Abtei lung IV
D-2916/2007
spn/mal
{T 0/2}
Urteil vom 22. Mai 2007
Mitwirkung: Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Dubey, Richter Tellenbach,
Gerichtsschreiber Mauerhofer
A._______, geboren _______, Kroatien,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 29. März 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin – eine Staatsangehörige von Kroatien – am 15. Februar
2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in B._______ um Asyl ersuchte,
dass sie am 21. Februar 2007 vom BFM kurz befragt und am 22. März 2007 vom BFM
direkt zu den Gründen für ihr Asylgesuch angehört wurde,
dass sie dabei angab, sie sei kroatischer Herkunft und stamme ursprünglich aus C.____
___ in Bosnien und Herzegowina, sie habe sich 1991 als Gastarbeiterin in Österreich
und dann bis 1998 in Deutschland aufgehalten,
dass sie im Jahre 1993 geheiratet habe und 1998 mit ihrem Ehemann und ihrem Kind
nach Kroatien gezogen sei, wo sie erst in D._______ und dann in E._______ gewohnt
hätten,
dass in ihrer Ehe schwere Probleme entstanden seien, da sich ihr Mann seit dem Jahre
2003 sehr verändert habe; er habe sie auf jede denkbare Art provoziert, sie verletzt und
sie dann auch geschlagen,
dass sie im September 2004 die Scheidung eingereicht habe, jedoch weiterhin bei ihrem
Ehemann und ihrem Kind in der gemeinsamen Wohnung geblieben sei,
dass sie im November 2004 versucht habe, ihren Mann wegen Tätlichkeiten bei der Po-
lizei anzuzeigen, was ihr aber von der Polizei verwehrt worden sei,
dass auf der anderen Seite sie – unter dem Vorwurf, bei einem Streit ihren Mann ge-
schlagen zu haben – in der Nacht vom 29. auf den 30. Juni 2005 von der Polizei verhaf-
tet und erst am folgenden Abend wieder freigelassen worden sei,
dass sie anlässlich der Verhaftung und während der Haft auf dem örtlichen Polizeipos-
ten von der Polizei grob angefasst und von einer Polizistin geboxt worden sei und man
ihr während der Haft die Kontaktnahme mit einem Anwalt verweigert habe,
dass man sie einer Richterin vorgeführt habe, welche auf ihre Beschwerden nicht einge-
gangen sei und ihr ein vorgefertigtes Schuldbekenntnis zur Unterschrift vorlegen wollte,
dass sie wegen dieser Vorgänge erst bei der Polizei-Hauptstelle und später beim Straf-
gericht in Zagreb sowie der Staatsanwaltschaft Beschwerde eingereicht habe,
dass andererseits von der Polizei ein Verfahren gegen sie angestrengt und ein Strafbe-
fehl gegen sie erwirkt worden sei, weil sie angeblich ihren Mann geschlagen habe,
dass sie sich ab dem 15. Juli 2005 eine Wohnung genommen und beim Sozialamt das
Sorgerecht für ihr Kind beantragt habe, worauf sie zweimal von der Polizei aufgesucht
worden sei, angeblich um sie im Auftrag des städtischen Ministeriums zu befragen,
dass sie im September 2005 in ein Verfahren wegen angeblicher Vernachlässigung ih-
res Kindes verwickelt worden sei, wobei sie beim Sozialdienst und vor Gericht habe er-
scheinen müssen und zudem ihr Kind von der Polizei befragt worden sei,
dass sie im Verlauf dieses Verfahrens zu psychiatrischen Untersuchungen vorgeladen
worden sei, wobei über sie Berichte geschrieben worden seien, teils ohne sie zu sehen,
3dass daneben ihr Scheidungsverfahren weiterhin am Laufen sei, wobei ihr Ehemann,
welcher Freunde bei der Polizei habe, sie für verrückt erklären lassen wolle,
dass sie wegen der Scheidung schon dreimal und wegen der Anzeige schon sieben
oder achtmal vor Gericht habe erscheinen müssen,
dass sich die Verfahren vermutlich noch Jahre hinziehen würden, wobei sie bisher von
den Gerichten verschiedentlich schikaniert worden sei und man ihre diesbezüglichen
Beschwerden nicht berücksichtigt habe,
dass die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund zur Hauptsache geltend machte,
sie habe kein Vertrauen mehr in die Gerichte und könne nicht auf den Schutz der Polizei
zählen, weswegen sie sich zu einer Ausreise aus Kroatien entschieden habe (vgl. act.
A14, S. 2 oben),
dass sie dabei im Wesentlichen angab, sie könne die Verwicklung in die Gerichtsverfah-
ren nicht mehr ertragen, sie befürchte im Zusammenhang mit der Anzeige unschuldig
verurteilt zu werden und in der Folge keine Arbeitsstelle mehr zu finden, und sie wolle
die Obhut über ihr Kind zurückerlangen, welches sich derzeit bei ihrer Schwiegermutter
befinde (vgl. act. A14, S. 9 und 10),
dass die Beschwerdeführerin betreffend die geltend gemachten Verfahren verschiedene
Beweismittel zu den Akten reichte (vgl. dazu act. A8; Beweismittelumschlag),
dass sie ferner angab, sie habe sich Ende Januar 2006 an den Europäischen Gerichts-
hof für Menschenrechte in Strassburg gewandt, das Verfahren dauere jedoch lange, und
sie habe sich bereits im Jahre 2006 anlässlich eines Ferienbesuches in der Schweiz das
Einreichen eines Asylgesuches überlegt, den Mut dazu jedoch nicht aufbringen können,
dass sie schliesslich vom 28. Dezember 2006 bis 12. Februar 2007 in Österreich im
Gastgewerbe tätig war,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. März
2007 – eröffnet am gleichen Tag – ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegwei-
sung und des Wegweisungsvollzuges,
dass das BFM in seinem Entscheid die Vorbringen der Beschwerdeführerin als flücht-
lingsrechtlich nicht relevant und den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar
und möglich erkannte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. April 2007 gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, wobei sie die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung einer
vorläufigen Aufnahme beantragte und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht er-
suchte,
dass sie in ihrer Eingabe ihre bisherigen Vorbringen bekräftigte und ausführte, die Be-
hörden und ihr Ehemann – welcher gute Kontakte zur Polizei habe – wollten sie provo-
zieren und hätten einen Grund erfunden, um sie zu bestrafen,
dass sie zusammenfassend geltend machte, sie sei in Kroatien bedroht und sie halte es
dort nicht mehr aus,
dass der Beschwerdeführerin am 30. April 2007 der Eingang ihrer Beschwerde bestätigt
wurde,
4und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschuss-
pflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG ) gegenstandslos wird,
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich un-
begründet zu erkennen ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann
und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei
als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat
oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehö-
rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun-
gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachtei-
len ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wer-
den muss (Art. 7 AsylG),
dass aufgrund der Akten festzustellen ist, dass das BFM zu Recht davon ausgeht, die
Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, die im Wesentlichen zutreffenden
Erwägungen des BFM – auf welche zu verweisen ist – zu entkräften,
dass Kroatien per 1. Januar 2007 vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat bezeich-
net wurde, was grundsätzlich auf eine stabile politische Situation und ein funktionieren-
des Polizei- und Justizsystem schliessen lässt,
dass vorausschickend die geltend gemachte Haft in der Nacht vom 29. auf den 30. Juni
2005 - ohne näher auf deren fragliche Intensität und flüchtlingsrechtliche Motivation ein-
zugehen - zu weit in der Vergangenheit liegt, um als Grund für den Ausreiseentschluss
der Beschwerdeführerin kausal zu sein,
dass die Beschwerdeführerin sodann nicht glaubhaft darlegen konnte, den weiteren gel-
tend gemachten Ausreisegründen – vorab die Verwicklung in verschiedene Gerichtsver-
fahren, welche sich in die Länge ziehen, teils haltlos seien und in deren Verlauf sie schi-
kaniert worden sei – komme flüchtlingsrechtliche Relevanz zu, zumal kein asylrechtlich
5relevantes Motiv der Behörden erkennbar ist,
dass sich alleine aus dem Umstand, dass es wiederholt zu Zusammenstössen mit Amts-
personen gekommen sei und diesbezügliche Beschwerden kaum Erfolg gehabt hätten,
nicht schliessen lässt, die kroatischen Behörden würden die Beschwerdeführerin auf-
grund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder aufgrund politischer Anschauungen ernsthaften Nachteilen aussetzen,
dass an dieser Einschätzung auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Behörden
seien durch ihren Ehemann instrumentalisiert worden, nicht gehört werden kann, zumal
sich die Beschwerdeführerin in seinem solchen Fall zweifellos mit Hilfe einer rechtlichen
Vertretung an höhere Instanzen, die dem Einfluss des Ehemannes entzogen wären,
richten könnte,
dass im Übrigen den Auseinandersetzungen mit ihrem Ehemann privater Charakter zu-
zumessen ist, wobei die Beschwerdeführerin – wie vom BFM zu Recht erwähnt – auf
den zivilen Streitweg zu verweisen ist,
dass unter diesen Umständen die Abweisung des Asylgesuches zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführerin über
keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz verfügt (Art. 44 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 32 Bst. a
AsylV 1) und auch keinen Anspruch auf einen solchen hat (vgl. Entscheide und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen,
dass das BFM eine vorläufige Aufnahme anzuordnen hat (gemäss den Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Auslän-
der [ANAG, SR 142.20]), wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar
oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die
der Beschwerdeführerin in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3
ANAG),
dass weiter den Akten keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen sind, aufgrund wel-
cher zu schliessen wäre, die Beschwerdeführerin gerate im Falle der Rückkehr nach
Kroatien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur
in eine existenzbedrohende Situation,
dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise längere Zeit bei ihrer Mutter gewohnt
hat und in Kroatien zwei Geschwister leben, womit vor Ort ein persönliches Beziehungs-
netz vorhanden ist, welches als hinreichend tragfähig zu erkennen ist,
dass sich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verwicklung in verschiede-
ne Verfahren sowie die Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann und die Trennung von
ihrem Kind zwar als persönlich sehr belastend auswirken kann, sie diesbezüglich jedoch
auf eine Inanspruchnahme von bestehenden Hilfsangeboten zu verweisen ist (beispiels-
weise eine andere anwaltliche Vertretung oder eine erneute Kontaktnahme mit Bera-
tungsstellen),
6dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin schliesslich möglich ist
(Art. 14a Abs. 2 ANAG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer
Rückkehr nach Kroatien entgegenstehen könnten,
dass demnach von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungs-
vollzuges auszugehen ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz ausser Betracht fällt und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu
bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und
die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1, 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE]).
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N _______)
- _______
Die Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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