B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2916/2013
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Marija Milenkovic,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. April 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Hei-
matstaat am (…) 2009 (…) in Richtung B._______. Nach einem (…) Auf-
enthalt in C._______ gelangte er (…) über D._______ am (…) 2009 ille-
gal in die Schweiz. Gleichentags suchte er in E._______ um Asyl nach.
Am (…) 2009 fand im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
eine Befragung statt. Am (…) 2009 wurde er in Bern-Wabern durch das
Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei afghani-
scher Staatsangehöriger (…) Ethnie und stamme aus dem Dorf
F.______________ in der Provinz G.______________. Er habe in Kabul
bei der (…) Sicherheitsfirma H._______ eine (…) Ausbildung zum Polizis-
ten absolviert und sei anschliessend bis zu seiner Ausreise dort stationiert
gewesen; seine Familie habe weiterhin in der Provinz
G.______________ gewohnt. Im Rahmen seiner Arbeit bei der Afghani-
schen Nationalpolizei (Afghan National Police, ANP) sei er zur Bekämp-
fung der (...) eingesetzt worden. Während eines Einsatzes im (…) 2008 in
der Provinz I._______ hätten sie mehrere Personen festgenommen. Die-
se seien aber nach kurzer Zeit freigelassen worden. Die Freigelassenen
hätten ihn und seine Familie gekannt und seien in der Folge zu seiner
Familie nach Hause (G.______________) gekommen, wobei zum Glück
niemand zu Hause gewesen sei. Gegenüber J._______ hätten sie jedoch
seinen Angehörigen wegen der Festnahme gedroht und Todesdrohungen
gegen ihn ausgestossen. Nachdem er über den Vorfall informiert worden
sei, habe er seine Familie zur Sicherheit unverzüglich nach Kabul zu ei-
ner Verwandten gebracht. Kaum dort angekommen, habe er erfahren,
dass die Freigelassenen ihn immer noch suchten, weshalb er auf Anraten
erfahrener Freunde (…) sein Heimatland umgehend verlassen habe.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte zum Beweis seiner Identität (…) ein. Dazu
gab er (…) zu den Akten (vgl. nachstehend Bst. C).
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 23. April 2013 – eröffnet am 24. April 2013 – stellte
das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte
den Kanton K._______ mit dem Vollzug.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht, weshalb die asylrechtliche Relevanz nicht zu prüfen
sei. So habe der Beschwerdeführer die Anzahl der festgenommenen Per-
sonen – (…) beziehungsweise mehr als (…) – widersprüchlich geschil-
dert. Anlässlich der Anhörung vom (…) 2009 habe er sodann nicht mehr
geltend gemacht, die Taliban hätten Druck auf ihn ausgeübt, damit er die
Festgenommenen freilasse. Im Weiteren habe er bei der Befragung er-
klärt, einige der Festgenommenen seien nach kurzer Zeit wieder freige-
lassen worden. Diese Darstellung würde jedoch keinen Sinn machen,
wenn nur zwei Personen festgenommen worden wären, zumal man unter
dem Begriff "einige" immer mehr als "zwei" verstehe. Damals habe er
auch erklärt, die Freigelassenen seien zu seiner Familie nach Hause ge-
gangen und hätten ihr gedroht, was in Widerspruch zu seiner Darstellung
bei der Anhörung stehe, wonach niemand zu Hause gewesen sei. Seine
Darstellung, wonach die Aggressoren, als niemand zu Hause gewesen
sei, die J._______ über ihn ausgefragt hätten, worüber er informiert wor-
den sei und deshalb Schutzmassnahmen habe ergreifen können, ent-
spreche einem von Asylsuchenden immer wieder dargelegten Stereotyp,
wonach man zwar einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, welcher
man indes wegen ungeschickt agierender Verfolger durch Zufall und Fü-
gung habe entkommen können. Hätten seine Verfolger seiner tatsächlich
habhaft werden wollen, wäre ihnen dies durch Observierung seines Do-
mizils ohne Weiteres möglich gewesen, wobei jeglicher Logik widerspre-
che, dass die Verfolger während seiner Abwesenheit die J._______ ge-
fragt hätten, so dass er gewarnt worden sei und habe flüchten können.
Somit sei die Beschreibung, wie der Beschwerdeführer der Verfolgung
entgangen sei, als Konstrukt zu werten und damit unglaubhaft. Auch sei,
weil die Freilassung angeblich schnell und einfach erfolgt sei, kein Grund
für die Verfolgung des Beschwerdeführers ersichtlich. Zudem hätte er oh-
ne Weiteres gegen die Verfolger – ohne diese zu kennen – vorgehen
können, da zu erwarten gewesen wäre, dass er als bedrohter Polizist die
Identität der Festgenommenen problemlos in Erfahrung hätte bringen und
diese in der Folge zur Rechenschaft hätte ziehen können. Der Vollzug der
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Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Zwar sei der Wegwei-
sungsvollzug in die Provinz G.______________ unzumutbar, indes verfü-
ge der Beschwerdeführer über eine Wohnsitzalternative in Kabul.
C.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2013 (Datum des Poststempels) an das Bun-
desverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin unter Kosten und Entschädigungsfolge, es sei die Ver-
fügung der Vorinstanz aufzuheben, festzustellen, dass er die Flüchtlings-
eigenschaft erfülle, und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzu-
lässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und das BFM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. Gleichzeitig wurden nebst einer Honorarnote folgende fremd-
sprachigen Dokumente – welche zum Teil bereits bei der Vorinstanz im
Original beziehungsweise in Kopie eingereicht worden waren – als Fax-
kopien zu den Akten gegeben: (…) Diplome, Polizeiausweis, (…)-
Ausweis, Polizeiausweis des Bruders L._______ und zwei vom (…) 2013
datierende Schreiben. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2013 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten dürfe und setze ihm Frist bis zum (…) 2013 zur
Leistung eines Kostenvorschusses. Dieser wurde am (…) 2013 bezahlt.
E.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2013 ersuchte der Beschwerdeführer unter Bei-
lage (…) um Erlass beziehungsweise Reduktion des Kostenvorschusses.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2013 setzte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer – unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) – eine (…) Frist zur Übersetzung der beiden fremd-
sprachigen Schreiben vom (…) 2013 an.
G.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um
Fristerstreckung und reichte die Übersetzungen in der Folge am (…)
2013 ein.
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Seite 5
H.
H.a Mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2013 beantragte das Bundesamt
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten, und
verwies auf seine Erwägungen, an welchen es festhielt. In der Beschwer-
de werde entgegen den ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers
vorgebracht, dass dieser in Kabul kein Beziehungsnetz habe, weil seine
Familie nach G.______________ zurückgekehrt sei. Diese Argumentati-
on – so das BFM – sei im Rahmen der Beschwerde zu erwarten gewe-
sen, und werde als Anpassung des Sachverhalts gewertet, zumal sie
nicht bewiesen werde.
H.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 17. Juli 2013
zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerde-
führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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Seite 6
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
Mithin ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, we-
gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft sind die Vorbringen eines
Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in
sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilde-
rungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein
oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der
allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuch-
stellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tat-
sachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt,
mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung
verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strik-
ten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden spre-
chen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise
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abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3
sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.
5.1 In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit und der asylrechtli-
chen Relevanz der bisherigen Vorbringen festgehalten. Insbesondere ha-
be das BFM nicht bestritten, dass es sich beim Beschwerdeführer um ei-
nen Polizisten aus G.______________ handle. Zudem wird ausgeführt,
der Beschwerdeführer habe, um sich selbst und seine Familie zu schüt-
zen, seine Ehefrau und seine Kinder nach Kabul gebracht, wo er sie vo-
rübergehend bei M._______ habe unterbringen können, und anschlies-
send die Ausreise angetreten. Kurze Zeit nach der Anhörung vom (…)
2009 sei seine Ehefrau mit den Kindern zu seinen Eltern nach
G.______________ zurückgekehrt, da M._______ nicht mehr in der Lage
gewesen sei, seine Familienangehörigen zu versorgen. Am (…) 2010 sei
sein ebenfalls als Polizist bei der ANP tätig gewesene Bruder L._______
von Mitgliedern einer regierungsfeindlichen Gruppierung in
G.______________ bei der Arbeit ermordet worden. Am (…) 2013 habe
N._______, ein weiterer in G.______________ wohnhafter Bruder, bei
einem Kommandanten der Behörde in G.______________ eine Aussage
über die Ermordung von L._______ gemacht. Ausserdem sei die Familie
in ständiger Gefahr wegen der früheren Einsätze des Beschwerdeführers
gegen (...). In dem zu den Akten gereichten Schreiben bestätige der
Kommandant die Aussage von N._______, wonach L._______ von Mit-
gliedern der (...), welche auch den Beschwerdeführer bedroht hätten,
umgebracht worden sei. Der Beschwerdeführer habe seinem Komman-
danten die erhaltenen Drohungen mitgeteilt. Dieser habe angesichts der
damaligen Situation in Afghanistan – die Sicherheitskräfte seien bereits
mit der Bekämpfung der (...)_______ überfordert gewesen – nicht helfen
können oder wollen (…).
5.2 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass das BFM die Glaubhaftigkeit
der Vorbringen des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung ver-
neint hat (vgl. Sachverhalt Bst. B und H.a). Daran vermögen weder die
Ausführungen in der Beschwerde noch die eingereichten Dokumente et-
was zu ändern. So wurde die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Tätigkeit als Polizist von der Vorinstanz in der Tat nicht in Abrede gestellt.
Indes wurde in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen dargelegt,
weshalb die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Demgegenüber
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wird in dieser Hinsicht in der Rechtsmitteleingabe einzig eingewendet, es
sei zwar möglich, dass es sich um eine stereotyp wirkende Version hand-
le, wenn ausgeführt werde, dass Polizisten in Gebieten wie I._______
gegen (...) vorgehen und daraufhin von den betroffenen Gruppierungen
bedroht oder verfolgt würden; wesentlich sei doch aber, dass die Polizei
allgemein als regierungsfreundlich zähle und deshalb immer eine Ziel-
scheibe der regierungsfeindlichen Gruppierungen, insbesondere der (...),
welche von der Polizei bekämpft werde, sei (…). Dieser eher pauschal
wirkende Einwand des Beschwerdeführers erweist sich indes gegenüber
den in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung detailliert aufge-
zeigten Unglaubhaftigkeitselementen der Verfolgungsvorbringen als nicht
stichhaltig genug.
5.3 Aus den nachgereichten Übersetzungen der beiden undatierten, ge-
mäss Angaben in der Beschwerde vom (…) 2013 datierenden Dokumen-
te geht hervor, dass es sich dabei je um ein Schreiben des Bruders
N._______ des Beschwerdeführers an das Polizeikommando des Bezirks
O._______ und den Gouverneur der Provinz G.______________ handelt.
Darin ersucht er die adressierten Stellen, den folgenden von ihm darge-
legten – im nachstehenden Abschnitt zusammengefassten – Sachverhalt
zu bestätigen:
'Der Beschwerdeführer sei für das Innenministerium bei (…) tätig gewe-
sen und wegen Drohungen der bewaffneten Opposition beziehungsweise
der (...) in die Schweiz geflüchtet. Am (…) 2010 sei sein ebenfalls für das
Polizeikommando der Provinz G.______________ beziehungsweise das
Sicherheitsministerium tätige Bruder L._______ von der (...) getötet wor-
den. Die ganze Familie werde in der Provinz G.______________ von der
(...) unterdrückt und bedroht beziehungsweise habe deswegen nach Ka-
bul umziehen müssen. N._______ sei für den Unterhalt der Familie ver-
antwortlich. Da sich der Beschwerdeführer in der Schweiz aufhalte und
dort noch nicht eingebürgert sei, könne er nicht nach Afghanistan zurück-
kehren, um ihnen zu helfen.'
Die beiden adressierten Stellen bestätigen (…) sodann, dass der Be-
schwerdeführer und L._______ für das Innenministerium tätig gewesen
seien, wobei der Erstere von der (...) unterdrückt und erpresst, während
der Letztere von der bewaffneten Opposition beziehungsweise der (...)
umgebracht worden sei (vgl. Übersetzungen). Doch auch der Inhalt der
beiden besagten Schreiben vermag an den von der Vorinstanz aufgezeig-
ten Unglaubhaftigkeitselementen der vom Beschwerdeführer geltend ge-
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machten Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern, zumal sie aufgrund der
Aktenlage durchaus als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert qualifi-
ziert werden können, und zum anderen die adressierten Stellen lediglich
das unbestrittene Vorbringen bestätigen, wonach der Beschwerdeführer
als Polizist bei der (…) tätig gewesen und in diesem Zusammenhang von
der (...) behelligt worden sei. Sodann vermag das neue Vorbringen, wo-
nach der Bruder L._______ weniger als (…) nach der Ausreise des Be-
schwerdeführers getötet worden sein soll, die dargelegten Unglaubhaftig-
keitselemente ebenfalls nicht in ausschlaggebender Weise zu relativieren,
zumal kein Zusammenhang mit dessen individuellen Sachverhaltsvor-
bringen besteht. Abgesehen davon wird im Schreiben an den Gouverneur
der Provinz G.______________ ausgeführt, dass die Familie des Be-
schwerdeführers wegen der dortigen Behelligungen durch die (...) nach
der am (…) 2010 erfolgten Tötung von L._______ nach Kabul habe um-
ziehen müssen: Dies steht jedoch in Widerspruch sowohl zu dessen Aus-
sage anlässlich der Anhörung vom (…) 2009, wonach er seine Familie
erst am Tag der Ausreise ([…] 2009) in die afghanische Hauptstadt ge-
bracht habe (…), als auch zu den Ausführungen in der Beschwerde, wo-
nach die Familie bereits wenige Monate nach der Ausreise wegen man-
gelnden Unterhalts nach G.______________ habe zurückkehren müssen
(…).
5.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Verfolgungsvorbringen als nicht glaubhaft, weshalb eine
Prüfung auf deren asylrechtliche Relevanz hin unterbleiben kann. Auf-
grund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde, die übrigen Eingaben und die Beweis-
mittel, namentlich auf die unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts (…) sinngemäss aufgeworfene Frage einer internen
Schutzalternative in Kabul, näher einzugehen, weil sie am Ergebnis
nichts ändern können. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers demnach zu Recht abgelehnt.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
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Seite 10
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit weiteren Hinweisen).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen
für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur.
Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu be-
trachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen eine allfällige Auf-
hebung dieser vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsu-
chenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht of-
fen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre
dann der Vollzug der Wegweisung vor dem Hintergrund sämtlicher Voll-
zugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeit-
punkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4
S. 748).
7.2 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung – aus den nachfol-
gend aufgeführten Gründen – als unzumutbar erweist, ist dementspre-
chend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten.
8.
8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsland auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
8.2 In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan kann auf die vom
Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage im
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Seite 11
Grundsatzurteil BVGE 2011/7 vom 16. Juni 2011 verwiesen werden. Das
Gericht stellt dort zusammenfassend fest, dass in weiten Teilen von Af-
ghanistan – ausser allenfalls in Grossstädten – eine derart schlechte Si-
cherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden,
dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation
in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes,
dass sich dort die Sicherheitslage im Verlaufe des vergangenen Jahres
nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Ver-
gleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der
Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qua-
lifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann
gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesun-
den Mann handle. Angesichts der bisher aufgezeigten konstanten Ver-
schlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der
auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst,
dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingun-
gen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um ei-
nen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Un-
abdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf
die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehres als tragfähig er-
weise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die
schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine exi-
stenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen (vgl.
a.a.O. E. 9.9.1 f.). In der Folge wurde die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in Bezug auf die Städte Herat und Mazar-i-Sharif
vom Bundesverwaltungsgericht in ähnlicher Weise beantwortet (vgl.
BVGE 2011/38 und BVGE 2011/49).
8.3 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus dem
Dorf O.______________ in der Provinz G.______________ und hat in
Kabul eine vierjährige Polizeiausbildung absolviert. Den Akten kann wei-
ter entnommen werden, dass er nach Abschluss der Polizeiausbildung im
Jahr 2007 bis zur Ausreise am (…) 2009 als Polizist in Kabul stationiert
war, wobei er Einsätze im ganzen Land absolvierte. Seine Ehefrau und
seine (…) Kinder brachte er am Tag seiner Ausreise aus Afghanistan aus
Sicherheitsgründen von G.______________ zu M._______ in Kabul (…).
Gestützt auf diese Aktenlage ist davon auszugehen, dass sich das Domi-
zil des Beschwerdeführers und seiner Familie stets in
G.______________ befand, während er sich lediglich zu Ausbildungs-
zwecken (vier Jahre) und aus beruflichen Gründen (zirka zwei Jahre) in
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Seite 12
Kabul aufhielt. Zwar brachte er seine engsten Familienangehörigen am
Tag seiner Ausreise zu M._______ nach Kabul und ergeben sich aus den
Akten Unstimmigkeiten in Bezug auf deren Aufenthaltsort nach seiner
Ausreise. So sollen sie sich gemäss den Ausführungen in der Beschwer-
de bereits wenige Monate nach der Ausreise des Beschwerdeführers zur
Rückkehr zu dessen Eltern nach G.______________ gezwungen gese-
hen haben, nachdem M._______ in Kabul nicht mehr in der Lage gewe-
sen sei, für den Lebensunterhalt der Verwandten aufzukommen; ander-
seits soll die Familie gemäss dem einen Schreiben des Bruders
N._______ vom (…) 2013 erst nach dem (…) 2010 von
G.______________ nach Kabul umgezogen sein, wobei N._______ für
den Lebensunterhalt der Familie aufzukommen hatte. Doch unbenommen
davon ist auch dem zweiten, vom (…) 2013 datierenden, von N._______
in G.______________ verfassten Schreiben zu entnehmen, dass sich die
Familie zwischenzeitlich offensichtlich wieder in G.______________ auf-
hält. Mithin ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen,
dass sich seine Familie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Pro-
vinz G.______________ aufhält und dort auch ihren momentanen Le-
bensmittelpunkt hat. Aus den Akten ergeben sich schliesslich keine Hin-
weise darauf, dass sich weitere Angehörige oder Freunde des Beschwer-
deführers in Kabul (oder einer der beiden anderen erwähnten afghani-
schen Grossstädte) aufhalten würden. Unter diesen Umständen kann ge-
stützt auf die Akten zum heutigen, massgebenden Zeitpunkt nicht (mehr)
von einem genügend tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden,
welches dem Beschwerdeführer aufgrund der aktuell schwierigen Ver-
hältnisse bei der Reintegration in Kabul behilflich sein könnte. Mit Blick
auf die vorstehend dargelegte Situation im Heimatland (vgl. E. 8.2) ist der
Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Kabul somit ohne ein-
gehende weitere Prüfung als nicht zumutbar zu qualifizieren. Da der Be-
schwerdeführer überdies gemäss den Akten in den Grossstädten Herat
und Mazar-i-Sharif über keine weiteren Verwandte verfügt, kommt von
vornherein auch keine Aufenthaltsalternative in diesen afghanischen
Städten in Frage.
8.4 Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar. Nachdem sich aus den
Akten keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben,
sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
somit erfüllt.
D-2916/2013
Seite 13
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit beantragt
wird, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen;
im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vor-
instanzlichen Verfügung vom 23. April 2013 sind demnach aufzuheben
und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
10.
10.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer nach
dem Grad des Durchdringens praxisgemäss die um die Hälfte zu ermäs-
sigenden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.– aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 31. Mai 2013 ge-
leisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu verrechnen. Der Restbetrag
von Fr. 300.– ist zurückzuerstatten. Da das Gesuch um Erlass bezie-
hungsweise Reduktion des Kostenvorschusses (vgl. Sachverhalt Bst. E)
erst nach dessen Leistung gestellt wurde, ist dieses gegenstandslos ge-
worden, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist.
10.2 Dem teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist
sodann in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine
praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm not-
wendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der einge-
reichten Kostennote vom 23. Mai 2013 wird ein Arbeitsaufwand von total
9.00 Stunden à Fr. (…).– (vereinbarter Stundenansatz) ausgewiesen, der
unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit des vorliegenden
Verfahrens angemessen erscheint. Für die weiteren, kleinen Aufwendun-
gen bis zum Ergehen des Urteils ist pauschal ein Arbeitsaufwand von ei-
ner Stunde zu veranschlagen. Daraus ergibt sich ein Honorar von insge-
samt Fr. (…).–. Demnach ist die vom BFM zu entrichtende, um die Hälfte
zu reduzierende Parteientschädigung von Amtes wegen auf Fr. (…).–
(inkl. nicht ausgewiesene Auslagen und allfällige MWSt) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2916/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme beantragt wird; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 23. April
2013 werden aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzuneh-
men.
4.
Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwer-
deführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.– verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.– wird dem Beschwer-
deführer zurückerstattet.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittel-
verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. (…).– zu entrich-
ten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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