B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2912/2013
U r t e i l v o m 2 9 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Togo,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 8. Mai 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 16. April 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ vom 24. April 2013 im Wesentlichen geltend machte, er habe
Togo im Jahr 2007 verlassen, da er dort bedroht worden sei, und sei von
C._______ aus per Schiff nach Italien gereist, wo er im November 2007
ein Asylgesuch gestellt habe,
dass sein Asylgesuch gutgeheissen worden sei und er eine bis im Jahr
2015 gültige Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, die entsprechenden
Dokumente indes von der Polizei beschlagnahmt worden seien, als er
verlangt habe, dass ihm eine angemessene Unterkunft zugeteilt werde,
dass er nicht nach Italien zurückkehren möchte, da die dortigen Verhält-
nisse prekär seien und er auf der Strasse habe leben müssen, obwohl er
aufgrund einer ärztlich festgestellten (…) eine Unterkunft benötige,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten ver-
wiesen wird (vgl. Akten Vorinstanz A6),
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Mai 2013 – eröffnet am 21. Mai 2013
– in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegwei-
sung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer
aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit per Telefax übermittelter Eingabe vom
23. Mai 2013 (Original nachgereicht am 24. Mai 2013) gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um
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Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um
Gewährung der vorläufigen Aufnahme, ersucht wurde,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
dass im Weiteren um vorsorgliche Anweisung an die Vollzugsbehörden,
die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweiterga-
be an denselben zu unterlassen, eventualiter um Anweisung, eine allen-
falls bereits erfolge Datenweitergabe offenzulegen, ersucht wurde,
dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass der Beschwerdeführer unter Beilage eines ärztlichen Schreibens
vom 27. August 2012 im Wesentlichen erneut vorbrachte, die Zustände in
Italien seien sehr schlecht und er fürchte, dass er dort in der Kälte ster-
ben werde, wenn ihm keine Unterkunft gewährt werde,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesent-
lich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Mai 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochte-
nen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden
Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge
nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
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zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19
Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1
Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren
Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung;
vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 7. November 2007 in Italien
ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das BFM die italienischen Behörden am 30. April 2013 um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-
Verordnung ersuchte,
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dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 8. Mai
2013 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten,
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist und der Wunsch des
Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern
vermag,
dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe die Zuständigkeit
Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu
negieren vermögen,
dass, selbst wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Italien be-
reits rechtskräftig abgeschlossen sein sollte und er deshalb kein Anrecht
mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder nichtstaatli-
che Unterstützung hätte, Italien gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. e Dublin-II-
Verordnung weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers bis zu ei-
nem allfälligen Wegweisungsvollzug beziehungsweise einer Regelung
seines Aufenthaltsstatus zuständig ist (Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-Ver-
ordnung sowie CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-II-Ver-
ordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 16 Abs. 4),
dass bezüglich der Klage des Beschwerdeführers, die Lebensbedingun-
gen für Migranten und Asylsuchende in Italien seien schlecht und auch er
habe in der Kälte und ohne Arbeit leben müssen, ohne dass ihm eine or-
dentliche Unterkunft zugewiesen worden sei, festzuhalten ist, dass die
schweizerischen Behörden dafür sorgen müssen, dass der Beschwerde-
führer im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem internatio-
nalen Recht und insbesondere Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist,
dass Italien indessen Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, und der Beschwerdeführer keine
konkreten, auf seine Person bezogene Anhaltspunkte geltend machen
kann, wonach Italien sich in seinem Fall nicht an seine staatsvertragli-
chen Verpflichtungen halten würde,
dass es jedenfalls nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asyl-
behörden liegt auszumachen, ob der Beschwerdeführer nach einer Über-
stellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfindet,
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dass die Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Italien zwar teilwei-
se als verbesserungswürdig erscheinen, aber kein Grund zur generellen
Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in
Italien aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen
in eine existenzielle Notlage versetzt,
dass darauf hinzuweisen ist, dass im Rahmen von Dublin-Verfahren
grundsätzlich die Vermutung besteht, wonach jener Staat, der für die Prü-
fung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen
einhalte, weshalb es der beschwerdeführenden Person obliegt, diese
Vermutung umzustossen, wobei ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen
sind, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten
Fall das Völkerrecht verletzen und nicht den notwendigen Schutz gewäh-
ren oder die betroffene Person menschenunwürdigen Lebensumständen
aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
[EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09],
Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; ebenso Urteil des Gerichts-
hofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der
Rechtssache C-411/10 und C-493),
dass dieser Nachweis nicht erbracht worden ist und der Beschwerdefüh-
rer nicht beweisen oder mittels konkreter Anhaltspunkte glaubhaft ma-
chen konnte, dass die Lebensbedingungen in Italien so schlecht sind,
dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien gegen die Bestimmungen
der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung
von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitglied-
staaten ("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003, S.°18) ver-
stösst,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen zudem betreffend
Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt wer-
den und die Behörden bestrebt sind, hilfsbedürftigen Menschen besonde-
re Unterstützung zukommen zu lassen,
dass sich darüber hinaus – neben den staatlichen Strukturen – auch zahl-
reiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, seine spezifische Situation und
seine Schwierigkeiten sowie diesbezügliche Klagen bei den zuständigen
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italienischen Behörden vor Ort vorzubringen und bei diesen durchzuset-
zen (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.6.4 S. 640 f.),
dass hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des
Beschwerdeführers (…) festzustellen ist, dass keine Hinweise bestehen,
Italien würde seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-II-Verordnung
in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen und damit gegen die Auf-
nahmerichtlinie verstossen,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder termina-
len Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. EGMR, N.
c. Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008),
was für die Situation des Beschwerdeführers nicht zutrifft,
dass Italien die Aufnahmerichtlinie, welche die medizinische Versorgung
garantiert, in Landesrecht umgesetzt hat und davon ausgegangen wer-
den darf, dass der Beschwerdeführer in Italien, das über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt, adäquate medizinische
Betreuung findet, und es ihm obliegt, sich mit allfälligen diesbezüglichen
Beschwerden an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden,
dass es zudem der Praxis des BFM entspricht, den zuständigen Dublin-
Staat vor der Überstellung auf bestehende Krankheiten von rückkehren-
den Personen aufmerksam zu machen, so dass dort die notwendigen
Vorkehrungen getroffen werden können,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht beweisen oder
glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko be-
stehe, seine Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder
gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstos-
sen,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
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dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerde-
führers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend
verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzu-
nehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen schweizeri-
schen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht
in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien an-
geordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich die Gesuche um Erlass vorsorglicher Massnahme und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstands-
los erweisen,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu be-
zeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: