B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-29/2013/was
U r t e i l v o m 7 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Partei
A._______, geboren … ,
Türkei,
vertreten durch Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
…
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5597/2012
vom 26. November 2012 / N … .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Gesuchsteller – ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer
Ethnie – am 14. November 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er im Rahmen der Kurzbefragung und der Anhörung zu seinen Ge-
suchsgründen auf lange Aufenthalte in Deutschland (von 1992-1995 und
von 1998-1999) und namentlich in Italien (von 1999-2009) verwies,
dass er geltend machte, während seines Aufenthalts in Italien habe er
sich der kurdischen Sache zugewandt und politische Ausbildungsgänge
absolviert, worauf er im Jahre 2009 mit anderen Aktivisten sowie unter ei-
ner falschen Identität in die Türkei zurückgeschickt worden sei, um dort –
unter dem Deckmantel der BDP (Bariş ve Demokrasi Partisi) – politische
Werbung für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) zu machen,
dass er wegen seines BDP-Engagements zwischen 2009 und 2011 zwei-
mal unter seiner falschen Identität in Polizeihaft gekommen sei, wobei er
geschlagen, jedoch nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden sei,
dass er sich ab Mitte 2011 zunehmend von der PKK distanziert habe, da
ihm deren Strategie und Vorgehen immer weniger entsprochen habe, es
zur gleichen Zeit zu Massenverhaftungen von BDP-Mitgliedern gekom-
men sei, weshalb er um seine Sicherheit gefürchtet habe, und er zudem
von seiner Familie zunehmend gedrängt worden sei, endlich zu heiraten,
dass er sich aufgrund dieser Umstände zu einer erneuten Ausreise aus
der Türkei entschlossen habe und in die Schweiz gekommen sei,
dass er im Weiteren vorbrachte, er werde in seiner Heimat wegen seines
noch ausstehenden Militärdienstes behördlich gesucht,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. September 2012 das Asylgesuch
des Gesuchstellers ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das Bundesamt in seinem Entscheid im Wesentlichen zum Schluss
gelangte, der Beschwerdeführer habe bis anhin in der Türkei keine asyl-
relevanten Verfolgungsmassnahmen erlitten und es bestehe auch kein
Anlass zur Annahme, er hätte solche mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
für die Zukunft zu befürchten, woran auch die Vorbringen in Zusammen-
hang mit dem noch nicht geleisteten Militärdienst nichts änderten (vgl. für
die Begründung im Einzelnen die Akten),
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dass der Gesuchsteller gegen diesen Entscheid am 26. Oktober 2012
durch seinen vormaligen Rechtsvertreter Beschwerde einreichen liess,
wobei er namentlich das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdungslage
geltend machte, da er in der Türkei für die PKK aktiv tätig gewesen sei
(vgl. für die Beschwerdevorbringen im Einzelnen die Akten),
dass die Beschwerde des Gesuchstellers mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-5597/2012 vom 26. November 2012 als offensichtlich
unbegründet abgewiesen wurde, wobei das Gericht die vorinstanzlichen
Erwägungen und Schlüsse als durchwegs zutreffend erklärte,
dass der Gesuchsteller am 3. Januar 2013 durch seinen neu mandatier-
ten Rechtsvertreter ein Revisionsgesuch betreffend das vorgenannte Ur-
teil einreichen liess,
dass er in seiner Eingabe die revisionsweise Aufhebung des Urteils und
die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz beantragte sowie um ein Aussetzen des Weg-
weisungsvollzuges für die Dauer des Revisionsverfahrens ersuchte,
dass er im Rahmen der Gesuchsbegründung dem wesentlichen Sinnge-
halt nach das Vorliegen neuer und erheblicher Tatsachen und Beweismit-
tel im Sinne der Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) geltend machte,
indem er unter Vorlage der Telefaxkopie eines türkischsprachigen Schrei-
bens vorbrachte, mit diesem Beweismittel werde belegt, dass er in seiner
Heimat von den Militärorganen gesucht werde,
dass damit offenkundig sei, dass er in der Türkei an Leib und Leben be-
droht sei, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und er Anspruch auf
Asyl habe, respektive zumindest von der angeordneten Wegweisung ab-
zusehen wäre, da diese gegen Völkerrecht verstosse,
dass nach Eingang des Revisionsgesuches der Vollzug der Wegweisung
vorsorglich gestoppt wurde (mittels Telefax vom 4. Januar 2013),
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Ja-
nuar 2013 – zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren – das Gesuch um
ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (nach Art. 112 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) abgewiesen und der vorsorg-
liche Vollzugsstopp wieder aufgehoben wurde,
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dass der Gesuchsteller gleichzeitig aufgefordert wurde, innert Frist einen
Kostenvorschuss von Fr. 2'400.– einzuzahlen, unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall (vgl. dazu Art. 68 Abs. 2 i.V.m. Art. 63
Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]),
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 22. Januar 2013 fristgerecht
eingezahlt worden ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem Beschwerden gegen
Verfügungen des BFM beurteilt, wobei es auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorlie-
gen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31
und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass es auch zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1),
dass das Bundesverwaltungsgericht über Revisionsgesuche in einer Be-
setzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1
VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die einzelrichterliche Zustän-
digkeit fällt (Art. 23 Abs. 1 VGG i.V.m. Art. 111 Bst. a und b AsylG),
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabän-
derlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft be-
seitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. dazu
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Auflage, Bern 2005, S. 269),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den
in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht, mithin die
im BGG genannten Revisionsgründe im Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht sinngemäss gelten (Art. 45 VGG),
dass der Gesuchsteller legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), er dem we-
sentlichen Sinngehalt nach den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2
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Bst. a BGG anruft und er seine Eingabe innert 90 Tagen seit Eröffnung
des angefochtenen Urteils eingereicht hat (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG),
weshalb auf das Revisionsgesuch einzutreten ist,
dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision eines Urteils in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten dann verlangt werden kann, wenn
die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder ent-
scheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht
beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die
erst nach dem Entscheid entstanden sind,
dass entsprechende Tatsachen und Beweismittel praxisgemäss nur dann
als erheblich gelten, wenn sie zu einem anderen Entscheid hätten führen
können (vgl. BGE 108 V 171 E. 1),
dass vom Gesuchsteller ein Schreiben vorgelegt wird, welches angeblich
vom 20. November 2012 datiert (womit es kurz vor Erlass des angefoch-
ten Urteils entstanden wäre), welches seinem Rechtsvertreter soweit er-
sichtlich am 1. Januar 2013 per Telefax aus Italien zugesandt worden ist
und mit welchen die im ordentlichen Verfahren geltend gemachte Gefähr-
dungslage belegt werde,
dass ein entsprechendes Beweismittel im Grundsatz für eine Revision he-
rangezogen werden könnte, das vom Gesuchsteller vorgelegte Schreiben
jedoch auch nicht ansatzweise überzeugen kann, sondern das Schreiben
als offenkundig nachgeschoben zu erkennen ist,
dass dem vorgelegten Schreiben jegliche Beweiskraft abgeht, da es of-
fenkundig aus der Feder eines BDP-Mitgliedes stammt und von daher al-
leine auf Betreiben des Gesuchstellers verfasst worden sein dürfte,
dass sich der Gesuchsteller bezeichnenderweise über den Zeitpunkt und
die näheren Umstände der Beschaffung des vorgelegten Schreibens aus-
schweigt, wie auch über dessen tatsächliche Herkunft und den exakten
Inhalt der lediglich sechs Textzeilen des Schreibens,
dass aufgrund dieser Umständen von der Vorlage eines blossen Gefällig-
keitsschreibens auszugehen ist, welches auf Betreiben des Gesuchstel-
lers verfasst wurde, nachdem dessen Beschwerde im ordentlichen Ver-
fahren abgewiesen worden war,
dass bei dieser Sachlage auf das Nachfordern des bloss als Telefaxkopie
vorgelegten Beweismittels im Original und das Einfordern der vom Ge-
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suchsteller angebotenen Übersetzung im Sinne einer antizipierten Be-
weiswürdigung verzichtet werden konnte (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG),
dass sich ohnehin aus dem Vorbringen, der Gesuchsteller werde von den
heimatlichen Militärorganen gesucht, kein revisionsrechtlich relevanter
Sachverhalt ableiten liesse, nachdem im ordentlichen Verfahren festge-
stellt worden ist, die von ihm geltend gemachte Suche wegen des nicht-
geleisteten Militärdienstes erscheine als rechtsstaatlich legitim,
dass nach dem Gesagten im Resultat zu schliessen ist, das vorliegende
Revisionsgesuch ziele einzig auf eine nochmalige Prüfung der bereits be-
kannten und namentlich bereits beurteilten Sachverhaltsmomente ab,
was eine Revision nicht rechtfertigen kann,
dass nach den vorstehenden Erwägungen das Gesuch um Revision des
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5597/2012 vom 26. November
2012 abzuweisen ist,
dass dem Gesuchsteller bei diesem Ausgang des Verfahrens Kosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des
Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Kosten im vorliegenden Revisionsverfahren praxisgemäss auf
Fr. 2'400.– anzusetzen sind, zumal aufgrund der Aktenlage zu schliessen
ist, die Eingabe vom 3. Januar 2013 habe einzig auf eine Verzögerung
des rechtskräftig angeordneten Wegweisungsvollzuges abgezielt,
dass dieser Betrag mit dem am 22. Januar 2013 geleisteten Kostenvor-
schuss vollständig gedeckt und mit diesem zu verrechnen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'400.– werden dem Gesuchsteller auf-
erlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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