B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2918/2013/wif
U r t e i l v o m 3 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Türkei,
c/o Schweizerische Vertretung in Ankara, Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 4. April 2013 / N (…).
D-2918/2013
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 14. August 2012 gelangte der Beschwerdeführer, ein
türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie, an die schweizerische Bot-
schaft in Ankara (nachfolgend: Botschaft) und suchte für sich um Asyl
nach.
B.
Er wurde von der Botschaft am 15. Oktober 2012 zu seinen Asylgründen
angehört. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass gegen ihn insge-
samt 15 Strafverfahren eröffnet worden seien, wovon acht bereits rechts-
kräftig abgeschlossen seien. Ihm drohe eine lange Freiheitsstrafe, und es
sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Als Beweismittel reichte
der Beschwerdeführer seine Identitätskarte und seinen Pass, diverse
Strafakten sowie einen Bericht der Stiftung für Menschenrechte ein. Des
Weiteren wurden zwei Internetauszüge eingereicht.
C.
Am 27. Dezember 2012 wurden weitere Strafakten eingereicht.
D.
Mit Verfügung vom 4. April 2013 (Eröffnung am 6. Mai 2013) lehnte das
BFM das Einreise- und Asylgesuch des Beschwerdeführers ab.
E.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer am 21. Mai 2013 (Eingang
bei der Botschaft) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte
sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Be-
willigung der Einreise in die Schweiz zur Durchführung eines Asylverfah-
rens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
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waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeschrift ist
mit keiner Unterschrift versehen. Allerdings trägt das Zustellcouvert an die
Botschaft den handschriftlichen Namenszug des Beschwerdeführers, so
dass die Formerfordernisse von Art. 52 Abs. 1 VwVG erfüllt sind (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2003 Nr. 16 E. 2 S. 98 ff.). Der Beschwerdeführer hat am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italie-
nisch (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Beschwerde ist nicht
in einer Amtssprache abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeverbesserung kann indessen praxisgemäss verzichtet werden,
da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinn-
gemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind
und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. Auf die Beschwerde
ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden un-
ter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben.
Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor
dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Ge-
suche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68
AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind.
Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen
betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
5.
5.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
glaubhaft gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf
die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn
für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Auf-
enthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen
Drittstaat nicht zumutbar erscheint (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und da-
mit die Einreise in die Schweiz – ist ihr zu verweigern, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü-
hen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmög-
lichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 21
E. 2b, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2e–g). Ausschlaggebend für die Erteilung
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der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen
Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c), mithin die Prüfung der Frage,
ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde,
und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsab-
klärungen zugemutet werden kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/3
E. 2.3 S. 20 f. und BVGE 2011/10 E. 3 - 5 S. 126 ff.) .
5.3 Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland be-
findet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann,
sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu
prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es
gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung
erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4a
S. 139). In diese Gesamtschau sind namentlich die bereits vorstehend
unter E. 5.2 erwähnten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. EMARK 1997
Nr. 15, insb. E. 2f S. 131 ff.; vgl. auch BVGE 2012/3 E. 2.3 S. 20 f. und
BVGE 2011/10 E. 3.2 S. 126 und E. 5.1 S. 128).
5.4 Der Beschwerdeführer begründete sein Einreise- und Asylgesuch mit
Verweis auf die eingereichten Beweismittel damit, dass gegen ihn insge-
samt 15 Strafverfahren eingeleitet worden seien, wovon acht Verfahren
rechtskräftig abgeschlossen seien. Sechs davon hätten mit einem Frei-
spruch geendet.
Im siebten abgeschlossenen Verfahren sei er (…) wegen Beschädigung
öffentlichen Eigentums (…) zu einer bedingten Haftstrafe von zehn Mona-
ten verurteilt worden. Das achte Verfahren habe (…) mit einer Verurtei-
lung wegen Beleidigung von Polizeibeamten zu einer Freiheitsstrafe von
einem Jahr, fünf Monaten und 15 Tagen geendet.
Erstinstanzlich seien noch vier Verfahren hängig. Das erste betreffe den
Vorwurf des Widerstandes gegen einen Staatsbeamten und Verletzung
sowie Beleidigung eines Staatsbeamten. (…). Während eines 24-
stündigen Polizeigewahrsams sei er verprügelt worden. (Von) August bis
(…) September (…) sei er in ein F-Typ-Gefängnis gebracht und sehr
schlecht behandelt worden. Das zweite Verfahren beschäftige sich mit
den Vorwürfen der versuchten Propaganda und versuchten Unterstützung
einer Terrororganisation. (…). Auch in diesem Verfahren sei er anlässlich
der erkennungsdienstlichen Behandlung misshandelt worden. Das dritte
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Verfahren betreffe die Vorwürfe der Propaganda für eine Terrororganisati-
on, die Verherrlichung einer Straftat und eines Straftäters, im Rahmen
von Aktionen einer Terrororganisation. (…). Das letzte Verfahren betreffe
die Vorwürfe der Verübung von Straftaten im Namen einer Terror-
organisation, ohne dieser als Mitglied anzugehören, des Verstosses ge-
gen das Demonstrationsgesetz, des Widerstandes gegen Staatsbeamte
und der Propaganda für eine Terrororganisation. (…). Während des Ver-
fahrens sei er zwei Tage in Gewahrsam der Anti-Terrorabteilung in
Z._______ gewesen und habe aufgrund von Misshandlungen einen Rip-
penbruch erlitten.
Drei Verfahren seien in zweiter Instanz hängig. Im ersten dieser Verfah-
ren sei er vor erster Instanz (…) wegen Widerstands gegen Staatsbeamte
zu einer Bewährungsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Zudem
sei er wegen Beleidigung eines Staatsbeamten zu einer Haftstrafe von
einem Jahr, zwei Monaten und 17 Tagen verurteilt worden. (…). Im Rah-
men dieses Strafverfahrens sei er von der Polizei für 18 Stunden fest-
gehalten und misshandelt worden. Im zweiten, beim Kassationshof hän-
gigen Verfahren, sei er vor erster Instanz (…) wegen Verstosses gegen
das Demonstrationsgesetz zu einer Haftstrafe von drei Jahren verurteilt
worden. (…). Anlässlich des Verfahrens sei er für drei Tage von der Anti-
Terroreinheit in Y._______ festgehalten und misshandelt worden. Danach
sei er für 47 Tage in Untersuchungshaft genommen worden. Das dritte
Verfahren habe (…) erstinstanzlich zu einem Schuldspruch und einer
Verurteilung zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsentzug wegen
Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (DHKP-C) geführt. Im
zweitägigen Gewahrsam bei der Anti-Terrorabteilung sei er wiederum ge-
waltsam angegriffen worden und habe schliesslich ein Jahr in einem F-
Typ-Gefängnis verbracht. (…).
Seit diesem letzten Urteil werde er mit Haftbefehl gesucht und habe sich
seitdem bei Freunden versteckt.
Überdies seien im Internet (…) Listen (…) veröffentlicht worden, in wel-
chen er zu Unrecht als Bombenattentäter bezeichnet werde.
5.5 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass eine Verfolgungs-
gefahr nicht ausgeschlossen werden könne. Allerdings habe der Be-
schwerdeführer einerseits die Möglichkeit, in einem anderen Land um
Schutz zu ersuchen. So verfüge er in der Schweiz lediglich über einen
Freund, während sein Onkel seit 20 Jahren in Deutschland lebe. Die bei-
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den Länder seien hinsichtlich der Beziehungsnähe des Beschwerdefüh-
rers mithin vergleichbar. Die Möglichkeit einer Integration sei auch in
Deutschland gegeben, und der Beschwerdeführer besitze gültige Reise-
dokumente, wodurch es ihm möglich sei, nach Deutschland zu reisen, um
dort ein Asylgesuch zu stellen.
Andererseits stehe aufgrund der Aktenlage fest, dass der Beschwerde-
führer die DHKP-C und somit eine zu Mitteln der Gewalt greifende Orga-
nisation unterstütze, womit von einer legitimen Strafverfolgung des türki-
schen Staates auszugehen sei. In Anwendung von Art. 53 AsylG sei er
als asylunwürdig zu bezeichnen. Einer vom Asyl ausgeschlossenen Per-
son, die sich im Ausland befinde, sei die Einreise in die Schweiz nicht zu
bewilligen.
5.6 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass
es sich um unrechtmässige Strafverfahren handle, da der Beschwerde-
führer lediglich seine verfassungsmässigen Rechte wahrgenommen ha-
be. Der Sachverhalt, welcher zu einer Verurteilung als Mitglied einer ter-
roristischen Vereinigung geführt habe, habe sich anders zugetragen, als
von den türkischen Strafbehörden behauptet. (…). Man habe diesen Vor-
fall zum Anlass genommen, ihn für die Teilnahme an legalen Kundgebun-
gen und Veranstaltungen zur Rechenschaft zu ziehen. (Man habe ihn) als
Attentäter in den Printmedien gezeigt, obwohl er seit seiner Freilassung
(…) an keinen Veranstaltungen mehr teilgenommen habe. Der türkische
Staat wolle seinen Tod, und es würden ihm bereits neue Strafverfahren
drohen. Entgegen den Ausführungen des BFM sei er kein Mitglied der
DHKP-C. Vielmehr sei er gegen jegliche Formen der Gewalt und die Pro-
zesse, die gegen ihn geführt worden seien, seien allesamt
illegitim. Wäre er ein Mitglied der DHKP-C, so hätte er sich zwecks Hilfe
an sie gewandt und hätte unmittelbar nach der Freilassung an Gewaltak-
ten teilgenommen, was er aber nicht gemacht habe.
6.
6.1 Es gilt vorab zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in die Türkei einer
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt ist. Aus den Akten geht
hervor, dass ihm angesichts mehrerer Strafverfahren eine lange Freiheits-
strafe droht. So wurde er allein aufgrund des Vorwurfes der Zugehörigkeit
zu einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 7½ Jah-
ren verurteilt, und in Anbetracht der übrigen noch hängigen Verfahren ist
von einer merklich höheren Gesamtstrafe auszugehen.
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6.2 Eine strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers durch die tür-
kischen Behörden ist aber nicht per se als Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG zu werten, zumal die türkischen Behörden ein legitimes Inte-
resse daran haben, strafrechtlich relevante Taten zu ahnden (vgl. zur Un-
terscheidung zwischen der legitimen strafrechtlichen und der flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgung: EMARK 1996 Nr. 29 E. 2g, EMARK 1996
Nr. 34 E. 3; BVGE D-6684/2011 vom 18. April 2013 E. 5 und Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-6592/2011 vom 21. Januar 2013 E. 7).
6.3 Im vorliegenden Fall ist indes davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer von den türkischen Behörden als Terrorist betrachtet wird
und deshalb mit intensiver behördlicher Verfolgung rechnen muss. Die
jüngsten Berichte zur allgemeinen Situation in der Türkei zeigen, dass die
Menschenrechtslage trotz Verbesserungen bei den Strafverfahren und in
den Haftanstalten in der Praxis weiterhin problematisch ist. Namentlich
echte oder mutmassliche Mitglieder von vom türkischen Staat als terroris-
tisch eingestuften Organisationen sind gefährdet, von den Sicherheits-
kräften verfolgt und in deren Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu
werden. Folter ist weiterhin stark verbreitet (vgl. BVGE 2011/10 E. 4.3
S. 127 f.). Im vorliegenden Fall liegen zudem konkrete Anhaltspunkte vor,
die auf eine Misshandlungsgefahr hindeuten. So bringt der Beschwerde-
führer glaubhaft vor, bereits mehrfach in Polizeigewahrsam tätlich ange-
griffen worden zu sein, was auch im durch einen Arzt verfassten Bericht
der Stiftung für Menschenrechte (…) seine Entsprechung findet. Eine
asylrelevante Gefährdung ist mithin zu bejahen.
6.4 In einem zweiten Schritt ist nun zu prüfen, ob es – gestützt auf eine
Würdigung sämtlicher Umstände – gerade die Schweiz ist, welche dem
Beschwerdeführer Schutz vor Verfolgung zu gewähren hat. Wie bereits
einleitend erwähnt, ist der Vorinstanz bei der Beantwortung dieser Frage
ein breiter Ermessensspielraum zuzubilligen.
6.5 Vorliegend erweist sich, dass das BFM das Asyl- und Einreisegesuch
zu Recht abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer verfügt, abgesehen von
einem Freund, über keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz, wäh-
rend sich in Deutschland ein Onkel aufhält. Die Ablehnung eines Ausland-
gesuchs lässt sich allerdings nicht ausschliesslich mit einer mangelnden
Beziehungsnähe zur Schweiz begründen (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4
S. 174 ff). In die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen sind jedoch auch
die Verbindungen des Beschwerdeführers zur DHKP-C. Nach den Er-
kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist die DHKP-C aus der
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Dev-Sol hervorgegangen. Bei Letzterer handelte es sich um eine illegale
Organisation mit dem Ziel, das bestehende türkische Staatsgefüge durch
bewaffnete Revolution zu zerschlagen und ein sozialistisches System ein-
zurichten. Um ihre Ideologie dem Volk nahezubringen und neue Anhän-
ger zu gewinnen, führte sie auch legale Aktivitäten durch und arbeitete in
legalen und demokratischen Vereinen mit. Aufgrund interner Streitigkeiten
spaltete sie sich im Jahre 1992 in zwei verfeindete Flügel, die THKP-C
(Türkische Volksbefreiungspartei-Front; auch Yagan-Flügel genannt) und
die 1994 entstandene DHKP-C. Letztere teilte sich wiederum in einen po-
litischen (DHKP) und einen militärischen Flügel (DHKC), wobei sie weiter-
hin die Ziele der ehemaligen Dev-Sol verfolgte (vgl. Schweizerische
Flüchtlingshilfe, Türkei - Turquie, Informationen für HilfswerkvertreterIn-
nen, April 1997, S. 124-129). Die DHKP-C hat sich massgeblich an den
Hungerstreiks und Todesfasten in türkischen Gefängnissen ab Oktober
2000 beteiligt und als einzige Organisation noch bis Anfang 2007 daran
festgehalten. Daneben führte sie aber auch Anschläge durch, die sich ge-
gen Personen und Einrichtungen der türkischen Regierung und Sicher-
heitskräfte sowie gegen "Zeichen des Imperialismus" richteten. Beim To-
desfasten sind an die hundert Mitglieder gestorben, wodurch die Organi-
sation zunehmend geschwächt wurde. Darüber hinaus ist sie heute vom
türkischen Geheimdienst unterlaufen, der ihre geplanten Aktionen zu ver-
hindern weiss, so dass ihr in letzter Zeit keine spektakulären Operationen
mehr gelungen sind. Dennoch geht von der DHKP-C weiterhin ein Ge-
fährdungspotenzial aus, und sie steht nach wie vor auf der europäischen
Liste der Terrororganisationen vom 20. Dezember 2007 des Rats der Eu-
ropäischen Union (vgl. für weitere Hinweise das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-3444/2006 vom 3. Juli 2009). Der Beschwerdeführer
weist – selbst unter der Annahme, er sei kein eigentliches Mitglied – enge
Verbindungen zur DHKP-C auf. Ob diese ausreichen, um den Beschwer-
deführer nach Art. 53 AsylG als asylunwürdig zu erachten, kann offenblei-
ben, wobei am Rande darauf hinzuweisen ist, dass sich eine solche An-
nahme aufgrund der Mängel der türkischen Strafjustiz nicht ausschliess-
lich auf türkische Strafakten abzustützen hat. Im Ergebnis ging jedoch
das BFM, gestützt auf die Nähe des Beschwerdeführers zur DHKP-C und
verbunden mit der fehlenden Beziehungsnähe zur Schweiz, in sachge-
rechter Ausübung des Ermessens zu Recht davon aus, dass es nicht ge-
boten erscheint, dass gerade die Schweiz dem Beschwerdeführer Schutz
gewähren soll.
6.6 Somit hat das BFM zu Recht das Asyl- und Einreisegesuch des Be-
schwerdeführers abgelehnt.
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Seite 10
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskos-
ten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer
Botschaft in Ankara.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: