B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2921/2012
U r t e i l v o m 5 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
Guinea,
alias A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
Senegal,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. April 2012 / N .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat im
April 2010 auf dem Seeweg von Conakry aus verliess, nach fünftägiger
Fahrt in einer Piroge in Sizilien ankam, sich monatelang in Italien aufhielt
und am 17. Februar 2011 unkontrolliert in die Schweiz einreiste, wo er
noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
M._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ M._______ vom 2. März
2011 sowie der direkten Anhörung vom 18. April 2012 durch das BFM zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei
ethnischer Peul und in Conakry (Guinea) geboren,
dass er im Alter von neun Jahren nach Senegal in eine Koranschule ge-
schickt worden und im Alter von vierzehn Jahren wieder zu seiner Familie
nach Conakry zurückgekehrt sei,
dass ihn im Jahre 2009 sein Vater auf der Strasse beim Küssen eines
Mannes beobachtet und ihn in der Folge daraufhin angesprochen habe,
dass er schliesslich zugegeben habe, sich von Männern angezogen zu
fühlen, woraufhin sein Vater ihn aus dem Haus gejagt habe,
dass er bei einem Freund in Conakry, der ihm gleich noch die Ausreise
aus dem Heimatstaat organisiert habe, untergekommen sei,
dass ein Kinderarzt das Mindestalter des Beschwerdeführers gestützt auf
eine Knochenaltersanalyse auf 18 Jahre festsetzte,
dass zwei Lingua-Gutachten vom 14. April 2011 zur Feststellung kom-
men, der Beschwerdeführer stamme mit Sicherheit nicht aus Guinea,
sondern höchstwahrscheinlich aus Senegal,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 26. April 2012 – eröffnet am 1. Mai 2012 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer stamme gemäss den Lingua-Gutachten vom 14. April 2011 ein-
deutig nicht aus Guinea, sondern mit grösster Wahrscheinlichkeit aus Se-
negal, weshalb aufgrund des Täuschungsversuchs bezüglich seiner Her-
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kunft die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers insgesamt in Frage zu
stellen sei,
dass das Vorbringen des in einem homophoben Umfeld lebenden Be-
schwerdeführers, er habe im Sinne eines ersten Aktes seiner Homosexu-
alität einen heterosexuellen Freund auf der Strasse geküsst, nicht der all-
gemeinen Erfahrung entspreche und nicht nachvollziehbar sei,
dass der Beschwerdeführer Fragen zu seiner Homosexualität nur sehr
knapp und undifferenziert beantwortet habe, weshalb die Homosexualität
des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden könne,
dass bei dieser Sachlage seine gesamten Vorbringen obsolet würden,
weil sie auf seiner angeblichen Homosexualität aufbauten,
dass es nicht Sache der Asylbehörden sei, in hypothetischen Herkunfts-
ländern nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Mai 2012 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
die nachstehend aufgeführten Anträge stellte: Es sei die angefochtene
Verfügung des BFM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Eventualiter sei die auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen. Ferner sei die
zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit
den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Daten-
weitergabe an dieselben zu unterlassen. Für den Fall, dass die Vorin-
stanz bereits Daten weitergegeben habe, sei der Beschwerdeführer hier-
über in einem Entscheid zu informieren. Schliesslich sei dem Beschwer-
deführer die unentgeltliche Rechtspflege unter Beigabe eines Anwalts zu
gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
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rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälli-
gen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55
Abs. 2 VwVG),
dass daher auf das Rechtsbegehren, die aufschiebende Wirkung sei wie-
derherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien Daten an den Heimatstaat
weitergegeben worden, weshalb auf den Antrag auf entsprechende In-
formation des Beschwerdeführers mangels Rechtsschutzinteresses im
Rahmen dieses Verfahrens ebenfalls nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die geltend gemachte Minderjährigkeit nach wie vor nicht nachge-
wiesen ist, weshalb der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit
zu tragen hat und von seiner Volljährigkeit auszugehen ist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 30 S. 204 ff.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen gel-
tend macht, er stamme nicht aus Senegal,
dass ihm von Kindsbeinen an eingebläut worden sei, Homosexualität sei
in einem muslimischen Staat etwas vom Schlimmsten überhaupt, und
grundsätzlich müssten Homosexuelle umgebracht werden,
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dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränder-
ten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass die fünftägige Seereise in einer Piroge von Conakry nach Sizilien,
noch dazu zum Nulltarif, wirklichkeitsfremd und unglaubhaft erscheint
(A8/11 Ziff. 16 S. 7),
dass derartige Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Schilderung
des Reisewegs Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend ge-
machten Verfolgungssituation zulassen (EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b
S. 150), was sich auch in casu bestätigt,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung in einer unbe-
dachten Bemerkung geltend machte, er habe in seinem Land den Koran
studiert (A8/11 Ziff. 8 S. 3), weshalb davon auszugehen ist, er betrachte
Senegal als seinen Heimatstaat,
dass sich diese Betrachtungsweise mit den Ergebnissen der Lingua-
Analysen vom 14. April 2012 deckt, weshalb nicht von der geltend ge-
machten guineischen Staatsangehörigkeit auszugehen ist,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erziehung klar gemacht
wurde, Homosexualität sei etwas vom Schlimmsten überhaupt, weshalb
davon auszugehen ist, er hätte in der Öffentlichkeit keinen Mann, auch
keinen heterosexuellen Mann, geküsst und noch weniger eine homose-
xuelle Veranlagung eingestanden, dies umso weniger, als er keine Veran-
lassung zu einem derartigen Eingeständnis hatte,
dass bei dieser Sachlage die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht
geglaubt und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die im Wesentli-
chen zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwie-
sen werden kann,
dass die Bezeichnung von Äthiopien als Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers in der angefochtenen Verfügung im Übrigen lediglich auf einem
Kanzleifehler beruht,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20), diese
Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der
Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welcher auch
die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache
der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in
hypothetischen Herkunftsländern zu forschen,
dass – wie oben erwähnt und von der Vorinstanz zutreffend festgestellt –
die Angaben des Beschwerdeführers zur Herkunft es nicht erlauben, in
casu von einer bestimmten Staatsangehörigkeit und Herkunft auszuge-
hen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mit-
wirkung respektive Verheimlichung der wahren Identität zu tragen hat, in-
dem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegwei-
sung in den tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat keine landes- oder
völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG entgegenstehen (vgl. auch EMARK 2005 Nr. 1
E. 3.2.2 S. 4 f.),
dass im Übrigen das universale kaufmännische Prinzip – Einkauf der Wa-
re zu tiefem Preis und Verkauf derselben zum höchstmöglichen Preis –
nicht nur im Bereich des Drogenhandels Geltung hat (siehe A23/4), wes-
halb der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt grundsätzlich auch
mit dem Verkauf legaler Ware bestreiten kann, und es keinerlei Anlass zur
Annahme gibt, er werde nach der Rückkehr in den Heimatstaat mit einer
existenziellen Notlage konfrontiert,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG),
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit auf diese einzutreten ist,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und der Antrag auf vorsorgliche
Massnahmen im Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den
Heimatstaat gegenstandslos werden,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: