B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-292/2016
lan
Ur t e i l vom 1 3 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 6. August 2014 in der Schweiz um
Asyl. Am 26. August 2014 wurde er summarisch befragt und am 1. Dezem-
ber 2015 einlässlich angehört.
Zu seinem persönlichen Hintergrund brachte er vor, er sei eritreischer
Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und habe seit Geburt mit seiner Mut-
ter in B._______ gewohnt. Sein Vater sei bereits vor seiner Geburt verstor-
ben, sein einziger Bruder 2006 im Krieg gefallen. Zudem habe er noch ei-
nen Onkel und eine Tante in Eritrea. Im Jahr 2013, nach Vollendung der
7. Klasse, habe er die Schule abbrechen müssen, um seine Mutter finan-
ziell unterstützen zu können. Er habe während und nach Abbruch der
Schule in der Landwirtschaft und als Bäcker gearbeitet.
Zur Begründung seines Asylgesuchs gab er im Wesentlichen an, er wolle
für sich ein besseres Leben haben. Zudem sei er inhaftiert worden, weil die
Eltern seiner Freundin ihre Beziehung nicht gebilligt hätten. Ansonsten
habe er nie Kontakt mit den Behörden gehabt und sei auch nicht vom Mili-
tär aufgeboten worden. Er habe aber Angst vor Razzien gehabt. Ende 2013
sei er zu Fuss und illegal über die nahe gelegene Grenze in den Sudan
gegangen, weil er ungestört mit seiner Freundin habe zusammen leben
wollen. Nach einigen Monaten sei er weiter über Libyen und Italien in die
Schweiz gereist, während seine Freundin im Sudan verblieben sei. Für die
Reisekosten seien sein Onkel und seine Mutter aufgekommen.
Als Beweismittel reichte er einen eritreischen Schülerausweis in Kopie ein.
B.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 – eröffnet am 15. Dezember 2015
– stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab, verbunden mit der Anord-
nung der Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Januar 2016 erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den
Entscheid und beantragte, die Verfügung sei in den Ziffern 1, 3, 4 und 5
(mit Ausnahme von Ziffer 2: Ablehnung des Asylgesuchs) aufzuheben und
es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die vor-
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läufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, einschliesslich
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um Beiordnung
des bevollmächtigten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2016 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht – unter Vorbehalt des Nachweises der Mittellosigkeit – das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den rubrizier-
ten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei.
E.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Un-
terstützungsbestätigung zu den Akten.
F.
Mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2016 nahm die Vorinstanz zur Be-
schwerdeschrift Stellung, welche dem Beschwerdeführer am 29. Januar
2016 zur Kenntnis gebracht wurde.
G.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2017 ergänzte der Beschwerdeführer seine
Beschwerde, ersuchte um Auskunft über den Verfahrensstand und reichte
eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
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1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52
Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Der Beschwerdeführer begehrt die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung in den Ziffern 1, 3, 4 und 5, während die Ziffer 2 (Ablehnung des Asyl-
gesuchs) unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Prozessgegenstand
sind damit – entsprechend den Beschwerdevorbringen – die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe sowie
der Wegweisungsvollzugspunkt.
3.
3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese be-
gründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen
jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen wer-
den Personen bei Nachweis oder Glaubhaftmachung von subjektiven
Nachfluchtgründe gemäss Art. 7 AsylG als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
3.2 Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG sind Personen, die in ih-
rem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft ist nach Art. 7 AsylG dann glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüch-
lich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
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Seite 5
4.
4.1 Die Vorinstanz führte in ihrem ablehnenden Entscheid aus, die Schil-
derungen des Beschwerdeführers bezüglich Dauer und Ort seiner Inhaftie-
rung, ebenso die zeitlichen Angaben zum Schulabbruch, zur Haft und sei-
ner Ausreise wiesen Widersprüche auf, welche er auf Vorhalt nicht habe
ausräumen können (vgl. A23 S. 3). Weiter seien die Ausführungen zur ille-
galen Ausreise mit diversen Widersprüchen behaftet (vgl. A23 S. 4).
Schliesslich ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, die den
Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar oder unmöglich machten.
Auch lasse die allgemeine Lage in Eritrea nicht auf eine konkrete Gefähr-
dung bei Rückkehr schliessen.
4.2 Dem hielt Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen
entgegen, die Ungereimtheiten bezüglich der Haft, einschliesslich des Zeit-
punkts der Inhaftierung, seien angesichts der Haftumstände und des lan-
gen Zeitablaufs seit dem Vorfall nachvollziehbar. Auch die Widersprüche
zur illegalen Ausreise könnten erklärt werden. Letztere ebenso wie seine
Fluchtvorbringen seien glaubhaft. Im Sinne der Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts (Stand 14. Januar 2016), zu der er näher ausführte, lägen in
seinem Fall keine Hinweise vor, dass er als damals 16-Jähriger Eritrea le-
gal verlassen habe (angesichts Inhaftierung nicht als loyal einzustufen,
keine finanziellen Mittel für Visumbeschaffung). Weiter bestehe eine reale
Gefahr der Folter und unmenschlichen Behandlung, weshalb die Wegwei-
sung auch Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verletze. Schliesslich
seien keine begünstigenden individuellen Umstände ersichtlich (alleine mit
der Mutter in B._______, Onkel nicht so wohlhabend, frühzeitiger Abbruch
der Schule zur Unterstützung der Mutter, keine solide Grundausbildung).
4.3 In ihrer Vernehmlassung brachte die Vorinstanz an, die Beschwerde-
schrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die
eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnte, und hielt im Übri-
gen vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.
4.4 In seiner Beschwerdeergänzung führte der Beschwerdeführer – Bezug
nehmend auf ein Urteil des britischen Upper Tribunal vom 11. Oktober 2016
– aus, selbst bei unglaubhaften Asylvorbringen, aber glaubhaft gemachter
illegaler Ausreise müssten Personen im Rekrutierungsalter oder kurz davor
bei Rückkehr nach Eritrea mit ernsthaften Nachteilen oder Misshandlung
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rechnen. Der zwischenzeitlichen Praxisänderung der Vorinstanz zur illega-
len Ausreise aus Eritrea könne daher nicht gefolgt werden. Unter Verweis
auf das erwähnte Urteil und diverse Länderberichte machte der Beschwer-
deführer zudem geltend, ihm drohe bei Rückkehr Sklaverei und Zwangsar-
beit im Rahmen des Militärdienstes, und seine Wegweisung verstosse ge-
gen Art. 4 EMRK.
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
5.1 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) stützte das Bundesverwaltungsgericht nach einer ausführlichen
Quellenanalyse (a.a.O. E. 4.6-4.11) – einschliesslich des vom Beschwer-
deführer erwähnten Urteils des Upper Tribunal (a.a.O. E. 4.4) – die Praxis-
änderung der Vorinstanz, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea für sich
genommen nicht mehr zur Flüchtlingseigenschaft führt. Vielmehr bedarf es
hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person
in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen
lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsge-
fahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1).
5.2 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwer-
deführers zu verneinen. Insbesondere lässt die geltend gemachte Inhaftie-
rung im Jahr 2013 – ungeachtet der Glaubhaftigkeit – nicht darauf schlies-
sen, dass er in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Per-
son erscheinen könnte. Nach seinen eigenen Angaben war sie auf eine
private Auseinandersetzung mit den Eltern seiner Freundin zurückzufüh-
ren, die ihre Beziehung nicht gebilligt hätten. Zudem brachte er selber an,
sonst nie Kontakt mit den Behörden gehabt zu haben und auch nicht vom
Militär aufgeboten worden zu sein. Die illegale Ausreise allein vermag so-
mit keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu be-
gründen. Die Frage ihrer Glaubhaftmachung kann daher mangels Asylre-
levanz offenbleiben.
5.3 Aus den Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers – jedenfalls im Ergebnis – im Hinblick auf
die illegale Ausreise zu Recht verneint hat.
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6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1 Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen.
7.1.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (ins-
besondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK).
Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, der Wegweisungsvollzug
sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen National-
dienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK
sowie Art. 3 FoK als unzulässig anzusehen.
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7.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vor-
gesehen], E. 6.1). Nachdem das Gericht im genannten Urteil festhielt, dass
es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibei-
genschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu a.a.O.
E. 6.1.4), prüfte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl un-
ter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl.
nachfolgend, E. 7.1.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und
der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl.
nachfolgend, E. 7.1.4.3).
7.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher
Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Ge-
währung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst
– zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen
Urteil E-5022/2017, a.a.O. E. 6.1.5.2).
7.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlohnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
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sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei
eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs
zu verneinen (vgl. a.a.O. E. 6.1.5.2).
7.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK
das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017
führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinrei-
chenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Über-
griffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass alle
Dienstleistenden dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche
Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Ver-
letzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Na-
tionaldienst (a.a.O. E. 6.1.6). Nach dem Gesagten ist auch nicht von einer
Verletzung von Art. 3 FoK auszugehen.
7.1.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.2.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) hielt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse der
Ländersituation fest (vgl. a.a.O. E. 15 und 16), angesichts der dokumen-
tierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im
Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige
Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umstän-
den zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten
werden (a.a.O. E. 17.2).
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7.2.2 Im bereits erwähnten Urteil D-5022/2017 befand das Gericht nun-
mehr, dass auch Personen, welche bei Rückkehr nach Eritrea in den Nati-
onaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im
Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (vgl.
a.a.O. E. 6.2.3). Zudem bestehe mangels flächendeckender Misshandlun-
gen und sexueller Übergriffe kein Grund zur Annahme, sie würden über-
wiegend wahrscheinlich von solchen Übergriffen betroffen (vgl. a.a.O.
E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass National-
dienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG kon-
kret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen Natio-
naldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
7.2.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen all-
gemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei
Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im
Einzelfall zu prüfen (a.a.O. E. 17.2).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden
Mann mit Berufserfahrung in der Landwirtschaft sowie einer Bäckerei. Be-
sondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausge-
gangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. Seit Einreichung
der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben;
namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen ge-
schlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea
– Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).
7.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegwei-
sung nicht als unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG).
7.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
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Seite 11
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischen-
verfügung vom 21. Januar 2016 – unter Vorbehalt des Nachweises der Mit-
tellosigkeit – die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, er seine
Bedürftigkeit durch Einreichung einer Unterstützungsbestätigung belegen
konnte und seither keine Veränderung der finanziellen Lage ersichtlich ist,
sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
9.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als
amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1
i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist er für seinen Aufwand unbesehen des
Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwen-
dig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Er weist in der eingereichten Kostennote vom 24. Januar 2017 einen Auf-
wand von 11.05 Stunden (à Fr. 300.–) und Auslagen von Fr. 14.60 aus. Der
geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint indes im Verhältnis zu an-
deren Verfahren gleichen Umfangs zu hoch. Zudem ist der zur Anwendung
gebrachte Stundenansatz im Rahmen des amtlichen Honorars zu kürzen,
da bei amtlicher Rechtsvertretung nach Art. 110a AsylG praxisgemäss von
einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Ver-
treterinnen und Vertreter ausgegangen wird (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10
Abs. 2 VGKE). Nach dem Gesagten ist zulasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 1'500.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag)
festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird für seinen Aufwand als amtlicher
Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 1‘500.– zulasten der Gerichtskasse
ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
Versand: