B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-291/2017
Ur t e i l vom 2 6 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
beide vertreten durch MLaw Benedikt Homberger,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eigenen Angaben zufolge chinesische Staats-
angehörige tibetischer Ethnie aus dem Dorf C._______, Gemeinde
D._______, Kreis E._______ in F._______ – stellte am 25. Januar 2013
ein Asylgesuch in der Schweiz. Am 7. Februar 2013 wurde sie von der Vo-
rinstanz zu ihrer Person, zum Verbleib ihrer Identitätspapiere, zu ihrem Rei-
seweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt. Am 9. Mai 2013
fand die einlässliche Anhörung statt.
Zu den Gründen ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen vor, sie habe sich am 13. Dezember 2012 bei ihrer benach-
barten Freundin heimlich ein Video vom Dalai Lama angeschaut und am
darauffolgenden Tag erfahren, dass die Sicherheitsbehörden davon in
Kenntnis seien. Aus Angst vor einer Festnahme sei sie ins Ausland geflüch-
tet. Ihre Identitätspapiere habe sie auf Geheiss des Schleppers weggewor-
fen.
Mit Eingabe vom 12. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine Be-
stätigung des G._______ vom 16. Juli 2014 über ihre tibetische Abstam-
mung zu den Akten.
B.
Am 30. Mai 2016 wurde im Auftrag des SEM ein Telefoninterview mit der
Beschwerdeführerin zur Beantwortung der Frage durchgeführt, ob sie im
Gebiet F._______, Tibet, China sozialisiert worden sei. Im anschliessenden
LINGUA-Bericht vom 21. Juni 2016 gelangte die beauftragte Person zum
Schluss, dass die Beschwerdeführerin eindeutig nicht im von ihr behaup-
teten geografischen Raum gelebt habe.
Der LINGUA-Bericht geht im landeskundlich-kulturellen Teil der Analyse
von teils zutreffenden, teils lückenhaften Antworten aus und qualifiziert
diese in einer abwägenden Form. Die Beschwerdeführerin habe Fragen
zur Geographie, zu Distanzen, zum Schulwesen und zur Ausstellung des
Personalausweises richtig beantwortet, bei der Frage des Ausstellungsor-
tes habe es eine Abweichung gegeben. Sie habe Klöster benennen kön-
nen, einige berühmte Klöster seien ihr aber nicht bekannt gewesen. In den
administrativen Zuordnungen von Dörfern habe es Wissenslücken gege-
ben. Sie habe nicht gewusst, dass unweit von ihrem angeblichen Her-
kunftsort (…) lebten. Auch habe sie nicht gewusst, dass sie für eine be-
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stimmte Wegstrecke, die sie zweimal zurückgelegt haben will, einen Pas-
sierschein brauche. Zudem sei ihre Unkenntnis des Chinesischen unüb-
lich.
Im sprachwissenschaftlichen Teil kommt der Bericht aufgrund der Untersu-
chung von zwei Referenzdialekten im angegebenen Herkunftsraum zum
Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin eindeutig nicht am angegebenen
Ort sozialisiert worden sei. Sie sei am Anfang des Gesprächs explizit ge-
beten worden, in ihrem Heimatdialekt zu sprechen. Zwar sei zu erwarten,
dass nach mehr als drei Jahren Abwesenheit gewisse lexikalische oder
phonetische Eigenheiten eines anderen Dialektes übernommen würden,
dies treffe aber weniger auf den Bereich der Morphologie zu. Ihre Ausspra-
che sei kein reiner Dialekt, sondern eine Mischsprache gewesen (etwa in
Bezug auf Worte wie „anziehen“, „hören“, „Brot“, „Kampagne“). In der Pho-
netik seien Übereinstimmungen mit dem Lhasa-Dialekt beziehungsweise
der exiltibetischen Koine und dem F._______- oder dem H._______-Dia-
lekt aufgetreten. In der Bildung von Relativsätzen, Verbalabstrakta, Konju-
gationen und finalen Teilsätzen zeigten sich ausschliesslich Übereinstim-
mungen mit dem Lhasa-Dialekt beziehungsweise der exiltibetischen Koine
(etwa bei Worten für „ankommen“, „hinlegen“, „fliehen“, „nennen“, „fragen“,
etc.). Auch habe sie für die exiltibetische Sprache übliche Kasusreduktio-
nen verwendet (etwa bei Ausdrücken wie „Hausarbeit“, „für jemanden Es-
sen machen“) und für innertibetische Ohren falsch klingende Mengenan-
gaben gebraucht. Lexikalisch seien schliesslich von ihr Lexeme des Lhasa-
Tibetischen und nicht des innertibetischen Raums verwendet worden (etwa
bei den Worten „wir“, „was“, „Essen“, „Kind“, „alles“, „sehr“, „äusserst“, „bei-
spiellos“, „sein“, „vorhanden sein“, „arm“). Schliesslich habe sie für das In-
nertibetische unidiomatische Worte gebraucht (etwa für „Sache“, „Zent-
rum“, „Chinesisch“, „Hose“, etc.). Abschliessend sei sie nicht in der Lage
gewesen, einfache Beispielsätze aus dem Hochchinesischen zu überset-
zen (etwa „Bist du Tibeterin?“), was für den von ihr angegebenen Her-
kunftsraum unüblich sei.
C.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 wurde ihr das rechtliche Gehör zum oben
genannten Bericht und zur Qualifikation beziehungsweise zum Werdegang
der beauftragten Person gewährt.
D.
In ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin
um Akteneinsicht und machte geltend, sie spreche zwei Dialekte, den
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E._______-Dialekt sowie den F._______/Lhasa-Dialekt. Sie habe der
sachverständigen Person im Lhasa-Dialekt geantwortet, weil die Expertin
selbst diesen gesprochen habe. Da die Expertin den E._______-Dialekt
selbst nicht kenne, sei das Gespräch nochmals durchzuführen.
E.
Am 7. August 2016 wurde der Sohn der Beschwerdeführerin geboren und
in das Verfahren einbezogen.
F.
Am 3. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäss die
Gelegenheit eingeräumt, sich die Gesprächsaufzeichnung vom
30. Mai 2016 nochmals anzuhören.
G.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 – eröffnet am 13. Dezember 2016 –
lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
unter Ausschluss der Volksrepublik China an.
Zur Begründung führte das SEM an, die Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin über ihre Herkunft aus Tibet seien unglaubhaft, weshalb ihre Asylvor-
bringen keine haltbare Grundlage hätten. Sie habe teilweise unzutreffende
Angaben zu administrativen Zuordnungen gemacht. Sie habe ein Kloster
nennen können, aber auf Anfrage andere berühmte Klöster aus ihrem Her-
kunftsraum nicht gekannt. Schliesslich habe sie die Formalitäten für die
Ausstellung des Personalausweises richtig erklärt, aber den Ort des Be-
zugs falsch angegeben. Ausserdem habe sie nicht gewusst, dass in ihrer
Umgebung das Volk der (…) lebe und dass man für eine bestimmte Strecke
einen Passierschein benötige. Aufgrund der landeskundlich kulturellen
Analyse bezweifle die LINGUA-Expertin ihre angebliche Herkunft aus dem
Tibet. Zudem ergebe die linguistische Analyse, dass sie eindeutig nicht im
Gebiet F._______, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft aus-
serhalb Chinas sozialisiert worden sei. Nach der Untersuchung von Refe-
renzvarietäten der Dialekte zwischen dem östlich von E._______ gelege-
nen F._______ und dem westlich von E._______ gelegenen H._______
stellte sich heraus, dass ihre Sprache morphologisch ausschliesslich Über-
einstimmungen mit dem Lhasa-Dialekt aufweise. Auf der phonetischen
Ebene gebe es Übereinstimmungen mit dem Lhasa-Dialekt beziehungs-
weise mit den Referenzdialekten, auf der lexikalischen Ebene seien viele
Gemeinsamkeiten mit dem Lhasa-Dialekt bzw. der exiltibetischen Koine zu
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beobachten. Schliesslich verfüge sie über keine nennenswerten Kennt-
nisse des Chinesischen, was eher nicht einer Bewohnerin von Tibet ihres
Alters entspreche.
Sie sei am Anfang des Telefoninterviews explizit darum gebeten worden,
in ihrem Heimatdialekt zu sprechen, weshalb ihre Behauptung, wegen der
Aussprache der Expertin im Lhasa-Dialekt gesprochen zu haben, nicht
geeignet sei, den LINGUA-Bericht in Frage zu stellen. Im Übrigen habe sie
nichts unternommen, ihre Herkunft aus China zu belegen. Es wäre zu
erwarten gewesen, dass sie zumindest eine Kopie des Familienbüchleins
oder andere Identitätsbelege, wie Fotos, nachreiche.
Der Wegweisungsvollzug sei – unter Ausschluss der Volksrepublik China –
zulässig, zumutbar und möglich. Es sei vermutungsweise davon auszuge-
hen, dass die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Aufenthaltsort zu-
rückkehren könne.
H.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2017 (Poststempel: 12. Januar 2017) erhob
die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter seien sie
und ihr Kind als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die
Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen, subsubeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. In formeller Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessfüh-
rung, die Entbindung von der Kostenvorschussleistungspflicht und die Ver-
beiständung in der Person ihres Rechtsvertreters.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Der Frage der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben der Beschwerdefüh-
rerin kommt eine wesentliche Bedeutung zu.
Gemäss den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 ist auf eine chinesische Staatsan-
gehörigkeit zu schliessen, wenn im Einzelfall als erstellt gilt, dass eine asyl-
suchende Person tibetischer Ethnie sei. Dies ist durch die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts weiter präzisiert worden (BVGE 2014/12
E. 5). Bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern
oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine
flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr
an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden (BVGE 2014/12 E. 5.10). Die
Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungs-
pflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht eine tibetische asylsu-
chende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung,
welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehat, kann
namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1
Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der
wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der be-
treffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht
(BVGE 2014/12 E. 5.9).
6.
6.1 Der angefochtene Entscheid stützt sich massgeblich auf die sprach-
und länderkundliche Herkunftsanalyse (sogenannte Lingua-Analyse). Da-
bei wurden sowohl die sprachlichen Fähigkeiten als auch die landeskund-
lich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin geprüft.
6.2 In der Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin Zweifel an der
Kompetenz der Lingua-Expertin geltend. Die Beschwerdeführerin habe
sich das Telefoninterview, das dem Bericht zugrunde liege, nochmals an-
gehört und sei der Auffassung, dass ihre Angaben korrekt gewesen seien.
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Es sei hingegen fraglich, ob die Lingua-Expertin den Herkunftsort der Be-
schwerdeführerin kenne und wie diese beurteilt habe, ob die landeskund-
lich-kulturellen Angaben richtig oder falsch seien. Falls sie sich auf Karten-
material gestützt habe, sei dieses zu edieren. Sodann sei der Expertin in
sprachwissenschaftlicher Hinsicht kein Vergleichsmaterial aus dem Her-
kunftsbezirk der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestanden. Dialekte
von zwei Nachbargebieten seien keine ausreichende Referenz. Die Lin-
gua-Einschätzung entbehre jeder Grundlage und habe keinen Beweiswert,
da die Expertin weder den Dialekt der Beschwerdeführerin spreche, noch
über wissenschaftliche Studien aus dem angegebenen Herkunftsraum ver-
füge. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass in der angefochtenen Ver-
fügung nicht auf ihre zutreffenden Angaben in der Befragung zur Person
(BzP) und der Anhörung eingegangen worden sei, etwa über die ID-Aus-
stellung in Tibet, die geographischen Gegebenheiten in ihrer Herkunftsre-
gion, die Nennung von zwei Klöstern und die richtige Erkennung von Bil-
dern aus ihrer Herkunftsregion. Auch habe sie in der Anhörung detailliert
zum Schulwesen und zur chinesischen Währung Auskunft geben können.
Es sei nicht denkbar, dass eine Person, die nicht in Tibet gelebt habe, der-
art präzise Auskunft geben könne. Zudem sei vom SEM nicht berücksich-
tigt worden, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Ankunft in der Schweiz
chinesische Yuan besessen habe.
7.
7.1 Bei Herkunftsanalysen der Fachstelle LINGUA handelt es sich zwar
praxisgemäss nicht um Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12
Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57-61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG),
sondern lediglich um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne
von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst entspre-
chenden Lingua-Analysen jedoch regelmässig erhöhten Beweiswert zu,
sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität
und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nach-
vollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat
(vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1 und 2015/10 E. 5.1 [zweiter Absatz], je
m.w.H.).
7.2 Die vorliegende Herkunftsanalyse lässt in nachvollziehbarer Weise auf
die fehlende Sozialisation der Beschwerdeführerin im behaupteten Her-
kunftsraum schliessen. Auch bestehen in Bezug auf die Qualifikation, Ob-
jektivität und Neutralität der Expertin keine Zweifel. Hingegen vermögen
die Ausführungen der Beschwerdeführerin, ihre Angaben seien alle korrekt
gewesen, das sprachwissenschaftlich belegte Ergebnis, wonach sie nicht
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aus dem Gebiet F._______ stamme, nicht zu entkräften. Auch der Ein-
wand, sie habe sich der Expertin sprachlich angepasst, ist nicht stichhaltig,
da sie ausdrücklich darum gebeten worden ist, ihren Herkunftsdialekt zu
sprechen. Der Bericht kommt schlüssig zum Ergebnis, dass sie eine Misch-
sprache benützt und auf mehreren Analyseebenen – lexikalisch, phone-
tisch und morphologisch – keine Sozialisation im angegebenen Herkunfts-
raum erkennbar ist. Vor diesem Hintergrund erscheinen die von der Be-
schwerdeführerin bestrittenen Punkte nebensächlich. Das betrifft die
Frage, auf welchem Kartenmaterial die landeskundlich kulturellen Inter-
viewfragen der LINGUA-Expertin beruhten, beziehungsweise ob sie in der
Anhörung den Ort für den Bezug des Personalausweises richtig genannt
habe. Selbst wenn man in Betracht zieht, dass die Beschwerdeführerin –
im Gegensatz zu ihren Angaben im Lingua-Interview – den richtigen Aus-
stellungsort für Personalausweise kennt und in der Anhörung richtige An-
gaben zu Ortschaften, Tieren und Klöstern machen konnte, liegen auf-
grund der Herkunftsanalyse genügend andere Hinweise auf eine fehlende
Hauptsozialisierung im Gebiet F._______ vor. Insbesondere ist durch die
Sprachanalyse schlüssig dargelegt, dass sehr schwer wiegende Indizien
für eine Hauptsozialisation ausserhalb Tibets vorliegen. Ein weiteres Indiz
sind die Wissenslücken der Beschwerdeführerin über die Siedlungsgebiete
(…) in ihrer angeblichen Herkunftsregion, ihr Unwissen über die Notwen-
digkeit eines Passierscheins für Wegstrecken, die sie zurückgelegt haben
will, sowie ihre mangelnden Kenntnisse des Chinesischen. Unter diesen
Umständen kann ihre geltend gemachte Ausreise aus China als solche
nicht geglaubt werden. Bei diesem Ergebnis ist auch die Argumentation der
Beschwerdeführerin, es sei eine Verfolgung in Hinblick auf China zu prü-
fen, weil sie Tibeterin sei und sie bei ihrer Einreise chinesische Yuan auf
sich getragen habe, nicht überzeugend. Wie das SEM zu Recht festgestellt
und zutreffend begründet hat, ist durch die Verschleierung der Herkunft
auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin in Be-
zug auf ihr effektives Herkunftsland verunmöglicht worden, weshalb sowohl
Vorfluchtgründe als auch subjektive Nachfluchtgründe zu verneinen sind.
Die aktenkundige Bestätigung des G._______ vom 16. Juli 2014, in der der
Beschwerdeführerin eine "tibetische Abstammung" attestiert wurde, ist als
Gefälligkeitsschreiben zu werten und kann aufgrund des geringeren Be-
weiswertes zu keinem anderen Ergebnis führen.
7.3 Aufgrund dieses Ergebnisses konnte die Vorinstanz mit hinreichender
Sicherheit davon ausgehen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin
nicht zutreffen und dass auf eine Verschleierung der tatsächlichen Herkunft
zu schliessen ist.
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8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die in rechtserheblicher
Weise gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegwei-
sung sprechen würden. Es ist von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Mög-
lichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
9.2.1 Der Vollzug ist in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, da die Beschwerde-
führerin keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte und auch
keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind.
9.2.2 Zwar sind die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Weg-
weisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht
findet jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdefüh-
rerin. Insofern hat sie die Folgen der Verheimlichung ihrer tatsächlichen
Herkunft zu tragen, indem vermutungsweise davon ausgegangen wird, es
spreche nichts gegen eine Rückkehr an ihren tatsächlichen Herkunftsort
(vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 1, E. 3.2.2; vgl. ferner BVGE 2014/12 E 6
[zweiter und dritter Absatz]).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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11.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzu-
weisen, da die Beschwerde als aussichtlos zu werten ist (Art. 65
Abs. 1 VwVG).
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600,– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Anträge auf unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines Rechts-
beistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Anna Wildt
Versand: