Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2919/2011
Urteil vom 26. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 12. Mai 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Nach Aufenthalten im Niger, in Algerien, in Libyen und in Italien gelangte
die Beschwerdeführerin am 23. August 2010 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag ein erstes
Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2010 trat das BFM
gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht
ein, verfügte ihre Wegweisung nach Italien und überstellte sie am 6.
Dezember 2010 an die italienischen Behörden.
B.
Am 13. Dezember 2010 reiste die Beschwerdeführerin erneut in die
Schweiz ein, wo sie am selben Tag ein zweites Asylgesuch stellte. Mit
Verfügung vom 21. Januar 2011 trat das BFM in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG auch auf dieses Asylgesuch der Beschwerdeführerin
nicht ein und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug nach Italien an. Mit Urteil vom 2. Februar 2011 wies
das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Nichteintretensentscheid
des BFM erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin ab. Am 17.
Februar 2011 wurde die Beschwerdeführerin zum zweiten Mal an die
italienischen Behörden überstellt.
C.
Am 14. März 2011 reiste die Beschwerdeführerin abermals in die
Schweiz ein, wo sie am selben Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein drittes Asylgesuch stellte.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 1. April 2011 im EVZ
B._______ machte die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, nach
ihrer Rückführung aus der Schweiz habe sie sich von C._______ nach
D._______ begeben, wo sie sich bis zu ihrer erneuten Reise in die
Schweiz am 14. März 2011 aufgehalten habe. Im Weiteren führte sie aus,
dass sie zirka im dritten Monat schwanger sei. Der Vater des
ungeborenen Kindes sei ein in der Schweiz wohnhafter nigerianischer
Asylbewerber.
D.
Das BFM gewährte der Beschwerdeführerin am 1. April 2011 das
rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur
Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens
beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihr
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Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang
erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe in Italien gelitten. Jetzt sei sie
schwanger. Sie wolle sich nicht prostituieren. Eine Frau könne in Italien
einzig durch Prostitution überleben.
E.
Gestützt auf den EURODAC-Treffer vom 13. Oktober 2003 stellte das
BFM am 13. April 2011 an Italien ein Ersuchen um Wiederaufnahme der
Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin-II-
Verordnung; nachfolgend Dublin-II-VO] zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist (vgl. Akten BFM C 13/5). Gestützt auf Art. 16
Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO wurde dem Wiederaufnahmeersuchen am 20.
April 2011 von der zuständigen italienischen Behörde entsprochen (vgl.
Akten BFM C 17/2).
F.
Mit Schreiben vom 15. April 2011 forderte die Vorinstanz die
Beschwerdeführerin auf, ihr die genauen Personalien, die
Aufenthaltsadresse sowie den Aufenthaltsstatus des Kindsvaters
schriftlich mitzuteilen. Mit Eingabe vom 21. April 2011 teile die
Beschwerdeführerin dem BFM die Personalien sowie den Aufenthaltsort
des Kindsvaters mit.
G.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2011 – eröffnet am 14. Mai 2011 – trat das
BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin vom 14. März 2011 nicht ein und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach
Italien an. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass einer allfälligen
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
H.
Mit in englischer Sprache abgefasster, ans BFM adressierter und von
diesem zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht
weitergeleiteter Eingabe vom 19. Mai 2011 (Poststempel) reichte die
Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese Verfügung ein und
ersuchte sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
um erneute Prüfung ihres Asylgesuchs. Auf die Beschwerdebegründung
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wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.
Der Beschwerde lag ein Ultraschallbild des ungeborenen Kindes bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. In Bezug auf die in englischer Sprache abgefasste Beschwerde wird
angesichts der kurzen gesetzlichen Behandlungsfrist (Art. 109 Abs. 2
AsylG) sowie aus prozessökonomischen Gründen und zufolge ihrer
Verständlichkeit auf die Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeverbesserung verzichtet. Die Beschwerde ist ansonsten frist-
und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Zudem ist die Beschwerdeführerin durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung, weshalb sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art.
111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom
Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1244/2010 vom 13. Januar 2011
E. 3.1). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen
materiellen Prüfung und weist die Sache – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Da die Vorinstanz die Frage der
Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, kommt dem
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zu,
wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des
Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung
an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass
des Nichteintretensentscheides stellen.
5.
5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
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Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
5.2. Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im
Wesentlichen fest, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit
EURODAC weise nach, dass die Beschwerdeführerin am 13. Oktober
2003 in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe. Im Rahmen des Dublin-
Verfahrens sei die Beschwerdeführerin bereits am 6. Dezember 2010 und
am 17. Februar 2011 von der Schweiz nach Italien überstellt worden. Die
italienischen Behörden hätten am 20. April 2011 das erneute Ersuchen
des BFM um Übernahem der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16
Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO gutgeheissen. Somit liege gemäss dem
"Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])"
die Zuständigkeit bei Italien, das Asyl- und Wegweisungsverfahren
durchzuführen. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe
die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass sie ein Kind von einem
nigerianischen Staatsangehörigen erwarte, der sich in der Schweiz
aufhalte und den sie seit ihrem ersten Aufenthalt in der Schweiz im Jahre
2010 kenne. Gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO zähle eine Familie nur als
solche, wenn sie bereits im Herkunftsland bestanden habe. Es sei
festzustellen, dass es sich beim angeblichen Kindsvater um einen
ehemaligen Asylsuchenden mit hängigem Wegweisungsvollzug ins
Heimatland handle. Von einer dauerhaften Beziehung könne im
vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, da sich das Paar erst im
September 2010 in der Schweiz kennengelernt habe und die
Beschwerdeführerin bereits zweimal in Anwendung des Dublin-
Verfahrens nach Italien überstellt worden sei. Die Beschwerdeführerin
könne sich deshalb nicht auf den Grundsatz der Einheit der Familie im
Sinne der Dublin-II-VO berufen. Ausserdem könne sich eine Person
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann auf den Schutz
des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) berufen, wenn dessen Familienmitglied in der Schweiz über ein
gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge. Der angebliche Kindsvater verfüge
über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz und sei vielmehr verpflichtet,
die Schweiz zu verlassen, weswegen die Beschwerdeführerin aus Art. 8
Ziff. 1 EMRK nichts zu ihren Gunsten ableiten könne. Von diesem
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Grundsatz werde auch durch die Geburt eines gemeinsamen Kindes
nicht abgewichen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, dass
sie in Italien keine Arbeit, keine Dokumente und keine Unterkunft habe,
sei einerseits auf die EU-Richtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur
Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in
den Mitgliedstaaten zu verweisen, welche zahlreiche Mindestnormen für
die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte und welche
Italien ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission
umgesetzt habe. Andererseits sei anzumerken, dass Italien ein
Rechtsstaat sei und die nationalen Gesetze, welche in Konformität mit
dem Völkerrecht und den EU-Normen stünden, gegenüber abgewiesenen
Asylsuchenden und illegal anwesenden Personen anzuwenden habe. Die
Beschwerdeführerin könne sich somit an die zuständigen italienischen
Behörden werden, um allenfalls notwendige Unterstützung zu
beantragen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Einwände vermöchten somit die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen. Die
Überstellung nach Italien habe – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) – bis
spätestens am 20. Oktober 2011 zu erfolgen.
Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1
AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da die
Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie Schutz
vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-
Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu
prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3
EMRK im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Italien.
Weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe sprächen
gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Ausserdem sei
der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar. Schliesslich hätten Beschwerden gegen
Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt
auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung.
5.3. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Oktober
2003 in Italien einreiste, wo sie am 13. Oktober 2003 daktyloskopisch
registriert wurde, am selben Tag ein Asylgesuch stellte und sich bis zu
ihrer ersten Einreise in die Schweiz am 23. August 2010 aufhielt. Wie
nach ihrer ersten Überstellung an die italienischen Behörden am 6.
Dezember 2010 verweilte die Beschwerdeführerin auch nach ihrer
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zweiten Rückführung nach Italien am 17. Februar 2011 die ganze Zeit in
diesem Land, bevor sie am 14. März 2011 erneut in die Schweiz
einreiste. Da das BFM die italienischen Behörden am 13. April 2011 um
Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e
Dublin-II-VO ersuchte, und diese am 20. April 2011 gestützt auf diese
Bestimmung einer Übernahme der Beschwerdeführerin zustimmten, kann
die Beschwerdeführerin ohne Weiteres in den Dublin-Staat Italien
ausreisen, der staatsvertraglich zuständig ist. An dieser Einschätzung
ändern auch die in der Rechtsmittelschrift geäusserten Bedenken
bezüglich der Lebensbedingungen in Italien (keine Arbeit, keine
Unterkunft, keine Unterstützung) nichts. Das Bundesverwaltungsgericht
verkennt zwar nicht, dass Asylsuchende bei der Unterkunft, der Arbeit
und dem Zugang zur Infrastruktur in Italien gewissen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein können. Italien ist aber unter anderem Signatarstaat der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und es bestehen keine konkreten Hinweise
dafür, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus
diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten. Zudem
kann auch auf die spezifischen völkerrechtlichen Verpflichtungen Italiens
bezüglich der Betreuung von Asylsuchenden verwiesen werden,
namentlich die EU-Richtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur
Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in
den Mitgliedstaaten, zu deren Durchsetzung die EU-Länder auch
entsprechende Rechtsmittel vorzusehen haben (vgl. Art. 21 der
sogenannten Aufnahmerichtlinie). Gemäss Kenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts nehmen überdies neben staatlichen
Behörden auch private Hilfsorganisationen sich Dublin-Rückkehrenden
an. Vor diesem Hintergrund vermag die in der Rechtsmitteleingabe
erhobene Kritik an den Unterbringungs- und Versorgungsmodalitäten in
Italien nicht zu überzeugen, zumal es die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen bei einer unsubstanziierten, pauschalen Kritik belässt und
darauf nicht gefolgert werden kann, im Falle einer Rückkehr nach Italien
würde ihr jegliche Sozialhilfe verweigert (siehe dazu auch das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-7654/2010 vom 20. April 2011). Unter
diesen Umständen sind daher keine konkreten Anhaltspunkte dafür
ersichtlich, die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr nach
Italien in eine existenzbedrohende Notlage geraten. An dieser
Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass die
Beschwerdeführerin zirka im vierten Monat schwanger ist.
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Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist schliesslich festzustellen, dass
auch die Aussage der Beschwerdeführerin, der Vater ihres ungeborenen
Kindes halte sich in der Schweiz auf, einer Überstellung nach Italien nicht
entgegensteht, wobei diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen
auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu
verweisen ist (vgl. E. 5.2 vorstehend).
Angesichts der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der
Wegweisung nach Italien in Berücksichtigung der entscheidrelevanten
Aspekte – insbesondere unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK – als
zulässig und zumutbar, weshalb vorliegend kein Anlass zum Selbsteintritt
besteht. Alleine der Wunsch der Beschwerdeführerin nach einem
"Bleiberecht" in der Schweiz ist kein Grund, eine Rückführung nach Italien
auszuschliessen.
Um der Situation der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen, wird das
BFM angewiesen, die zuständigen italienischen Behörden bei der
Überstellung der Beschwerdeführerin über deren Schwangerschaft zu
informieren, damit diese rechtzeitig die notwendigen Massnahmen
ergreifen können.
5.4. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG demnach
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.
6.
6.1. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl.
BVGE 2008/34 E. 9.2). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist
die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst
Regelfolge) des Nichteintretensentscheids (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 10.2).
Auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebots
muss daher an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden.
6.2. Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht
unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
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142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im
Rahmen des Selbsteintrittsrechts (vgl. Art. 29a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder
gegebenenfalls – sofern sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-
Staaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollten – bei
der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-
VO).
6.3. Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und
deren Vollzug nach Italien zu bestätigen.
7.
Der Beschwerdeführerin ist es demnach nicht gelungen darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, die zuständigen italienischen Behörden bei
der Überstellung der Beschwerdeführerin über deren Schwangerschaft zu
informieren.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: