Abtei lung IV
D-2920/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . J u n i 2 0 0 8
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...), deren Ehemann B._______,
geboren (...), und deren Kinder C._______, geboren (...),
und D._______, geboren (...), Mongolei,
alle vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Aargau, (...),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom
31. März 2008 / D-6038/2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2920/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Gesuchsteller am 28. Mai 2006 gemeinsam - das erst am
21. November 2006 geborene Kind D._______ Batbold ausgenom-
men - in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Juli 2006 das Nichterfüllen der
Flüchtlingseigenschaft feststellte, die Asylgesuche ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass die Gesuchsteller diesen Entscheid mit Beschwerde vom 11. Au-
gust 2006 in allen Punkten bei der damals zuständigen Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (ARK) anfochten,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der Beschwerde übernahm und diese mit Urteil vom 31. März
2008 vollumfänglich abwies,
dass das BFM den Gesuchstellern mit Schreiben vom 4. April 2008
eine bis zum 2. Mai 2008 laufende Frist zum Verlassen der Schweiz
ansetzte,
dass die Gesuchstellerin durch ihre Rechtsvertreterin am 25. April
2008 beim BFM eine als "Gesuch um Wiedererwägung" bezeichnete
Rechtsschrift einreichen liess, worin sie zur Hauptsache beantragte,
es sei auf das Gesuch einzutreten, wiedererwägungsweise die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr weiterer
Aufenthalt in Form einer vorläufigen Aufnahme zu regeln,
dass daneben in der Rechtsschrift die prozessualen Begehren gestellt
wurden, es seien die Vollzugsbehörden im Sinne vorsorglicher Mass-
nahmen anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über
das Wiedererwägungsgesuch abzusehen, es sei das Wiedererwä-
gungsgesuch von Amtes wegen im Sinne eines Revisionsgesuches an
das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten, sofern sich das BFM als
nicht zuständig erachte, und es seien sämtliche vier Gesuchsteller in
das Gesuch einzubeziehen,
dass die Gesuchstellerin in der Rechtschrift vom 25. April 2008 zur Be-
gründung des Begehrens um Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs und Anordnung der vorläufigen Aufnahme gel-
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tend machte, ihr Gesundheitszustand habe sich nach der Verfügung
des BFM vom 21. Juli 2006 dramatisch verschlechtert, sie sei an einer
Depression erkrankt, der bestehende Verdacht einer paranoiden Schi-
zophrenie habe sich nur mangels eines geeigneten Dolmetschers nicht
definitiv erhärtet, sie habe stationär in einer psychiatrischen Klinik auf-
genommen werden müssen, sei heute suizidal und in Gefahr, eine
bleibende schwere psychische Schädigung zu erleiden,
dass sie zum Beweis der gesundheitlichen Probleme eine schriftliche
Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 18. April 2008 durch
ihren Hausarzt in der Schweiz (FMH Innere Medizin), diverse im Zeit-
raum vom 14. Mai 2007 bis 29. Februar 2008 ausgestellte psychiatrie-
ärztliche Berichte, eine schriftliche Erklärung vom 8. April 2008 über
die Entbindung der sie behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht
gegenüber ihrer Rechtsvertretung und den zuständigen Behörden, ein
vom 22. April 2008 datierendes Schreiben des stellvertretenden Direk-
tors des nationalen Zentrums für Psychiatrie im Ministerium für Ge-
sundheitswesen der Mongolei mit Übersetzung ins Deutsche sowie
den Ausdruck einer am 22. April 2008 von einem Psychiater in Ulaan-
baatar/Mongolei an ihre Rechtsvertreterin in der Schweiz gesandten
E-Mail zu den Akten reichte,
dass das BFM am 2. Mai 2008 die Rechtsschrift vom 25. April 2008
zusammen mit den Beweismitteln zur weiteren Behandlung an das
Bundesverwaltungsgericht weiterleitete,
dass es als Begründung für diesen Schritt im Begleitschreiben vom
2. Mai 2008 anführte, angesichts der Krankengeschichte der Gesuch-
stellerin stütze sich die Eingabe vom 25. April 2008 nicht auf eine we-
sentliche Veränderung der Sachlage nach Eintritt der Rechtskraft der
Verfügung vom 21. Juli 2006 mit Erlass des Beschwerdeurteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2008, weshalb sie nicht in
seine Zuständigkeit falle,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsge-
richts mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2008 wie beantragt den Ehe-
mann und die beiden minderjährigen Kinder der Gesuchstellerin in das
Gesuch einbezog und den Vollzug der Wegweisung der Gesuchsteller
vorsorglich aussetzte,
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dass er gleichzeitig das Revisionsbegehren, soweit er ein solches in
der Gesuchseingabe vom 25. April 2008 erblickte, aufgrund einer sum-
marischen Aktenprüfung als aussichtslos einschätzte,
dass er des Weiteren die Gesuchsteller unter Fristgewährung bis zum
26. Mai 2008 aufforderte, zur Deckung der mutmasslichen Verfahrens-
kosten einen Vorschuss von Fr. 1'200.-- zu leisten,
dass er diese Zahlungsaufforderung mit der Androhung verband, bei
ungenutzt abgelaufener Frist werde auf das Revisionsgesuch nicht ein-
getreten, und bei unveränderter Sachlage werde ein allfälliges Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Kostenvor-
schusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung
abgewiesen und ohne Ansetzung einer Nachfrist auf das Revisionsge-
such nicht eingetreten,
dass die Gesuchsteller mit Eingabe vom 22. Mai 2008 um wiedererwä-
gungsweisen Erlass des Kostenvorschusses ersuchten,
dass sie zur Begründung des Gesuchs unter Hinweis auf einen als Be-
weismittel vorgelegten Bericht ihres Hausarztes in der Schweiz (FMH
Innere Medizin) vom 20. Mai 2008 im Wesentlichen ausführten, die
Gesuchstellerin habe sich aufgrund ihrer Erkrankung, deren Schwere
sie sich gerade wegen dieser Krankheit nicht bewusst gewesen sei,
nicht veranlasst gesehen, ihrer Rechtsvertretung umgehend davon
Meldung zu erstatten, so dass im Verlauf des ordentlichen Beschwer-
deverfahrens keine diesbezüglichen Dokumente in die Akten gelangt
seien,
dass die Gesuchsteller am 26. Mai einen Betrag von Fr. 1'200.-- in die
Gerichtskasse einzahlten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen
um Revision seiner Urteile selber zuständig ist und dabei die
Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) sinngemäss anwendet (Art. 45 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], BVGE 2007/21 E. 2.1
S. 242 f.),
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dass das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern
oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 2 VGG) entscheidet, sofern das Revi-
sionsgesuch nicht - was vorliegend nicht in Betracht kommt - in die Zu-
ständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt
(vgl. Art. 23 VGG),
dass aus den nachstehend dargelegten Gründen ein offensichtlich un-
begründetes Revisionsgesuch vorliegt, weshalb der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 109 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Bst. a BGG
in analogiam),
dass die Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe-
bung oder Änderung des abweisenden Beschwerdeurteils vom
31. März 2008 haben und daher zur Einreichung eines dagegen ge-
richteten Revisionsgesuches legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 Bst. c des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021] in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die
ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des
Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.),
dass sie überdies den einverlangten Kostenvorschuss innert gewährter
Frist in vollem Umfang einbezahlt haben,
dass auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsge-
suchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet (Art. 47 VGG), welcher
für dieselben vier Bereiche seinerseits auf die Bestimmungen von
Art. 52 und 53 VwVG verweist und darüber hinaus vorschreibt, dass
die Begründung insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzei-
tigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und dieses auch bereits die
Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthal-
ten hat,
dass die Begründung eines Revisionsgesuches somit erhöhten Anfor-
derungen zu genügen hat,
dass vorliegend die geltend gemachten psychischen Probleme der Ge-
suchstellerin, wie sie von ärztlicher Seite in den diversen vorgelegten
Berichten beschrieben werden, schwergewichtig die Zeit vor dem Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2008 betreffen,
dass mithin sinngemäss von den Gesuchstellern gerügt wird, jenem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts habe von Anfang an ein Mangel
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auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung angehaftet, weil es ohne
Berücksichtigung von rechtserheblichen Tatsachen, die im Urteilszeit-
punkt bereits eingetreten gewesen seien, zustande gekommen sei,
dass derartige Sachverhaltselemente, die sich darstellungsgemäss vor
Erlass eines Rechtsmittelentscheides verwirklicht haben, nicht unter
wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten durch die Vorinstanz,
sondern unter dem Blickwinkel der Revision durch die Beschwerdein-
stanz zu prüfen sind (vgl. statt vieler Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21
E. 1c S. 204),
dass die Gesuchsteller insoweit in ihrer Eingabe vom 25. April 2008
unter Abstützung auf die diversen als Beweismittel präsentierten Un-
terlagen sinngemäss den Revisionsgrund des nachträglichen Erfah-
rens erheblicher Tatsachen und des nachträglichen Auffindens ent-
scheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) anrufen und in
der Folgeeingabe vom 22. Mai 2008 auch mit spezifischer Begründung
darzulegen versuchen, inwiefern ihres Erachtens eine frühere Ent-
deckung des Revisionsgrundes für sie nicht möglich gewesen sei und
das Gesuch von ihnen somit unter Wahrung der massgeblichen Frist
eingereicht werde (vgl. Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG),
dass das Revisionsgesuch demnach mit einer hinreichenden, den
oben beschriebenen Anforderungen genügenden Begründung ausge-
stattet ist,
dass die Gesuchsteller explizit die Feststellung der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnah-
me beantragen, womit das Revisionsgesuch auch konkrete Begehren
für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthält,
dass sich die Eingabe vom 25. April 2008 einschliesslich der Beweis-
mittel und der Folgeeingabe vom 22. Mai 2008 im soeben beschriebe-
nen Umfang als frist- und formgerecht eingereichtes Revisionsgesuch
erweist (vgl. Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG, Art. 47 VGG i.Vm. Art. 67
Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG) und folgerichtig darauf - unter Vor-
behalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist,
dass die Gesuchsteller sinngemäss geltend machen, sie hätten nach
Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens durch Urteil vom
31. März 2008 erhebliche Tatsachen erfahren und entscheidende Be-
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weismittel aufgefunden, die den Vollzug der Wegweisung als unzumut-
bar erscheinen liessen,
dass Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG diejenigen Tatsachen und Beweismit-
tel nicht zur Revision zulässt, die von der ersuchenden Partei bei ge-
nügender Sorgfalt bereits in das frühere Verfahren hätten eingebracht
werden können (vgl. NICOLAS VON WERDT, in: HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON
WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Stämpflis Handkommentar zum Bundesge-
richtsgesetz [BGG], Bern 2007, Rz. 8 zu Art. 123 BGG, S. 526),
dass vorliegend im Revisionsgesuch nicht in substanziierter Form auf-
gezeigt wird, weshalb die Gesuchsteller nicht hätten in der Lage sein
sollen, die Berichte über die gesundheitliche und namentlich psychi-
sche Verfassung der Gesuchstellerin aus dem Zeitraum vom 14. Mai
2007 bis 29. Februar 2008 schon während des damals hängigen Be-
schwerdeverfahrens einzureichen,
dass das Revisionsgesuch als ausserordentliches Rechtsmittel zu be-
greifen ist und das Revisionsverfahren nicht dazu dienen darf, im frü-
heren - ordentlichen - Verfahren begangene vermeidbare Unterlassun-
gen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die
Möglichkeit hätte, sich durch unvollständiges Vorbringen ein- oder so-
gar mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern („Verlänge-
rung“ der ordentlichen Beschwerdefrist, vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 5
S. 81 f., mit Hinweisen),
dass im vorliegenden Fall glaubhafte (zum Genügen der blossen
Glaubhaftmachung der Schuldlosigkeit vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O.,
S. 110) Gründe, aus denen die Gesuchsteller trotz der von ihnen zu
verlangenden Umsicht nicht hätten in der Lage sein sollen, die ärztli-
chen Berichte in das dem Urteil vom 31. März 2008 vorangegangene
Beschwerdeverfahren zu den Akten zu geben, nicht erkennbar sind,
dass in der Folgeeingabe vom 22. Mai 2008 und im Arztbericht vom
20. Mai 2008 keine Tatsachen in plausibler Weise dargelegt werden,
die in dieser Frage zu einer anderen Einschätzung führen könnten,
dass gemäss den Ausführungen in der Eingabe vom 22. Mai 2008 die
Rechtsvertretung offenbar über die beiden stationären Aufenthalte der
Gesuchstellerin in einer psychiatrischen Klinik in den Perioden vom
11. Mai bis 29. Mai 2007 und vom 29. Dezember 2007 bis am 26. Ja-
nuar 2008 auf dem Laufenden war ("Wir gingen aber davon aus, dass
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die Gesuchstellerin zwischen den einzelnen Einweisungen in die psy-
chiatrische Klinik vollständig orientiert über ihre gesundheitliche Situa-
tion war."),
dass demnach für die unterbliebene Einreichung von Arztberichten be-
treffend die psychischen Probleme der Gesuchstellerin im Hauptver-
fahren offensichtlich keine objektiven, nicht auf die Nachlässigkeit der
Gesuchsteller oder ihrer Rechtsvertretung zurückzuführenden Hinde-
rungsgründe ausschlaggebend waren,
dass diese Einschätzung durch die Äusserung des Hausarztes im Be-
richt vom 20. Mai 2008, wonach dieser von einer bereits erfolgten Be-
nachrichtigung der zuständigen Behörden über die Erkrankung der
Gesuchstellerin überzeugt gewesen sei und deshalb selber nicht in
diesem Sinne gehandelt habe, im Ergebnis bestätigt wird,
dass die Gesuchsteller somit keinen revisionsrechtlich relevanten
Sachverhalt darzutun vermögen, weil sie die Gründe medizinischer
Natur, auf die sie sich in ihrem Gesuch zur Hauptsache berufen, ver-
spätet vorgebracht haben,
dass im Übrigen die Revision nicht verlangt werden kann mit Tatsa-
chen und Beweismitteln, die erst nach dem Beschwerdeentscheid ent-
standen sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, letzter Halbsatz),
dass sich demnach im vorliegenden Fall das Revisionsgesuch als un-
zulässig erweist, insoweit die Gesuchsteller zu dessen Begründung
nach dem 31. März 2008 eingetretene Tatsachen geltend machen (vgl.
sogleich) oder sich auf Beweismittel berufen, die nach diesem Datum
entstanden sind, unabhängig davon, ob diese nun dem Beweis von
vorher oder von nachher (vgl. sogleich) eingetretenen Tatsachen die-
nen (vgl. BGE 1F_10/2007 vom 2. Oktober 2007 E. 5.3; 2C_424/2007
vom 4. September 2007 E. 3),
dass nach dem Gesagten das Gesuch um Revision des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2008 abzuweisen ist, soweit
auf dieses überhaupt einzutreten ist,
dass Sachverhaltselemente, die sich darstellungsgemäss nach Ab-
schluss des ordentlichen (Rechtsmittel-)Verfahrens verwirklicht haben,
nicht unter dem Blickwinkel der Revision, sondern unter bestimmten
Voraussetzungen (vgl. EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f.) durch das
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Bundesamt im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen
sind (vgl. statt vieler EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204),
dass vorliegend in der Gesuchseingabe vom 25. April 2008 ergänzend
auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Gesuchstel-
lerin mit notfallmässiger Behandlung in einer psychiatrischen Klinik als
Folge des die Verfügung vom 21. Juli 2006 bestätigenden Urteils vom
31. März 2008 hingewiesen und in der "Zusammenfassung der Kran-
kengeschichte" vom 18. April 2008 durch den behandelnden Hausarzt
ausgeführt wird, es bestünden aktuell bei der Gesuchstellerin sowohl
die Gefahr einer bleibenden schweren psychischen Schädigung als
auch Suizidalität,
dass gemäss Ausführungen desselben Hausarztes im nachgereichten
Bericht vom 20. Mai 2008 bei der Gesuchstellerin im Dezember 2007
eine erhebliche Verschlechterung des psychischen Zustands eintrat,
auf welche mit einer bis zum 26. Januar 2008 dauernden stationären
Therapie und einer Anpassung der Medikation reagiert wurde,
dass sich nach Angaben des Hausarztes der Gesundheitszustand seit-
her stabil präsentiert und die Gesuchstellerin auf den negativen Ent-
scheid vom 31. März 2008 insgesamt adäquat reagierte,
dass demnach keine konkreten Anhaltspunkte für eine erneute signifi-
kante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Gesuchstelle-
rin im Vergleich zur Situation bei Erlass des Beschwerdeentscheides
vom 31. März 2008 vorliegen,
dass mangels substanzieller Hinweise auf eine wesentlich veränderte
Sachlage für das Gericht kein Anlass besteht, ex officio eine Überwei-
sung der Akten an das BFM zur Prüfung von Wiedererwägungsgrün-
den anzuordnen,
dass bei dieser Sachlage die vorsorgliche Massnahme vom 9. Mai
2008, mit welcher der Vollzug der Wegweisung der Gesuchsteller aus-
gesetzt wurde, dahinfällt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von insgesamt
Fr. 1'200.-- den Gesuchstellern aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
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über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 172.320.2]),
dass die Verfahrenskosten durch den am 26. Mai 2008 geleisteten Vor-
schuss von Fr. 1'200.-- vollumfänglich gedeckt und mit diesem zu ver-
rechnen sind,
dass sich wegen der Auferlegung und Bezifferung der Verfahrenskos-
ten im vorliegenden Endurteil die Frage einer Bevorschussung nicht
mehr stellt, weshalb das in der Eingabe vom 22. Mai 2008 gestellte
Gesuch um wiedererwägungsweisen Erlass des Kostenvorschusses
als gegenstandslos zu betrachten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Gesuchstellern auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1200.-- verrechnet.
3.
Die vorsorgliche Massnahme vom 9. Mai 2008 betreffend Aussetzung
des Vollzugs der Wegweisung fällt dahin.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Gesuchsteller (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Ausreise und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons (...) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand:
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