Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2911/2010/dis
Urteil vom 6. April 2011
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien A._______,
geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. März 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – Staatsangehöriger Eritreas, dem Volk der
Tigriner angehörend, mit letztem Wohnsitz in Asmara – verliess gemäss
eigenen Angaben sein Land am 25. Januar 2008 und gelangte über den
Sudan, Libyen und Italien am 21. Oktober 2008 in die Schweiz. Am
selben Tag reichte er ein Asylgesuch ein, worauf er vom BFM am
27. Oktober 2008 summarisch befragt und am 15. Februar 2010
einlässlich zu seinen Asylgründen angehört wurde.
Zur Begründung des Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe – nachdem er die am 18. März 1999
begonnene viermonatige militärische Grundausbildung absolviert habe –
während sechs Jahren als Wächter ("Patrouilleur") beim Militär arbeiten
müssen, obwohl nur eineinhalb Jahre Dienst vorgesehen gewesen
wären. Am 5. Januar 2007 sei er nach einer öffentlichen Versammlung,
die er als militärischer Wächter habe bewachen müssen, aufgrund einer
regimekritischen Äusserung verhaftet worden. Im Gefängnis sei er im
Zweiwochenrhythmus unter anderem mit elektrischen Kabeln
(Stromstössen) gefoltert worden, um ihn zum Reden zu veranlassen. Er
habe die ganze Zeit im Dunkeln verbringen und die ersten sechs Monate
ohne Decke auf dem nackten Boden schlafen müssen, der sehr kalt
gewesen sei, und er sei deshalb krank geworden. Nach einem Jahr, in
dem er nie gewusst habe, ob er exekutiert werde, sei ihm mit Hilfe eines
ihm bekannten Gefängniswärters am 14. Januar 2008 die Flucht
gelungen. Diese Gelegenheit habe sich anlässlich eines kurzen
Aufenthalts zwecks Verrichtung der Notdurft ergeben. Da man nach ihm
gesucht habe, habe er sich nach seiner Flucht einige Tage in Z._______
versteckt gehalten und seine Frau benachrichtigt. Diese habe ihm dann
Papiere und Geld gebracht, bevor er Eritrea am 25. Januar 2008 zu Fuss
in Richtung Sudan verlassen habe. Erst in Italien habe er von der
dreimonatigen Inhaftierung und vom anschliessenden Tode seiner Frau
erfahren. Man habe ihm erzählt, dass sie aufgrund der Unterstellung
festgenommen worden sei, ihn bei seiner Ausreise finanziell unterstützt
zu haben.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Kopie seines
Führerausweises, einen militärischen "Patroullieurausweis" (Bestätigung
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seines militärischen Zuständigkeitsgebiets), eine Kopie der Identitätskarte
seiner Mutter und seiner Tochter, ein Familienfoto, ein Arbeitszeugnis
und die Taufscheine seiner Kinder zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 30. März 2010 – eröffnet am 1 . April 2010 – wies das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die
Wegweisung und ordnete aufgrund der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Schreiben vom 12. April 2010 ersuchte der Beschwerdeführer –
handelnd durch seinen Rechtsvertreter – um Akteneinsicht, worauf das
BFM ihm am 14. April 2010 die Akten in Kopie zustellte.
D.
Am 26. April 2010 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer gegen
den Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein
und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In
formeller Sicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Am 29. April 2010 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
F.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2010 verschob die Instruktionsrichterin den
Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf den Zeitpunkt des
Endurteils und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, die in Aussicht
gestellte Fürsorgebestätigung einzureichen.
G.
Am 17. Mai 2010 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer die
Fürsorgebestätigung ein.
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Seite 4
H.
In seiner Vernehmlassung vom 17. Mai 2010, welche dem
Beschwerdeführer am 25. Mai 2010 zur Kenntnis gebracht wurde,
beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie
Art. 105 und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
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oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl
nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest
glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1. Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das BFM im
Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund
diverser Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten nicht glaubhaft seien: So
habe der Beschwerdeführer kein offizielles Dokument zum Nachweis
seines Alters vorgelegt, sondern lediglich eine Kopie seines
Führerscheines zu den Akten gereicht, woraus ersichtlich sei, dass das
Foto manipuliert und die Schrift teilweise abgedeckt worden sei. Er habe
angegeben, am (…) geboren zu sein, gemäss diesem Dokument sei sein
Geburtsjahr aber (…). Das Foto des vom ihm eingereichten
"Patrouilleursausweis" zeige aber eindeutig einen Mann, der älter als
(…)jährig (das vom Beschwerdeführer angegebene Alter auf dem Foto)
sei. Darüber hinaus sei fraglich, ob es sich dabei überhaupt um den
Beschwerdeführer handle. Er behaupte weiter, seine Identitätskarte (ID)
sei bei seiner Flucht im Meer verloren gegangen und sein Führerschein
sei derart beschädigt worden, dass "gewisse Sachen" wieder aufgeklebt
hätten werden müssen, um das Kopieren zu ermöglichen. Dabei vermöge
er nicht überzeugend zu erklären, weshalb sein "Patrouillieursausweis"
dabei unbeschädigt geblieben sei, zumal dieser sich zusammen mit dem
Führerschein in der Brusttasche seiner Jacke, die ins Wasser gefallen
sei, befunden habe. Daher liege die Vermutung nahe, dass der
Beschwerdeführer sein wahres Alter verheimliche, zumal er an der
Erstbefragung angegeben habe, seit (…) verheiratet zu sein und vor
seiner Einberufung ins Militär im Jahr (…) bereits (…) Jahre als Maurer
und Maler gearbeitet zu haben. Darüber hinaus sei seine Mutter gemäss
der vom ihm eingereichten Kopie ihrer ID im Jahre (…) geboren, was
eher gegen das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsjahr (…)
spreche. Demzufolge stehe das Alter des Beschwerdeführers nicht fest,
womit auch nicht nachgewiesen werden könne, ob er sich noch im
militärdienstpflichtigen Alter befände. Weiter seien die Ausführungen des
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Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Verhaftung und Flucht konfus und
unsubstanziiert und wirkten daher konstruiert. So habe er an der
Erstbefragung ausgeführt, mit der Politik seiner Regierung nicht
einverstanden zu sein und an der Versammlung eine verfassungsmässig
gewählte Regierung gefordert zu haben. An der Anhörung jedoch seien
seine Ausführungen betreffend die Versammlung sehr vage und unpräzis
ausgefallen; einerseits wolle er die Versammlung bewacht haben und
andererseits – gleich wie das "Volk" – nach seiner Meinung befragt
worden sein. Wer die Versammlung einberufen und geleitet habe, gehe
jedoch aus seinen Antworten nicht hervor. Ferner könne er nicht
angeben, weshalb er sich gerade an diesem Tag geäussert habe, zumal
er gemäss eigenen Angaben mehrmals jährlich an Versammlungen
teilgenommen habe. Im Übrigen sei seine Beschreibung der Flucht sehr
ungenau und erwecke den Eindruck, nicht tatsächlich Erlebtes
widerzuspiegeln. So habe er an der Bundesanhörung angegeben, sich
"am Boden gewälzt" und sich so entfernt zu haben und dem Nachhaken
der Befragerin sei er ausgewichen; schliesslich habe er angegeben, über
den Drahtzaun geklettert zu sein. Bei der Erstanhörung habe er
ausgesagt, sich nach seiner Flucht aus dem Gefängnis fünf Tage bei
einem Verwandten im Quartier Z._______ in Asmara aufgehalten zu
haben, hingegen an der Anhörung behauptet, in Z._______ viele Leute
gekannt und sich während acht Tagen in einem Getreidefeldbehälter
versteckt zu haben. Insgesamt könnten ihm somit seine Aussagen nicht
geglaubt werden.
4.2. Der Beschwerdeführer legte in seiner Beschwerdeschrift zunächst
seine bisherigen Angaben hinsichtlich seines Alters neu dar. So gab er
an, im Jahre (…) in Y._______ geboren worden und dort aufgewachsen
zu sein und eine Ausbildung als Maler und Maurer absolviert zu haben.
Er lenkte sodann ein, dass die Beurteilung des BFM, wonach das von ihm
angegebene Alter unglaubhaft sei, stimme. Er bereue, nicht die Wahrheit
gesagt zu haben, dies sei ein Fehler gewesen und er korrigiere nun seine
diesbezügliche Aussage unter der Angabe seines wahren Alters. Er
weise aber darauf hin, dass er dabei lediglich dem Ratschlag von
anderen Eritreern gefolgt sei, wonach er sich jünger ausgeben solle. Es
sei jedoch nicht in seinem Sinne gestanden, sich für das Asylverfahren
Vorteile zu verschaffen und die Widersprüche zwischen diesem Punkt
und den übrigen Tatsachen wie dem Datum der Heirat und seines
Arbeitsbeginnes, worüber er wahrheitsgemäss berichtet habe, würden
zeigen, dass er sich nicht vorbereitet habe, sondern lediglich diesem
falschen Rat gefolgt sei. Beim zweiten Punkt könne indessen den
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Ausführungen des BFM nicht gefolgt werden. Die Versammlung, die zu
seiner Verhaftung geführt habe, habe sich so abgespielt, wie er es
angegeben habe und wie es im Protokoll festgehalten sei. So habe er
sowohl an der Erstbefragung als auch an der Anhörung angegeben, dass
er mit der Politik seiner Regierung nicht einverstanden gewesen sei und
sich hinsichtlich der Ungerechtigkeiten, der Unterdrückung des Volkes
und der Kontrollen des Handels kritisch geäussert habe. Er könne nicht
nachvollziehen, dass seine Aussagen vage und unpräzis gewesen sein
sollen, zumal er angemessen geantwortet habe. So habe er geschildert,
wo und wann die Versammlung stattgefunden habe, wie die Teilnahme
kontrolliert worden sei, wie die Gruppen der Teilnehmer orientiert worden
seien und er habe sich sogar an eine Aussage eines Anwesenden
erinnert. Es seien ihm weder weitere Fragen betreffend die Versammlung
gestellt worden, noch sei er aufgefordert worden, mehr Details zu
erzählen. Er habe erklärt, dass er sich als Bewachender in die Diskussion
eingemischt habe. Wie seine Kollegen sei er nicht bewaffnet gewesen
und habe wie die anderen an der Versammlung teilgenommen. Deshalb
sei er von den Anwesenden angesprochen und um seine Meinung
gefragt worden. Er sei damals sehr frustriert gewesen über die
Ungerechtigkeiten, die er habe sehen und erfahren müssen, wie
beispielsweise, dass er gezwungen worden sei, für die Armee zu arbeiten
und nicht seinem Beruf habe nachgehen können. Seine Äusserung sei
eine unüberlegte, emotionale Handlung gewesen, die er nicht geplant
habe. Dem dritten Punkt des BFM stimme er auch nicht bei. Seine Flucht
habe er – wenn auch mit der ungewöhnlichen Formulierung "am Boden
wälzen" – erklärt; namentlich sei er weggekrochen und dann über den
Zaun geklettert. Er sehe darin weder einen Widerspruch noch habe er die
weiterführenden Fragen (Art der Kontaktaufnahme mit seiner Frau,
unbemerkte Ausreise, kritische Momente) nicht in detaillierter Weise
beantwortet, zumal er nicht einsehe, wo er ausgewichen sein soll. Des
Weiteren würden die Unstimmigkeiten hinsichtlich seiner
Aufenthaltsdauer bei seinem Verwandten nach der Flucht auf der
Tatsache basieren, dass er sich nicht mehr genau an die Dauer erinnere;
er glaube indessen, es seien acht Tage gewesen. Im Übrigen sei dies
jedoch kein wesentliches Element seiner Erlebnisse. Da er Eritrea nach
seiner Flucht aus dem Gefängnis illegal verlassen habe, würden ihm bei
einer Rückkehr von Seiten der Armee und den Sicherheitsbehörden der
Regierung ernsthafte Nachteile drohen. Es böte sich innerhalb Eritrea für
ihn auch keine Fluchtalternative, zumal das Regime das ganze Land
kontrolliere.
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Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seinen Parteiausweis der
"Eritrean Poeple's Liberation Front" (EPLF), Fotografien seiner Familie in
Asmara und ein Arbeitszeugnis zu den Akten.
5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die
zum Entschluss der Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben,
gesamthaft als glaubhaft gemacht zu erachten sind.
5.1. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes
Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis
– ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse
Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine
Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr
hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer
Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 21 E. 6.1 S.190f. mit weiteren Hinweisen). An den genannten
Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage
diesbezüglich keine Änderungen erfahren hat.
5.2. Die unpräzise Formulierungsweise und Unschlüssigkeit, die den
Vorbringen des Beschwerdeführers zugrunde liegen, lassen erste Zweifel
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an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen aufkommen. Auf die Frage, wieso
genau der Patrouilleursausweis und der Fahrausweis – im Gegensatz zu
den anderen Dokumenten – nicht verloren gegangen seien, antwortete
er, dies sei zufällig geschehen. Seine Ergänzung, die beiden Dokumente
hätten sich zusammen in der Brusttasche seiner Jacke befunden, die ins
Wasser gefallen sei, vermag nicht zu überzeugen, zumal er nicht im
Stande ist, in kongruenter Weise zu erklären, aus welchem Grund das
eine Dokument stark beschädigt wurde und das andere unversehrt blieb.
Weiter vermittelt die Art, wie er vorträgt, von der Inhaftierung und dem
anschliessenden Tod seiner Frau erfahren zu haben, den Eindruck, dass
seine Aussagen gesucht sind; so wiederholt er mehrere Male, "man habe
es ihm erzählt", bevor er dann – auf Nachhaken der Befragerin hin –
angibt, Eritreer hätten ihm dies in Mailand mitgeteilt. Es scheint zudem
realitätsfremd, dass er diese Nachricht von wildfremden Leuten mitgeteilt
bekommen haben soll. Auch ist die Formulierung "es ist ein Glück, dass
ich bereits ausgereist bin" (A9 F34) nicht passend im Zusammenhang mit
dem Tod einer sehr nahe stehenden Person und ihre Inhaftierung wirkt
aufgrund seiner diesbezüglichen Wortwahl "Später habe ich auch
erfahren…" und "Das habe ich vor erst kurzem gehört" (A9 F34)
nachgeschoben. Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer nicht im
Stande ist, die Versammlung, anlässlich derer er sich geäussert habe, in
ihrer Substanz (Organisator, Leitung, Inhalt) zu beschreiben. Überhaupt
lässt sich die Rolle des Bewachers einer Versammlung mit derjenigen
des sich nicht beherrschenden Redners nicht in logischer Weise
vereinbaren. So vermag der Beschwerdeführer dann auch nicht
darzulegen, wieso er sich genau in diesem Moment nicht zurückhalten
konnte, war er doch offenbar regelmässig an solchen Versammlungen.
Sodann stellt er seine Flucht nicht lebensnah dar; auch nach
mehrmaligem Nachfragen scheint nicht klar, wie der Beschwerdeführer
genau "wegrollte" und danach über den Drahtzaun springen konnte.
Seine diesbezüglichen Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen
diese Zweifel nicht zu beseitigen. Darüber hinaus erscheint unlogisch,
wieso dieser Verwandte ihm erst nach einem Jahr Haft geholfen haben
soll, zumal nicht davon auszugehen ist, dass dieser dort erst kurz vor
seiner Hilfe zu arbeiten begonnen hatte. Widersprüchlich sind sodann
auch seine Aussagen hinsichtlich seines Aufenthaltsortes nach der
Flucht; zunächst erwähnte er anlässlich der Erstbefragung, sich bei
einem Freund in Asmara aufgehalten zu haben (A 1 S. 5), sagte an der
Anhörung dann aber aus, dort viele Leute gekannt und sich in einem
Getreidesilo versteckt zu haben (A 9 S. 9). Die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer diesen Widerspruch in seiner Beschwerdeschrift
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unerwähnt lässt, weist darauf hin, dass es ihm diesbezüglich an
Argumentationssubstanz fehlt; seine Bemerkungen beschränken sich auf
die Dauer seines Aufenthaltes, die – wie er indessen selbst bekräftigt –
vorliegend nicht ausschlaggebend ist.
5.3. Die entstandenen Zweifel erhärten sich dadurch, dass der
Beschwerdeführer falsche Angaben hinsichtlich seines Alters machte.
Seine auf Beschwerdeebene angeführte Begründung, er habe sich
diesbezüglich fälschlicherweise vom Rat eines Bekannten leiten lassen,
er sei darauf aber nicht vorbereitet gewesen und habe sich auch keine
Vorteile für sein Asylgesuch verschaffen wollen, greift nicht. Die
Manipulationen und das altersfremde Foto bezeugen, dass er schon im
Vornherein geplant hatte, über sein Alter zu täuschen. Sein
Rechtfertigungsversuch, die wahrheitsgemässe Angabe der Daten seiner
Heirat und seiner Arbeitstätigkeiten bringe zum Ausdruck, dass er die
Wahrheit habe sagen wollen, vermag am Umstand, dass er mit seinem
Verhalten über eine wesentliche Tatsache täuschen wollte, nichts zu
ändern.
5.4. An diesen Einschätzungen vermag auch der eingereichte EPFL-
Ausweis nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer dazu keinerlei
weiteren Ausführungen machte.
5.5. Nach dem Gesagten erscheint die geltend gemachte Haft und
anschliessende Flucht und somit auch die Desertion aus dem
Militärdienst unglaubhaft.
6.
Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach
der Ausreise – mithin infolge subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten
muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu
sein.
6.1. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation
geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art.
54 AsylG). Darunter sind auch ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG wegen illegalen Ausreise zu zählen. Diese begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss
des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. Entscheide des
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Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/28 E. 7.1 S. 352 mit weiteren
Hinweisen). Massgebend ist, ob die eritreeischen Behörden das
Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser
deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen
an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7
AsylG).
6.2. Über Eritrea im Allgemeinen und über die oftmals willkürliche Praxis
bei der Anwendung des nationalen Rechts in diesem Land im Speziellen
sind nur wenige zuverlässige und unabhängige Quellen verfügbar. Das
Land selber verfolgt eine gegen innen und gegen aussen äusserst
restriktive Informationspolitik. Dennoch ergibt sich aus den vorhandenen
Unterlagen (vgl. namentlich U.S. Department of State, 2009 Human
Rights Report Eritrea, 11. März 2010; UK Border Agency, Country of
Origin Information Report Eritrea, 8. Juni 2010; Schweizerische
Flüchtlingshilfe [SFH], Eritrea, Update vom Februar 2010; Amt des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR] Eligibility
guidelines for assessing the international protection needs of asylum-
seekers from Eritrea, April 2009; schriftliche Angaben eines
unabhängigen Eritrea-Experten vom 30. September 2008 und vom
27. April 2009 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht; alle Berichte
jeweils mit Hinweisen auf weitere Quellen) ein schlüssiges Bild in Bezug
auf die von illegal ausreisenden Staatsangehörigen zu erwartenden
staatlichen Sanktionen. So ist gemäss Art. 11 der "Proclamation No.
24/1992" – welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt – ein
legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und
einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. Die Ausreise ohne die
erforderlichen Dokumente wird gemäss Art. 29 dieses Erlasses mit einer
Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse bis zu 10'000
Birr – der in Eritrea bis zur Einführung der eigenen Landeswährung Nakfa
gültigen äthiopischen Währung – sanktioniert. In der Praxis werden
Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr
restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im
Gegenwert von rund $ 10'000.–) an wenige, als loyal beurteilte Personen
ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54
Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung
ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen
überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei
Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne
behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich
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angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss
übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit
gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das
illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen
den Staat und versucht mit den drakonischen Massnahmen der
sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der
Bevölkerung – jährlich kehren mehrere Tausend Staatsangehörige dem
Land wegen der zunehmenden Militarisierung, der unbegrenzten
Dienstdauer und der sich verschlechternden Menschenrechtslage den
Rücken – Herr zu werden (vgl. auch Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2 und
D-3876/2010 vom 12. Januar 2011 E. 4.3.2).
6.3. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer seinen Heimatstaat illegal, das heisst ohne
behördliches Ausreisevisum, verlassen hat. Es ist sodann anzunehmen,
dass die illegale Ausreise spätestens im Falle der Wiedereinreise bekannt
werden dürfte, zumal davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer
behördlich registriert war. Davon, und von einer ihm drohenden
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, geht auch das BFM in der
angefochtenen Verfügung aus. Allerdings hat es diese Umstände nicht
unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG, sondern lediglich unter
demjenigen von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
berücksichtigt und nur die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des
Vollzuges der Wegweisung angeordnet, nicht aber die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festgestellt. Damit
verkennt das BFM, dass der Beschwerdeführer angesichts der in E. 6.2
genannten Umstände begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in
seinen Heimatstaat erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer erfüllt demnach die
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Da die drohende
Verfolgung allerdings auf die illegale Ausreise des Beschwerdeführers
aus Eritrea zurückzuführen ist, ist ihm in Anwendung von Art. 54 AsylG
kein Asyl zugewähren, weshalb die vorinstanzliche Verfügung insoweit –
die Dispositiv-Ziffer 2 betreffend – zu bestätigen ist.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Da er mit Verfügung des BFM vom 30. März
2010 vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich weitere
Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft
betrifft. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen,
als die Verfügung des BFM vom 30. März 2010 teilweise – die Dispositiv-
Ziffer 1 betreffend – aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen ist, die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer
reduzierte Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch
die Beschwerde nach dem Gesagten nicht als aussichtslos galt und die
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durch die eingereichte
Fürsorgebestätigung belegt ist, ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – soweit
nicht durch die teilweise Gutheissung der Beschwerde gegenstandslos
geworden – gutzuheissen. Somit werden keine Kosten auferlegt.
10.
Dem Beschwerdeführer wäre angesichts des hälftigen Obsiegens im
Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine
reduzierte Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da er im
Beschwerdeverfahren jedoch nicht vertreten wurde, ist indes nicht davon
auszugehen, es seien ihm durch die Beschwerdeführung Kosten in
diesem Sinne entstanden, weshalb vorliegend keine Parteientschädigung
auszurichten ist.
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Seite 14
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage der
Flüchtlingseigenschaft betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 30. März 2010 wird teilweise – soweit
Dispositiv-Ziffer 1 betreffend – aufgehoben und das Bundesamt wird
angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen.
3.
In Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Kosten
erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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