Abtei lung IV
D-2919/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Otto Haunreiter, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2919/2010
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 17. Januar 2008 und gelangte am 23. Februar 2008
unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am 25.
Februar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______
um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 17. März 2008 durch das BFM
im EVZ C._______ befragt (Kurzbefragung) und am 4. April 2008 am
selben Ort angehört (Anhörung). Am 2. März 2010 wurde der
Beschwerdeführer vom BFM in D._______ ergänzend angehört
(Ergänzungsanhörung).
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger und
stamme aus der Provinz E._______, wo er bis zu seiner Ausreise aus
dem Iran auch gelebt habe. Von 1983 bis 1988 habe er mit der
Kurdischen Demokratischen Partei Irans (KDPI) zusammengearbeitet.
Ab dem Frühling 2005 sei er als Sympathisant für die Partei Pezhak
tätig gewesen. So habe er unter anderem Flugblätter dieser Partei
verteilt. Im August 2005 sei er vom iranischen Sicherheitsdienst zu
Hause verhaftet worden, da ein Kurde, bei dem Flugblätter der
Pezhak-Partei gefunden worden seien, ihn bei den Behörden be-
zichtigt habe, diese Flugblätter verteilt zu haben. Nach seiner Ver-
haftung habe man ihn beim Sicherheitsdienst in Untersuchungshaft
genommen, wo man ihn verhört, beleidigt und misshandelt habe.
Während seiner Haft sei er zudem mehrmals mit dem Kurden
konfrontiert worden, der ihn bezichtigt habe, die Flugblätter verteilt zu
haben, wobei er - der Beschwerdeführer - jedesmal bestritten habe,
ihn zu kennen. Mit der Hilfe eines Anwalts sei es ihm gelungen zu be -
weisen, dass die beim Kurden gefundenen Flugblätter nicht von ihm
stammten, weshalb er im Februar 2006 nach einer Gerichtsver-
handlung aus Mangel an Beweisen aus der Haft entlassen worden sei.
Anschliessend sei er wieder für die Pezhak-Partei tätig gewesen, ohne
jedoch deswegen Probleme gehabt zu haben. Im November/Dezember
2007 sei sein Haus während seiner Abwesenheit aus unbekannten
Gründen von den iranischen Behörden zwei Mal durchsucht worden.
Dabei hätten sie Fotos und einige Flugblätter der Pezhak-Partei ge-
funden. Da er befürchtet habe, deswegen erneut festgenommen zu
werden, habe er sich auf illegalem Weg in die Türkei begeben. Von
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Istanbul aus sei er dann per LKW durch ihm unbekannte Länder in die
Schweiz gelangt.
An der Ergänzungsanhörung machte der Beschwerdeführer überdies
geltend, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, indem er an
zwei Demonstrationen teilgenommen habe. Ansonsten habe er keine
weiteren exilpolitischen Aktivitäten ausgeübt.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die
Protokolle bei den Akten verwiesen.
Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer eine
iranische Identitätskarte, einen iranischen Militärausweis, einen Haft-
befehl vom 15. Januar 2008, eine handschriftliche Auflistung von
Polizeiposten sowie Ausdrucke von zwei im Internet veröffentlichten
Fotos zu den Akten.
B.
Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 25. März 2010 - eröffnet am
folgenden Tag - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete
das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung
ab, der Beschwerdeführer sei mehrmals aufgefordert worden, den
Moment seiner Verhaftung zu schildern. Jedoch seien auch nach
mehrmaliger Aufforderung seine diesbezüglichen Aussagen oberfläch-
lich und stereotyp ausgefallen, so als habe er die angebliche Ver-
haftung gar nicht selber erlebt. Bei der Anhörung habe der Be-
schwerdeführer angegeben, er habe dem Kurden, der in Haft gewesen
und mit ihm konfrontiert worden sei, persönlich Flugblätter übergeben.
Er habe ihn ein paar Mal selber direkt beliefert. Anlässlich der Er -
gänzungsanhörung habe er hingegen ausgesagt, dem Kurden, der ihm
im Gefängnis gegenübergestellt worden sei, keine Flugblätter gegeben
zu haben. Zudem habe er die Konfrontation mit dem Kurden im Ge-
fängnis, der ihn verraten habe, widersprüchlich geschildert. Bei der
Anhörung habe er geltend gemacht, zwei Mal mit dem Kurden
während der Gerichtsverhandlung im Revolutionsgericht konfrontiert
worden zu sein. Anlässlich der Ergänzungsanhörung habe er dem-
gegenüber vorgebracht, dass er mit dem Kurden vier Mal in der
Untersuchungshaft beim Sicherheitsdienst konfrontiert worden sei. Im
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Weiteren falle auf, dass der Beschwerdeführer die Konfrontationen
nicht näher habe schildern können, sondern in seinen Äusserungen
oberflächlich und unpersönlich bleibe. Zu seinem Gefängnisaufenthalt
befragt, habe der Beschwerdeführer bei der Anhörung angegeben,
lediglich psychisch gefoltert worden zu sein, obwohl er aufgefordert
worden sei, zu schildern, wie man ihn verprügelt habe. Anlässlich der
Ergänzungsanhörung habe er hingegen ausgesagt, mehrmals ge-
schlagen und verprügelt worden zu sein. Er sei jeweils während der
Verhöre beim Sicherheitsdienst verprügelt worden. Zudem sei er auch
in einem speziellen Folterraum geschlagen worden. Im Weiteren habe
der Beschwerdeführer bei der Anhörung angegeben, sechs Monate in
Einzelhaft gewesen und dabei fast durchgedreht sei. Anlässlich der
Ergänzungsanhörung habe er jedoch geltend gemacht, dass er ein bis
zwei Monate in Einzelhaft und dann drei bis vier (recte: vier bis fünf)
Monate in einer Gemeinschaftszelle mit anderen Gefangenen zusam-
men gewesen sei. Überdies habe sich der Beschwerdeführer auch im
Zusammenhang mit den geltend gemachten Hausdurchsuchungen
widersprochen. Bei der Kurzbefragung habe er eine Hausdurch-
suchung im Dezember 2007 erwähnt, demgegenüber er anlässlich der
Anhörung vorgebracht habe, dass sein Haus zweimal durchsucht
worden sei. Das erste Mal im November 2007; dabei sei nichts
gefunden worden. Das zweite Mal sei das Haus im Dezember 2007
durchsucht worden. Damals seien ein Foto und ein paar Fotografien
(recte: Flugblätter) beschlagnahmt worden. Bei der Ergänzungsan-
hörung habe der Beschwerdeführer hingegen angegeben, dass bei der
(ersten) Durchsuchung im Dezember 2007 ein Foto, Flugblätter und
andere Unterlagen beschlagnahmt worden seien. Nach ein paar Tagen
seien die Behörden wieder gekommen und hätten das Haus ein
zweites Mal durchsucht und einen Haftbefehl abgegeben. Auf Vorhalt
sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine widersprüchlichen
Aussagen aufzulösen. Bezüglich des eingereichten Haftbefehls könne
festgestellt werden, dass dieser einer internen Analyse unterzogen
worden sei. Das BFM komme zum Schluss, dass dieses Beweismittel
keinen Beweiswert besitze, da es mehrere Elemente im Haftbefehl
gebe, die Fragen aufwerfen würden. Da die Asylgründe zudem unsub-
stanziiert und widersprüchlich seien, müssten auch ernsthafte Zweifel
an der Echtheit des Haftbefehls erhoben werden. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers würden somit den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse.
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Bezüglich der vom Beschwerdeführer eingereichten Ausdrucke von
zwei im Internet veröffentlichten Fotos, die seine Teilnahme an zwei
Demonstrationen von exilpolitischen Gruppierungen in der Schweiz
belegen sollen, müsse festgehalten werden, dass sich daraus keine
exilpolitische Aktivität nachweisen lasse, welche den Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung
aussetzen würde. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zu-
lässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Be-
gründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen.
C.
Mit Beschwerde vom 26. April 2010 (Poststempel) an das Bundesver-
waltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsver-
treter beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 25. März 2010 sei
aufzuheben und es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigen-
schaft erfülle und deshalb Anspruch auf Asyl habe. Eventualiter sei
ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die Begründung der
Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen ein-
gegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des
Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2010 wurde dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter,
dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis
zum 14. Mai 2010 zu bezahlen habe. Der Kostenvorschuss ging am 11.
Mai 2010 beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
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die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
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Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den
Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und
sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen
muss.
5.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 26. April 2010 sind
nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu be-
wirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und
substanziierten Gründe entgegengesetzt. Nicht überzeugend findet
das Gericht insbesondere den Einwand in der Beschwerde, wonach
zwischen der ersten und der zweiten Bundesanhörung zwei Jahre und
seit den Ereignissen, die zur Flucht geführt hätten, vier Jahre ver-
gangen seien, weshalb widersprüchliche Darstellungen in Kauf ge-
nommen werden müssten, zumal es notorisch sei, dass mit dem Zeit-
ablauf auch die Erinnerungsfähigkeit schwinde. Dazu ist festzuhalten,
dass Asylbewerber im Rahmen der Befragungen lediglich selber Er-
lebtes wiedergeben müssen und nicht komplizierte und abstrakte Er-
örterungen anzustellen brauchen. Es darf daher erwartet werden, dass
sie in der Lage sind, ihre Vorbringen auch nach längerem Zeitablauf
zumindest in den wesentlichen Zügen wiederholt übereinstimmend
vorzutragen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als es sich bei den vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen um ein-
schneidende Erlebnisse handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut
im Gedächtnis haften bleiben. Bezüglich der Behauptung in der Be-
schwerde, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen
nicht verstanden habe, was der Unterschied zwischen Einzelhaft und
Gemeinschaftshaft sei, ist festzustellen, dass eine derartige Inter-
pretation der Aussagen des Beschwerdeführers in den Akten keine
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Stütze findet, weshalb sie als reine Schutzbehauptung zu werten ist,
um seine offensichtlich widersprüchlichen Aussagen zu rechtfertigen.
Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der
Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden.
Um Wiederholungen zu vermeiden ist daher auf die zutreffenden Aus-
führungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. In Ergän-
zung dazu ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich
der Befragungen auch bezüglich der Person, von der er die Flugblätter
der Pezhak-Partei erhalten haben will, krass widersprochen hat (vgl.
Akten BFM A 8/20 S. 11; A 18/28, S. 9), was die Glaubhaftigkeit der
geltend gemachten politischen Aktivitäten und die daraus resultieren-
den Verfolgung durch die iranischen Behörden ebenfalls erheblich in
Frage stellt. Nach dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundes-
verwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 9.2).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
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machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht
gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
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zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.3.2 Im Iran besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich
noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben
erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten
oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer
der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer
konkreten Gefährdung aussetzten würde, besteht mithin nicht.
7.3.3 Der - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer wohnte
vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland fast sein ganzes Leben in
der Provinz E._______, wo gemäss seinen eigenen Aussagen auch
sein Vater, seine beiden Ehefrauen, seine Kinder und weitere nahe
Verwandte leben, weshalb anzunehmen ist, dass er bei seiner
Rückkehr dorthin ein soziales Netz vorfinden wird, zumal er bis kurz
vor seiner Ausreise aus dem Iran mit seiner ersten Ehefrau zu-
sammengelebt hat. Überdies besitzt der Beschwerdeführer nach
eigenen Aussagen in seiner Heimat zwei Häuser und zwei Geschäfte
(Akten BFM A 8/20, S. 6), weshalb davon auszugehen ist, er könne
sich in seiner Heimat auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder integrie-
ren.
Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung in sein
Heimatland nicht als unzumutbar bezeichnet werden.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 11.
Mai 2010 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu ver-
rechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 11. Mai 2010 vom Be-
schwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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