B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2921/2017
brl
Ur t e i l vom 1 8 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Andrea Berger-Fehr,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch Vijitha Schniepper-Muthuthamby, Advokatin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. April 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Eth-
nie verliess sein Heimatland gemäss eigenen Aussagen illegal am
27. Oktober 2012 und begab sich zu Fuss und im Auto in Richtung
B._______, von wo aus er auf dem Luftweg und danach im Zug am 27.
März 2013 die Schweiz erreichte. Gleichentags stellte er ein Asylgesuch.
Am 11. April 2013 fand die Befragung zur Person statt und am 29. April
2014 führte das SEM die Anhörung durch.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei in C._______ in der Ge-
meinde D._______ im Bezirk E._______ in der Provinz F._______ geboren
worden, habe dort während siebzehn Jahren gelebt und gelegentlich No-
madenarbeit verrichtet. Die Schule habe er nicht besucht. Anschliessend
habe er bis zur Ausreise im Kloster G._______ im gleichen Bezirk und in
der gleichen Provinz gelebt.
Im August 2012 habe er eine dem Onkel gehörende DVD mit protibetischen
Aufnahmen von einem Mönchskollegen mehrfach kopieren lassen und
dreissig dieser Kopien an betende Tibeter verteilt. Am 4. September 2012
sei er von einem Kollegen darüber orientiert worden, dass die chinesischen
Behörden herausgefunden hätten, wo die Datenträger kopiert worden
seien, worauf die für die Kopiergerätschaften verantwortliche Person fest-
genommen worden sei. Später hätten die Behörden den Beschwerdeführer
an seinem Wohnort gesucht und während seiner Abwesenheit eine Haus-
durchsuchung vorgenommen, weshalb er das Heimatland verlassen habe.
B.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2014 lehnte das SEM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab und wies ihn nach unbekannt weg. Gegen diesen Ent-
scheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2014 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht, wo er ein chinesisches Famili-
enbüchlein, eine Vereinsbestätigung, eine Klosterkarte und verschiedene
Fotografien einreichte. Mit Verfügung vom 5. September 2014 hob das
SEM seinen Entscheid vom 12. Juni 2014 auf und nahm das erstinstanzli-
che Verfahren wieder auf. Mit Entscheid vom 10. September 2014 schrieb
das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 19. Juni 2014 ab.
C.
Am 7. Oktober 2014 führte eine sachverständige Person im Auftrag des
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SEM mit dem Beschwerdeführer ein telefonisches Interview durch und er-
stellte einen landeskundlichen und linguistischen Bericht in Bezug auf die
Sozialisation des Beschwerdeführers. Zum Resultat wurde ihm mit Schrei-
ben vom 29. April 2015 das rechtliche Gehör und die Möglichkeit einer Stel-
lungnahme innert Frist gewährt. Dem Schreiben wurde ein Informations-
schreiben zum Werdegang und zur Qualifikation der sachverständigen
Person beigelegt. Mit Eingabe vom 19. Mai 2015 nahm der Beschwerde-
führer zum Gutachten Stellung. Mit Verfügung vom 8. Juni 2015 – eröffnet
am 11. Juni 2015 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers erneut ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Der Vollzug der Weg-
weisung in die Volksrepublik China wurde ausgeschlossen. Die gegen
diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 13. Juli 2015 wurde vom Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. September 2016 insofern gutge-
heissen, als die Verfügung des SEM vom 8. Juni 2015 aufgehoben und die
Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde.
D.
Am 29. Dezember 2016 wurde von der sachverständigen Person eine zum
Lingua-Bericht vom 30. März 2015 ergänzende Aktennotiz erstellt.
E.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer erneut
das rechtliche Gehör zum Lingua-Bericht vom 30. März 2015 gewährt. Da-
bei wurde auch auf die ergänzende Aktennotiz der sachverständigen Per-
son vom 29. Dezember 2016 Bezug genommen. Dem Beschwerdeführer
wurde vom SEM die Möglichkeit einer Stellungnahme innert Frist gewährt.
F.
Mit Eingabe vom 8. März 2017 nahm der Beschwerdeführer Stellung. In
der Beilage reichte er eine geografische Zeichnung, Fotos und Auszüge
aus Google Maps, handschriftliche Notizen und ein Foto von Gebäuden zu
den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 19. April 2017 – eröffnet am 25. April 2017 – lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut ab, wies ihn aus der
Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Auf die Be-
gründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2017 an das Bundesverwaltungsgericht machte
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der Beschwerdeführer weitere Angaben zur geltend gemachten Herkunft
und zur bevorstehenden Heirat in der Schweiz. Er bat um genaue Prüfung
seiner Unterlagen und um ein weiteres Gespräch. Mit der Eingabe wurden
folgende Beilagen zu den Akten gegeben: Kopien einer Postsendung, ei-
nes fremdsprachigen Dokuments, der Übersetzung einer Haushaltsregis-
terbescheinigung beziehungsweise des Familienbüchleins, einer notariel-
len Beglaubigung einer Unterschrift, eines Ausweises, einer Bestätigung
der Swiss Lithang Welfare Association, des N-Ausweises des Beschwer-
deführers und des F-Ausweises seiner Verlobten.
I.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2017 wurde ausserdem von der Rechtsvertretung
des Beschwerdeführers eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung vom 19. April 2017 eingereicht und beantragt, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren so-
wie eventualiter die vorläufige Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit be-
ziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, und
subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der voll-
ständigen unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen
Kopien der angefochtenen Verfügung, einer postalischen Quittung, der Be-
schwerdeeingabe vom 13. Juli 2015 und eines Schreibens an den Sozial-
dienst zwecks Fürsorgebestätigung vom 22. Mai 2017 bei. Zur Begründung
wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung bezogen.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz
abwarten könne. Er wurde aufgefordert, eine aktuelle Fürsorgebestätigung
zu den Akten zu geben, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungs-
fall werde davon ausgegangen, er sei nicht fürsorgeabhängig. Der Ent-
scheid über die Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege
wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Einstweilen wurde auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
K.
Am 2. Juni 2017 ging die Fürsorgebestätigung vom 31. Mai 2017 beim
Bundesverwaltungsgericht ein.
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Seite 5
L.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2017 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtet. Auch das Gesuch um Beiord-
nung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde gutgeheissen und
dem Beschwerdeführer Vijitha Schnieper-Muthuthamby, Advokatin, beige-
ordnet. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen.
M.
Mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2017 stellte das SEM fest, dass keine
neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche eine Än-
derung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Es hielt an seinen Erwä-
gungen vollumfänglich fest.
N.
Am 26. Juni 2017 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur
Replik zugestellt.
O.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2017 wurde eine Replik eingereicht und zur Ver-
nehmlassung des SEM Stellung genommen. Ausserdem wurde Einsicht in
das Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2017 beantragt.
P.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2017 wurde eine Kostennote zu den Akten gege-
ben.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2017 wurde die beantragte Aktenein-
sicht gewährt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM legte in seiner Verfügung vom 19. April 2017 dar, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten.
4.1.1 In Bezug auf seine länderkundlichen Kenntnisse brachte das SEM
vor, dass zwar das von ihm angegebene Dorf C._______ existiere und der
angegebene Name der Gemeinde, zu welcher das Dorf gehöre, sowie die
Entfernung zwischen Heimatdorf und Gemeindestadt beziehungsweise
zwischen Gemeindestadt und Kreishauptstadt sowie die Angaben zu den
Nachbarsdörfern stimmen würden. Indessen passe keiner der Namen der
23 Gemeinden in der Umgebung des Kreises G._______ zu den vom Be-
schwerdeführer angegebenen tibetischen Namen der Gemeinden
H._______ und I._______. Die der Kreishauptstadt nahegelegene Ge-
meinde J._______ sei ihm zudem nicht bekannt. Auch habe er einzelne
Stadtteile der Kreishauptstadt nennen können, jedoch seien ihm der Stadt-
teil K._______, Strassennamen der Kreishauptstadt und der Marktflecken,
in welchem die Kreishauptstadt liege, nicht bekannt. Dies sei nicht nach-
vollziehbar, weil alle Bewohner des Kreises wüssten, dass der Marktfle-
cken und die Kreishauptstadt dem gleichen Ort entsprechen würden. Fer-
ner habe er zwar den Namen eines Hotels in der Kreishauptstadt gewusst,
habe indessen den Ortsnamen, in welchem dieses Hotel sei, nicht nennen
können. Zum Teil habe er benachbarte Kreise zutreffend angegeben, aber
den Kreis L._______ nicht richtig lokalisieren können. Darüber hinaus sei
seine Aussage, er sei im M._______-Kloster im (…) angesiedelt gewesen,
ebenso falsch wie seine Antwort in Bezug auf das N._______-Kloster in
G._______. Hingegen seien die Antworten zur Landwirtschaft zutreffend.
Bezüglich des Schulwesens habe er korrekte Angaben zur staatlichen
Schule in der Gemeinde, zu einer früher vorhandenen Schule in
O._______ und zum Schulgeld gemacht; jedoch sei seine Aussage, wo-
nach in der Schule kein Tibetisch gelehrt werde, falsch. Zudem habe er
nicht sagen können, wie viele Klassen die Grundschule umfasse. Die An-
gaben zu den Preisen von Nahrungsmitteln seien grösstenteils richtig, zum
Teil aber zu tief. Der Beschwerdeführer habe zwar korrekt einen Vers der
„Liebeslieder des sechsten Dalai Lama“ zitiert; indessen sei dieser Lieder-
vers nicht nur im Kreis G._______, sondern generell im tibetischen Lied-
kreis bekannt. Dem von ihm gesungenen chinesischen Volkslied habe er
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einen falschen Titel gegeben und nur die erste von zwei Verszeilen des
Liedes richtig rezitiert. Die sachverständige Person sei zum Schluss ge-
kommen, dass der Beschwerdeführer zwar gewisse richtige Angaben ge-
macht, jedoch auch falsche Antworten gegeben und teilweise fehlende
Kenntnisse habe. Die richtigen Angaben seien leicht zugänglich, erlernbar
und würden nicht automatisch auf eine Sozialisation im Kreis G._______
schliessen lassen. Einige der falschen Antworten und die fehlenden Kennt-
nisse seien zudem nicht nachvollziehbar und liessen sich nicht mit der an-
gegebenen Biografie vereinbaren. Insgesamt seien die Kenntnisse des Be-
schwerdeführers nicht hinreichend, um eine Sozialisation im Kreis
G._______ annehmen zu können, da sie nicht dem entsprechen würden,
was man von einer einheimischen Person mit dem angegebenen Alter, so-
zialen, ethnischen und Tätigkeitshintergrund erwarten könne.
4.1.2 Gestützt auf die linguistische Analyse komme die sachverständige
Person ausserdem zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht den Di-
alekt von G._______ spreche, wie dies zu erwarten wäre, sondern eine
Form des exiltibetischen Dialekts mit Einflüssen des F._______-Tibeti-
schen. In seiner Sprache seien keine Merkmale zu identifizieren, welche
ausschliesslich im Kreis G._______ vorkämen, und vorhandene Merkmale
des G._______-Tibetischen beziehungsweise des F._______-Tibetischen
seien vermutlich auf den familiären Hintergrund oder einen Aufenthalt in
früher Jugend in F._______ zurückzuführen. Dominant in der Sprache des
Beschwerdeführers seien eindeutig die P._______- und exiltibetischen
Merkmale, welche sich weder mit dem 20-jährigen Aufenthalt im Kreis
G._______ noch mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen sozialen
Umfeld oder dem einjährigen Aufenthalt ausserhalb des Tibets vereinbaren
liessen, zumal nicht davon auszugehen sei, dass er in diesem einen Jahr
seinen Heimatdialekt verloren habe. Die von ihm ausserdem verwendeten
chinesischen Ausdrücke seien in einer falschen Art und Weise gebraucht
worden, weshalb sie sich nicht mit einem Tibeter aus dem Tibet vereinba-
ren liessen. Auch wenn er einfache Sätze habe korrekt aus dem Tibeti-
schen ins Chinesische übersetzen und einen einfachen Dialog in der chi-
nesischen Sprache habe führen können, spreche das nicht automatisch für
einen Aufenthalt im Tibet, obwohl im geltend gemachten Herkunftskreis
eine chinesisch-tibetische Zweisprachigkeit vorherrsche. Aufgrund der lin-
guistischen Analyse sei die sachverständige Person zur Schlussfolgerung
gelangt, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers sehr wahr-
scheinlich nicht wie angegeben im Kreis G._______ im Tibet, sondern in
einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China
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stattgefunden habe. Dies schliesse einen vorübergehenden oder früheren
Aufenthalt in diesem Gebiet nicht aus.
4.1.3 Gestützt auf den ergänzenden Bericht der sachverständigen Person
vom 29. Dezember 2016 sei darüber hinaus davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer im Jahr 2013 aus dem Tibet ausgereist sei, weshalb
kein zweijähriger Aufenthalt im Ausland vor der (…)-Analyse vorliege. Aus-
serdem habe die sachverständige Person in dieser Ergänzung festgehal-
ten, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer erwähnten Gemeinde
H._______ nicht um eine Gemeinde im Kreis G._______ handle. Bezüglich
der von ihm ebenfalls erwähnten Gemeinde I._______ bestünden demge-
genüber aufgrund der Laut- und Ausspracheregeln auch heute noch Unsi-
cherheiten, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass er mit dieser Ge-
meinde Q._______ gemeint habe.
4.1.4 Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer in
seinem Schreiben vom 8. März 2017 dargelegt, dass die Unstimmigkeiten
auf die schwierige Verständigung zwischen ihm und der sachverständigen
Person wegen der unterschiedlichen Dialekte zurückzuführen seien. Die-
ser Einwand könne indessen nicht gehört werden, weil die sachverständige
Person im Lingua-Bericht von einer guten akustischen Qualität gesprochen
und keine Verständigungsprobleme wahrgenommen habe. Ausserdem
könne der Kartenausschnitt des Ortes R._______ nicht belegen, dass die-
ses Dorf dem Ort H._______ entspreche. Zudem vermöge der Einwand in
diesem Schreiben, der Beschwerdeführer kenne die Gemeinde J._______
und den Marktflecken der Stadt G._______, nicht zu erklären, dass ihm
dies während des Lingua-Gesprächs nicht bekannt gewesen sei. Er könne
sich dieses Wissen auch nachträglich angeeignet haben. Die nachge-
reichte Adresse der Tante habe in Bezug auf den Ausreisezeitpunkt aus der
Volksrepublik China ebenso keinen Beweiswert wie die nachträglich einge-
reichte Skizze von G._______ und das Foto seines angeblichen Elternhau-
ses. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, dass er als Angehöriger der tibe-
tischen Ethnie behauptet habe, in der Grundschule werde kein Tibetisch
gesprochen, weil dies falsch sei. Für die Auffälligkeiten seiner tibetischen
Muttersprache habe er keine Erklärungen anzuführen. Die fehlerhafte For-
mulierung chinesischer Ausdrücke und Sätze lasse zwar darauf schlies-
sen, dass er mit der chinesisch-tibetischen Zweisprachigkeit in Kontakt ge-
kommen sei; indessen sei dieser Kontakt wesentlich fragmentarischer be-
ziehungsweise zeitlich kürzer ausgefallen als behauptet. Der Einfluss des
Auslandaufenthaltes – selbst wenn er zwei statt ein Jahr gedauert hätte –
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vermöge nicht nachvollziehbar zu erklären, dass die Sprache des Be-
schwerdeführers derart dominant exiltibetischen Charakter aufweise.
Seine Erklärung, der Auslandaufenthalt habe sich auf das gesprochene Ti-
betisch ausgewirkt, was hätte untersucht werden müssen, vermöge des-
halb nicht zu überzeugen. Die Antworten im rechtlichen Gehör würden so-
mit die festgestellten Wissenslücken und die sprachlichen Auffälligkeiten
nicht erklären. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil
vom 5. September 2016 (Anmerkung Gericht: Gemeint ist das Verfahren
D-4327/2015) festgehalten, dass an der fachlichen, landeskundlich-kultu-
rellen und linguistischen Qualifikation der sachverständigen Person und an
der Herkunftsanalyse keine Zweifel bestünden.
4.1.5 Nicht nur aus dem Lingua-Bericht selber, sondern auch aus den Aus-
sagen des Beschwerdeführers würden sich Zweifel hinsichtlich des Aus-
reiszeitpunktes ergeben. So habe er sein Dorf nur oberflächlich beschrie-
ben, wobei die Beschreibung nicht den Eindruck erweckt habe, dass es
sich um das Dorf handle, in welchem er sein Leben verbracht habe. Er
habe dabei lediglich Fakten genannt, ohne die typischen Bilder und Schil-
derungen eines Einheimischen illustrieren zu können. Das G._______-
Kloster, in welchem er vor der Ausreise gelebt haben wolle, könne er
ebenso wenig beschreiben und zum Abt des Klosters habe er widersprüch-
liche Angaben gemacht. Den rund zweijährigen geltend gemachten Klos-
teraufenthalt habe er trotz wiederholten Nachfragen nicht lebensnah ge-
schildert, auch wenn er den Ablauf eines typischen Klostertages habe wi-
dergeben können. Dies sei jedoch in einer Form geschehen, wie es von
jemandem nacherzählt werden könne. Ferner habe er angegeben, sich
durch das Fernsehen die Grundkenntnisse der chinesischen Sprache an-
geeignet zu haben. Dennoch habe er keinen einzigen Fernsehsender nen-
nen können und sei bei den entsprechenden Fragen wiederholt auf den
Sendungsinhalt ausgewichen.
4.1.6 Auch seien die Angaben zum Reiseweg widersprüchlich und unsub-
stanziiert ausgefallen. So habe er angegeben, auf dem Weg zur nepalesi-
schen Grenze während fünf Tagen bei einer Familie verbracht zu haben;
indessen sei es ihm nicht gelungen, diesen Aufenthalt einigermassen sub-
stanziiert zu beschreiben. Ferner sei dieser Aufenthalt gemäss der einen
Version in S._______ gewesen, während er gemäss einer weiteren Version
von einem unbekannten Ort gesprochen habe. Bezüglich des Grenzüber-
trittes habe er zwar einige Einzelheiten erwähnt, jedoch auf konkrete Fra-
gen nur kurz und oberflächlich geantwortet. Auch zum Aufenthalt in Nepal
und zur Weiterreise in die Schweiz habe er nichts Fundiertes vorgetragen.
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Es sei nicht plausibel, dass er nicht sagen könne, wo er in Europa ange-
kommen sei, auch wenn er die Sprache nicht verstehe. Auch zu den Rei-
sekosten habe er nichts darlegen können, was nicht nachvollziehbar sei,
selbst wenn der Onkel sich um alles gekümmert habe. Damit sei auch der
Reiseweg nicht glaubhaft ausgefallen, was die Zweifel am Ausreisezeit-
punkt aus der Volksrepublik China noch verstärke.
4.1.7 Im erstinstanzlichen Verfahren habe er zudem keine Identitätspa-
piere zu den Akten gegeben, obwohl er auf die Wichtigkeit hingewiesen
worden sei. Das Familienbüchlein, einen Klosterausweis, eine Bestätigung
und Fotos seien von ihm erst eineinhalb Jahre nach der Einreichung des
Asylgesuchs abgegeben worden. Auch wenn das Familienbüchlein und der
Klosterausweis mangels verbürgt authentischem Vergleichsmaterial keiner
abschliessenden Echtheitsprüfung hätten unterzogen werden können, be-
stünden erhebliche Zweifel an der Echtheit beziehungsweise an der Legi-
timität, weil chinesische Identitätspapiere mangels umfassender Sicher-
heitsmerkmale käuflich erwerbbar seien und die Dokumente keine Foto-
grafien enthielten. Damit stellten sie keinen strikten Beweis für die geltend
gemachte Herkunft beziehungsweise den behaupteten Ausreisezeitpunkt
aus der Volksrepublik China dar. Die eingereichte Bestätigung des Vereins
„Swiss Lithang Welfare Association“ sei kein relevantes Beweismittel, da
dem Schreiben nicht entnommen werden könne, aufgrund welcher Nach-
forschungen der Verein die Angaben des Beschwerdeführers geprüft habe.
Es sei davon auszugehen, dass es sich um ein Gefälligkeitsschreiben
handle. Auch die eingereichten Fotografien seien ohne Beweiswert, da aus
einigen von ihnen nicht hervorgehe, wo sie aufgenommen worden seien
und diejenigen, welche in Lhasa entstanden seien, die Möglichkeit nahele-
gen würden, dass sie zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt als dargelegt
aufgenommen worden seien.
4.1.8 Darüber hinaus seien die Ausreisegründe vom Beschwerdeführer
nicht glaubhaft dargestellt worden. Es sei nicht plausibel, dass er nicht dar-
legen könne, woher der Onkel die DVD gehabt habe. Angesichts der ge-
meinsamen Ausreise wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass der Be-
schwerdeführer dies in Erfahrung gebracht hätte. Unstimmig habe er über-
dies vorgebracht, ob die DVD in einem Geschäft oder im Kloster kopiert
worden sei, innert welcher Zeit er die DVD habe kopieren lassen und zu
welcher Tageszeit er diese danach verteilt habe. Ausserdem sei die Be-
gründung, wie die chinesischen Behörden herausgefunden hätten, wo die
DVD kopiert worden sei, äusserst unpräzise und wenig nachvollziehbar.
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Zudem habe der Beschwerdeführer keine genauen Ausführungen zur Fest-
nahme des Verantwortlichen der Kopiergerätschaften gemacht. Ebenso
wenig habe er angeben können, wie sein Freund von dieser Festnahme
erfahren habe. Die vage Vermutung, dieser habe sich vielleicht zum Zeit-
punkt der Festnahme im Büro aufgehalten, überzeuge nicht. Die erst nach-
träglich vorgebrachte Hausdurchsuchung durch die chinesischen Behör-
den stelle überdies ein neues Vorbringen dar, welches anlässlich der Be-
fragung nicht erwähnt worden sei. Der Einwand des Beschwerdeführers,
man habe ihn nicht danach gefragt, stelle eine Schutzbehauptung dar, zu-
mal ihm hätte bewusst sein müssen, dass es für die Asylbehörden von
Wichtigkeit sei, wenn gegen ihn bereits ein konkreter Verdacht vorgelegen
hätte. Unter diesen Umständen handle es sich um ein nachgeschobenes
Vorbringen, das nicht geglaubt werden könne. Insgesamt würden die gel-
tend gemachten Ausreisegründe mangels subjektiver Prägung nicht den
Eindruck erwecken, auf eigenem Erlebtem zu beruhen.
4.1.9 Die unglaubhaften Ausreisegründe würden den Schluss nahelegen,
dass der Beschwerdeführer nicht während 18 Jahren in C._______ und
danach während zwei Jahren im G._______-Kloster in der Volksrepublik
China gelebt habe. Folglich seien seine Aussagen nicht geeignet, die Ein-
schätzung des SEM, wonach er wesentlich früher als dargelegt aus der
von ihm angegebenen Region in der Volksrepublik China ausgereist sei,
umzustossen. Es könne ihm nicht geglaubt werden, dass er die Volksre-
publik China erst im Oktober 2012 verlassen habe. Vielmehr sei davon
auszugehen, dass er diese wesentlich früher verlassen habe und den
Asylbehörden gegenüber einen langjährigen Aufenthalt in einem Drittstaat
verheimlichen wolle. Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-
2981/2012 vom 20. Mai 2014 müsse im Fall einer asylsuchenden Person
tibetischer Ethnie grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie eine
Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung in einem Drittstaat habe oder
eine andere Staatsangehörigkeit besitze, wenn sie unglaubhafte Angaben
über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in der Volksrepublik China ge-
macht habe. Bei der Prüfung, ob einer asylsuchenden Person tibetischer
Ethnie in einem Drittstaat beziehungsweise in ihrem effektiven Heimatland
ernsthafte Nachteile gemäss Asylgesetz drohten, müsse das SEM im Fall
einer Verletzung der Mitwirkungspflicht davon ausgehen, dass keine flücht-
lings-, beziehungsweise wegweisungsbeachtliche Gründe gegen eine
Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Da bei Personen
tibetischer Ethnie indessen die Möglichkeit der chinesischen Staatsange-
hörigkeit nicht ausgeschlossen werden könne, werde der Vollzug der Weg-
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Seite 13
weisung in die Volksrepublik China ausgeschlossen, da ihr dort gegebe-
nenfalls eine unmenschliche Behandlung oder Folter drohe. Aufgrund der
unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers über den Ausreisezeit-
punkt und die Asylgründe müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
von ausgegangen werden, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht
in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt
habe. Mangels glaubhafter und konkreter Hinweise auf einen längeren Auf-
enthalt in einem Drittstaat gelange das SEM zum Schluss, dass keine
flüchtlings- oder wegweisungsbeachtliche Gründe gegen eine Rückkehr an
den bisherigen Aufenthaltsort bestünden.
4.2 In der Beschwerde wurde Folgendes eingewendet:
4.2.1 Die Vorinstanz stütze sich bei ihrer ablehnenden Entscheidung vor-
wiegend auf das Lingua-Gutachten. Sie bestätige, dass der Beschwerde-
führer Fragen zum landeskundlichen und linguistischen Teil mehrheitlich
korrekt beantwortet habe. Hingegen habe die Vorinstanz dargelegt, dass
die Aussage des Beschwerdeführers zur Ansiedlung im M._______-Kloster
im (…) und diejenige in Bezug auf das N._______-Kloster falsch seien,
wobei sie diese Aussagen nicht begründet habe, weshalb es nicht nach-
vollziehbar sei, auf welche Fragen der Beschwerdeführer angeblich falsche
Antworten gegeben habe. Ebenso wenig sei es dem Beschwerdeführer
möglich, konkrete Einwände dagegen zu erheben. Damit sei das rechtliche
Gehör erneut verletzt worden.
4.2.2 Ferner vermöge die Argumentation der Vorinstanz nicht zu überzeu-
gen, wonach die vom Beschwerdeführer korrekt beantworteten Angaben
zwar richtig gewesen, indessen leicht zugänglich und erlernbar seien, da
diese Fragen von der sachverständigen Person ausgewählt worden seien
und der Beschwerdeführer sie einfach nach bestem Wissen und Gewissen
beantwortet habe. Somit sei es der sachverständigen Person anzulasten,
dass der Beschwerdeführer Antworten im Sinne von allgemeinen Kennt-
nissen gegeben habe. Dies wäre auch in der hiesigen Gesellschaft nicht
anders zu erwarten.
4.2.3 Ferner bestätige die Vorinstanz auch, dass der Beschwerdeführer
korrekt vom Tibetischen ins Chinesische übersetzt und einen kurzen Dialog
in chinesischer Sprache geführt habe; sie habe aber argumentiert, dass
dies nicht automatisch auf einen Aufenthalt im Tibet zurückzuführen sei.
Unter diesen Umständen sei mit einer Lingua-Analyse nicht beweisbar,
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Seite 14
dass der Beschwerdeführer im Tibet sozialisiert worden sei. Festzustellen
sei jedenfalls, dass er überwiegend korrekte Antworten gegeben habe.
4.2.4 Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit müssten auch die Ausführungen
und Vorbringen des Beschwerdeführers mitberücksichtigt werden. Auch
wenn die Vorinstanz mangels Vergleichsmaterial keine Echtheitsbeurtei-
lung des vom Beschwerdeführer im Original eingereichten Familienbüch-
leins und der Klosterkarte habe vornehmen können, könne dies dem Be-
schwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden, sondern müsse der
Vorinstanz selber angelastet werden. Da die Dokumente im Original vorlie-
gen würden, sei von einem erhöhten Beweiswert auszugehen. Zudem
habe er – entgegen der Argumentation in der angefochtenen Verfügung –
das Familienbüchlein skizziert und beschrieben.
4.2.5 Das SEM habe keine Gesamtbetrachtung vorgenommen, sondern
sich auf einzelne Antworten des Beschwerdeführers konzentriert. So habe
es festgehalten, dass seine Erzählungen über sein Dorf und das Kloster
oberflächlich seien, obwohl er Skizzen und Ausführungen dazu zu Protokoll
gegeben habe. Ausserdem habe das SEM festgestellt, dass er keinen ein-
zigen chinesischen Fernsehsender kenne, obwohl er geltend gemacht
habe, Chinesisch über den Fernseher gelernt zu haben. Dem sei entge-
genzuhalten, dass der Fernsehempfang sehr schlecht sei, weshalb der Be-
schwerdeführer DVDs mit chinesischem Inhalt auf dem Fernsehgerät an-
geschaut habe. Zudem beharre das SEM darauf, dass die Angaben des
Beschwerdeführers zum Zeitpunkt und zum Ort der erfolgten Kopien der
DVD widersprüchlich ausgefallen seien, obwohl es sich um einen kleinen
Widerspruch bezüglich des Datums handle, der anlässlich der Rücküber-
setzung der Befragung auch noch korrigiert worden sei und deshalb auf
eine falsche Übersetzung hinweise. Ferner sei es – entgegen der Darstel-
lung des SEM in der angefochtenen Verfügung – durchaus nachvollzieh-
bar, dass der Beschwerdeführer keine detaillierten Ausführungen darüber
habe geben können, wie die chinesischen Behörden ihn hätten aufspüren
können, weil er von seinem Freund über das Erscheinen der chinesischen
Behörden im Kopiergeschäft des Klosters und die Festnahme des Verant-
wortlichen orientiert worden sei und der Freund aus Angst vor der eigenen
Festnahme dies nur schnell mitgeteilt und sich dann vom Beschwerdefüh-
rer getrennt habe. Den Antworten des Beschwerdeführers könne entnom-
men werden, dass er nur habe vermuten können, wie ihm die chinesischen
Behörden auf die Schliche gekommen seien.
D-2921/2017
Seite 15
4.2.6 Gestützt auf die eingereichten Originaldokumente habe der Be-
schwerdeführer seine Identität und seine Herkunft beweisen können. Aus-
serdem habe er seine Asylgründe und den Reiseweg ohne grosse Wider-
sprüche glaubhaft dargelegt und die Fragen der sachverständigen Person
überwiegend korrekt beantwortet. Dennoch habe die Vorinstanz die korrek-
ten Antworten und Beweise allesamt zu Ungunsten des Beschwerdefüh-
rers ausgelegt. Der Beschwerdeführer habe indessen glaubhaft und nach-
vollziehbar dargelegt, dass er aufgrund der Verteilung von DVDs mit proti-
betischem Inhalt der konkreten Gefahr ausgesetzt gewesen sei, als sepa-
ratistisch gesinnter Oppositioneller in einem flüchtlingsrechtlich relevanten
Ausmass verhaftet und misshandelt zu werden. Damit seien die Voraus-
setzungen von Art. 3 AsylG vorliegend im Zeitpunkt der Flucht erfüllt gewe-
sen, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.
4.3 In seiner Vernehmlassung vom 20. Juni 2017 stellte das SEM fest, dass
keine neuen erheblichen Beweismittel oder Tatsachen vorliegen würden,
welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. In Bezug
auf die in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2017 erwähn-
ten Beweismittel stellte es fest, dass es diese in seiner Entscheidung vom
19. April 2017 ausführlich gewürdigt und auch zur geltend gemachten un-
korrekten Durchführung des Lingua-Gesprächs Stellung genommen habe.
Die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Telefonnummer seines Va-
ters vermöge seine Schlussfolgerung, wonach er früher als behauptet aus
der Volksrepublik China ausgereist sei, nicht zu widerlegen. Im Übrigen
verwies es – bezüglich der Eingabe der Rechtsvertretung vom 24. Mai
2017 – auf seine Erwägungen, an welchen es vollumfänglich festhalte.
4.4 In seiner Replik vom 11. Juli 2017 beantragte die Rechtsvertretung die
Aushändigung einer Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom
24. Mai 2017 und die Gewährung einer Stellungnahme. Ausserdem kün-
digte sie an, dass der Beschwerdeführer und seine Verlobte sich im Ehe-
vorbereitungsverfahren befänden.
4.5 Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2017 wurde der Rechtsvertretung
des Beschwerdeführers eine Kopie seiner Eingabe vom 24. Mai 2017 zu-
gesandt und das Gesuch um Gewährung einer Frist zur Stellungnahme
unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen.
5.
5.1 Vorab sind die formelle Rüge und der damit verbundene Rückwei-
sungsantrag zu prüfen, welcher auf Beschwerdeebene vorgebracht wurde.
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Seite 16
5.2 Der Beschwerdeführer machte im Beschwerdeverfahren geltend,
die Vorinstanz habe dargelegt, dass seine Aussage zur Ansiedlung im
M._______-Kloster im (…) und diejenige in Bezug auf das N._______-
Kloster falsch seien. Diese Einschätzung habe sie nicht begründet, wes-
halb es nicht nachvollziehbar sei, auf welche Fragen er angeblich falsche
Antworten gegeben habe. Unter diesen Umständen sei es ihm nicht mög-
liche, konkrete Einwände dagegen vorzubringen. Ausserdem sei damit das
rechtliche Gehör verletzt worden.
5.3 Im Verwaltungsverfahren im Allgemeinen und im Asylverfahren im Be-
sonderen gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach stellt die Behörde den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Bestimmung von
Art. 13 VwVG beschränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest, dass
die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzu-
wirken. Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwir-
kungspflicht ist in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert umschrieben. Da-
hinter steckt der Grundgedanke, dass die zuständige Behörde den Sach-
verhalt nicht selber ermitteln muss, wenn ein Asylsuchender die erforderli-
che Mitwirkung verweigert.
5.4 Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM
zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts verpflichtet ist und Elemente, die zugunsten der
asylsuchenden Person sprechen, ebenso zu ermitteln hat wie solche, die
sich zu ihren Ungunsten auswirken. Sofern es zur Feststellung des Sach-
verhalts notwendig ist und die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die
asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, ist das SEM gesetzlich
verpflichtet, über die Befragung hinaus weitere Abklärungen vorzunehmen
(vgl. Art. 41 Abs. 1 AsylG). Die Notwendigkeit für weitere Abklärungen be-
steht insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchen-
den Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel
Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraus-
sichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können.
5.5 Weiter verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) unter
anderem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
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berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; BVGE 2015/10 E. 3.3). Ferner
soll die Abfassung der Begründung der betroffenen Person ermöglichen,
den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall
ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmitte-
linstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wo-
bei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tat-
beständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander-
setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschrän-
ken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungs-
gegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffe-
nen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f. mit weiteren Hinweisen).
5.6 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rüge (vgl. Ziff. 5.2) er-
scheint offensichtlich gerechtfertigt, zumal auch das Bundesverwaltungs-
gericht der Argumentation nicht folgen kann, weil der angefochtenen Ver-
fügung auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, gestützt auf wel-
che Aussagen und/oder Abklärungen das SEM zum vorangehend erwähn-
ten Schluss gelangt ist. Folglich hat das SEM das dem Beschwerdeführer
zustehende Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt, wobei
festzuhalten ist, dass es sich – angesichts der anderen zahlreichen Argu-
mente der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung – nicht um eine
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs handelt. Zwar führt
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich – das heisst unge-
achtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergan-
genen Entscheides. Indessen rechtfertigt nicht jede unbedeutende Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs eine Rückweisung der Sache, da Beschwer-
den gegen Verfügungen des SEM über die Verweigerung des Asyls und
die Wegweisung grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise
kassatorischen Charakter (Art. 105 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61
Abs. 1 VwVG) haben. Reformatorische Entscheidungen setzen Entschei-
dungsreife voraus, wobei insbesondere eine genügende Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes darunter fällt. Wie den nachfolgenden Er-
wägungen entnommen werden kann, ist dies im vorliegenden Fall trotz der
geringfügigen Verletzung des rechtlichen Gehörs der Fall, zumal das SEM
in der angefochtenen Verfügung äusserst ausführlich und unter Verwen-
dung vieler Argumente zu seiner Schlussfolgerung gelangt ist, weshalb die
geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ins Gewicht
fällt. Vielmehr hätte das SEM auch ohne Verwendung des strittigen Argu-
mentes zu einer Einschätzung gelangen können. Das Bundesverwaltungs-
gericht wird seine Entscheidung – wie den nachfolgenden Erwägungen zu
D-2921/2017
Seite 18
entnehmen sein wird – nicht auf dieses Argument stützen. Unter diesen
Umständen kann auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz trotz
der festgestellten Gehörsverletzung verzichtet werden, zumal sie aufgrund
der vorliegenden Umstände der Entscheidfindung nicht dienlich wäre, son-
dern das ohnehin schon lange dauernde Verfahren des Beschwerdefüh-
rers erneut in die Länge ziehen würde und überdies dem Beschwerdefüh-
rer angesichts der Geringfügigkeit der Gehörsverletzung und des vorlie-
gend vom Bundesverwaltungsgericht nicht verwerteten Arguments, wel-
ches die Gehörsverletzung betrifft, keine ihm zustehenden formellen
Rechte verloren gehen.
5.7 Auch die Einwände des Beschwerdeführers in seiner persönlichen Ein-
gabe vom 24. Mai 2017 gegen die sachverständige Person, welche mit ihm
die Lingua-Analyse vorgenommen habe, vermögen nicht zu einer Verlet-
zung formellen Rechts zu führen. Wie bereits im Beschwerdeverfahren
D-4327/2015 (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September
2016 E. 6.8), das ebenfalls den Beschwerdeführer betrifft, festgehalten
wurde, liegt diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor,
weshalb darüber nicht noch einmal zu befinden ist.
5.8 Insgesamt liegt somit im vorliegenden Verfahren keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vor, welche zu einer Kassation zu führen vermöchte.
Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist somit abzu-
weisen.
6.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden
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Seite 19
Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3).
6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – entgegen der
Argumentation in der Beschwerde – keine rechtsgenüglichen Identitätspa-
piere zu den Akten gab, zumal weder das eingereichte Familienbüchlein
noch der Klosterausweis ein Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. c
der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) dar-
stellen, da beide Dokumente nicht als amtliche Dokumente zum Zweck des
Nachweises der Identität seines Inhabers ausgestellt wurden. Damit ist die
Identität des Beschwerdeführers nicht bewiesen.
6.3 Dokumente dieser Art weisen sodann grundsätzlich einen geringen Be-
weiswert auf, weil ihnen Sicherheitsmerkmale fehlen und sie somit einfach
fälschbar sind. Dies bedeutet zwar nicht, dass sie beweisuntauglich sind;
indessen kommt ihnen – entgegen der Argumentation in der Beschwerde
– kein erhöhter Beweiswert zu. Sollten sich die Vorbringen, mit welchen
Dokumente dieser Art untermauert werden, aus anderen Gründen als un-
glaubhaft erweisen, etwa aufgrund unglaubhafter Aussagen, vermögen die
erwähnten Beweismittel nicht die Kraft zu entwickeln, die unglaubhaften
Aussagen in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. Vielmehr
müssten sie in einem solchen Fall als beweisuntauglich betrachtet werden,
was indessen nicht heisst, dass sie zum Vorneherein als gefälscht oder
unecht zu betrachten wären.
6.4 Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass die eingereich-
ten Originaldokumente (Familienbüchlein und Klosterausweis) per se nicht
die geltend gemachte Herkunft und Sozialisierung des Beschwerdeführers
im Tibet beweisen; vielmehr sind sie im Sinne einer gesamthaften Betrach-
tungsweise in die Beurteilung miteinzubeziehen und zu würdigen, ohne
dass ihnen ein erhöhter Beweiswert zukommt. In dieser gesamthaften Be-
trachtungsweise sind ausserdem die Aussagen des Beschwerdeführers
sowie die Ergebnisse, welche im Lingua-Bericht festgehalten worden sind,
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zu beachten, wobei diejenigen Argumente, welche für die geltend gemach-
ten Vorbringen sprechen, gegen die dagegen sprechenden zu gewichten
sind, um zu einer gesamthaften Einschätzung zu gelangen.
6.5 Vorliegend führte das SEM mit dem Beschwerdeführer einen Lingua-
Test durch:
6.5.1 Bei der vom SEM in Auftrag gegebenen Sprach- und Herkunftsana-
lyse wurden sowohl die sprachlichen Fähigkeiten als auch landeskundlich-
kulturelle Kenntnisse des Beschwerdeführers geprüft. Bei einer solchen
Lingua-Analyse handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengut-
achten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57‒61 BZP
[SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer
Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG.; das Bundesverwaltungsge-
richt misst einer Lingua-Analyse jedoch erhöhten Beweiswert zu, sofern
bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und
Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvoll-
ziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl.
BVGE 2014/12 E. 4.2.1 und dort zitierte weitere Praxis). Wie bereits im
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4327/2015 vom 5. September
2016 festgehalten, sind weder an der sachverständigen Person selber
noch an der Herkunftsanalyse Zweifel angebracht. Vielmehr erscheint letz-
tere differenziert, schlüssig, sorgfältig, gründlich und deckt zahlreiche Fa-
cetten im Leben und in der Sprache des Beschwerdeführers ab. Sie ist
somit fundiert und weitgehend mit einer überzeugenden Begründung ver-
sehen, weshalb sie im Wesentlichen nicht zu beanstanden ist. An dieser
Stelle ist zudem anzumerken, dass gewisse Unklarheiten darüber beste-
hen, wie lange sich der Beschwerdeführer vor dem Lingua-Test im Ausland
aufgehalten habe. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29. Dezem-
ber 2016 stellt der Experte fest, weshalb im ersten Bericht von der Ausreise
im Jahr 2013 ausgegangen worden war. Da die sachverständige Person
ihre Schlussfolgerungen unter 3.4 der Analyse (vgl. A40/9 S. 8) trotz ihrer
nachträglichen Stellungnahme vom29. Dezember 2016 nicht anpasste, ist
davon auszugehen, dass die Dauer dieses Aufenthalts die Schlussfolge-
rungen nicht beeinflusst haben kann. Zudem bestehen an der fachlichen
Qualifikation der sachverständigen Person keine Zweifel, weshalb der vor-
liegenden Sprach- und Herkunftsanalyse nach den erwähnten Kriterien er-
höhter Beweiswert zugemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und
Vollständigkeit ausgegangen wird.
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Seite 21
6.5.2 Die Rechtsprechung (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1 und dort zitierte wei-
tere Praxis) definiert sodann Mindeststandards, denen die Gewährung des
rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend Lingua-Analysen zu
genügen hat. Angesichts der Tatsache, dass das SEM dem Beschwerde-
führer nach der Kassation im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-4327/2015 vom 5. September 2016 mit Schreiben vom 20. Januar 2017
erneut das rechtliche Gehör zur Lingua-Analyse gewährte und der Be-
schwerdeführer mit Eingabe vom 8. März 2017 dazu – auch materiell, im
Gegensatz zum Verfahren D-4327/2015 – Stellung nehmen konnte, ist das
rechtliche Gehör vorliegend in genügender Weise gewährt worden. In der
Beschwerde wurde denn – abgesehen von den unter Ziff. 5.2 und 5.6 be-
urteilten Rügen – keine Gehörsverletzung geltend gemacht.
6.5.3 In Bezug auf den landeskundlich-kulturellen Teil des Lingua-Berich-
tes ergibt sich aus den Akten, dass das SEM in der angefochtenen Verfü-
gung verschiedene Elemente aufführt, welche für den Beschwerdeführer
sprechen, und ebenso Argumente vorbringt, gestützt auf welche die von
ihm dargelegte Sozialisierung im Tibet nicht überzeugend erscheint. Insge-
samt gewichtete das SEM die gegen den Beschwerdeführer sprechenden
Argumente stärker und kam zum Schluss, dass trotz gewisser richtiger An-
gaben im landeskundlich-kulturellen Bereich nicht von einer Sozialisierung
des Beschwerdeführers im Kreis G._______ auszugehen sei, weil die zu-
treffenden Angaben leicht zugänglich und damit erlernbar seien sowie die
falschen Antworten und fehlenden Kenntnisse nicht nachvollziehbar seien,
sondern sich mit der angegebenen Biografie nicht vereinbaren liessen. Im
Einzelnen ist wie folgt dazu Stellung zu nehmen:
6.5.3.1 Das SEM legte dar, dass der Beschwerdeführer zwar sein Her-
kunftsdorf der richtigen Gemeinde zugeordnet, die Entfernung zwischen
Heimatdorf und Gemeindestadt sowie zwischen Gemeindestadt und Kreis-
hauptstadt zutreffend angegeben und auch richtige Antworten zu den
Nachbardörfern gegeben habe. Hingegen würden die zwei von ihm als Ge-
meinden in der Umgebung erwähnten Örtlichkeiten, nämlich H._______
und I._______, nicht zu den 23 Gemeinden des Kreises G._______ pas-
sen. Ausserdem sei ihm die Gemeinde J._______, welche nahe der Kreis-
hauptstadt liege, nicht bekannt. Bezüglich der beiden Ortschaften
H._______ und I._______ wird vom Bundesverwaltungsgericht – in Beach-
tung der Erwägungen unter Ziff. 5 dieses Urteils – keine Stellung bezogen.
Hinsichtlich der Gemeinde J._______ stellt das Argument des SEM äus-
serst strenge Anforderungen an den Beschwerdeführer. Er hätte nicht nur
die Nachbardörfer seines Wohnortes, sondern auch die Gemeinden des
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Seite 22
Kreises, in welchem sich sein Herkunftsdorf befindet, kennen müssen, was
nicht realistisch erscheint. Würde man die in der Schweiz lebenden Perso-
nen nach den Nachbardörfern ihres Wohnortes und den Gemeinden im
Bezirk ihres Wohnortes fragen, könnten viele die eine oder andere Ort-
schaft nennen; die meisten würden indessen die Gemeinden des Bezirks
nicht vollständig kennen, und es wäre auch damit zu rechnen, dass sie
Gemeinden, welche sich nicht im Wohnbezirk befinden, erwähnen. Bereits
unter diesem Aspekt erscheint es problematisch, von einer Person wie dem
Beschwerdeführer, der insbesondere als Nomade unterwegs gewesen sei,
administrative Zugehörigkeiten zu erfragen und ihm zum Vorwurf zu ma-
chen, dass er eine Gemeinde in seinem Kreis nicht gekannt habe. Darüber
hinaus ergaben Recherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH),
dass insbesondere Personen aus ländlichen Gebieten wie der Beschwer-
deführer im Autonomen Gebiet des Tibets (AGT) ihr Dorf, ihre Gemeinde,
ihren Kreis und ihre Provinz zwar kennen würden, aber nicht unbedingt
andere Orte (vgl. SFH, Adrian Schuster, China/Tibet: Unterschiedliche Na-
men geografischer Orte und Kenntnisse der administrativen Einheiten, 2.
Dezember 2015). Unter diesen Umständen erscheint es wenig aussage-
kräftig für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer im Tibet sozialisiert
wurde oder nicht, wenn er anlässlich des Lingua-Tests nicht alle Gemein-
den seines Kreises richtig genannt hat. Dass er sein Dorf der richtigen Ge-
meinde zugeordnet, die Entfernungen zutreffend angegeben und die Na-
men der Nachbardörfer gewusst hat, ist unter diesen Umständen stärker
zu gewichten, auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass diese Angaben
erlernt worden sein könnten. Somit stellt sich heraus, dass Fragen dieser
Art nur beschränkt aussagekräftig für die Beurteilung der Sozialisierung
sind.
6.5.3.2 Des Weiteren legte das SEM dar, dass der Beschwerdeführer zwar
einzelne Stadtteile der Kreishauptstadt habe nennen können, indessen
den Stadtteil K._______, Strassennamen der Kreishauptstadt und den
Marktflecken, in welchem die Kreishauptstadt liege, nicht gekannt habe.
Abgesehen davon, dass auch diese geografischen Örtlichkeiten hätten er-
lernt worden sein können, erscheint es nicht abwegig, dass jemand, der im
ländlichen Gebiet aufgewachsen ist und dort gelebt hat, nicht alle Stadtteile
einer Kreishauptstadt mit ungefähr 50‘000 Einwohnern und deren Stras-
sennamen (vgl. Hamburger Abendblatt, G._______, das vergessene Tibet
in T._______, 14. März 2015, […]) kennt. Einzig der Vorwurf, der Be-
schwerdeführer habe den Marktflecken, in welchem die Kreishauptstadt
liege, nicht gekannt, erscheint als Argument überzeugend, zumal davon
auszugehen ist, dass selbst Leute, welche in ländlichen Gebieten wohnhaft
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Seite 23
sind, von diesem zumindest gehört haben. Insgesamt vermag aber auch
dieses Argument des SEM nicht als überzeugender Hinweis gegen die So-
zialisierung des Beschwerdeführers im Tibet gelten.
6.5.3.3 Auch das Argument, wonach der Beschwerdeführer zwar den Na-
men des Hotels in der Kreishauptstadt habe angeben können, jedoch nicht
gewusst habe, in welchem Ortsteil sich dieses befinde, erscheint über-
spitzt, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend machte, in der Kreis-
hauptstadt aufgewachsen zu sein, weshalb nicht davon ausgegangen wer-
den kann, er kenne sich in dieser Stadt gut aus. Unter diesen Umständen
kann von ihm nicht verlangt werden, dass er weiss, in welchem Quartier
der Kreishauptstadt ein Hotel, dessen Namen er kennt, liegt. Somit spricht
auch dieses Argument des SEM nicht gegen die geltend gemachte Sozia-
lisierung des Beschwerdeführers im Tibet.
6.5.3.4 Ferner wirft das SEM dem Beschwerdeführer vor, er habe zwar be-
nachbarte Kreise zum Teil korrekt wiedergegeben, aber den Kreis
L._______ nicht richtig lokalisieren können. Auch hierbei wird vom Be-
schwerdeführer zu viel verlangt. Es kann sein, dass eine im ländlichen Ge-
biet aufgewachsene Person ohne Schulbildung alle benachbarten Kreise
kennt und diese auch noch geografisch richtig lokalisieren kann. Das
könnte in der Schweiz selbst von Schulabgängern nicht verlangt werden,
zumal die meisten nur die Namen derjenigen Bezirke (beispielsweise im
Kanton Zürich Bezirk Uster) oder Ämter (beispielsweise im Kanton Luzern
Amt Hochdorf) angeben könnten, welche ihnen aufgrund einer persönli-
chen Beziehung bekannt oder aufgrund des Gelernten in der Schule noch
in Erinnerung geblieben sind. Der Beschwerdeführer war hingegen ge-
mäss eigenen Angaben nicht in der Schule und hat folglich nur diejenigen
Kreise kennengelernt, von welchen er gehört hat oder in welchen er selbst
war, was bei Wissensfragen dieser Art zu berücksichtigen ist. Auch seine
diesbezügliche Unkenntnis vermag somit als Argument gegen die Soziali-
sierung im Tibet nicht zu überzeugen.
6.5.3.5 Bezeichnenderweise gab der Beschwerdeführer gemäss den Aus-
führungen in der angefochtenen Verfügung im Bereich Landwirtschaft zu-
treffende Antworten, was angesichts seiner Angaben, die Schule nicht be-
sucht und als Nomade „Nomadenarbeit“ erledigt zu haben, überzeugt und
für eine Sozialisierung im Tibet spricht.
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6.5.3.6 Zum Schulwesen hat der Beschwerdeführer unter anderem ausge-
sagt, dass in der Schule kein Tibetisch gelernt werde, was in der Tat – zu-
mindest im Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer hätte die Schule
besuchen sollen – falsch ist. Üblicherweise wissen im Tibet auch Personen
ohne Schulbildung, in welcher Sprache der Schulunterricht abgehalten
wird und wie viele Klassen die Grundschule umfasst, weshalb diese Argu-
mente gegen die geltend gemachte Sozialisierung des Beschwerdeführers
im Tibet sprechen.
6.5.3.7 Nachdem der Beschwerdeführer überdies einige Preise von Nah-
rungsmitteln zutreffend angegeben hat, vermag die Tatsache, dass der von
ihm gesagte Preis von Bier und Yakfleisch zu tief war, auch nur beschränkt
gegen eine Sozialisierung im Tibet zu sprechen. In diesem Bereich heben
sich die für und gegen die Sozialisierung sprechenden Argumente gegen-
seitig auf.
6.5.3.8 Ferner konnte der Beschwerdeführer ein chinesisches Volkslied
singen, gab ihm aber den falschen Titel und war nur in der Lage, die erste
von zwei Verszeilen richtig zu rezitieren. Dieses Argument spricht weder
für noch gegen eine Sozialisierung im Tibet, da sich manche Menschen gut
an Volkslieder erinnern und diese umfassend rezitieren können, während
andere damit ihre Mühe haben und sich nicht einmal an die richtigen Titel
erinnern können. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur den
ersten Vers eines Volksliedes kannte und den falschen Titel dazu erwähnte,
kann deshalb nicht der Schluss gezogen werden, er sei nicht im Tibet so-
zialisiert worden.
6.5.3.9 Insgesamt können in Bezug auf die länderkundlich-kulturelle Prü-
fung des Beschwerdeführers die Mehrheit der vom SEM aufgeführten feh-
lenden Wissenslücken oder Falschangaben – entgegen der Darstellung in
der angefochtenen Verfügung – nicht in überzeugender Weise den Beweis
erbringen, dass der Beschwerdeführer nicht dort sozialisiert worden sei,
wo er geltend gemacht hatte. Unter diesen Umständen lassen sie sich
durchaus mit der von ihm geltend gemachten Biografie vereinbaren, wenn
auch gewisse Zweifel bestehen bleiben. Demgegenüber sind die wenigen
wirklich stichhaltigen Argumente des SEM, welche gegen eine Sozialisie-
rung des Beschwerdeführers im ländlichen Tibet der Umgebung
G._______ sprechen (so der unbekannte Marktflecken in der Kreishaupt-
stadt, die Falschangabe betreffend Schulsprache und die teilweise zu nied-
rig angegebenen Preise für Lebensmittel), in ihrer Gesamtheit zu wenig
gewichtig, um zum Schluss zu gelangen zu können, der Beschwerdeführer
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sei nicht dort sozialisiert worden. Insgesamt kann aufgrund der länderkund-
lich-kulturellen Prüfung des Beschwerdeführers nicht der Schluss gezogen
werden, er sei nicht im Kreis G._______ im Tibet sozialisiert worden.
6.5.4 Im Gegensatz dazu sieht die Situation in Bezug auf den linguistischen
Teil des Lingua-Tests anders aus: Diesbezüglich stellte das SEM fest, dass
gestützt auf die Einschätzung der sachverständigen Person die Hauptso-
zialisierung des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich nicht wie angege-
ben im Kreis G._______/Tibet, sondern in einer exiltibetischen Gemein-
schaft ausserhalb der Volksrepublik China stattgefunden habe. Im Tibet
wohnhafte Tibeter würden als Erstsprache ihren lokalen tibetischen Dialekt
benutzen. Personen aus dem Kreis G._______ könnten anhand ihres Dia-
lektes von anderen Personen Tibets unterschieden werden. Das exiltibeti-
sche Koine unterscheide sich von innertibetischen Dialekten, weshalb da-
von auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer den Dialekt von
G._______ sprechen müsste, hätte er dort gelebt. Ausserdem herrsche im
Kreis G._______ tibetisch-chinesische Zweisprachigkeit vor, welche bei
jüngeren Tibetern unter 30 Jahren ausgeprägter sei, weshalb er auch über
rudimentäre Kenntnisse des Chinesischen verfügen müsste.
6.5.4.1 Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend ge-
machten Verständigungsschwierigkeiten mit der sachverständigen Person
können nicht gehört werden, sondern stellen einen untauglichen Erklä-
rungsversuch dar, wie bereits in den dem Beschwerdeführer bekannten Er-
wägungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
D-4327/2015 vom 5. September 2016 (E. 6.8) festgehalten wurde. Eine
andere Einschätzung drängt sich auch aus heutiger Sicht nicht auf.
6.5.4.2 Gestützt auf die linguistische Analyse spreche der Beschwerdefüh-
rer nicht den Dialekt von G._______, sondern eine Form des exiltibetischen
Dialakts mit Einflüssen des F._______-Tibetischen. In seiner Sprache
seien keine Merkmale zu identifizieren, welche ausschliesslich im Kreis
G._______ vorkämen, und die vorhandenen Merkmale des G._______-Ti-
betischen beziehungsweise des F._______-Tibetsichen seien vermutlich
auf den familiären Hintergrund oder einen Aufenthalt in früher Jugend in
F._______ zurückzuführen. An dieser Einschätzung vermöge der ein- be-
ziehungsweise zweijährige Aufenthalt ausserhalb des Heimatlandes nichts
zu ändern, zumal nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer
in dieser Zeit seinen Heimatdialekt verloren hätte. Auch für die sachver-
ständige Person sei es nicht nachvollziehbar, dass seine Sprache derart
dominant exiltibetische Charaktere aufweise. Der Beschwerdeführer habe
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zudem für die Auffälligkeiten in seiner Sprache keine Erklärungen abgeben
können. Das Resultat der linguistischen Analyse spricht vehement gegen
die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sozialisierung im Kreis
G._______ im Tibet. Wäre er – wie von ihm geltend gemacht – während
beinahe 20 Jahren, wovon zwei Jahre im Kloster, im Kreis G._______ ge-
boren und aufgewachsen, müsste erwartet werden, dass in seinem
Sprachgebrauch überwiegend sprachliche Eigenheiten vorherrschten, die
dem in diesem Kreis gesprochenen tibetischen Dialekt entsprächen. Dies
ist aber gestützt auf den Lingua-Bericht nicht der Fall, auch wenn gemäss
den Ausführungen des SEM einige Merkmale des F._______-Tibetischen
beziehungsweise des G._______-Tibetischen in seinem Sprachgebrauch
feststellbar sind. Unter diesen Umständen ist zwar davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer mit dem im Kreis G._______ gesprochenen
Dialekt in Kontakt gekommen ist, sei es durch einen kurzen Aufenthalt in
diesem Gebiet oder durch den Kontakt zu Bekannten oder Verwandten,
welchen diesen Dialekt sprechen; indessen lassen sich diese Merkmale
nicht mit der geltend gemachten Hauptsozialisierung im Kreis G._______
vereinbaren, da die in seiner Sprache vorherrschenden Merkmale der im
Exil-Tibet verwendeten Sprache entsprechen. Angesichts der Tatsache,
dass in der Sprache des Beschwerdeführers exiltibetische Charaktere vor-
herrschen, ist vielmehr davon auszugehen, dass er in diesem Umfeld so-
zialisiert wurde. Wäre er hauptsächlich im Kreis G._______ sozialisiert
worden, würden sich in seinem Sprachgebrauch nicht einige Merkmale des
G._______-Dialektes, sondern überwiegend Merkmale dieses Dialektes
zeigen. Dies ist aber offensichtlich nicht der Fall. An dieser Einschätzung
vermögen die Einwände des Beschwerdeführers, wonach er vor dem Lin-
gua-Test bereits während zwei Jahren im Ausland und damit den dort vor-
herrschenden sprachlichen Einflüssen ausgesetzt gewesen sei, nichts zu
ändern, zumal sprachliche Abweichungen von der Muttersprache nicht in-
nert so kurzer Zeit derart verinnerlicht werden, dass der muttersprachliche
Dialekt, der davor während 20 Jahren verwendet worden war, nur noch in
einzelnen sprachlichen Merkmalen feststellbar wäre. Bezeichnenderweise
nahm der Beschwerdeführer in der Beschwerde zum linguistischen Teil der
Lingua-Analyse keine Stellung.
6.5.4.3 In Bezug auf den linguistischen Teil überzeugt das Ergebnis des
Lingua-Tests, weil es eindeutig ist. Gestützt auf diesen Teil der Analyse
kann angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nicht im Kreis
G._______ im Tibet, sondern im exiltibetischen Umfeld sozialisiert wurde.
An dieser Einschätzung vermögen allfällige Erwägungen zur chinesisch-
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tibetischen Zweisprachigkeit nichts zu ändern, weshalb nicht näher darauf
einzugehen ist.
6.5.5 Im Sinne eines Zwischenfazits kann festgehalten werden, dass dem
Beschwerdeführer gestützt auf das Resultat des linguistischen Teils der
Lingua-Analyse nicht geglaubt werden kann, er sei im Kreis G._______ im
Tibet sozialisiert worden, während der länderkundlich-kulturelle Teil dieses
Tests keine eindeutigen Schlussfolgerungen zulässt.
6.6 Um einer gesamthaften Betrachtungsweise gerecht zu werden, sind in-
dessen nicht nur die Ergebnisse des mit dem Beschwerdeführer durchge-
führten sprachlich-länderkundlichen Tests (Lingua) zu beachten. Vielmehr
sind auch seine eigenen Aussagen anlässlich der Befragung und der An-
hörung miteinzubeziehen.
6.6.1 Vorab ist festzuhalten, dass die eingereichten Beweismittel des Be-
schwerdeführers die in Ziff. 6.5.4.3 und 6.5.5 festgehaltenen Schlussfolge-
rungen nicht umstossen können.
6.6.1.1 Dem Familienbüchlein kann nicht entnommen werden, von wann
bis wann sich der Beschwerdeführer wo aufhielt. An dieser Einschätzung
vermögen der Eintrag unter der Rubrik „Zuzugsdatum“ und der fehlende
Eintrag unter der Rubrik „Umzugsdatum“ nichts zu ändern. Das Dokument
sagt einzig, dass eine Person mit dem vom Beschwerdeführer angegebe-
nen Namen an dem von ihm angegebenen Geburtstag in den Kreis gezo-
gen ist und dass dieser Eintrag am 25. Oktober 2010 vorgenommen wurde.
Es steht mangels Abgabe von Identitätspapieren nicht fest, ob es sich bei
besagter Person um den Beschwerdeführer handelt. Ausserdem scheint
es seltsam, dass das Familienbüchlein erst im Jahr 2010 erstellt wurde.
Weitere Rückschlüsse können dem Beweismittel nicht entnommen wer-
den. Insbesondere lässt es keinen Rückschluss auf die effektive Soziali-
sierung des Beschwerdeführers zu. Es ist somit diesbezüglich beweisun-
tauglich.
6.6.1.2 Der vom 15. Januar 2011 stammende Mönchsausweise zeigt einen
Knaben mit dem Namen des Beschwerdeführers. Im Zeitpunkt, in welchem
der Ausweis ausgestellt wurde, war der Beschwerdeführer indessen be-
reits fast 18 Jahre alt, weshalb es fraglich ist, ob das auf dem Ausweis
abgebildete Kind ihn darstellt. Im Übrigen sagt auch dieser Ausweis nichts
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darüber aus, von wann bis wann sich der Beschwerdeführer wo aufgehal-
ten hat, weshalb damit der Beweis, dass der Beschwerdeführer im Kreis
G._______ sozialisiert worden sei, nicht erbracht werden kann.
6.6.1.3 Wie das SEM zutreffend feststellte, kann dem am 12. Juni 2014
ausgestellten Dokument „Swiss G._______ Welfare Association“ nicht ent-
nommen werden, gestützt auf welche Angaben oder Nachforschungen der
Verein zur Überzeugung gelangt ist, dass der Beschwerdeführer ein Mönch
aus G._______ sei. Auch dieses Beweismittel kann somit nicht bestätigen,
dass er sich während 20 Jahren im Kreis G._______ aufgehalten habe.
6.6.1.4 Die eingereichten Fotos zeigen – sofern sie erkennbar im Tibet auf-
genommen worden sind – grösstenteils nebst anderen Personen einen
Knaben, teilweise als Mönch. Ob es sich dabei um den Beschwerdeführer
handelt, ist mehr als fraglich, zumal dieser angab, erst im Alter von
17-18 Jahren ins Kloster eingetreten zu sein, was sich mit dem auf den
Fotos erkennbaren Knaben nicht vereinbaren lässt.
6.6.1.5 Insgesamt sind somit die Beweismittel nicht geeignet, die geltend
gemachte Sozialisierung des Beschwerdeführers im Kreis G._______ im
Tibet zu dokumentieren.
6.6.2 Wie das SEM auch zutreffend festhielt, sind die Ausführungen des
Beschwerdeführers über sein Klosterleben im Tibet nicht ausführlich, son-
dern oberflächlich. Die Antworten auf die entsprechenden Fragen fielen
durchwegs einsilbig aus und vermitteln nicht den Eindruck, der Beschwer-
deführer habe dort gelebt. Vielmehr scheinen sie erlernt zu sein. So wurde
er aufgefordert, den Alltag und den Tagesablauf im Kloster zu schildern.
Zwar war er in der Lage chronologisch anzugeben, wann was im Kloster-
alltag stattfand (vgl. Akte A12/23 S. 7). Indessen fehlt seinen Angaben jede
persönliche Beteiligung. Trotz der Aufforderung, sein Leben im Kloster zu
schildern, lassen sich den protokollierten Aussagen keine persönlichen Be-
gebenheiten oder Vorkommnisse über den Aufenthalt im Kloster entneh-
men. Der Beschwerdeführer sagte nichts aus, das ihn persönlich betraf. Es
fehlen beispielsweise Aussagen darüber, womit er sich in den Pausen oder
in der Freizeit beschäftigte, was er mit Freunden oder für sich allein unter-
nahm, mit wem er Kontakte pflegte, was ihm gefiel und was er nicht gerne
tat, wo er sich wohl oder unwohl gefühlt hat, was ihm Mühe bereitet hat,
was für ihn einfach war, was ihm Freude bereitet hat und vieles mehr. Aus
seiner Darstellung ergibt sich auch nicht ansatzweise eine persönliche Be-
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teiligung. Die Frage, was er über das Kloster berichten könne, beantwor-
tete er damit, dass dieses an einem Berghang liege und sich um das Klos-
ter herum Dörfer befänden (vgl. Akte A12/23 S. 6 Frage 66), was äusserst
substanzlos ist und aus Fotos im Internet hergeleitet werden kann. Der
Aufforderung, über den eigenen Klosteraufenthalt zu erzählen, leistete er
Genüge mit einer weniger als zwei Zeilen umfassenden Antwort, wonach
er Familien besucht und Gebete rezitiert habe (vgl. Akte A12/23 S. 7 Frage
74), was ebenfalls keine substanzielle Angabe ist und gelernt worden sein
kann. Die Frage nach der Motivation, Mönch zu werden und ins Kloster zu
gehen, beantwortete er gar nicht, sondern wich aus mit der Bemerkung,
nach den chinesischen Gesetzen dürfe man erst mit 18 Jahren ins Kloster
eintreten (vgl. Akte A12/23 S. 7 Frage 77). Auch diese ausweichende Ant-
wort entbehrt jeder Substanz. Selbst die Feststellung der befragenden Per-
son anlässlich der Anhörung, wonach seine Beschreibung des Alltags im
Kloster im Hinblick auf den zweijährigen Aufenthalt sehr oberflächlich er-
scheine, und die Aufforderung, noch etwas mehr darüber zu berichten, hat
beim Beschwerdeführer keine detaillierten und substanziellen Antworten
bewirken können (vgl. Akte A12/23 S. 8 Frage 80). Unter diesen Umstän-
den bestehen ernsthafte Zweifel am geltend gemachten Aufenthalt im Klos-
ter. Darüber hinaus verstrickte er sich in einen – wesentlichen – Wider-
spruch, indem er einmal aussagte, der Abt des Klosters habe U._______
geheissen (vgl. Akte A4/12 S. 4), während dies gemäss einer weiteren Ver-
sion V._______ gewesen sei (vgl. Akte S12/23 S. 7). Später war ihm der
Begriff U._______ sogar unbekannt, was angesichts seiner Aussage an-
lässlich der Befragung nicht nachvollziehbar erscheint. Und noch etwas
später war U._______ der Freund, welchem er die DVD gegeben haben
will (vgl. Akte A12/23 S. 11). Unter diesen Umständen kann ihm nicht ge-
glaubt werden, dass er während zwei Jahren im von ihm benannten Kloster
im Tibet war.
6.6.3 Zwar vermittelt er – über sein Leben im Tibet befragt – viele Einzel-
heiten, kennt die Namen von Flüssen, Bergen, Ortschaften, kann sein Her-
kunftsdorf und in groben Zügen die geografische Umgebung beschreiben
und skizzieren, die Preise für Lebensmittel angeben, die Saat- und Ernte-
zeit festhalten, was zumindest nicht gegen eine Sozialisierung im Tibet
spricht. Indessen fehlt auch diesem Teil der Vorbringen jede persönliche
Beteiligung, so dass die Antworten des Beschwerdeführers als reine er-
lernte Fakten und damit wenig lebensnah erscheinen. Damit passen sie in
das Bild, welches sich bereits aufgrund des linguistischen Teils der Lingua-
Analyse ergeben hat.
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6.6.4 Darüber hinaus müsste der Beschwerdeführer auch wissen, in wel-
cher Sprache der Schulunterricht abgehalten wird. Seine Aussage, die El-
tern hätten ihn nicht in die Schule schicken wollen, weil dort chinesisch
gesprochen werde (vgl. Akte A12/23 S. 6), vermag unter diesen Umstän-
den nicht zu überzeugen, weil sie nicht den Tatsachen entspricht (vgl. Bi-
lingual Education Policy in Tibet, April 2017, gefunden auf:
placing-tibetan-textbooks-with-chinese/, aufgesucht am 28. August 2017).
Auch hätte der Beschwerdeführer wissen müssen, wie viele Schuljahre zu
absolvieren sind, auch wenn er selber die Schule nicht besucht haben
sollte, zumal es sich dabei um Grundwissen über das Heimatland handelt,
welches wohl jedermann kennt.
6.6.5 Die wenig überzeugenden Angaben des Beschwerdeführers über
das Leben im Tibet und insbesondere im Kreis G._______, wo er sich wäh-
rend rund 20 Jahren aufgehalten haben will, unterstreichen das Resultat
der Lingua-Analyse. Insgesamt kann ihm die geltend gemachte Sozialisie-
rung im Kreis G._______ nicht geglaubt werden. Damit sind auch seine
Angaben, er sei dort aufgewachsen, habe während 17 bis 18 Jahren als
Nomade dort gelebt und sei anschliessend während zwei Jahren als
Mönch im Kloster gewesen, unglaubhaft. An dieser Einschätzung vermö-
gen die Zeichnungen des Beschwerdeführers über sein Dorf und das ein-
gereichte Foto des Elternhaus nichts zu ändern, zumal damit die substanz-
losen Angaben nicht aus dem Weg geräumt werden.
6.6.6 Insgesamt ist im Sinne eines weiteren Zwischenfazits festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer gestützt auf das Ergebnis des linguistischen
Teils der Lingua-Analyse im exiltibetischen Umfeld und nicht – wie von ihm
vorgebracht – im Kreis G._______ des Tibets sozialisiert worden sein
muss. Allein aus seinen Antworten im länderkundlich-kulturellen Teil des
Tests könnte dieser Schluss nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
gezogen werden; indessen sind auch unter diesem Blickwinkel eine ge-
wisse Unkenntnis und unkorrekte beziehungsweise fehlende Angaben er-
kennbar. Indessen haben darüber hinaus die Aussagen des Beschwerde-
führers über sein Leben im Tibet anlässlich der Befragung und der Anhö-
rung kein überzeugendes Bild ergeben, sondern weisen Lücken auf, die
nicht erklärbar sind, und zeichnen sich durch beteiligungsloses Aneinan-
derreihen von Fakten aus, ohne lebendig und lebensnah zu wirken. Insge-
samt geht somit auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der
Beschwerdeführer entgegen seiner Darstellung nicht im Tibet beziehungs-
weise im Kreis G._______ selber, sondern in der exiltibetischen Diaspora
D-2921/2017
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sozialisiert worden ist. Ob er über Chinesischkenntnisse verfügt oder nicht
und in welchem Umfang diese von einer im Kreis G._______/Tibet leben-
den Person zu erwarten wären, kann unter diesen Umständen offengelas-
sen werden.
6.7 Angesichts der unglaubhaften Angaben über die Sozialisierung des Be-
schwerdeführers sind die von ihm geltend gemachten Ausreisegründe aus
dem Tibet grundsätzlich nicht glaubhaft, zumal sie im Zusammenhang mit
der dargelegten Sozialisierung im Tibet stehen. Sie zeichnen sich, wie das
SEM im Wesentlichen zutreffend feststellte, durch weitere Ungereimtheiten
aus:
6.7.1 Insbesondere beruht die vom Beschwerdeführer befürchtete Verfol-
gung seiner Person durch die chinesischen Behörden auf reinen Vermu-
tungen. Weder konnte er konkret angeben, warum, wann, wo und unter
welchen Umständen die chinesischen Behörden von der DVD mit Aufnah-
men des Dalai Lama, welche er kopiert und verteilt haben will, erfahren
hätten noch war im bekannt, seit wann nach seiner Person gesucht würde.
Allein seine Vermutung, die Leute hätten ihn verraten, weshalb man nach
ihm suche, vermag nicht als asylrelevante Verfolgung oder als begründete
Furcht vor einer solchen zu gelten. Konkrete Hinweise, gestützt auf welche
der Beschwerdeführer in ernsthafter Gefahr sei, sind den Akten nicht zu
entnehmen. Unter diesen Umständen bestehen ernsthafte Zweifel an der
geltend gemachten Verfolgungsfurcht.
6.7.2 Ausserdem legte der Beschwerdeführer dar, er habe sich auf der
Weide versteckt, nachdem den chinesischen Behörden von der Verteilung
der DVDs erfahren hätten. Die Behörden hätten in seinem Dorf nach ihm
gefragt und sein Elternhaus durchsucht. Somit hätten sie herausgefunden,
dass er die DVDs verteilt habe. Auch bei diesen Angaben handelt es sich
um blosse Vermutungen, welche nicht zu überzeugen vermögen.
6.7.3 Ferner brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vor,
die DVDs seien im Klosterladen kopiert worden. Der Inhaber dieses La-
dens sei von den chinesischen Behörden festgenommen worden (vgl. Akte
A4/12 S. 8). Demgegenüber sagte er anlässlich der Anhörung aus, die DVD
sei in der Debattiersektion des Klosters, wo es Kopiermaschinen gebe, ko-
piert worden (vgl. Akte A12/23 S. 10 ff.). Danach sei der Verantwortliche
festgenommen worden (vgl. Akte A12/23 S. 13). Auch diese unterschiedli-
chen Darstellungen sprechen gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen.
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Seite 32
6.7.4 Im Übrigen ist auf die diesbezüglich zutreffenden Argumente des
SEM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Somit haben sich
auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe als un-
glaubhaft erwiesen.
6.8 Schliesslich kann dem Beschwerdeführer angesichts der vorangehend
festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente auch nicht geglaubt werden,
dass er unter den von ihm dargelegten Umständen sein Heimatland illegal
verlassen hat. Im Übrigen ist auch diesbezüglich auf die zutreffenden Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
zwar tibetischer Ethnie ist, seine geltend gemachten Vorbringen hinsicht-
lich seiner Herkunft, der geltend gemachten Fluchtgründe, der Staatsan-
gehörigkeit und der illegalen Ausreise aus dem Tibet beziehungsweise aus
der Volksrepublik China im Oktober 2012 jedoch insgesamt der Glaubhaf-
tigkeit entbehren. Wie das SEM zu Recht festgestellt und zutreffend be-
gründet hat, ist durch die Verschleierung der Herkunft auch die Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers in Bezug auf sein effektives
Herkunftsland verunmöglicht worden, weshalb sowohl Vorfluchtgründe als
auch subjektive Nachfluchtgründe zu verneinen sind. Das SEM hat daher,
in Anwendung der entwickelten Rechtsprechung (BVGE 2014/12 E. 5.8 -
5.10), zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch
abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
D-2921/2017
Seite 33
8.2 Unter Hinweis auf die in den vorangehenden Erwägungen erläuterte
Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung aufgrund der unglaubhaf-
ten Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft als zulässig, zu-
mutbar und möglich zu erachten. Eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.3 Der Wegweisungsvollzug in die VR China ist ausgeschlossen, da der
Beschwerdeführer unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und dadurch
auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass er die chinesische
Staatsangehörigkeit besitzt und ihm dort gegebenenfalls eine Refoule-
ment-Verletzung droht.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm je-
doch mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2017 die unentgeltliche Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten
zu erheben.
10.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom
6. Juni 2017 die amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 110a AsylG) gewährt und Frau Vijitha Schnieper-Muthuthamby,
Advokatin, als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Der Rechtsvertretung
ist daher ein amtliches Honorar zu entrichten.
10.3 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat mit Eingabe vom
17. Juli 2017 eine Kostennote eingereicht, in welcher insgesamt 500 Minu-
ten respektive ein Honorar samt Barauslagen in der Höhe von
Fr. 2554.60 geltend gemacht wird. Dies entspricht einem Stundenansatz
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von Fr. 301.20 bei insgesamt 8.3 Arbeitsstunden. Bei amtlicher Vertretung
wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für
Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht anwaltliche
Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2
VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8
Abs. 2 VGKE). Vorliegend ist deshalb der Stundenansatz auf
Fr. 220.– zu kürzen, womit das Honorar Fr. 1826.– beträgt. Zudem wurden
Auslagen in der Höhe von Fr. 54.60 geltend gemacht.
10.4 Der amtlichen Rechtsvertreterin, Frau Vijitha Schnieper-
Muthuthamby, ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemes-
sungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) zulasten der Gerichtskasse ein amtli-
ches Honorar von insgesamt gerundet Fr. 1881.– (inkl. Auslagen) zuzu-
sprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsvertreterin, Frau Vijitha Schnieper-Muthuthamby, wird
ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von insge-
samt Fr. 1881.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: