ sei erst 2008 zerstört worden.
Den Vollzug der Wegweisung in den Iran erachtete das BFM für zulässig,
zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 22. Mai 2013 beantragte der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigen-
schaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzuläs-
sigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ver-
D-2910/2013
Seite 4
bunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie die unent-
geltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von
der Vorschusspflicht. Ferner ersuchte er um Zustellung von Kopien der
von ihm beim BFM eingereichten Beweismittel. Zur Begründung machte
er geltend, entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung habe er seine
Fluchtgründe detailliert und nachvollziehbar dargelegt. Insbesondere ha-
be er ein Urteil vom (…) 2009 beschafft, mit welchem sich das BFM im
angefochtenen Entscheid in keiner Weise auseinandersetze. Das BFM
habe gegen dieses Urteil und die eingereichte behördliche Vorladung kei-
ne Einwände formuliert; weshalb von authentischem Beweismaterial aus-
zugehen sei. Den weiteren Erwägungen des BFM, wonach die Umstände
der Vorladung des Beschwerdeführers und seines Vaters realitätsfremd
geschildert worden seien, fehle die Stringenz. Der kurdische Beschwer-
deführer sei bereits als Kind Opfer des Iran-Irak-Kriegs geworden und lei-
de seither an gesundheitlichen Beschwerden. Ferner habe es das BFM
unterlassen, das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers in
Griechenland bei der Beurteilung der Vorbringen zu berücksichtigen. Der
Eingabe lag eine Bestätigung für die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
bei.
D.
Mit Zwischenverfügungen vom 28. Mai 2013 verzichtete das Gericht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess die Gesuche im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Das BFM wurde aufgefordert, das Gesuch
um Einsicht in weitere vorinstanzliche Akten zu behandeln.
E.
Mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2013 beantragte das BFM die Abwei-
sung der Beschwerde.
F.
Am 6. Juni 2013 gewährte das BFM der Rechtsvertretung des Beschwer-
deführers die beantragte Einsicht in weitere Verfahrensakten.
G.
Am 11. Juni 2013 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Ver-
nehmlassung zur Kenntnis gebracht.
D-2910/2013
Seite 5
H.
Am 9. Juli 2013 übermittelte das BFM dem Bundesverwaltungsgericht
Identitätsdokumente des Beschwerdeführers.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-2910/2013
Seite 6
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Im Verwaltungsverfahren und im spezifischen Asylverfahren gilt der Un-
tersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserhebli-
chen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12
VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Bestimmung von Art. 13
VwVG beschränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest, dass die
Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwir-
ken.
Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwirkungspflicht
ist in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert umschrieben. Dahinter steckt
der Grundgedanke, dass die zuständige Behörde den Sachverhalt nicht
selber ermitteln muss, wenn ein Asylsuchender die erforderliche Mitwir-
kung verweigert. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG sind Asylsuchende
verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, und sie
müssen insbesondere allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und
sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich
darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen
(BVGE 2009/50 E. 10.2 S. 734 ff., BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f).
D-2910/2013
Seite 7
Der Untersuchungsgrundsatz hat zur Folge, dass das BFM zur richtigen
und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen
hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen.
Weiter verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) unter
anderem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nie-
derschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfassung
der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebe-
nenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl
der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des
Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde
allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und
jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf
die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungs-
dichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfah-
rensumständen und den Interessen des Betroffenen (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.2 S. 674 f. mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Der angefochtene Entscheid des BFM wird den genannten Kriterien
nicht in der erforderlichen Weise gerecht. Das BFM hat sich im angefoch-
tenen Entscheid darauf beschränkt, die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers zu den Ereignissen in B._______ als unglaubhaft zu erachten. Spezi-
fische Erwägungen zum Beweiswert des iranischen Gerichtsurteils vom
(…) 2009 fehlen jedoch vollständig. Es leuchtet zwar ein, dass sich bei
einem Dokument, welches (auch) als Beleg für einen gemäss Sichtweise
des BFM unglaubhaften Sachverhalt eingereicht wurde, Fragen zur Au-
thentizität und zum Beweiswert stellen. Die erforderliche diesbezügliche
Auseinandersetzung kann der Entscheidbegründung der Vorinstanz aber
nicht entnommen werden. Auch im Rahmen des Schriftenwechsels ging
sie nicht darauf ein.
5.2 Im Weiteren hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, sich in Grie-
chenland exilpolitisch betätigt zu haben und dabei durch iranische Agen-
ten identifiziert worden zu sein. In der Folge sei ein Angriff auf ihn und
seine Kollegen erfolgt. Dabei sei er verletzt worden. Zu dieser im Rahmen
D-2910/2013
Seite 8
der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich relevanten Fra-
ge äusserst sich die angefochtene Verfügung in keiner Weise, und zwar
weder im Sachverhalt noch in den Erwägungen. Auch die beigebrachten
Beweismittel (Mitgliederausweis "iranian political asylum" und memory-
stick [Film aus Griechenland]) finden keine Erwähnung. Auf diese man-
gelhafte Sachverhaltsfeststellung ist das BFM – trotz entsprechender Rü-
ge in der Beschwerde – in der Vernehmlassung wiederum nicht einge-
gangen.
6.
6.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid un-
ter Missachtung wesentlicher Gehörsansprüche des Beschwerdeführers
zustande gekommen ist.
6.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das
heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des da-
raufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus
prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene kommt vorliegend
nicht in Betracht, ist das BFM im Rahmen des Schriftenwechsels doch in
keiner Weise auf die relevanten und zutreffenden Beschwerderügen ein-
gegangen.
7.
Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache im
Sinne der Erwägungen und in Gutheissung des sich aus den Rügen er-
gebenden Kassationsantrags an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das
BFM ist gehalten, gestützt auf den vollständig festgestellten rechtserheb-
lichen Sachverhalt einen neuen Entscheid mit rechtsgenüglicher Begrün-
dung zu fällen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädi-
gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat
für dieses Verfahren keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die
Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich die
D-2910/2013
Seite 9
Vertretungskosten aufgrund der für das Verfahren ausschlaggebenden
Akten zuverlässig abschätzen lassen. Demnach ist die Parteientschädi-
gung unter Berücksichtigung aller massgeblicher Faktoren auf insgesamt
Fr. 900.– (inkl. Allfällige Auslagen und MWST) festzusetzen (vgl. Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8 und 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2910/2013
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom BFM vom 19. April 2013 wird aufgehoben und die Sa-
che zu neuer Entscheidfindung im Sinne der Erwägungen an die Vorin-
stanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von
Fr. 900.– an den Beschwerdeführer zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: