Abtei lung IV
D-2918/2007
sch/bah
{T 0/2}
Urteil vom 10. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Richter Fulvio Häfeli,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz
Gerichtsschreiber Christoph Basler
A._______, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit unbekannt,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 24. April 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
/ N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Mauretanien gemäss eigenen Angaben im August 2006 ver-
liess, sich anschliessend drei Monate lang in Senegal aufhielt und am 13. Februar 2007
von Italien her kommend in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags ein Asylgesuch
einreichte,
dass er bei der Empfangszentrenbefragung, die am 1. März 2007 in A._______ stattfand
behauptete, er sei am 13. August 1991 in B._______ (Mauretanien) geboren worden
und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt,
dass er auf die Frage nach vorhandenen Ausweispapieren erklärte, er habe weder einen
Reisepass noch eine Identitätskarte besessen und seine Geburtsurkunde befinde sich in
Mauretanien,
dass das BFM bei einem Kinderarzt eine Bestimmung des Knochenalters in Auftrag gab,
dass der Arzt in seinem Bericht vom 1. März 2007 festhielt, das Knochenalter des Be-
schwerdeführers betrage mehr als 18 Jahre,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 18. April 2007 mit dem Ergebnis der Knochen-
altersbestimmung konfrontierte, worauf dieser zuerst einräumte, er sei 18 Jahre alt, um
gleich darauf wieder zu behaupten, er sei am 13. August 1991 geboren worden,
dass das BFM am 20. März 2007 mit dem Beschwerdeführer ein Telefongespräch führ-
te, welches zwecks Erstellung einer LINGUA-Analyse aufgenommen wurde,
dass ein vom BFM beauftragter Experte in seinem Bericht (LINGUA-Analyse) vom
4. April 2007 zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Sprech-
weise eindeutig nicht hauptsächlich in Mauretanien, sondern entweder in Gambia oder
in Senegal sozialisiert worden
dass der Beschwerdeführer bei der Empfangszentrenbefragung und der am 18. April
2007 ebenfalls in A._______ durchgeführten Anhörung zu den Asylgründen durch das
BFM als Grund für das Verlassen des Heimatlandes anführte, er habe die Tochter des
örtlichen Imam geschwängert und befürchte nun, aus Rache umgebracht zu werden,
dass der Imam zu seinen Eltern gegangen sei und verlangt habe, dass ein DNA-Test
durchgeführt werde, da sein Vater gesagt habe, sein Sohn habe dessen Tochter sicher
nicht geschwängert,
dass der Beschwerdeführer sich bei seinem Onkel in Sicherheit gebracht und später er-
fahren habe, sein Vater sei von den Angehörigen seiner Freundin misshandelt worden,
dass er seine Heimat aus diesen Gründen verlassen habe,
dass dem Beschwerdeführer das Ergebnis der LINGUA-Analyse mitgeteilt wurde und er
daran festhielt, in Mauretanien geboren worden zu sein und dort gelebt zu haben,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten zu verweisen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. April 2007 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
3auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheides zusammenfassend fest-
hielt, der Beschwerdeführer habe innerhalb von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und keine entschuldbaren Gründe dafür
glaubhaft gemacht, aufgrund der Anhörung habe die Flüchtlingseigenschaft nicht festge-
stellt werden können, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage
nicht erforderlich,
dass der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM mit Beschwerde vom 25. April 2007
beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung
sei aufzuheben, der Fall sei zur neuen Entscheidfindung an das BFM zurückzuweisen
und es seien ihm allfällige Verfahrenskosten zu erlassen sowie auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten,
dass auf den Inhalt der Beschwerde - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen wird,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 4. Mai 2007 für den weiteren
Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton Luzern zugeteilt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juni 2007 ergänzend beantragte, der
Kanton sei anzuweisen, ihm eine Vertrauensperson beizuordnen, eventuell sei ihm zu-
mindest ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen und es sei ihm vollständige Ak-
teneinsicht zu gewähren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1
AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesver-
waltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz,
BGG, SR 173.110]),
dass gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG das Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache ge-
führt wird, zumal dies die Sprache ist, in der die Beschwerdeergänzung abgefasst wur-
de,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
4dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen er-
gibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wer-
den kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei minderjährig und das BFM hätte ihm
eine Vertrauensperson beiordnen müssen,
dass die Vorinstanz bereits vor Anordnung der Knochenaltersbestimmung entschieden
habe, ihn wie einen Volljährigen zu behandeln,
dass die asylsuchende Person bei fraglicher Minderjährigkeit die Beweislast und damit
die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.1. S. 208 f., mit wei-
teren Hinweisen),
dass es zulässig ist, vor der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen und ohne Bei-
ordnung einer Vertrauensperson vorfrageweise über die Frage der Glaubhaftigkeit einer
geltend gemachten Minderjährigkeit zu befinden, wenn Zweifel an den Altersangaben
der asylsuchenden Person bestehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 S. 204),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich und überzeugend dar-
legte, weshalb sie bereits anlässlich der Empfangszentrenbefragung Zweifel an der gel-
tend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hegte,
dass die in Auftrag gegebene Knochenaltersbestimmung, deren Beweiswert bei der
Festlegung des wirklichen Alters als gering einzustufen ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 16
E. 2.3. S. 143, mit weiteren Hinweisen), angesichts des erheblichen Unterschieds zwi-
schen behauptetem Alter und Ergebnis der Knochenaltersbestimmung die Zweifel der
Vorinstanz immerhin stützte,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Knochenaltersbe-
stimmung widersprüchliche Aussagen zu seinem Alter machte, was die bereits beste-
henden Zweifel an der Minderjährigkeit bestärkte,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nichts geltend macht, was die zutref-
fenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung, auf die anstelle von Wiederho-
lungen zu verweisen ist, umstossen könnte,
dass demnach das BFM berechtigterweise von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers
ausgegangen ist und ihm somit zu Recht keine Vertrauensperson beiordnete,
dass daran auch der Hinweis des bei der einlässlichen Anhörung anwesenden Hilfs-
werkvertreters, der Beschwerdeführer könnte angesichts seines Aussehens minderjährig
sein, nichts zu ändern vermag,
dass der Antrag des Beschwerdeführers, der Kanton sei anzuweisen, ihm eine Vertrau-
ensperson beizuordnen, abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht des Weiteren rügt, die LINGUA-Analy-
se sei nicht im Beisein einer Vertrauensperson durchgeführt worden, deren Resultat sei
5ihm nicht in einer angepassten Weise offengelegt worden und der LINGUA-Auftrag, das
mit dem Experten geführte Telefonat sowie dessen Analyse seien ihm nicht offengelegt
worden,
dass dem Beschwerdeführer - wie oben aufgezeigt - zu Recht keine Vertrauensperson
beigeordnet wurde,
dass dem Beschwerdeführer der Werdegang des Experten anlässlich der Anhörung vom
18. April 2007 in der gemäss Praxis geforderten Form offen gelegt wurde (vgl. EMARK
1999 Nr. 20, 1998 Nr. 34),
dass der Einsichtnahme in den Wortlaut der LINGUA-Analyse durch den Beschwerde-
führer überwiegende öffentliche Interessen entgegen stehen, das BFM ihm indessen
das Ergebnis in zureichender Weise offen legte und ihm eine Stellungnahme ermöglich-
te (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 9 S. 289 f.),
dass infolgedessen der in der Eingabe vom 11. Juni 2007 gestellte Antrag auf Gewäh-
rung erweiterter Akteneinsicht abzuweisen ist,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht
innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft
machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen Abgabe von Reise-
oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stun-
den nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist,
dass der Beschwerdeführer auf die Frage nach den Ursachen der unterbliebenen Pa-
pierabgabe verlauten liess, er habe von den heimatlichen Behörden weder einen Reise-
pass- noch eine Identitätskarte ausgestellt bekommen, und dies unter anderem mit sei-
ner angeblichen Minderjährigkeit begründete,
dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Reise in die Schweiz unsubstanziierte
und stereotype Aussagen machte,
dass er angeblich ohne im Besitz von Ausweispapieren zu sein, unbemerkt mehrere
Landesgrenzen überschritten habe und schliesslich im Zug in die Schweiz eingereist
sein will, was insgesamt gesehen als unglaubhaft erscheint,
dass der Beschwerdeführer mit seinen fadenscheinig wirkenden Erklärungen die Nicht-
abgabe von Reise- oder Identitätspapieren bei oder kurz nach der Asylbeantragung so-
mit nicht plausibel zu begründen vermag,
dass er nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende
6Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sin-
ne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass sich sodann in vorliegendem Fall die Aktenlage nach der Direktanhörung vom
18. April 2007 dermassen klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbe-
ständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung
der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft of-
fensichtlich nicht, und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug seiner Wegweisung
keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass das BFM zu Recht auf verschiedene deutliche Unglaubhaftigkeitsmerkmale in der
Gesuchsbegründung des Beschwerdeführers hinweist,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Ergebnisses der LINGUA-Analyse
den Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei entgegen seiner Angaben nicht
in Mauretanien sozialisiert worden, teilt,
dass die Schlussfolgerungen in der LINGUA-Analyse, die von einem Experten, an des-
sen fachlichen Kompetenzen keine Zweifel bestehen, erstellt wurde, zu überzeugen ver-
mögen,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Fluchtgrund offen-
sichtlich widersprüchlich sind,
dass diese Tatsache weder mit dem angeblichen Analphabetismus des Beschwerdefüh-
rers noch mit seinem auch sonst angeblich tiefen Bildungsniveau erklärt werden kann,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass somit aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 18. April 2007 das Nichtbe-
stehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich auch noch aus den nachfol-
genden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offenkundig waren,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichtein-
treten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat,
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und sich der Beschwerdeführer
auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung
nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Unter-
suchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht
7der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen
(Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen,
dass die Rüge des Beschwerdeführers, das BFM habe den Untersuchungsgrundsatz
verletzt, da allfällige Wegweisungshindernisse nicht geprüft worden seien, somit unbe-
rechtigt ist,
dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen hat,
indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tat-
sächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugs-
hindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG entge-
genstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 5 f.), zumal die von ihm geltend gemach-
ten Gründe für das Verlassen seines angeblichen Herkunfts- oder Heimatlandes auf-
grund der obigen Erwägungen jeglicher Grundlage entbehren und somit keine "stichhal-
tigen Gründe" für die Annahme einer solchen darzustellen vermögen,
dass aufgrund der Aktenlage auch nicht zu schliessen ist, der Vollzug der Wegweisung
sei für den Beschwerdeführer unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG, weil er
bei einer Rückkehr in die Heimat in eine Situation geraten würde, die als konkrete Ge-
fährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer
Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a
Abs. 2 ANAG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 und 2 VwVG - unbesehen der zu vermutenden Bedürftigkeit des Beschwerdeführers -
abzuweisen ist, da sich die vorliegende Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts
des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Bes-
chwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten (Ko-
pie; Ref.-Nr. N _______)
- (kantonale Behörde)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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