Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D2918/2009
U r t e i l v om 2 9 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Bruno Huber,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien A._______, geboren am (…),
sowie deren Kinder
B._______, geboren am (…), und
C._______, geboren am (…),
Kosovo,
alle vertreten durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. April 2009 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine kosovarische Staatsangehörige
albanischer Ethnie aus D._______, Gemeinde E._______ – verliess ihre
Heimat eigenen Angaben zufolge am 16. März 2008 zusammen mit ihren
beiden minderjährigen Kindern und gelangte am 26. März 2008 nach
einem einwöchigen Aufenthalt in Mazedonien via Griechenland und
Italien illegal in die Schweiz, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchte.
Am 14. April 2008 erhob das BFM im Empfangs und Verfahrenszentrum
(EVZ) F._______ ihre Personalien und befragte sie zu ihrem Reiseweg
sowie – summarisch – zu ihren Ausreisegründen. Mit Zwischenverfügung
vom 17. April 2008 wies sie das BFM für die Dauer des Verfahrens dem
Kanton G._______ zu. Am 13. Mai 2008 befragte sie das Bundesamt in
BernWabern einlässlich zu ihren Asylgründen.
Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe im
Jahre 1996 H._______ geheiratet und sei in der Folge zur Familie ihres
Mannes gezogen. Am 13. Juli 1999 sei ihr Ehemann von Serben
ermordet worden. Nach dessen Tod sei ihr vorgeschlagen worden, sich
mit einem der Brüder des Ermordeten zu vermählen, was sie abgelehnt
habe. Daraufhin sei sie von der Familie ihres getöteten Mannes des
Hauses verwiesen worden, welche gleichzeitig ihre beiden Kinder
zurückbehalten habe. Fortan habe sie wieder bei ihrer Mutter in
D._______ gelebt. Da die Familie ihres verstorbenen Ehemannes sich
geweigert habe, ihr die beiden Kinder auszuhändigen, habe sie den
Gerichtsweg beschritten und schliesslich am 21. März 2006 nach
jahrelangem juristischem Kampf das Sorgerecht für ihre beiden Kinder
zugesprochen erhalten. In der Folge habe die Familie ihres verstorbenen
Mannes nichts unversucht gelassen, die Kinder gegen sie auszuspielen.
So hätten Angehörige der verfeindeten Familie während der Ausübung
des Besuchsrechts den Kindern gegenüber schlecht über sie
gesprochen. Ausserdem hätten die Brüder ihres ExMannes ihre Kinder
verschiedentlich in der Schule besucht und diese dazu zu überreden
versucht, wieder zur Familie ihres verstorbenen Vaters H._______
zurückzukehren. Sie habe diese Vorkommnisse zwar bei den
zuständigen Polizeibehörden gemeldet; die Polizei habe aber nichts
unternommen, um den Missständen ein Ende zu setzen. Schliesslich
habe I._______, ein Bruder ihres verstorbenen Ehemannes, sie zweimal
– nämlich etwa eineinhalb Monate beziehungsweise eine Woche vor ihrer
Ausreise aus Kosovo – mit dem Tode bedroht, falls sie ihre beiden Kinder
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nicht an seine Familie zurückgebe. Da sie unter diesen Umständen in
Kosovo keine Lebenszukunft für sich und ihre beiden Kinder mehr
gesehen habe, sei sie schliesslich Mitte März 2008 aus ihrer Heimat
ausgereist.
Zur Untermauerung ihrer Asylvorbringen reichte die Beschwerdeführerin
unter anderem zwei Artikel aus der Tageszeitung J._______ vom
31. März 2006 und vom 10. Februar 2008 sowie mehrere Gerichtsurteile
bezüglich der Frage der Zuteilung des Sorgerechts zu den Akten.
B.
Mit Begleitschreiben vom 20. November 2008 sandte das BFM der
Beschwerdeführerin die von ihr eingereichten fremdsprachigen
Dokumente zurück und forderte sie gleichzeitig auf, diese dem
Bundesamt bis zum 10. Dezember 2008 zusammen mit einer
Übersetzung in eine der drei Amtssprachen erneut zuzustellen, soweit sie
der Bekräftigung ihrer Asylvorbringen dienten. Am 22. Dezember 2008
forderte das BFM die Beschwerdeführerin unter Ansetzung einer Frist bis
am 12. Januar 2009 erneut auf, die verlangten Übersetzungen
beizubringen, nachdem sie sich innert der angesetzten Frist nicht hatte
vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin reichte indessen auch bis am
12. Januar 2009 die anbegehrten Übersetzungen nicht ein.
C.
Am 4. Februar 2009 ersuchte das BFM die Schweizer Botschaft in
Pristina um Abklärungen bezüglich des Verhältnisses der
Beschwerdeführerin zur Familie ihres verstorbenen Ehemannes, ihrer
Wohn und Lebensverhältnisse vor ihrer Ausreise in die Schweiz sowie
hinsichtlich der Frage, ob aktuell von einer ausreichenden wirtschaftlichen
Lebensgrundlage beziehungsweise einem tragfähigen sozialen
Beziehungsnetz in ihrer Heimat ausgegangen werden könne.
D.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2009 teilte die Schweizer Botschaft in
Pristina dem BFM ihre Abklärungsergebnisse mit.
E.
Am 12. März 2009 brachte das BFM der Beschwerdeführerin die
Abklärungsergebnisse der Schweizer Botschaft in Pristina schriftlich zur
Kenntnis. Gleichzeitig räumte das Bundesamt ihr die Gelegenheit ein,
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Seite 4
sich hierzu bis zum 23. März 2009 zu äussern und allfällige
Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
F.
Am 19. März 2009 gab die Beschwerdeführerin eine entsprechende
Stellungnahme ab.
G.
Mit Verfügung vom 6. April 2009 – eröffnet am 7. April 2009 – stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Das BFM
führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, es gehe
auf Grund der Akten davon aus, dass die Beschwerdeführerin während
Jahren für das Sorgerecht bezüglich ihrer beiden Kinder habe kämpfen
müssen. Das BFM erachte es auch als glaubhaft, dass dies seitens der
Familie des verstorbenen Ehemannes zu Reaktionen geführt habe.
Selbst in westlichen Ländern komme es indessen oftmals zu langwierigen
gerichtlichen Auseinandersetzungen um das Sorgerecht der Kinder. Das
BFM gehe auch davon aus, dass die Familie des getöteten Ehemannes
nach der gerichtlich angeordneten Rückkehr der Kinder zu ihrer Mutter im
Rahmen ihres Besuchsrechts oder vor der Schule versucht habe, die
Kinder gegen die Beschwerdeführerin aufzuhetzen und zu einer
Rückkehr zu bewegen. Demgegenüber lasse der Umstand, dass es erst
acht Jahre, nachdem die Beschwerdeführerin begonnen habe, für die
Rückkehr ihrer Kinder zu kämpfen, zu Todesdrohungen gegen ihre
Person gekommen sei, die Vermutung aufkommen, dass sie ihre
Situation übersteigert dargestellt habe. Selbst wenn es zu
entsprechenden Todesdrohungen gekommen sein sollte, müsse die
Frage, ob die Beschwerdeführerin auf dem Gebiete ihres Heimatstaates
Schutz vor den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen seitens der
Familie ihres getöteten Ehemannes finden könne, bejaht werden: So
garantierten in Kosovo internationale Sicherheitskräfte sowie die Kosovo
Police (KP) die Sicherheit. Die internationalen Sicherheitskräfte und die
KP seien in der Lage, Personen vor Übergriffen zu schützen. Die
polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar sowie flächendeckend. Die
Strafgerichtsbarkeit und der Strafvollzug funktionierten grösstenteils. Bei
Übergriffen intervenierten die Sicherheitskräfte regelmässig und
Straftaten würden geahndet. Angesichts der innenpolitischen Situation
habe der Bundesrat denn auch mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo
als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) bezeichnet. Vor diesem
Hintergrund wäre es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar
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gewesen, die geltend gemachten Belästigungen und Drohungen zur
Anzeige oder erneut vor Gericht zu bringen, was sie indessen nicht getan
habe. Die Aussage, sie habe sich dazu nicht getraut, müsse angesichts
der Tatsache, dass sie mit dem Gang vor die Gerichte bereits einmal
obsiegt und durch den langjährigen Kampf um das Sorgerecht eine
grosse Hartnäckigkeit und ein starkes Selbstbewusstsein bewiesen habe,
als Schutzbehauptung gewertet werden. Ausserdem sei es, von
Belästigungen und Drohungen abgesehen, zu keinen direkten Übergriffen
gekommen. Da vorliegend vom Vorhandensein eines adäquaten
Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend
gemachten Übergriffe im vorliegenden Fall als nicht asylrelevant zu
erachten. Im Weiteren erachtete das BFM den Wegweisungsvollzug der
Beschwerdeführenden auch als zulässig, zumutbar und möglich.
H.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2009 liess die Beschwerdeführerin für sich und
ihre Kinder mittels ihrer Rechtsvertreterin gegen den Entscheid des BFM
vom 6. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Es sei
festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, und es sei
ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit beziehungsweis die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen in der Schweiz die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess
die Beschwerdeführerin beantragen, es sei ihr die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin sei
als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen.
Zur Begründung führte die Rechtsvertreterin namentlich aus, ihre
Mandantin habe angesichts der bekannten gesellschaftlichen Strukturen
in Kosovo die von der Familie ihres verstorbenen Ehemannes
ausgesprochenen Todesdrohungen durchaus ernst nehmen müssen.
Angesichts ihrer ausführlichen Schilderungen, wie es zu den
entsprechenden Drohungen gekommen sei, müsse auch von der
Glaubhaftigkeit ihrer entsprechenden Vorbringen ausgegangen werden.
Vor diesem Hintergrund sei es für ihre Mandantin nicht mehr möglich
gewesen, in Kosovo zu bleiben. Im Übrigen vermöge auch der
vorinstanzlich vertretene Standpunkt nicht zu überzeugen, wonach die
internationalen Sicherheitskräfte sowie die KP die Sicherheit garantieren
würden, zumal dies insbesondere im familiären Bereich kaum möglich
sei. Hinzu komme, dass Frauen im archaischen Gesellschaftssystem
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Seite 6
Kosovos eine untergeordnete Rolle spielten und insbesondere
alleinstehende Frauen einen schweren Stand hätten. Aus diesem Grunde
müsse auch die Argumentation der Vorinstanz zurückgewiesen werden,
wonach ihrer Mandantin die Möglichkeit offengestanden hätte, die geltend
gemachten Belästigungen und Drohungen zur Anzeige zu bringen. Selbst
wenn die Rechtsstaatlichkeit in Kosovo in den letzten Jahren Fortschritte
gemacht haben dürfte, müsse es dennoch als unmöglich erachtet
werden, eine alleinstehende Mutter mit zwei kleinen Kindern vor den
Übergriffen eines ganzen "Familienclans" zu schützen.
Doch selbst wenn das Gericht die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführenden wider Erwarten verneinen sollte, müsse jedenfalls
ein Wegweisungsvollzug als unzumutbar bezeichnet werden. So sei
anzunehmen, dass im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden
nach Kosovo die Repressalien seitens der Familie des verstorbenen
Ehemannes beziehungsweise Vaters wieder einsetzen würden. Sodann
hätten sich die beiden Kinder der Beschwerdeführerin in der Schweiz
sowohl schulisch als auch hinsichtlich ihrer hiesigen sozialen Kontakte
bereits sehr gut integriert. Darüber hinaus hätte ein Wegweisungsvollzug
der beiden Kinder aus der Schweiz auch unabsehbare Folgen auf ihre
Psyche, da sie in der Vergangenheit bereits viele Schwierigkeiten zu
verarbeiten gehabt hätten. Tatsache sei schliesslich, dass die
Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau mit zwei kleinen Kindern
ohne tragfähiges soziales Netz und ohne Sicherung des
Existenzminimums auf sich allein gestellt wäre.
Als Beilage reichte die Rechtsvertreterin ein Schreiben von K._______,
L._______, vom 23. April 2009 ein, worin dieser als früherer katholischer
Pfarrer in der Gemeinde E._______ bestätigt, dass die
Beschwerdeführerin als Folge ihrer Weigerung, einen der Brüder ihres
verstorbenen Ehemannes zu heiraten, aus dessen Familie verstossen
und bedroht worden sei. Der Beschwerde beigelegt sind überdies
mehrere Schreiben diverser Lehrer, welche die beiden Kinder der
Beschwerdeführerin in der Schweiz unterrichten. Darin wird namentlich
auf das klaglose schulische Verhalten der beiden Kinder, ihre
angenehmen Umgangsformen und ihren hohen Integrationswillen
hingewiesen. Schliesslich reichte die Rechtsvertreterin drei
fremdsprachige Bestätigungen vom 5. April 2007 beziehungsweise vom
24. April 2009 betreffend die Vermögensverhältnisse ihrer Mandantin in
Kosovo zu den Akten.
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Seite 7
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 19. Mai 2009 stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführenden könnten den
Ausgang ihres Verfahrens in der Schweiz abwarten, verwies das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Es forderte
die Beschwerdeführerin auf, das Formular "Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege" bis zum 3. Juni 2009 zusammen mit einer zumindest
summarischen Übersetzung der auf Beschwerdeebene eingereichten drei
fremdsprachigen Belege über ihre Vermögensverhältnisse einzureichen.
Demgegenüber wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung mangels Erforderlichkeit
ab.
J.
Mit Begleitschreiben vom 3. Juni 2009 reichte die Rechtsvertreterin nebst
dem ausgefüllten Gerichtsformular drei Krankenversicherungsnachweise
ihrer Mandanten für die Schweiz sowie deutschsprachige Übersetzungen
der drei aus Kosovo stammenden fremdsprachigen Dokumente vom
5. April 2007 beziehungsweise vom 24. April 2009 zu den Akten. Den
letztgenannten Übersetzungen zufolge verfügt die Beschwerdeführerin in
Kosovo über keinerlei Immobilienbesitz und hat in ihrer ehemaligen
Wohnsitzgemeinde D._______ keine Steuerschulden. Laut dem
Begleitschreiben vom 3. Juni 2009 bezieht die Beschwerdeführerin
monatlich Unterstützungsgelder in Höhe von etwa Fr. 1100.–, welche ihr
– im Verbund mit einer Aushilfsstelle in einem Hotel – ein
Gesamteinkommen sichern würden, welches gerade zur Deckung des
laufenden Bedarfs ausreiche, aber keinerlei Rückstellungen erlaube.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2009 forderte das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin beziehungsweise
deren Rechtsvertreterin auf, bis zum 25. Juni 2009 aktuelle Lohnbelege
ihres Arbeitgebers einzureichen, ansonsten ihre Bedürftigkeit als nicht
belegt zu gelten hätte.
L.
Mit Begleitschreiben vom 19. Juni 2009 reichte die Rechtsvertreterin
Lohnbelege ihrer Mandantin für den Zeitraum zwischen Dezember 2008
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Seite 8
und März 2009 sowie eine Bestätigung des Kantonalen Steueramtes
G._______ vom 16. April 2009 ein, der zufolge die Beschwerdeführerin
zwischen Dezember 2008 und März 2009 einer Erwerbstätigkeit
nachgegangen ist und seither ausschliesslich von Fürsorgeleistungen des
Kantons G._______.
M.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2009 lud das Bundesverwaltungsgericht die
Vorinstanz zur Vernehmlassung bis zum 15. Juli 2009 ein.
N.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 30. Juni 2009 fest, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigten
könnten, hielt vollumfänglich an den Erwägungen seiner Verfügung vom
6. April 2009 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
O.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte der Rechtsvertreterin die
Vernehmlassung des BFM vom 30. Juni 2009 am 2. Juli 2009 zur
Kenntnisnahme zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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Seite 9
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert. Auf die frist und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen
damit, nach der gerichtlichen Zusprechung des Sorgerechts für ihre
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Seite 10
beiden Kinder im März 2006 seien diese und sie selbst seitens
Angehöriger der verfeindeten Familie ihres verstorbenen Ehemannes auf
verschiedene Art und Weise behelligt worden: So hätten diese anlässlich
der Ausübung des Besuchsrechts ihren Kindern gegenüber schlecht über
sie (die Beschwerdeführerin) gesprochen und die Kinder zu einer
Rückkehr in ihren Familienverband zu überreden versucht. Ausserdem
hätten einzelne Angehörige der besagten Familie ihre Kinder auch in der
Schule aufgesucht und zu beeinflussen versucht. Schliesslich sei sie
eineinhalb Monate sowie eine Woche vor ihrer Ausreise aus Kosovo von
I._______, einem Bruder ihres verstorbenen Ehemannes mit dem Tode
bedroht worden, falls sie ihre beiden Kinder nicht an dessen Familie
herausgebe.
4.2. Einleitend bleibt festzuhalten, dass die kosovarischen Gerichte – wie
im Übrigen auch durch die vorliegend getätigten Botschaftsabklärungen
bestätigt worden ist – der Beschwerdeführerin am 21. März 2006 nach
jahrelangen juristischen Auseinandersetzungen das Sorgerecht für ihre
beiden Kinder zugesprochen haben, worauf diese in ihre Obhut
zurückkehrten. Bis zur Ausreise aus Kosovo Mitte März 2008 lebten die
Kinder gemeinsam mit der Beschwerdeführerin, deren Mutter, Bruder und
Schwägerin sowie Cousins und Cousinen im Elternhaus in D._______.
Die vorstehend erwähnten Behelligungen der Beschwerdeführenden
seitens der Familie des verstorbenen Ehemannes beruhen somit im
Ergebnis auf der Tatsache, dass verschiedene Mitglieder besagter
Familie das gerichtliche Verdikt nicht akzeptiert beziehungsweise durch
allerlei Machenschaften versucht haben, das Sorgerecht für die beiden
Kinder faktisch zurückzugewinnen. Die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft setzt indessen voraus, dass die Zufügung von
ernsthaften Nachteilen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 genannten Gründe
(Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder politische Anschauung) erfolgen muss. Ein
derartiges Verfolgungsmotiv (vgl. hierzu beispielsweise WALTER KÄLIN,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 86 ff.;
ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts,
2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 95 ff.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel
2009, Rz. 11.10 – 11.12) ist aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich,
gründen doch die psychischen Druckversuche der Familie des
verstorbenen Ehemannes gegenüber den beiden Kindern der
Beschwerdeführerin ebenso wie die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten zwei Todesdrohungen seitens ihres Schwagers I._______
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Seite 11
letztlich auf einer zivilrechtlichen Streitigkeit zwischen Angehörigen
zweier Familien. So besehen, handelt es sich bei den von der
Beschwerdeführerin geschilderten Übergriffen um gemeinrechtliche
Straftaten, welche keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darzustellen
vermögen.
Darüber hinaus weist bereits die Tatsache, dass die kosovarischen
Gerichte der Beschwerdeführerin nach zähem Ringen das Sorgerecht für
ihre beiden Kinder zugesprochen haben und diese in der Folge auch
faktisch in die Obhut ihrer Mutter zurückgekehrt sind, darauf hin, dass die
kosovarischen Behörden im Verbund mit den nach wie vor präsenten
internationalen Sicherheitskräften grundsätzlich fähig und willens sind,
ihre Bürger zu schützen beziehungsweise dem Recht Nachachtung zu
verschaffen. An dieser Feststellung vermag der Umstand, dass es gerade
bei familienrechtlichen Streitigkeiten generell sowohl für Sicherheitskräfte
als auch für Gerichte – gleichsam systemimmanent – schwierig ist,
verfeindete Parteien zur Einhaltung eines Gerichtsbeschlusses
beziehungsweise vertraglicher Vereinbarungen zu zwingen, nichts zu
ändern. Vor dem Hintergrund des Gesagten muss auch die
Schlussfolgerung in der Beschwerdeschrift zurückgewiesen werden, die
Beschwerdeführenden müssten als Flüchtlinge anerkannt werden, weil es
in Kosovo trotz Fortschritten in der Rechtsstaatlichkeit immer noch
unmöglich sein dürfte, eine alleinstehende Mutter mit zwei kleinen
Kindern vor den Übergriffen eines ganzen Familienclans zu schützen (vgl.
Beschwerde S. 9/10). Abgesehen davon erweist sich die Behauptung, die
Beschwerdeführerin sei alleinstehend, als tatsachenwidrig, lebte sie doch
vor ihrer Ausreise aus der Heimat mit ihren beiden Kindern nicht etwa
allein, sondern im Hause ihrer Mutter gemeinsam mit dieser, ihrem
Bruder, ihrer Schwägerin und mehreren Neffen beziehungsweise Nichten,
wohin sie auch heute ohne Weiteres zurückkehren kann (vgl. E. 6.5.3.
und 6.5.4. nachstehend).
Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nach
eigenen Angaben keinen Versuch unternommen hat, die beiden
angeblichen Todesdrohungen polizeilich zur Anzeige zu bringen (vgl. act.
A9/18 S. 11 F72), weshalb sie sich diesbezüglich nicht auf die fehlende
Schutzfähigkeit beziehungsweise bereitschaft der kosovarischen
Sicherheitskräfte berufen könnte. Der Einwand der Beschwerdeführerin,
sie habe sich dazu nicht getraut (vgl. act. A9/18 S. 11 F72), vermag das
Gericht nicht zu überzeugen, hat sie doch durch ihren beherzten Kampf
um das Sorgerecht für ihre Kinder in einer gesellschaftlich schwierigen
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Seite 12
Zeit als unverheiratete Frau bereits an früherer Stelle ihre
Entschlossenheit bewiesen.
4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
Es erübrigt sich daher, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde
einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Das Bundesamt
hat die Asylgesuche daher zu Recht und mit zutreffender Begründung
abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder verfügen weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach
zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S.
733 mit weiteren Hinweisen; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, a.a.O. Rz. 11.148).
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6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
6.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
und ihre beiden Kinder für den Fall einer Ausschaffung in den
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr und ihren beiden Kindern im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
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Seite 14
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Davon ist unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen
zum Asylpunkt nicht auszugehen. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
6.2.4. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3.
6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.2. In Kosovo besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über
das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde.
Der Vollzug der Wegweisung der albanischstämmigen
Beschwerdeführenden nach Kosovo ist deshalb grundsätzlich zumutbar.
6.3.3. Es bestehen zudem auch keine individuellen Gründe
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur, die darauf
hinwiesen, dass die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder in
Kosovo in eine existenzbedrohende Situation geraten könnten. So lebte
die Beschwerdeführerin seit dem Tode ihres Ehemannes im Juli 1999 im
Hause ihrer Mutter, wo auch ihre beiden Kinder wohnten, nachdem die
kosovarischen Gerichte der Beschwerdeführerin im März 2006 definitiv
das Sorgerecht für die beiden Knaben zugesprochen hatten. Aus den
Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nach dem Tode ihres
Ehemannes einen Schneiderkurs absolvierte und in der Folge zuhause
kleinere Schneiderarbeiten ausführte, welche ihr einen kleinen
Nebenverdienst einbrachten (vgl. act. A9/18 S. 4 F23 und 27). Überdies
ist den Akten zu entnehmen, dass drei Brüder der Beschwerdeführerin in
der Schweiz und ein weiterer Bruder in Frankreich leben (vgl. act. A1/9 S.
3 Ziff. 12), welche Geschwister die Beschwerdeführerin und ihre Kinder
laut dem Botschaftsbericht vom 21. Februar 2009 beziehungsweise
D2918/2009
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dessen zusammenfassender Darstellung durch das BFM vom 12. März
2009 (vgl. act. A13/ 3 S. 2) finanziell unterstützt haben. Darüber hinaus
bezog die Beschwerdeführerin in Kosovo eine Sozialhilfe in Höhe von 55
Euro monatlich und wurde letztlich auch durch ihre Mutter unterstützt,
welche eine Rente bezieht (vgl. act. A9/18 S. 4 F27). Weiter ist der
vorerwähnten Zusammenfassung des Botschaftsberichts zu entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin nach wie vor enge Kontakte zu ihrer in
Kosovo wohnhaften Familie unterhält. All diese Feststellungen lassen die
Schlussfolgerung zu, dass die Beschwerdeführerin und ihre beiden
Kinder bei einer Rückkehr in ihre Heimat nicht in eine
existenzbedrohende Notlage kommen würden, da sie wieder Wohnsitz im
Hause der Mutter beziehungsweise Grossmutter in D._______ nehmen
könnten.
6.3.4. Schliesslich ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs der Aspekt des Kindeswohls zu berücksichtigen.
Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung
von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter
dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände
einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung
wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind
namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen
Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe,
Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner
Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und
fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie
der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der
Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der
Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse
einer Reintegration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem
Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund
aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten.
Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das
unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu
berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die
Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke
Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge
haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als
unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.;
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EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff.).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Den
zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichten Stellungnahmen
diverser die beiden Kinder der Beschwerdeführerin unterrichtender
Lehrerinnen und Lehrer ist zwar zu entnehmen, dass die beiden Knaben
in der Schweiz bereits im September 2008 in die dritte beziehungsweise
vierte Primarschulklasse eingeschult worden sind, grossen Lernwillen
zeigen, schulisch rasche Fortschritte machen und in ihren Klassen beliebt
sind. Ungeachtet dessen stellt ihr erst dreieinhalbjähriger Aufenthalt in
der Schweiz einen eindeutig zu kurzen Zeitrahmen auf, um unter
integrationsrechtlichen Gesichtspunkten eine vorläufige Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu rechtfertigen. Mithin kann –
im Lichte der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts besehen – in casu
nicht auf eine aussergewöhnliche Verwurzelung sowohl der Kinder als
auch ihrer Mutter in der Schweiz geschlossen werden (vgl. etwa Urteil D
3754/2006 vom 10. Juni 2009). Darüber hinaus legen die raschen
schulischen Fortschritte der beiden Kinder in der Schweiz und ihre rasche
Anpassung an die hiesigen Lebensverhältnisse die Annahme nahe, dass
sie auch die Fähigkeit besitzen werden, sich in ihrer früheren Heimat
schnell wieder einzugewöhnen und auch in schulischer Hinsicht den
Anschluss an ihre kosovarischen Altersgenossen zu finden. Hinzu
kommt, dass die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder in Kosovo
wieder bei ihrer Mutter beziehungsweise Grossmutter im Verbund mit
weiteren engen Verwandten wohnen können und dort folglich soziale
Bande vorfinden, welche ihnen bei der Reintegration in ihrer Heimat und
bei der Verarbeitung allfälliger belastender Erinnerungen im
Zusammenhang mit den früheren Streitigkeiten um das Sorgerecht von
Nutzen sein dürften.
6.3.5. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit insgesamt nicht als
unzumutbar.
6.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den
Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
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Seite 17
erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt mithin nicht in
Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten
grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG). Da sich die Beschwerde vom 5. Mai 2009 indessen als
nicht aussichtslos erweist und nach wie vor von der Bedürftigkeit der
Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutzuheissen und von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
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