B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2917/2017
Ur t e i l vom 1 2 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
H._______, geboren am (…),
Kasachstan,
alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 9. Mai 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das vormalige Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom
26. Juni 2013 feststellte, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllten, deren Asylgesuche vom 27. Oktober 2011 ab-
lehnte und die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die von den Beschwerdeführenden
dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-4217/2013 vom 20. August
2015 abwies,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. Februar 2016 beim
SEM ein erstes Wiedererwägungsgesuch einreichten, worin sie um Aufhe-
bung der Verfügung vom 26. Juni 2013 und um wiedererwägungsweise
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls,
eventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersuchten,
dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 30. Juni
2016 abwies, die Verfügung vom 26. Juni 2013 als rechtskräftig und voll-
streckbar erklärte, eine Gebühr von Fr. 600.– erhob und feststellte, dass
einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass das SEM zur Begründung anführte, es lägen keine Gründe vor, wel-
che die Rechtskraft der Verfügung vom 26. Juni 2013 beseitigen könnten,
dass es in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung darlegte, das Kindes-
wohl sei im Beschwerdeurteil D-4217/2013 berücksichtigt worden und
spreche weiterhin nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs,
dass auch die medizinischen Probleme des Beschwerdefüh-
rers A._______ bereits im Beschwerdeurteil D-4217/2013 geprüft worden
seien, und aus dem mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Arzt-
bericht keine derartige Verschlechterung des Gesundheitszustands auszu-
machen sei, als dass die Erwägungen im besagten Urteil keine Gültigkeit
mehr hätten,
dass bezüglich des bei der Beschwerdeführerin B._______ festgestellten
Eisenmangels davon ausgegangen werden könne, dass dieser mittlerweile
behoben sei, und ein allfällig weiterhin bestehender Mangel auch in Ka-
sachstan behandelbar wäre,
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dass es den Beschwerdeführenden im Übrigen freistehe, medizinische
Rückkehrhilfe zu beantragen,
dass die Beschwerdeführenden mit einer als "Gesuch um Aussetzung des
Vollzugs" bezeichneten Eingabe vom 6. Juli 2016 (Datum Poststempel)
beim Bundesverwaltungsgericht beantragten, die Vollzugsbehörden seien
im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von Vollzugshand-
lungen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Be-
schwerde, die sobald als möglich und fristgerecht eingereicht werde, ent-
schieden habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4186/2016 vom 8. Juli
2016 auf das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs vom 6. Juli 2016 nicht
eintrat,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. Juli 2016 (Datum
Poststempel; Schreiben datiert vom 11. Juli 2016) beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhoben und dabei um Aufhebung der vorin-
stanzlichen Verfügung vom 30. Juni 2016 und um Rückweisung der Sache
zwecks neuer Entscheidung unter Anweisung an die Vorinstanz, auf das
Wiedererwägungsgesuch vom 18. Dezember 2015 (recte: 1. Februar
2016) einzutreten, ohne einen Kostenvorschuss zu erheben, ersuchten,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde sowie – unter Verweis auf eine Fürsorgeabhän-
gigkeitsbestätigung vom 14. Juli 2016 – um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht wurde,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung insbesondere ihre im
Wiedererwägungsgesuch vom 1. Februar 2016 geltend gemachten Vor-
bringen zur fortgeschrittenen Integration der Kinder in der Schweiz wieder-
holten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 8. August
2016 insbesondere ausführte, das Kindeswohl sei bei der Beurteilung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Beschwerdeurteil
D-4217/2013 vom 20. August 2015 eingehend geprüft worden (vgl.
E. 8.3.5.1-8.3.5.5), wobei auch der seitherige Zeitablauf nicht zur Annahme
führen dürfte, den minderjährigen Beschwerdeführenden wäre es unter
dem Aspekt des Kindeswohls nicht zuzumuten, zusammen mit ihren Eltern
und ihrem älteren Bruder C._______ in ihr Heimatland zurückzukehren,
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dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers A._______
ebenfalls bereits Gegenstand des vorangegangenen Beschwerdeverfah-
rens vor dem Bundesverwaltungsgericht gewesen seien, wobei festgestellt
worden sei, diese stünden dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen (vgl.
Beschwerdeurteil D-4217/2013 vom 20. August 2015 E. 8.3.3.3-8.3.3.4),
dass die im Wiedererwägungsgesuch vom 1. Februar 2016 vorgebrachten
Zweifel am Zugang zu ausreichender medizinischer Behandlung in Ka-
sachstan keine veränderte Sachlage begründen dürften, die eine von den
bisherigen Beurteilungen abweichende Würdigung der Frage der Durch-
führbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulassen würde,
dass auch die erneut vorgebrachten gesundheitlichen Probleme der Be-
schwerdeführerin B._______ (Eisenmangel) nicht gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs sprechen dürften,
dass bereits mehrfach auf die Möglichkeit medizinischer Rückkehrhilfe –
die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern bei-
spielsweise auch der Organisation und Übernahme von Kosten für notwen-
dige Therapien bestehen könne (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der
Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen
[AsylV 2, SR 142.311]) – hingewiesen worden sei,
dass der Wegweisungsvollzug im Übrigen auch zumutbar sei, wenn die
medizinische Behandlung nicht für eine längere Dauer sichergestellt sei,
und es dem Betroffenen oder dessen Angehörigen zuzumuten sei, einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4),
dass dies den Beschwerdeführenden A._______ und B._______, die eine
sehr gute Ausbildung sowie jahrelange Berufserfahrung aufweisen könnten
und über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz in Kasachstan verfüg-
ten (vgl. Beschwerdeurteil D-4217/2013 vom 20. August 2015 E. 8.3.3.2),
grundsätzlich zugemutet werden dürfte, und es ihnen, sollten sie sich nicht
dazu in der Lage fühlen, obliegen würde, bei den zuständigen heimatlichen
Behörden um Unterstützung zu ersuchen,
dass somit dem Vollzug der Wegweisung weiterhin keine Wegweisungs-
vollzugshindernissen entgegenstehen dürften,
dass die am 29. Juli 2016 eingereichte Beschwerde unter diesen Umstän-
den als aussichtslos erscheine, weshalb das Interesse der Beschwerde-
führenden an einem Weiterverbleib in der Schweiz bis zum Abschluss des
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Beschwerdeverfahrens hinter dem öffentlichen Interesse am Vollzug der
Wegweisung zurückzustehen habe und das Gesuch um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde abzuweisen sei,
dass die Beschwerdeführenden demzufolge den Ausgang des Verfahrens
im Ausland abzuwarten hätten,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der festgestellten Aussichts-
losigkeit der Beschwerde die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) – ungeachtet der
Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden – abwies und die Beschwerdefüh-
renden aufforderte, bis zum 23. August 2016 einen Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 1200.– zu bezahlen, andernfalls auf die Beschwerde vom
29. Juli 2016 nicht eingetreten werde,
dass die Beschwerdeführenden innert der dazu angesetzten Frist den Kos-
tenvorschuss nicht leisteten, weshalb das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil vom 30. August 2016 auf die Beschwerde vom 29. Juli 2016 im ein-
zelrichterlichen Verfahren androhungsgemäss nicht eintrat und den Be-
schwerdeführenden die Kosten von Fr. 200.– auferlegte,
dass die Beschwerdeführenden sich mit Eingabe vom 7. April 2017 erneut
an das SEM wandten und um Aufhebung der Verfügung des vormaligen
BFM vom 26. Juni 2013 im Wegweisungspunkt ersuchten,
dass festzustellen sei, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine
wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetre-
ten und der Vollzug der Wegweisung unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs.
4 AuG (SR 142.20) sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass dem vorliegenden Gesuch die aufschiebende Wirkung zu gewähren
und das (...) im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen sei,
"den Vollzug während der Behandlung des vorliegenden Gesuchs auszu-
setzen",
dass schliesslich auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Beschwer-
deführenden hielten sich seit nunmehr fünfeinhalb Jahren in der Schweiz
auf und die Kinder hätten sich hier gut eingelebt und seien gut integriert,
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dass der Wegweisungsvollzug nach Kasachstan für die Kinder und insbe-
sondere für die beiden Söhne D._______ und E._______ eine Entwurze-
lung darstellen würde, zumal E._______, der beinahe seine ganze Schul-
zeit in der Schweiz durchlaufen habe, im März 2017 die Aufnahmeprüfung
für das (…) absolviert habe,
dass die letzte Auseinandersetzung mit der Thematik der Entwurzelung der
Kinder mit dem Urteil D-4217/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom
20. August 2015 stattgefunden habe,
dass die drei jüngsten Kinder der Familie auch heute noch stark von der
Familie geprägt seien, weshalb eine Rückkehr ins Heimatland wohl keine
Verletzung des Kindeswohls darstellen würde, wohingegen D._______ und
E._______ mittlerweile einen Entwicklungsschritt weiter seien und sich be-
reits im Alter der Adoleszenz befänden,
dass aufgrund der seither verstrichenen Zeit eine neue Überprüfung statt-
finden müsse,
dass die Beschwerdeführenden zur Untermauerung ihrer Vorbringen ver-
schiedene schulische Unterlagen betreffend die Söhne D._______ und
E._______ sowie je eine Bestätigung des (…) und des (…) zu den Akten
reichten,
dass das SEM mit Verfügung vom 9. Mai 2017 – eröffnet am 10. Mai 2017
– das Wiedererwägungsgesuch vom 7. April 2017 abwies und die Verfü-
gung vom 26. Juni 2013 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte,
dass sodann eine Gebühr von Fr. 600.– erhoben wurde,
dass das SEM zudem feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass es zur Begründung ausführte, obwohl anerkannt sei, dass es sich bei
fünfeinhalb Jahren um eine beträchtliche Zeit im Leben eines Kindes oder
Jugendlichen handle, begründe diese Aufenthaltsdauer keine Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs,
dass das Bundesverwaltungsgericht sowohl im Urteil D-4217/2013 vom
20. August 2015 als auch im Urteil D-4712/2016 vom 30. August 2016 den
Vollzug der Wegweisung im Hinblick auf das Kindeswohl als zumutbar er-
achtet habe,
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dass seit dem letzten Urteil vom 30. August 2016 lediglich deshalb acht
Monate verstrichen seien, weil die Beschwerdeführenden sich geweigert
hätten, die angeordnete Rückreise anzutreten und somit eine Reintegra-
tion im Heimatland absichtlich hinausgezögert hätten,
dass mithin die fortgeschrittene Integration von D._______ und E._______
auf einem rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz gründe, weshalb die-
sem nur mit Zurückhaltung Rechnung getragen werden dürfe,
dass aufgrund der guten schulischen Leistungen von E._______ davon
ausgegangen werden dürfe, dass ihm auch eine erfolgreiche Reintegration
ins kasachische Schulsystem gelingen werde, und D._______ in Kasach-
stan noch mehrere Schuljahre vor sich habe, welche es ihm ermöglichen
könnten, die in der Schweiz vorhandenen schulischen Schwierigkeiten zu
überwinden, wobei die allfällige Notwendigkeit der Wiederholung einer
Schulklasse in Kasachstan kein Vollzugshindernis darstelle,
dass es sich schliesslich bei den Beschwerdeführenden um eine insgesamt
achtköpfige Familie handle, weshalb davon ausgegangen werden könne,
dass der grosse Familienverbund einen hohen Stellenwert für die einzel-
nen Familienmitglieder darstelle und allfällige andere soziale Beziehungen
der Kinder weniger ins Gewicht fallen würden,
dass die Beschwerdeführenden in diesem grossen Familienverband nach
Kasachstan zurückkehren und sich gegenseitig moralisch unterstützen
könnten,
dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, dass die Beschwer-
deführenden die kasachische Kultur nicht zumindest teilweise gelebt hät-
ten und von den Eltern an die Kinder weitergegeben worden sei,
dass sodann angenommen werden dürfe, zumindest die drei Söhne hätten
Erinnerungen an ihre Heimat und ihre Verwandten, was ihnen die Rein-
tegration ebenfalls erleichtern dürfte,
dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 23. Mai 2017 gegen die SEM-Verfügung vom 9. Mai 2017 Beschwerde
einreichten und dabei in materieller Hinsicht die Aufhebung der Verfügung
des vormaligen BFM vom 26. Juni 2013 "im Wegweisungspunkt" und die
Feststellung, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wiederer-
wägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten be-
ziehungsweise dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar im Sinne
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von Art. 83 Abs. 4 AuG sei, und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
beantragten,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchten, es sei der Voll-
zug der Wegweisung auszusetzen und der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen, zumindest seien die zuständigen Behörden des
Kantons I._______ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen,
"von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die Aussetzung des Voll-
zugs Abstand zu nehmen",
dass sie ferner um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten,
dass auf die Begründung der gestellten Anträge, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 31. Mai
2017 – für deren ausführliche Begründung auf die Akten und die nachfol-
genden Erwägungen verwiesen wird – das Gesuch um Zuerkennung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abwies, infolgedessen den Voll-
zug der Wegweisung nicht aussetzte und festhielt, die Beschwerdeführen-
den hätten den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten,
dass es im Weiteren die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) abwies und den Be-
schwerdeführenden gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses
in der Höhe von Fr. 1500.– eine Frist bis zum 15. Juni 2017 ansetzte, ver-
bunden mit der Androhung, bei Ausbleiben der Zahlung und unveränderter
Sachlage werde – ungeachtet einen allfälligen weiteren, mit ungenügen-
den finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Raten-
zahlung oder Fristverlängerung – ohne Ansetzen einer Nachfrist auf die
Beschwerde vom 23. Mai 2017 nicht eingetreten,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 14. Juni 2017 bezahlt wurde,
dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter am 15. Juni
2017 eine Beschwerdeergänzung einreichten, in welcher geltend gemacht
wird, entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenverfü-
gung vom 31. Mai 2017 vertretenen Auffassung habe das Gericht in seiner
Verfügung vom 8. August 2016 sich nicht eingehend mit dem Kindeswohl
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auseinandergesetzt beziehungsweise darin "die Auswirkung des langen
Aufenthaltes auf das Wohl der Kinder nicht neu thematisiert", sondern viel-
mehr lediglich auf das nunmehr 21 Monate zurückliegende Urteil vom
20. August 2015 verwiesen und die seither verstrichene Zeit nicht in seine
Überlegungen aufgenommen,
dass am 27. Juni 2017 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 29. Juni
2017) – jeweils in Kopie – zwei Kostengutsprachen für die Schulung der
Söhne D._______ und E._______ sowie eine Seite aus der Zeitung (…)
vom 2. Dezember 2016 zu den Akten gegeben wurden und gleichzeitig be-
merkt wurde, es sei dem SEM bis anhin nicht gelungen, Ersatzreisepapiere
für alle Familienmitglieder zu erhalten, auch scheine es unklar, ob alle Kin-
der die kasachische Staatsangehörigkeit besässen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass Wiedererwägungsentscheide nach Lehre und Praxis grundsätzlich
wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg
weitergezogen werden können,
dass zudem das Wiedererwägungsverfahren im AsylG ausdrücklich er-
wähnt und spezialgesetzlich geregelt wird (vgl. dazu Art. 110 Abs. 1 [am
Ende], Art. 110a Abs. 2 und insbesondere Art. 111b ff. AsylG), womit die
Zuständigkeit des Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwer-
de ausser Frage steht,
dass Art. 111b Abs. 1 AsylG bestimmt, dass sich das Wiedererwägungs-
verfahren (im Übrigen) nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen ge-
mäss Art. 66–68 VwVG richtet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
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dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und
sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist, weshalb auf die Be-
schwerde einzutreten ist,
dass sich im Bereich des Ausländerrechts die Kognition und Rügemöglich-
keiten nach Art. 49 VwVG richten, (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass die Beschwerde als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, wes-
halb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden
ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form
die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträg-
lich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.),
dass indes auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung
begründen können, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb
oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozess-
entscheid abgeschlossen wurde (zum sog. qualifizierten Wiedererwä-
gungsgesuch vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.),
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihres am 7. April 2017 ein-
gereichten, sich lediglich gegen den Wegweisungspunkt beziehungswiese
gegen die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs richtenden
Wiedererwägungsgesuchs darauf hinwiesen, sie hielten sich seit nunmehr
fünfeinhalb Jahren in der Schweiz auf und die Kinder hätten sich hier gut
eingelebt und seien gut integriert, weshalb ein Wegweisungsvollzug insbe-
sondere für die beiden Söhne D._______ und E._______ eine Entwurze-
lung darstellen würde,
dass gleichzeitig gerügt wurde, die letzte Auseinandersetzung mit der Ent-
wurzelung der Kinder habe mit dem Urteil D-4217/2013 des Bundesver-
waltungsgerichts vom 20. August 2015 stattgefunden,
dass die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2017
eingehend dargelegt hat, wieso sie zum Schluss gelangte, es lägen keine
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Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 26. Juni 2013 be-
seitigen könnten,
dass, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die nicht zu beanstanden-
den Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung vom 9. Mai
2017 (insbesondere auf die zutreffende Feststellung, seit dem Urteil vom
30. August 2016, in welchem der Vollzug der Wegweisung auch im Hinblick
auf das Kindeswohl als zumutbar erachtet worden sei, seien lediglich des-
halb acht Monate verstrichen, weil sich die Beschwerdeführenden gewei-
gert hätten, die angeordnete Rückreise anzutreten und somit eine Rein-
tegration im Heimatland absichtlich hinausgezögert hätten, sowie auf die
Darlegung der Gründe, wieso den Beschwerdeführenden – und insbeson-
dere den beiden im Fokus stehenden Söhnen D._______ und E._______
– die Reintegration in Kasachstan sehr wohl gelingen sollte beziehungs-
weise wieso ihr Wegweisungsvollzug auch unter dem Gesichtspunkt des
Kindeswohls zumutbar erscheine [vgl. SEM-Verfügung vom 9. Mai 2017
S. 1 f.]) verwiesen werden kann,
dass weder die in der Beschwerdeschrift vom 23. Mai 2017 enthaltenen
Ausführungen zu den sozialen Beziehungen der Beschwerdeführenden
(vgl. Beschwerde S. 6 f.) noch die Hinweise auf die zusammen mit dem
Wiedererwägungsgesuch am 7. April 2017 eingereichten Unterlagen (vgl.
Beschwerde S. 4) geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sach-
verhalts in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu führen,
dass auch in der Beschwerdeergänzung vom 15. Juni 2017 keine stichhal-
tigen Gründe aufgeführt werden, welche die diesbezügliche vorinstanzliche
Argumentation entkräften oder widerlegen könnten,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung
vom 8. August 2016 nämlich – entgegen der in der Beschwerdeergänzung
(vgl. S. 2) vertretenen Auffassung – sehr wohl auch mit den Auswirkungen
des langen Aufenthalts auf das Wohl der Kinder befasst hat (vgl. Zwischen-
verfügung S. 6 Mitte), wobei sich angesichts dessen, dass das Gericht
auch unter Berücksichtigung des weiteren Zeitablaufs diesbezüglich keine
wesentlich veränderten Verhältnisse erkannte, detailliertere Erörterungen
erübrigten,
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dass dies auch in Bezug auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Ver-
fügung vom 9. Mai 2017 und in der Zwischenverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 31. Mai 2017 gilt, zumal sich das SEM sehr wohl mit
den aktuellen schulischen Leistungen der Söhne D._______ und
E._______ und deren Möglichkeiten zur Reintegration auseinandersetzte
(vgl. SEM-Verfügung vom 9. Mai 2017 S. 2 Mitte),
dass die Darlegungen in der Beschwerdeschrift, in der Beschwerdeergän-
zung vom 15. Juni 2017 und in der Eingabe vom 27. Juni 2017 sowie auch
die mit der Eingabe vom 27. Juni 2017 eingereichten Unterlagen unter
Würdigung der gesamten Umstände nicht geeignet sind, zu einer anderen
Beurteilung des Sachverhaltes zu führen,
dass das SEM das am 7. April 2017 eingereichte Wiedererwägungsgesuch
nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt hat und bei dieser Sachlage den
Anträgen auf Aufhebung der Verfügung vom 9. Mai 2017 "im Wegwei-
sungspunkt" und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu entsprechen ist,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt und angemessen ist, weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1500.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
wobei der am 14. Juni 2017 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von 1500.– werden den Beschwerdeführenden auf-
erlegt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten
verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
Versand: