B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2920/2013
U r t e i l v o m 1 7 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kuwait,
vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 8. Mai 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass der Beschwerdeführer am 16. April 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 26. April 2013 im Wesentlichen
ausführte, kuwaitischer Staatsangehöriger zu sein, seinen Heimatstaat
etwa im Alter von fünf oder sechs Jahren verlassen und bis zu seiner
Ausreise im Frühling 2011 in Libyen gewohnt zu haben,
dass er auf dem Seeweg nach Malta gelangt sei, wo er um Asyl ersucht
und etwa 18 Monate verbracht habe, wobei er von den maltesischen Be-
hörden schliesslich einen negativen Entscheid erhalten habe,
dass er im Januar 2013 zunächst nach Italien, später Frankreich und zu-
rück nach Italien gegangen, und schliesslich am 16. April 2013 in die
Schweiz eingereist sei,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 26. April 2013 das rechtliche
Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Malta und anderen mögli-
cherweise zuständigen Staaten gewährte,
dass der Beschwerdeführer ausführte, er möchte nicht nach Malta zu-
rück, da es im Flüchtlingslager einmal einen Brand gegeben habe, er
daraufhin die Brandstifter bei der Polizei gemeldet und nunmehr Angst
vor Vergeltungsmassnahmen habe, zudem auch anzumerken sei, dass
Malta kein faires Asylverfahren habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Mai 2013 – eröffnet am 21. Mai 2013
– in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegwei-
sung aus der Schweiz nach Malta anordnete und den Beschwerdeführer
aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Mai 2013 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
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beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und das BFM
anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklä-
ren,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht
wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, er sei auf der
Überfahrt von Libyen in Seenot geraten, habe über mehrere Tage aus-
schliesslich Salzwasser zu sich genommen, infolgedessen er nunmehr an
schweren (…)schmerzen leide und in Malta auch für eine Woche im Spi-
tal in Behandlung gewesen sei,
dass er danach in ein gefängnisartiges Lager gebracht worden sei, wo er
unter prekären hygienischen und gesundheitlichen Bedingungen habe le-
ben müssen,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine Anmeldung zu einem Arztbe-
such am 19. Mai 2013 im Spital C._______ sowie eine Fürsorgebestäti-
gung zu den Akten reichte,
dass die Instruktionsrichterin mit Telefax vom 24. Mai 2013 die kantonalen
Vollzugsbehörden anwies, den Wegweisungsvollzug per sofort auszuset-
zen, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über eine allfällige Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a
AsylG befunden worden sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Mai 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 28. Mai 2013 das Ge-
such um Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Sinne von Art. 107a
AsylG und jenes um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und den Beschwerdeführer auf-
forderte, bis am 17. Juni 2013 einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie ei-
ne Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ge-
genüber den Asylbehörden einzureichen,
dass der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertre-
ter mit Eingabe vom 14. Juni 2013 einen Arztbericht von Dipl. med. G.K.
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vom 11. Juni 2013 zu den Akten reichte, wonach zur Abklärung des Ge-
sundheitszustandes des Beschwerdeführers weitere Untersuchungen nö-
tig seien,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Juni 2013 aufgefor-
dert wurde, das in Aussicht gestellte Beweismittel innert Frist nachzurei-
chen, da Abklärungen durch das Gericht ergeben hätten, dass die ange-
zeigten Untersuchungen bereits am 11. und 12. Juni 2013 durchgeführt
worden seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juni 2013 ein Schreiben
von Dipl. med. G.K. vom 24. Juni 2013, wonach sich der Verdacht auf
bösartige Neubildungen nicht erhärtet habe, sowie zwei Berichte der Pra-
xis für Radiologie in C._______ vom 11. und 12. Juni 2013 zu den Akten
reichte,
dass der Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Juli 2013 Gelegenheit einge-
räumt wurde, bis am 25. Juli 2013 eine Vernehmlassung einzureichen,
und sich dabei insbesondere zu einer möglicherweise bestehenden Zu-
gehörigkeit des Beschwerdeführers zur Kategorie der illegal eingereisten
Asylsuchenden, welchen in Malta eine gemäss der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) nicht mit Art. 5
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) vereinbare Administrativhaft
droht, zu äussern,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 28. August 2013 innert er-
streckter Frist die Abweisung der Beschwerde beantragte und zur Be-
gründung im Wesentlichen ausführte, trotz mehrmaliger Anfragen hin-
sichtlich Informationen zur Einreise des Beschwerdeführers hätten die
maltesischen Behörden lediglich zum Status des Asylgesuches des Be-
schwerdeführers Stellung genommen, weshalb die Frage, ob der Be-
schwerdeführer nach seiner Ankunft in Malta tatsächlich in Administrativ-
haft genommen worden sei, nicht klar beantwortet werden könne, der Be-
schwerdeführer aber keinen konkreten Aufenthalt im Gefängnis geltend
mache und selbstständig aus Malta ausgereist sei, weshalb davon aus-
zugehen sei, dass er in einer offenen Unterkunft untergebracht gewesen
sei,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Malta möglicherwei-
se für weitere sechs Monate inhaftiert werden könnte, da sein Asylverfah-
ren am 19. November 2011 negativ entschieden worden sei, dies jedoch
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nur selten umgesetzt werde, es sich mithin auch um einen Dublin-
Rückkehrer handle, welche lediglich für ein paar Tage in der geschlosse-
nen Transitunterkunft am Flughafen untergebracht und in der Regel in ei-
ne offene Unterkunft transferiert würden,
dass sich die Lage der Asylsuchenden in Malta – trotz der nach wie vor
schwierigen Situation – grundsätzlich verbessert habe,
dass es sich beim Beschwerdeführer schliesslich auch nicht um eine be-
sonders verletzliche Person handle, sei er doch ein gesunder, junger
Mann,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. September 2013 einen
weiteren Arztbericht vom Spital C._______ vom 3. September 2013 zu
den Akten reichte, wonach er am 1. September 2013 nach einer
D._______ notfallmässig habe operiert werden müssen,
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. September 2013 Ge-
legenheit eingeräumt wurde, bis zum 3. Oktober 2013 eine Replik einzu-
reichen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. September 2013 (Post-
stempel) einen Austrittsbericht des Spitals C._______ vom 11. September
2013, wonach weitere Wundkontrollen und eine Fadenentfernung in zwei
Wochen sowie eine (…) Abklärung in 4-6 Wochen angezeigt seien, sowie
einen Arztbericht von Dipl. med. G.K. vom 13. September 2013 zu den
Akten reichte, demnach eine weitere Beobachtung des Gesundheitszu-
standes des Beschwerdeführers dringend angezeigt erscheine,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Oktober 2013 eine Replik
zu den Akten reichte und im Wesentlichen ausführte, es sei zwar zutref-
fend, dass er in der Anhörung nicht direkt geltend gemacht habe, in Malta
inhaftiert worden zu sein, er jedoch auf seine Unterbringung in einem ge-
fängnisartigen Lager aufmerksam gemacht habe, wobei der Vollständig-
keit halber anzufügen sei, dass er zunächst im "Detention Center SAFI"
(1 Jahr und 7 Tage) und später im "Halfar Tent Village" untergebracht ge-
wesen sei,
dass eine Überstellung erst bei Vorliegen einer schriftlichen Bestätigung
der maltesischen Behörden, dass er bei einer Rückkehr nicht mehr inhaf-
tiert würde, in Betracht zu ziehen sei,
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dass sich schliesslich auch sein Gesundheitszustand aufgrund der
D._______ erheblich verschlechtert habe,
dass die genauen Ursachen der D._______ noch nicht klar seien, aller-
dings – gemäss einer telefonischen Auskunft des behandelnden Arztes –
ein Zusammenhang mit der Einnahme von Meerwasser über mehrere Ta-
ge denkbar sei, mithin diesbezüglich weitere Abklärungen angezeigt sei-
en,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
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Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu-
ständig ist (Dublin-II-VO) prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde
(Art. 5 i.V.m. Art. 6‒13 Dublin-II-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17‒19 Dublin-
II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-
VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylge-
such einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 30. April 2011 in Malta ein
Asylgesuch eingereicht hatte,
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dass das BFM die maltesischen Behörden am 29. April 2013 um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO
ersuchte,
dass die maltesischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 8. Mai
2013 gestützt auf die Bestimmungen der Dublin-II-VO zustimmten,
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Malta ein Asylgesuch ein-
gereicht zu haben, und auch die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates un-
bestritten blieb,
dass die Zuständigkeit Maltas somit gegeben ist,
dass somit zu prüfen ist, ob allenfalls Gründe bestehen, dass die Schweiz
– entgegen vorhergehender Feststellung – den Selbsteintritt gemäss
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung erklären sollte,
dass gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes Art. 3 Abs. 2
erster Satz Dublin-II-Verordnung (Souveränitätsklausel) nicht als unmit-
telbar anwendbare Bestimmung gilt, d.h. Asylsuchende aus ihr keine
rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten können (vgl. BVGE
2010/45),
dass sich Asylgesuchstellende aber in einem Beschwerdeverfahren auf
die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen
öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts – insbesondere
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 –, welche einer Überstellung entgegenstehen, be-
rufen können, und, falls die Rüge begründet ist, die Souveränitätsklausel
angewendet werden und die Schweiz sich zur Prüfung des Asylgesuchs
zuständig erklären muss (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, er leide
an erheblichen (…)problemen und habe in Malta unter prekären Bedin-
gungen leben müssen, weshalb von einer Überstellung nach Malta abzu-
sehen sei,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2013 aus-
führte, obwohl – ohne eine konkrete Auskunft der maltesischen Behörden
– nicht gänzlich geklärt werden könne, ob der Beschwerdeführer in Admi-
nistrativhaft genommen worden sei, davon auszugehen sei, dass er –
insbesondere in Anbetracht seiner eigenen Aussagen – in einer offenen
Unterkunft für Asylsuchende untergebracht gewesen sei,
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dass es sich beim Beschwerdeführer – ein junger, gesunder Mann – nicht
um eine verletzliche Person handle,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht unlängst ausführlich mit der Si-
tuation von Asylsuchenden in Malta befasst hat und zum Schluss ge-
kommen ist, dass die Vermutung, wonach Malta die den betroffenen Per-
sonen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grund-
rechte in angemessener Weise beachtet, nicht ohne weiteres aufrechter-
halten werden kann, sondern eine sorgfältige Abklärung im Einzelfall vor-
zunehmen ist, ob, wegen den dortigen Mängel des Asylverfahrens und
der schwierigen Aufnahmebedingungen, aufgrund einer spezifischen Ver-
letzlichkeit nicht von einer Überstellung nach Malta abzusehen ist (vgl.
das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-2797/2010 vom
2. Oktober 2012),
dass es zunächst festzuhalten gilt, dass der Beschwerdeführer in der Be-
fragung vom 16. April 2013 zu Protokoll gegeben hat, er habe 18 Monate
lang gegen seinen Willen ("wider meinen Willen") auf Malta verbracht
(vgl. act. A 8/13, S. 7),
dass er in seiner Beschwerde ausgeführt hat, dass er nach seiner Ankunft
auf Malta ins Spital gebracht worden sei, wo er bei der Einnahme von
Medikamenten und bei der Verlegung in andere Untersuchungsräume in
Handschellen gelegt worden sei, und er danach in ein "gefängnisartiges
Lager" überführt worden sei,
dass den Aussagen des Beschwerdeführers somit mehrere Hinweise
darauf zu entnehmen sind, dass er in Malta in Administrativhaft genom-
men worden sein könnte, mithin eine Zugehörigkeit des Beschwerdefüh-
rers zur Kategorie der illegal eingereisten Asylsuchenden nicht unwahr-
scheinlich erscheint,
dass demnach die vorinstanzlichen Ausführungen in der Vernehmlassung
vom 28. August 2013, wonach der Beschwerdeführer – gerade auch hin-
sichtlich seiner eigenen Aussagen – keinen konkreten Aufenthalt im Ge-
fängnis geltend gemacht habe, nicht zu überzeugen vermögen,
dass es zwar nicht der Vorinstanz zur Last zu legen ist, dass die maltesi-
schen Behörden offenbar nicht im Stande sind, die erforderlichen Infor-
mationen zu übermitteln, um die Frage der möglicherweise bereits erfolg-
ten oder (erneut) drohenden Administrativhaft abschliessend beurteilen
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zu können, dieses Unvermögen der maltesischen Behörden jedoch
ebenso wenig dem Beschwerdeführers anzulasten ist,
dass sich diesbezüglich – in Anbetracht der nachfolgenden Ausführungen
– jedoch weitere Erörterungen erübrigen,
dass der Beschwerdeführer seit der Einreichung seines Asylgesuches in
der Schweiz glaubhaft geltend gemacht hat, er leide an massiven
(…)schmerzen, seit er damals, auf der Überfahrt von Libyen nach Malta,
während mehreren Tage nur Salzwasser zu sich genommen habe,
dass der Beschwerdeführer infolgedessen seit dem 18. Mai 2013 in Be-
handlung ist (vgl. Beschwerdebeilage),
dass bei den am 11. und 12. Juni 2013 durchgeführten Untersuchungen
keine Diagnose gestellt werden konnte, weshalb die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung vom 28. August 2013 zwar noch zu Recht davon aus-
gegangen ist, es handle sich um einen jungen, gesunden Mann, welcher
keiner verletzlichen Personengruppe zuzurechnen ist,
dass der Beschwerdeführer jedoch heute – dem für den Asylentscheid
wesentlichen Zeitpunkt – nicht mehr der Kategorie der jungen, gesunden
Männer zugehörig ist, da er am 1. September 2013 einen E._______ erlit-
ten hat, wobei gemäss den vorliegenden Arztberichten etliche weitere Un-
tersuchung angezeigt sind und die Ursache nach wie vor unklar ist,
dass er als eine am 1. September 2013 frisch operierte Person zu einer
besonders verletzlichen Gruppe mit besonders ausgeprägten Betreu-
ungsbedürfnissen zu zählen ist,
dass die Nachbehandlung noch nicht abgeschlossen ist und zudem auch
die Ursachen des E._______ nach wie vor ungeklärt sind, mithin keines-
falls auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer erneut in diese le-
bensbedrohliche Situation geraten kann, wobei – im Falle einer Überstel-
lung nach Malta – der Zugang zu der hierfür erforderlichen medizinischen
Behandlung nicht gewährleistet erscheint,
dass im Lichte aller relevanten Umstände besehen mit einer Wegweisung
des Beschwerdeführers nach Malta ein reales Risiko einer Verletzung
grundrechtlicher Schutzansprüche einhergeht, weshalb das in
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO verbriefte Recht auf Selbsteintritt im vorliegen-
den Fall zwingend wahrzunehmen ist,
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dass deshalb auf die Überstellung des Beschwerdeführers nach Malta zur
Prüfung seines Asylgesuches zu verzichten und das vorliegende Asylge-
such im nationalen Verfahren zu beurteilen ist,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, die Verfügung
des BFM aufzuheben und das BFM anzuweisen ist, vom Selbsteintritts-
recht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 3 EMRK
Gebrauch zu machen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind und im Übrigen die Instruktions-
richterin das Gesuch um Befreiung von der Kostenauflage gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gutgeheissen hatte,
dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote zu
den Akten gereicht hat, auf das Einfordern einer solchen jedoch verzichtet
werden kann, da sich der notwendige Vertretungsaufwand des seit dem
13. Juni 2013 bestehenden Vertretungsverhältnisses aufgrund der Akten
und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9-13 VGKE) hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, und pauschal
auf den Betrag von Fr. (…) (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteu-
er) festzulegen und die Vorinstanz anzuweisen ist, dem Beschwerdefüh-
rer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. (…) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 8. Mai 2013 wird aufgehoben und die Sache
zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. (…) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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