B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2920/2012
U r t e i l v o m 6 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Mauretanien,
vertreten durch Michel Meier, BAS Beratungsstelle
für Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 11. Mai 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 26. Februar 2012 in die Schweiz ein, wo
er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragung zur Per-
son vom 27. März 2012 im EVZ C._______ machte er insbesondere gel-
tend, er habe sein Heimatland im Jahre 2004 verlassen und sei nach Ma-
rokko gereist, wo er sich in der Nähe der spanischen Stadt Ceuta auf-
gehalten habe. Manchmal sei es ihm gelungen, den Grenzzaun zu über-
winden und nach Ceuta zu gelangen. Dort sei er dann jeweils geblieben,
bis man ihn erwischt und wieder nach Marokko zurückgebracht habe. So
habe er gelebt, bis er in Rabat eine Person kennengelernt habe, die ihm
geholfen habe, nach Spanien zu reisen, von wo er in die Schweiz gelangt
sei.
B.
Gestützt auf den EURODAC-Treffer vom 16. Februar 2005 sowie seine
Aussagen gewährte das BFM dem Beschwerdeführer am 27. März 2012
das rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur
Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asylverfahrens bezie-
hungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihm Gele-
genheit, dazu Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang erklärte
der Beschwerdeführer im Wesentlichen, für ihn sei Spanien nur ein
Durchreiseland, er habe dort kein Asyl beantragt.
C.
Das BFM richtete am 2. April 2012 ein das spanische Asylverfahren des
Beschwerdeführers betreffendes Informationsersuchen an die zuständige
Partnerbehörde. Diese führte in ihrem Antwortschreiben vom 7. Mai 2012
aus, der Beschwerdeführer habe am 16. Februar 2005 unter dem Namen
A._______, geboren (…), Gambia, in Spanien ein Asylgesuch gestellt,
das abgelehnt worden sei. Zwischen 2005 und dem 16. Februar 2012 sei
er mehrmals wegen Verstosses gegen das Einwanderungsgesetz inhaf-
tiert worden.
D.
Gestützt auf das Antwortschreiben der spanischen Behörden vom 7. Mai
2012 stellte das BFM am selben Tag an Spanien ein Ersuchen um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e
der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
[Dublin-II-Verordnung; nachfolgend Dublin-II-VO] zur Festlegung der Kri-
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terien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrags zuständig ist. Am 11. Mai 2012 wurde dem Wieder-
aufnahmeersuchen von der zuständigen spanischen Behörde entspro-
chen (vgl. Akten BFM A 21/1).
E.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2012 – eröffnet am 23. Mai 2012 – trat das
BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26.
Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers vom 26. Februar 2012 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Spanien an. Gleichzeitig
wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung zukomme.
F.
Mit Beschwerde vom 30. Mai 2012 (Poststempel) ans Bundesverwal-
tungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter
(sinngemäss) beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
soweit sie den Vollzug der Wegweisung bestimme und es sei festzustel-
len, dass seine Wegweisung nicht zumutbar sei. Die Wegweisung sei so-
lange aufzuschieben, bis die endgültigen medizinischen Resultate vorlä-
gen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das
BFM anzuweisen, die Zumutbarkeit der Wegweisung neu zu prüfen. Es
sei Fristerstreckung zur Nachreichung eines ärztlichen Berichts zu ge-
währen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung des Kos-
tenvorschusses. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheid-
relevant, in den Erwägungen eingegangen.
Der Beschwerde lagen eine Entbindungserklärung vom 30. Mai 2012, ei-
ne Patientenkarte des Kantonsspitals D._______ sowie Terminbestäti-
gungen bezüglich zweier Arztbesuche in Kopie bei.
G.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 1. Juni 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM,
ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor,
das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art.
111 Abs. 1 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32 - 35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Be-
schwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und
weist die Sache – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrecht-
mässig erachtet – zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück
(BVGE 2007/8 E. 2.1). Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und
des Vollzugs materiell prüft, kommt dem Bundesverwaltungsgericht dies-
bezüglich grundsätzlich volle Kognition zu, wobei sich diese Fragen –
namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernis-
sen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in
den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides
stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2).
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
5.2 Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretens im Wesentli-
chen fest, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURO-
DAC weise nach, dass der Beschwerdeführer am 16. Februar 2005 in
Spanien ein Asylgesuch eingereicht habe. Die spanischen Behörden hät-
ten das Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers ge-
stützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO gutgeheissen. Somit liege
gemäss dem "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl-
antrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])" die
Zuständigkeit bei Spanien, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durch-
zuführen. Es lägen keine Hinweise vor, dass Spanien seinen völkerrecht-
lichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei und das Asyl- und Weg-
weisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt habe. Die Ausführungen
des Beschwerdeführers vermöchten die Zuständigkeit Spaniens zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen.
Die Überstellung an Spanien habe – vorbehältlich einer allfälligen Unter-
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brechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) – bis spätestens am
11. November 2012 zu erfolgen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete
die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich.
5.3 Aus den Akten – insbesondere dem EURODAC-Treffer – ergibt sich,
dass der Beschwerdeführer in Spanien am 16. Februar 2005 ein Asylge-
such stellte. Da das BFM die spanischen Behörden am 7. Mai 2012 um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e
Dublin-II-VO ersuchte, und diese am 11. Mai 2012 gestützt auf diese Be-
stimmung einer Überstellung des Beschwerdeführers zustimmten, ist die
Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG ohne Weiteres gegeben. Die grundsätzliche Zustän-
digkeit Spaniens gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO wird in der Beschwer-
de nicht bestritten, hingegen wird vom Beschwerdeführer sinngemäss
geltend gemacht, das BFM hätte vorliegend die Souveränitätsklausel (Art.
3 Abs. 2 Dublin-II-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) anwenden
müssen, da seine Wegweisung nach Spanien aufgrund seiner gesund-
heitlichen Probleme nicht zumutbar sei. Anlässlich der Befragung zur
Person machte er hierzu geltend, in seinem Heimatland habe er sich bei
einem Unfall den rechten Arm gebrochen, den er seither nicht mehr bie-
gen könne. In Spanien habe er sich zudem eine Verletzung am linken
Auge zugezogen. Ausserdem leide er gelegentlich an starken Bauch-
schmerzen. In der Rechtsmittelschrift führte er im Weiteren aus, bei ei-
nem Besuch im Kantonsspital D._______ sei ihm mitgeteilt worden, dass
bei ihm der Verdacht auf eine HIV-Infektion bestehe. Bezüglich dieser ge-
sundheitlichen Beschwerden ist festzuhalten, dass Spanien unter ande-
rem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist. Spanien ist als nach Art. 3
Abs. 1 Dublin-II-VO zuständiger Staat zudem gehalten, unter anderem
die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Min-
destnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und
die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung
von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaa-
ten (sog. Aufnahmerichtlinie), welche unter anderem die medizinische
Versorgung garantiert, anzuwenden respektive umzusetzen. Es bestehen
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keine ernsthaften Hinweise darauf, Spanien würde sich im Falle des Be-
schwerdeführers nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden
Verpflichtungen, insbesondere das Rückschiebungsverbot oder einschlä-
gige Normen der EMRK, halten. Nach dem Gesagten ist daher davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer – namentlich auch im Hinblick
auf eine allfällig bestehende HIV-Infektion – bei Bedarf in Spanien eine
adäquate medizinische Betreuung für die von ihm geltend gemachten ge-
sundheitlichen Probleme in Anspruch nehmen kann. Demzufolge ist der
Antrag auf Fristerstreckung zur Nachreichung eines ärztlichen Berichts
abzuweisen, da vorliegend davon ausgegangen werden kann, der in Aus-
sicht gestellte ärztliche Bericht werde keine Erkenntnisse zu Tage fördern,
welche in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers nach Spanien zu einer anderen Beurteilung führen könnten (antizi-
pierte Beweiswürdigung: vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357, ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 165 Rz. 3.144). Unter diesen Um-
ständen sind somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der
Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Spanien in eine
existenzbedrohende Situation geraten.
Für das Bundesverwaltungsgericht sind somit keine Gründe ersichtlich,
die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz hätten
veranlassen sollen. Alleine der vom Beschwerdeführer geäusserte
Wunsch, in der Schweiz medizinisch behandelt zu werden, ist kein Grund,
eine Überstellung nach Spanien auszuschliessen. Da vorliegend der
Sachverhalt genügend erstellt ist, ist das Eventualbegehren des Be-
schwerdeführers, wonach die angefochtene Verfügung aufzuheben und
das BFM anzuweisen sei, die Zumutbarkeit der Wegweisung neu zu prü-
fen, abzuweisen.
5.4 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Ein-
wände in der Beschwerde sowie auf die eingereichten Beweismittel wei-
ter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern. Das BFM ist in An-
wendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
6.
6.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist
keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. BVGE 2009/50
E. 9).
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6.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich, wie bereits er-
wähnt, um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylge-
suches zuständigen Staat handelt – bleibt systembedingt kein Raum für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung
muss, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfah-
rens stattfinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 und vorstehende Erwägun-
gen).
6.3 Die vom BFM verfügte Wegweisung und deren Vollzug nach Spanien
sind zu bestätigen.
7.
Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemes-
sen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8.
Mit dem Urteil in der Hauptsache ist das Begehren um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
9.
9.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als
aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unbesehen der Bedürf-
tigkeit des Beschwerdeführers – vollumfänglich abzuweisen ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: